Beschluss
OVG 6 N 2.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0303.OVG6N2.17.0A
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Leitsätze
Zur fehlenden Fähigkeit der Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund von Krankheit; zur fehlenden wirtschaftlichen Integration trotz langjährigen Aufenthaltes des Ehepartners im Bundesgebiet(Rn.3)
(Rn.4)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. November 2016 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur fehlenden Fähigkeit der Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund von Krankheit; zur fehlenden wirtschaftlichen Integration trotz langjährigen Aufenthaltes des Ehepartners im Bundesgebiet(Rn.3) (Rn.4) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. November 2016 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat die Klägerin nicht aufgezeigt. 1. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass bei der Beurteilung, ob ausnahmsweise von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen werden kann, die nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ihres in Deutschland lebenden Ehemannes zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es ihrem Ehemann nicht zuzumuten, sich im gesamten Bundesgebiet um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen und gegebenenfalls umzuziehen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Umstand, dass der im Jahr 1958 geborene Ehemann der Klägerin aus von ihm nicht zu vertretenden, gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, den gemeinsamen Lebensunterhalt zu sichern, keinen atypischen Fall darstelle, der eine Ausnahme von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung rechtfertige (vgl. VGH München, Beschluss vom 18. August 2016 - 10 ZB 16.1225 - juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Mai 2012 - OVG 2 B 8.11 - juris Rn. 24; Zeitler in HTK-AuslR, Stand 2/2017, § 5 AufenthG, zu Abs. 1 Nr. 3). Dies zugrunde gelegt kann der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin ausweislich des im Berufungszulassungsverfahren vorgelegten Arztbriefes des H… vom 13. Januar 2017 inzwischen zusätzlich an einer chronischen inflammatorischen demyelinisierenden Polyneuropathie (CIPD) erkrankt ist, zu keiner anderen, für die Klägerin günstigeren rechtlichen Beurteilung führen. Soweit das Verwaltungsgericht in Frage gestellt hat, dass der Ehemann der Klägerin sich in der Vergangenheit ernsthaft um die Aufnahme einer Beschäftigung bemüht habe, handelt es sich lediglich um eine ergänzende – nicht allein tragende – Erwägung, auf die es nach der nunmehr eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ehemanns ohnehin nicht mehr entscheidungserheblich ankommen dürfte. 2. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass nicht absehbar ist, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen sichern könnte. Soweit die im Jahr 1975 geborene Klägerin hiergegen geltend macht, dass es ihr als erlernter Krankenpflegerin nach ihrer Einreise in Deutschland voraussichtlich bereits innerhalb kurzer Zeit möglich wäre, eine entsprechende Arbeitsstelle im Pflegebereich zu finden, zeigt sie nicht hinreichend substantiiert auf, aus welchen Gründen im Einzelnen die angegriffene Entscheidung fehlerhaft sein soll. Dem Berufungszulassungsvorbringen lässt sich nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls über welchen Berufsabschluss die Klägerin verfügt, der sie befähigen soll, in Deutschland als Pflegekraft eine Arbeitsstelle zu finden. Vor diesem Hintergrund ist auch ihr Vortrag zu ihren Einstellungschancen spekulativ. Es wäre der Klägerin bei Zugrundelegung der von ihr behaupteten Einstellungspraxis im Pflegebereich möglich und zumutbar, sich bereits aus der Ukraine um ein entsprechendes Arbeitsplatzangebot zu bemühen, um ihre Einstellungschancen zu belegen. Soweit das Verwaltungsgericht die Eingliederungschancen der Klägerin in den deutschen Arbeitsmarkt durch die derzeit offenbar nicht über das nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vorgeschriebene Maß hinausgehenden Deutschkenntnisse als erheblich erschwert einschätzt, setzt die Klägerin lediglich ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts, ohne diese näher zu begründen. Im Übrigen ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts mit Blick darauf, dass die Klägerin das im Juni 2015 erworbene Goethe-Zertifikat A1 Start Deutsch 1 mit 69 von 100 Punkten und damit lediglich mit „ausreichend“ bestanden hat (vgl. VV Bl. 16), nachvollziehbar. 3. Soweit die Klägerin rügt, dass das Verwaltungsgericht dem Umstand, dass ihr Ehemann seit über 20 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebe, mangels gesonderter Würdigung nicht hinreichend Rechnung getragen habe, stellt dies die Richtigkeit des Ergebnisses der angegriffenen Entscheidung nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zutreffend entschieden, dass dem Ehemann der Klägerin eine Rückkehr in sein Heimatland auch mit Blick darauf, dass er die letzten 20 Jahre in Deutschland gelebt habe (UA S. 7), zumutbar sei, da er 38 Jahre seines Lebens in der Ukraine verbracht habe und aufgrund seiner regelmäßigen Besuche bei der Klägerin mit den dortigen aktuellen Verhältnissen vertraut sei. Das Beschwerdevorbringen setzt sich mit diesen Ausführungen nicht den Darlegungsanforderungen im Berufungszulassungsverfahren entsprechend auseinander. Zudem lässt es unberücksichtigt, dass allein ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht ausreicht, um mit Blick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK einen atypischen Ausnahmefall zu rechtfertigen. Vielmehr muss der Ausländer die ihm durch einen langen Aufenthalt gegebenen Gelegenheit auch genutzt haben, sich wirtschaftlich und sozial so zu integrieren, dass eine Verfestigung seiner Lebensverhältnisse im Bundesgebiet eingetreten ist. Zu der langjährigen Dauer des Aufenthalts müssen also noch besondere Umstände hinzutreten (vgl. VGH München, Beschluss vom 8. August 2014 - 10 ZB 14.861 - juris Rn. 7; Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 10 CS 13.1449 - juris Rn. 22; Beschluss vom 18. August 2016, a.a.O., Rn. 14; Zeitler in HTK- AuslR, a.a.O., Nr. 4). Einer derart ausgeprägten Integration steht im vorliegenden Fall bereits entgegen, dass es dem im Jahr 1996 in das Bundesgebiet als sogenannter jüdischer Kontingentflüchtling eingereisten Ehemann der Klägerin trotz seines langjährigen Aufenthaltes nicht gelungen ist, sich wirtschaftlich in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren. Ausweislich der Mitteilung des Jobcenters der Beigeladenen (Ausländerakte des Ehemanns der Klägerin Bl. 66) hat der Ehemann der Klägerin seit dem 1. Januar 2005 kein Einkommen mehr erzielt, sondern ununterbrochen Leistungen nach dem SGB II bezogen. Auch hat die Klägerin weder in erster Instanz noch im Berufungszulassungsverfahren zu etwaigen Integrationsleistungen ihres Ehemannes vorgetragen. Die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der familiären Beziehung ihres Ehemannes zu seinem in Deutschland lebenden volljährigen Sohn hat die Klägerin nicht angegriffen. 4. Das Verwaltungsgericht hat zudem zutreffend festgestellt, dass sich eine Atypik des konkreten Falles auch nicht daraus ergebe, dass dem Ehemann der Klägerin aufgrund seiner erstinstanzlich vorgetragenen Erkrankungen eine Rückkehr in die Ukraine zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft nicht zumutbar sei, da die erforderliche medizinische Versorgung in der Ukraine zur Verfügung stehe und für ihn auch erreichbar sei (UA S. 7). Die Klägerin macht im Berufungszulassungsvorbringen nicht geltend, dass dies bezogen auf die aktuell hinzugetretene Erkrankung an CIPD anders zu beurteilen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).