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Urteil

OVG 6 A 10.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0504.OVG6A10.16.0A
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Leitsätze
Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses zum BER gehen mit Veräußerung des Grundeigentums auf den Erwerber über.(Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses zum BER gehen mit Veräußerung des Grundeigentums auf den Erwerber über.(Rn.15) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Aus den Lärmschutzauflagen des Planfeststellungsbeschlusses oder § 75 Abs. 2 VwVfG kann die Klägerin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt den geltend gemachten Zahlungsanspruch herleiten. Insoweit fehlt ihr die Klagebefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. Unbeschadet weiterer Gründe stehen die dortigen Ansprüche nur den Betroffenen zu, also in erster Linie den Eigentümern von Wohngrundstücken im Schutzgebiet (vgl. Ziffer 5.1.7 Abs. 1 und 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 in Verbindung mit dem Planergänzungsbeschluss vom 20. Oktober 2009). Die Klägerin gehört nicht (mehr) zu dem Kreis der Betroffenen, nachdem sie ihr Grundstück im Jahr 2013 veräußert hat. Der Anspruch ist infolge der Veräußerung auf die neue Grundstückseigentümerin übergegangen. Zudem vermitteln diese Vorschriften lediglich einen Anspruch auf passiven Schallschutz bzw. als Surrogat auf Entschädigung, aber keinen Anspruch auf Kompensation eventueller Mindererlöse beim Verkauf eines belasteten Grundstücks. Auch ein deliktischer Anspruch scheidet offensichtlich aus. Da es sich insoweit nicht um eine weitere Klage, sondern lediglich einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt handelt, hat der Senat auch darüber zu entscheiden (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG). Selbst wenn die im Jahr 2011 erfolgte Anspruchsermittlung fehlerhaft gewesen wäre und die Beklagte - einmal unterstellt - insoweit ein Verschulden getroffen hätte, fehlt es an der nötigen Kausalität, nachdem die Beklagte die Klägerin noch vor dem Verkauf des Grundstücks mit Schreiben vom 8. Juli 2013 darauf hingewiesen hat, den Schallschutz nunmehr wie vom Oberverwaltungsgericht gefordert umsetzen zu wollen. Darin lag gerade die Zusage ausreichender Schallschutzmaßnahmen, deren vermeintliches Fehlen die Klägerin als Grund für einen Mindererlös beim Verkauf ihres Hauses behauptet. Ihr Vortrag ist insoweit nicht schlüssig. Soweit die Klägerin ihren Anspruch ersatzweise auf Amtshaftung oder enteignungsgleichen Eingriff stützt, ist die Klage bereits mangels Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges unzulässig. Für diese Ansprüche ist ausschließlich der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben; der Senat kann darüber nicht mitentscheiden. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG erfährt insoweit eine Ausnahme (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG). Eine auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt beschränkte Feststellung der Unzulässigkeit des Rechtsweges mit entsprechender Teilverweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist nicht zulässig (BVerwG, Beschluss vom 19. November 1997 - 2 B 178.96 -, juris, m.w.N.; Rennert, in; Eyermann, VwGO § 41 Rn. 20). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 VwGO. Die Klägerin war Eigentümerin des Grundstücks E... in Blankenfelde, das gemäß Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 im sog. Tagschutzgebiet des Flughafens belegen ist. Die Klägerin und ihr Ehemann beantragten im Juli 2009 Schallschutzmaßnahmen nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses. Nach einer von der Beklagten in Auftrag gegebenen schalltechnischen Objektbeurteilung sollten die Klägerin und ihr Ehemann als Ausgleich für Schallschutzmaßnahmen einen Kostenerstattungsanspruch für den Einbau von zwei Lüftern in Höhe von insgesamt 608,00 EUR netto erhalten (schalltechnische Objektbeurteilung vom 10. August 2011). Die Klägerin und ihr Ehemann waren mit dieser Ausgleichsmaßnahme nicht einverstanden und lehnten den ihnen unter Verzicht auf alle weiteren Ansprüche zum passiven Schallschutz angebotenen Abschluss einer entsprechenden Kostenerstattungsvereinbarung ab. Nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2010 und einer schweren Erkrankung sah sich die Klägerin nach eigenen Angaben gezwungen, das Grundstück zu verkaufen. Mit Schreiben vom 27. Mai und 8. Juli 2013 wandte sie sich an die Beklagte und beantragte den Ausgleich eines Wertverlustes. Zur Begründung führte sie aus, dass der von ihr mit dem Verkauf des Grundstücks beauftragte Makler einen Verkehrswert von 155.000 EUR errechnet habe, aber kein Käufer bereit sei, diesen Preis zu bezahlen, da das Haus in der Einflugschneise des künftigen Flughafens liege. Die Angebote lägen lediglich bei 135.000 Euro. Sie erwarte bei einem Verkauf zu diesem Preis, dass die Beklagte ihr den entstandenen Wertverlust bzw. Schaden ausgleiche. Der Beklagte informierte die Klägerin mit Schreiben vom 8. Juli 2013 über die Konsequenzen aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zur Auslegung des Schutzziels für das Tagschutzgebiet. Man werde schon aus haftungsrechtlichen Gründen gegen diese Entscheidung angehen, wolle aber andererseits die Realisierung des Schallschutzes nicht herauszögern und deshalb den baulichen Schallschutz wie vom Oberverwaltungsgericht gefordert umsetzen und die Kosten ohne Wenn und Aber erstatten. Das Zahlungsverlangen der Klägerin lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 14. August 2013 und in der weiteren Korrespondenz ab. Die Klägerin hat ihr Hausgrundstück mit Kaufvertrag vom 18. Juli 2013 zu einem Preis von 135.000 EUR veräußert. Am 16. August 2016 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihren Zahlungsanspruch weiterverfolgt. Der Anspruch ergebe sich aus den Auflagen des Planfeststellungsbeschlusses bzw. aus § 75 Abs. 2 VwVfG, ersatzweise aus deliktischen Ansprüchen sowie Amtshaftung. Die Anspruchsermittlung der Beklagten aus dem Jahr 2011 verstoße gegen die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, wonach die Beklagte die Schallschutzziele des Planfeststellungsbeschlusses systematisch verfehlt habe. Mit einer Zusage auf ausreichende Schallschutzmaßnahmen bzw. einer tatsächlich zutreffenden Kostenerstattungszusage hätte sie - die Klägerin - das Grundstück zum tatsächlichen Verkehrswert von 155.000 EUR verkaufen können. Das Ausbleiben höherer Angebote als 135.000 EUR habe in der Unsicherheit über die zu erwartende Lärmbelastung durch den neuen Flughafen und das Fehlen von Schallschutzzusagen der Beklagten begründet gelegen. Die Wertminderung korrespondiere mit dem Wert der unterlassenen Schallschutzmaßnahmen. Dies belege ein Vergleich mit den nunmehr ermittelten Schallschutzmaßnahmen an einem baugleichen Reihenhaus in der Nachbarschaft. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Februar 2016 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.171,67 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihren Standpunkt, wonach das Gesetz der Klägerin keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Wertminderung ihres Grundstücks gegen die Beklagte vermittele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen.