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Beschluss

OVG 6 L 50.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0801.6L50.17.00
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Leitsätze
Der Gegenstandswert im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf vorläufige Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen ist entsprechend dem Regelfall der Ziffer II.1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts zu reduzieren.(Rn.3) Eine vorläufige Bewilligung der Ausbildungsförderungsleistungen nimmt weder die Hauptsache vorweg noch führt sie zu deren Erledigung (entgegen VG Dresden, Beschluss vom 20. Mai 2009 - 5 L 191/09 -, Rn. 22 bei juris).(Rn.5)
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Juni 2017 geändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 1.626 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gegenstandswert im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf vorläufige Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen ist entsprechend dem Regelfall der Ziffer II.1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts zu reduzieren.(Rn.3) Eine vorläufige Bewilligung der Ausbildungsförderungsleistungen nimmt weder die Hauptsache vorweg noch führt sie zu deren Erledigung (entgegen VG Dresden, Beschluss vom 20. Mai 2009 - 5 L 191/09 -, Rn. 22 bei juris).(Rn.5) Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Juni 2017 geändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 1.626 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit zu Unrecht auf 3.252 Euro festgesetzt. Bei der Wertfestsetzung anwaltlicher Gebühren im gerichtskostenfreien Verfahren gelten gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG die für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Das ist vorliegend § 52 des Gerichtskostengesetzes - GKG -, der die Festsetzung des Streitwerts in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit regelt. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift). Auch in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestimmt sich nach § 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GKG der Wert nach § 52 GKG. Aus dieser Verweisung lässt sich zwar nicht ableiten, dass das Interesse des Antragstellers am Ausgang eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes mit demjenigen des Hauptsacheverfahrens gleichzusetzen wäre. Vielmehr ist die jeweilige Bedeutung der Sache auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes maßgeblich, wobei grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Bedeutung der Sache in einem Eilverfahren regelmäßig hinter der der Hauptsache zurückbleibt, weil die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz nach ihrer Funktion und Rechtsnatur im allgemeinen nur vorläufigen Charakter hat. Daher folgt der Senat in seiner Praxis der Streitwertfestsetzung regelmäßig den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 - (NVwZ 2004, S. 1327). Nach Ziffer II.1.5 des Streitwertkatalogs beläuft sich der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel auf die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts. Dies war auch hier zugrunde zu legen und demgemäß der Streitwert für das Hauptsacheverfahren in Höhe von 3.252 Euro um die Hälfte zu reduzieren. Zwar kann nach Ziffer II.1.5. Satz 2 des Streitwertkatalogs der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden, wenn die Entscheidung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes die des Hauptsacheverfahrens ganz oder zum Teil vorwegnimmt. Davon war hier - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - jedoch nicht auszugehen. Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens war die Frage, ob der Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet werden konnte, der Antragstellerin für ihr sechsmonatiges Studienpraktikum in den USA vorläufig Ausbildungsförderung zu gewähren. Eine Vorwegnahme der Hauptsache durch das einstweilige Rechtsschutzverfahren wäre (nur) dann anzunehmen, wenn im Falle einer stattgebenden Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und einer divergierenden Entscheidung im sich anschließenden Hauptsacheverfahren eine Rückabwicklung der begehrten Ausbildungsförderungsleistungen nicht (mehr) möglich wäre (a.A. allerdings ohne nähere Begründung: VG Dresden, Beschluss vom 20. Mai 2009 - 5 L 191/09 -, Rn. 22 bei juris). Davon kann weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht ausgegangen werden. Eine Vorwegnahme der Hauptsache durch das einstweilige Rechtsschutzverfahren lässt sich auch nicht damit begründen, dass sich ein Hauptsacheverfahren im Falle einer stattgebenden Eilentscheidung erledigt hätte. Das zeigt die Regelung des § 926 ZPO, die über § 123 Abs. 2 VwGO auch im Verwaltungsprozess Anwendung findet. Danach hat das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat, auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die die einstweilige Anordnung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe. Sofern Klage nicht erhoben wird, ist auf Antrag die Aufhebung der einstweiligen Anordnung durch Endurteil auszusprechen (§ 926 Abs. 2 ZPO). Der Hinweis der Antragstellerin auf ihre finanzielle Situation rechtfertigt keine (weitere) Absenkung des Streitwerts. Er spielt im Rahmen der Wertfestsetzung mangels rechtlichen Anknüpfungspunktes keine Rolle. Die Antragstellerin ist gehalten, dies in Form eines Erlass- oder Stundungsantrages im Rahmen der Kosteneinziehung geltend zu machen. Die Kostenentscheidung beruht auf Ziffer 5502 des Kostenverzeichnisses nach dem GKG; im Übrigen auf § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG. Die vorstehenden Entscheidungen sind gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Einzelrichter zu treffen, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 Satz 1 RVG).