Beschluss
OVG 6 M 12.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0208.OVG6M12.17.0A
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Leitsätze
1. Abfindungen nach dem Einkommensteuergesetz sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu besteuern und stellen damit Einkommen im Sinne des § 21 Abs 1 BAföG dar.(Rn.6)
2. Lediglich die in § 3 Nr 3 Buchst. a - d EStG abschließend genannten Abfindungen sind steuerfrei. (Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Abfindungen nach dem Einkommensteuergesetz sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu besteuern und stellen damit Einkommen im Sinne des § 21 Abs 1 BAföG dar.(Rn.6) 2. Lediglich die in § 3 Nr 3 Buchst. a - d EStG abschließend genannten Abfindungen sind steuerfrei. (Rn.6) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO biete, ist nicht zu beanstanden. 1. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass es zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife ihres Prozesskostenhilfeantrags der Beweiserhebung bedurft hätte, ob der Steuerbescheid 2012 ihres Vaters, auf den sich der Beklagte stütze, überhaupt bestandskräftig sei. Es bestand weder für den Beklagten im Verwaltungsverfahren noch für das Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren Anlass, der Frage nachzugehen, ob der von dem Vater der Klägerin bei dem Beklagten auf dessen Anforderung eingereichte Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 8. Dezember 2014 (VV Bl. 93) bestandskräftig ist. Dem Schreiben des Vaters der Klägerin vom 10. März 2015 (VV Bl. 92), mit dem dieser den Einkommensteuerbescheid überreicht hat, sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Einkommensteuerbescheid 2012 angegriffen worden ist. Auch aus dem am 25. August 2015 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben des Vaters (VV Bl. 145), mit dem dieser zu der Anhörung der Beklagten vom 5. August 2015 (VV Bl. 140) Stellung genommen hat, geht dies nicht hervor. Es hätte jedoch nahe gelegen, dass der Vater der Klägerin den Beklagten auf einen von ihm erhobenen Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 hingewiesen hätte, zumal ihm vorgehalten worden ist, in dem Formblatt 3 (VV Bl. 35) nur den Bezug von Krankengeld und Arbeitslosengeld, nicht aber für das Jahr 2012 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 15.000 EUR angegeben zu haben. Der Einwand der Klägerin, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, eine Auskunft des Finanzamtes über die Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides ihres Vaters einzuholen, so dass sie zur Klageerhebung gezwungen gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar. Er lässt unberücksichtigt, dass sich die Klägerin in ihrer nach Akteneinsicht erfolgten Widerspruchsbegründung vom 7. April 2015 (Bl. 15 GA) nicht darauf berufen hat, dass der zu den Akten des Beklagten gereichte Einkommensteuerbescheid 2012 nicht bestandskräftig sein könnte. Auch in der Klageschrift vom 12. Oktober 2015 wird die Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides nicht thematisiert. Die Klägerin hat erstmals im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 19. Januar 2016 vorgetragen, dass ihr nicht bekannt sei, ob der Einkommensteuerbescheid 2012 tatsächlich bestandskräftig sei, da sich den Akten der Beklagten nicht entnehmen ließe, ob ihr Vater gegen den Bescheid Einspruch eingelegt habe. Im Übrigen hat das Finanzamt Berlin Wilmersdorf unter dem 24. Februar 2016 bestätigt, dass der Einkommensteuerbescheid 2012 bestandskräftig ist (VV Bl. 190). Dies durfte die Vorinstanz bei ihrer Entscheidung berücksichtigen. Der Umstand, dass das Prozesskostenhilfegesuch bereits vor der Auskunftserteilung durch das Finanzamt entscheidungsreif gewesen sein mag, hätte lediglich dazu geführt, dass im Falle hinreichender Erfolgsaussichten der Klage (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) Prozesskostenhilfe rückwirkend bereits ab diesem Zeitpunkt zu bewilligen gewesen wäre. 2. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die von dem Verwaltungsgericht Berlin zitierte Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 14. April 2016 (III R 23/14) zu einem Zeitpunkt ergangen sei, als der Prozesskostenhilfeantrag bereits entscheidungsreif gewesen sei, rechtfertigt auch dies keine von der Vorinstanz abweichende Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass Abfindungen nach dem Einkommensteuergesetz als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu besteuern sind und damit Einkommen im Sinne des § 21 Abs. 1 BAföG darstellen. Dies steht nicht erst seit der genannten Entscheidung des Bundesfinanzhofs fest, sondern ergibt sich aus dem Einkommensteuergesetz (EStG). Danach sind lediglich die in § 3 Nr. 3 Buchst. a - d EStG abschließend genannten Abfindungen steuerfrei (vgl. dazu Levedag in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 35. Aufl. 2016, § Rn. 23). Alle anderen Abfindungen hingegen – wie etwa Entlassungsabfindungen und Vorruhestandsabfindungen – sind Einkommen im Sinne des § 21 Abs. 1 BAföG (vgl. Stopp in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 21 Rn. 9; vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 24. September 2015 - 7 A 11090/14 - juris Rn. 20). Dem tritt die Beschwerde in der Sache auch nicht entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).