Beschluss
OVG 6 S 13.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0427.OVG6S13.17.0A
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Leitsätze
Zum Widerruf der Bescheinigung über die Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 LuftSiG wegen in der Vergangenheit liegender fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und dem Verdacht einer fortbestehenden Alkoholabhängigkeit.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. März 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Widerruf der Bescheinigung über die Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 LuftSiG wegen in der Vergangenheit liegender fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und dem Verdacht einer fortbestehenden Alkoholabhängigkeit.(Rn.2) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. März 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Der Antragsteller wendet sich gegen den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf seiner Bescheinigung über die Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) für die Erteilung einer Zutrittsberechtigung zu den nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen der ... Verkehrsflughäfen als ... einer auch an Flughäfen tätigen Firma. Die Zweifel der Antragsgegnerin an der Zuverlässigkeit des Antragstellers ergeben sich aus einer strafrechtlichen Verteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr aus dem Jahr 2012 in Verbindung mit einem nicht ausgeräumten Verdacht einer Alkoholabhängigkeit, den sie durch das Ergebnis eines Carbohydrate-Deficient Transferrin (CDT) - Tests vom 30. September 2016 bestätigt sieht. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, spricht alles für die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides vom 19. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2016, mit dem der Antragsgegner die Zuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne von § 7 Abs. 1 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) verneint hat. Der im Beschwerdeverfahren wiederholte Einwand des Antragstellers, dass ihm das Schreiben der Antragsgegnerin zur Vorlage eines CDT-Testes vom 6. November 2015 nicht zugegangen sei, so dass er darauf nicht habe reagieren können, lässt unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht seine ablehnende Entscheidung nicht selbständig tragend auf diesen Aspekt gestützt hat. Es stützt seine Entscheidung vielmehr maßgeblich auf den oberhalb des Normbereichs liegenden CDT-Wert von 2,21 % (BA. S. 6 f.). Soweit die Vorinstanz zusätzlich darauf Bezug nimmt, dass der zur Mitwirkung verpflichtete Antragsteller nicht nur auf die erste Aufforderung vom 6. November 2016 nicht reagiert habe und der per Fax geäußerten Bitte der Antragsgegnerin vom 12. September 2016 erst am 30. September 2016, also zu einer Zeit nachgekommen sei, zu der eine Normalisierung erhöhter CDT-Werte eintreten könne, ist dies nicht entscheidungserheblich, da der erst am 30. September 2016 ermittelte CDT-Wert trotz der Zeitverzögerung nicht normalisiert gewesen ist. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der CDT-Wert in der Wissenschaft als sensibler und hochspezifischer Alkoholmissbrauchsmarker angesehen wird. Soweit er aus einer Veröffentlichung von Bujak aus dem Jahr 2011 zitiert, legt er nicht substantiiert dar, aus welchen Gründen dies gegen die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts spricht. Dem zitierten Text ist vielmehr zu entnehmen, dass der CDT-Wert in der Alkoholdiagnostik in den letzten Jahren starke Bedeutung erlangt habe. Soweit von einer Halbwertzeit von 14 Tagen ausgegangen wird, stimmt dies im Wesentlichen mit der Annahme des Verwaltungsgerichts überein, dass sich erhöhte Werte bei vollständiger Abstinenz nach ca. 2 bis 4 Wochen abhängig vom Ausgangswert normalisieren (BA S. 6). Der Einwand des Antragstellers, dass das Oberverwaltungsgericht Münster in der von der Vorinstanz genannten Entscheidung vom 23. März 2010 (13 B 177/10, abgedruckt bei juris) die von der dortigen Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob der CDT-Wert zum Nachweis der Alkoholabstinenz geeignet sei, offen gelassen habe, da die dortigen Verfahrensbeteiligten die Beibringung unter anderem dieser Werte zuvor vereinbart hätten (juris Rn. 11), spricht nicht gegen, sondern für die Eignung des CDT-Wertes zur Feststellung einer Alkoholabstinenz, da deren Beibringung sonst nicht im Rahmen eines Vergleiches vereinbart worden sein dürfte. Aus welchen Gründen die von der Vorinstanz angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Juli 2010 (1 B 191/10, abgedruckt bei juris) gegen die Eignung des CDT-Wertes sprechen soll, legt die Beschwerde nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, da dieses Gericht ebenfalls von der Bedeutung des CDT-Wertes als Marker für chronischen Alkoholabusus ausgeht (vgl. juris Rn. 34 ff.). Soweit die Beschwerde geltend macht, dass sich das Verwaltungsgericht in unzulässiger Weise auf die Website des IMD-Labor Berlin-Potsdam bezogen habe, wonach für den CDT-Wert der Kontrollbereich bei 1.75 – 2.50 % liege, legt sie nicht dar, aus welchen Gründen die angegriffene Entscheidung korrekturbedürftig ist, zumal der in dem hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgebliche CDT-Wert bei 2,21 % lag. Sollte der Antragsteller davon ausgehen, dass allein ein CDT-Wert im pathologischen Bereich, der bei > 2.50 % angenommen wird, relevant sei, ist dies unzutreffend, da maßgeblich auf den von dem Antragsgegner herangezogenen Cut-off-Wert von 1,77 % abgestellt werden kann (vgl. BA S. 6). Damit setzt sich die Beschwerde nicht substantiiert auseinander. Soweit der Antragsteller statt eines Einzelwertes eine Verlaufsdiagnostik für erforderlich hält, setzt er lediglich seine Auffassung an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts, ohne sich mit der angegriffenen Entscheidung auseinanderzusetzen. Zwar heißt es in der von dem Antragsteller zitierten Veröffentlichung von Bujak, dass insgesamt für den Nachweis oder Ausschluss einer Alkoholbelastung weniger Einzelwerte als Verlaufsuntersuchungen ausschlaggebend seien. Dies vermag jedoch für sich genommen nicht die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage zu stellen, dass ein deutlich über dem Normalwert liegender CDT-Wert hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines chronischen Alkoholabusus bietet, zumal – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (BA S. 5 f.) – auch die hohe Alkoholisierung des Antragstellers mit einer BAK von 1,51 Promille anlässlich der Trunkenheitsfahrt im Jahr 2012 in die Beurteilung einzubeziehen ist. Der Antragsteller kann sich auch nicht zu seinen Gunsten darauf berufen, dass die Antragsgegnerin ihm im Jahr 2014 in Kenntnis der strafrechtlich geahndeten fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr die hier in Rede stehende Zuverlässigkeitsbescheinigung erteilt habe, so dass keine neuen Tatsachen im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vorlägen, die deren Widerruf rechtfertigen könnten. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass mit dem Testergebnis vom 30. September 2016 neue Erkenntnisse darüber vorgelegen hätten, dass der Antragsteller – entgegen der Prognose im Jahr 2014 – seine Alkoholproblematik nicht in den Griff bekommen habe (BA S. 7). Soweit der Antragsteller lediglich von einem leicht erhöhten CDT-Wert spricht, ist dies nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter dem 23. Oktober 2014 zwar die Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 LuftSiG bescheinigt hat, obwohl der zuletzt am 15. Oktober 2014 ermittelte CDT-Wert bei 1,81 % und damit über dem Cut-off-Wert lag, dies jedoch mit weiteren monatlichen CDT-Tests über eine Zeitraum von sechs Monaten und im Anschluss daran weiteren unangekündigten Tests verbunden hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung eines Alkoholmissbrauchs. Es ist – wie von der Vorinstanz im Einzelnen ausgeführt (BA S. 6) – weder zu beanstanden, dass der Antragsgegner den CDT-Wert als Messwert für Alkoholkonsum zugrunde gelegt hat, noch bietet der Vortrag des Antragstellers hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Ende September 2016 festgestellte CDT-Wert nicht aussagekräftig sein könnte. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Vorgeschichte des Antragstellers. Die von dem Antragsteller im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten weiteren Verlaufskontrollen, die CDT-Werte im Normalbereich aufweisen, können auch im Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden, da das Gericht auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der negativen behördlichen Feststellung im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung (hier: Widerspruchsbescheid vom 10. November 2016) beschränkt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2010 - OVG 12 N 71.10 - juris Rn. 11 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 33/03 - BVerwG 121, 257, 260, juris Rn. 15). Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet wegen des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotentials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG keinen Bedenken. Angesichts der auch aus Sicht des Senats erheblichen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers ist der mit dem Widerruf der Bescheinigung über die Zuverlässigkeit verbundene Eingriff in dessen Berufsausübungsfreiheit als angestellter Monteur nicht unverhältnismäßig, zumal der Antragsteller hierzu im Beschwerdeverfahren nichts vorgetragen hat. Im Übrigen ist seinem erstinstanzlichen Vortrag, wonach sein Arbeitgeber ... und er als ... mit Zutrittsberechtigung in den ... Verkehrsflughäfen tätig geworden sei, nicht zu entnehmen, dass er regelmäßig an den ... … Verkehrsflughäfen eingesetzt werde und daher zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit zwingend auf die Zutrittsberechtigung angewiesen sei oder durch den streitgegenständlichen Widerruf der Verlust seines Arbeitsplatzes drohe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).