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Beschluss

OVG 6 M 23.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0424.OVG6M23.17.0A
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Leitsätze
Zur Berücksichtigung von Vertrauensschutz im Bereich des § 53 BAföG.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. März 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Berücksichtigung von Vertrauensschutz im Bereich des § 53 BAföG.(Rn.4) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. März 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO biete, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dem Kläger wurde seit November 2009 Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung des Studiums seines fünf Jahre älteren Bruders gewährt, der zu diesem Zeitpunkt bereits im 11. Semester an der B... studierte. Aus dem an den Kläger adressierten Bewilligungsbescheid vom 29. November 2012 (VV Bl. 110) geht hervor, dass bei der Festsetzung des monatlichen Bedarfs auf das zu berücksichtigende Einkommen der Mutter nach § 11 Abs. 4 BAföG ein Betrag in Höhe von 261,98 EUR für einen sonstigen Auszubildenden (hier den Bruder) angerechnet worden ist. Entsprechendes gilt für die vorangegangenen Bewilligungsbescheide seit dem Jahr 2009 (vgl. VV Bl. 26, 32, 50, 58, 83). Auch dem Bescheid 2. September 2013 (VV Bl. 126) lässt sich entnehmen, dass für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2013 bis September 2014 nach § 11 Abs. 4 BAföG ein Betrag in Höhe von 296,08 EUR zur Anrechnung gekommen ist. Nachdem dem Beklagten auf Nachfrage von der B... mitgeteilt geworden war, dass der Bruder des Klägers im Juni 2014 seine letzte Prüfungsleistung erbracht und im September 2014 sein Studium abgeschlossen hat (VV Bl. 150), wurde mit Bescheid vom 3. März 2015 (VV Bl. 153) der Bewilligungsbescheid für den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 dahingehend geändert, dass ab Juli 2014 statt einer monatlichen Förderung in Höhe von 374 EUR nur noch eine Förderung in Höhe von 78 EUR monatlich gewährt und die bis dahin überzahlten Beträge in Höhe von insgesamt 888 EUR zurückgefordert wurden. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger hiergegen auf Vertrauensschutz, da er nicht nach § 60 Abs. 1 SGB I verpflichtet gewesen sei, den Beklagten über den Ausbildungsabschluss seines Bruders zu informieren. Die Vorschrift des § 53 BAföG, in dem die angegriffene Änderung des Bewilligungsbescheides ihre Rechtsgrundlage findet, sieht wie der über Satz 3 Halbsatz 2 der Norm anwendbare Erstattungsanspruch des § 50 Abs. 1 SGB X keinen Vertrauensschutz vor. Die Vorschrift des § 48 SGB X mit dem ausgedehnten Vertrauensschutz findet im Bereich des § 53 keine Anwendung (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 53 Rn. 25; Rothe/Blanke, BAföG, Stand Sept. 2016, § 53 Rn. 20.1). Da der Wortlaut des § 53 BAföG die Berücksichtigung des Vertrauensschutzes nicht ausschließt und nach dem Willen des Gesetzgebers nur die generelle Regelung des § 48 SGB X mit dem ausgedehnten Vertrauensschutz keine Anwendung finden soll, ist jedoch Vertrauensschutz in den engen Grenzen des verfassungsrechtlich Unabdingbaren zu gewähren (vgl. dazu Steinweg, a.a.O., Rn. 26 f.; Rothe/Blanke, a.a.O.). Dies zugrunde gelegt, fehlt es dem Kläger – wie der Beklagte der Sache nach zutreffend in dem von der Vorinstanz in Bezug genommenen Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2015 ausgeführt hat (VV Bl. 167 ) – an einem schützenswerten Vertrauen. In den Fällen, in denen die Ausbildung von Geschwistern (hier: des Bruders) einkommensmindernd auf das Einkommen der Eltern angerechnet wird (hier: nach § 11 Abs. 4 BAföG), muss davon ausgegangen werden, dass der Auszubildende, der auf seinen Antrag hin Förderungsleistungen erhält, mit der Berechnung der Ausbildungsförderung und mit den Auswirkungen der Ausbildung des Geschwisters auf seinen Förderungsanspruch in den Grundzügen vertraut ist (vgl. BVerwG Urteil vom 24. März 1993 - 11 C 14/92 - juris Rn. 13; vgl. auch Beschluss des Senats vom 13. April 2015 - OVG 6 M 103.14 - BA S. 3 zu einem computergestützt erstellten Bescheid mit Schüsselkennzahlen). Der Kläger musste deshalb damit rechnen, dass der Bewilligungsbescheid geändert wird, wenn während des Bewilligungszeitraums Tatsachen eintreten (hier: Beendigung der Ausbildung des Bruders), die die Berechnungsgrundlage des Bescheids in Bezug auf das Einkommen der Eltern verändern. Er konnte es bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt bereits zu Beginn des hier maßgeblichen Bewilligungszeitraums 2013/2014 als eine nicht bloß abstrakt denkbare, sondern naheliegende Entwicklung erkennen, für die vernünftigerweise – soweit möglich – Vorsorge zu treffen ist (vgl. BVerwG, a.a.O.), dass sein fünf Jahre älterer Bruder, der ausweislich des seinem Erstantrag auf Ausbildungsförderung vom 11. November 2009 (VV Bl. 4) beigefügten Formblatts 3 (Erklärung der Mutter vom 8. November 2009, VV Bl. 14) zu diesem Zeitpunkt bereits im 11. Semester an der B... studiert hat, sein Studium in nächster Zeit zu einem Abschluss bringen würde. Da dem Kläger seinem eigenen Vortrag zufolge nicht bekannt gewesen sein will, dass sein Bruder das Studium Mitte des Jahres 2014 beendet hat, bestehen keine Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass der Kläger Anlass gehabt haben könnte, von einer über den hier fraglichen Bewilligungszeitraum hinausgehenden Studiendauer seines Bruders auszugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtsgebührenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).