Beschluss
OVG 6 B 3.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0804.6B3.17.00
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Leitsätze
1. Eine Beiladung der Europäischen Kommission zu einem das unionsrechtliche Beihilfenrecht berührenden Verwaltungsstreitverfahren kommt mangels Beteiligungsfähigkeit und mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 65 VwGO nicht in Betracht.(Rn.5)
2. Die der Kommission in Artikel 29 Abs. 2 VO (EU) 2015/1589 (juris: EUV 2015/1589) verliehene Befugnis zur Abgabe von Stellungnahmen in mitgliedstaatlichen Gerichtsverfahren bleibt hiervon unberührt.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag der Europäischen Kommission vom 30. März 2017 auf Beiladung wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Beiladung der Europäischen Kommission zu einem das unionsrechtliche Beihilfenrecht berührenden Verwaltungsstreitverfahren kommt mangels Beteiligungsfähigkeit und mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 65 VwGO nicht in Betracht.(Rn.5) 2. Die der Kommission in Artikel 29 Abs. 2 VO (EU) 2015/1589 (juris: EUV 2015/1589) verliehene Befugnis zur Abgabe von Stellungnahmen in mitgliedstaatlichen Gerichtsverfahren bleibt hiervon unberührt.(Rn.9) Der Antrag der Europäischen Kommission vom 30. März 2017 auf Beiladung wird abgelehnt. I. Die Klägerin betreibt eine Kletterhalle zu gewerblichen Zwecken. In rund drei Kilometern Entfernung beabsichtigte der Beigeladene, ein zum deutschen Alpenverein gehörender Verein, eine Kletterhalle für Zwecke des Amateursports zu eröffnen. Das beklagte Land überließ ihm im Rahmen seiner Sportförderung ein Grundstück mit Mietvertrag für den Bau der Kletterhalle auf die Dauer von 30 Jahren zu einem erheblich unter dem Marktüblichen liegenden Mietzins. Die Klägerin erblickt hierin eine wettbewerbsverzerrende, europarechtlich unzulässige Beihilfe. Sie hat Klage zum Verwaltungsgericht erhoben und zugleich Beschwerde bei der Europäischen Kommission eingelegt. Die Kommission hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2012 alle Unterstützungsleistungen der Länder und Kommunen zu Gunsten von Kletterhallen des Deutschen Alpenvereins und seiner Sektionen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt. Im parallel hierzu laufenden Klageverfahren hat der erkennende Senat, im Wesentlichen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts folgend, der Klage teilweise stattgegeben mit der Begründung, der zwischen Beklagtem und Beigeladenem geschlossene Mietvertrag sei bis zur Entscheidung der Kommission am 5. Dezember 2012 rechtswidrig und hinsichtlich der Mietpreisvereinbarung nichtig gewesen, denn die Durchführung dieser Fördermaßnahme sei seit der positiven Entscheidung der Kommission unionsrechtlich verboten gewesen. Für den nachfolgenden Zeitraum hat er die Klage abgewiesen; insoweit sei es der Klägerin jedenfalls verwehrt, sich auf eine fortbestehende Nichtigkeit des Mietvertrags zu berufen. Hinsichtlich des Vorliegens einer Beihilfe sei er an die Auffassung der Europäischen Kommission im Beschluss vom 5. Dezember 2012 gebunden (Senatsurteil vom 18. Februar 2015 - OVG 6 B 24.14 -). Auf die Revision des Beigeladenen hat das Bundesverwaltungsgericht das Senatsurteil vom 18. Februar 2015 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung zurückverwiesen, der erkennende Senat sei zu Unrecht von einer Bindungswirkung an die Entscheidung der Kommission ausgegangen (Urteil vom 26. Oktober 2016 - BVerwG 10 C 3.15 -, EuZW 2017, S. 355 ff.). Die nationalen Gerichte hätten bei der Anwendung des Durchführungsverbots nach Artikel 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV das Vorliegen einer anmeldepflichtigen Beihilfe eigenständig und umfassend zu prüfen. Mit Schriftsatz vom 30. März 2017 beantragte die Europäische Kommission die Beiladung zu diesem Verfahren mit der Begründung, sie halte die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts für unzutreffend und beabsichtige, hierzu Stellung zu nehmen. II. Der Antrag der Europäischen Kommission auf Beiladung, über den gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 6 VwGO der Berichterstatter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. 1. Einer Beiladung der Europäischen Kommission steht bereits deren mangelnde Beteiligungsfähigkeit entgegen. Gemäß § 61 Nr. 1 VwGO sind natürliche und juristische Personen fähig, am Verfahren beteiligt zu sein. Das trifft auf die Kommission, die gemäß Titel III Artikel 17 EUV ein Organ der Europäischen Union und damit nicht selbst eine juristische Person ist, nicht zu. Eine entsprechende Anwendung des § 61 Nr. 1 VwGO auf die Kommission scheidet aus, weil sie - anders als eine natürliche oder juristische Person - nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. Sie ist als Organ lediglich die sog. Hüterin der Verträge. Dementsprechend überwacht sie im Rahmen des EU-Beihilfenrechts als eine Art exekutive Kontrollinstanz das Verhalten der Mitgliedstaaten. Etwaige Verstöße der Mitgliedstaaten gegen das Beihilferecht verletzen die Kommission aber nicht in eigenen Rechten, sondern stellen objektive Verstöße gegen das Unionsrecht dar. 2. Dessen ungeachtet liegen auch die Voraussetzungen des § 65 VwGO für eine Beiladung nicht vor. a) Ein Fall notwendiger Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO ist schon deshalb nicht gegeben, weil die Europäische Kommission an dem im Klageverfahren streitigen Rechtsverhältnis nicht beteiligt ist. Der Ausgang des hiesigen Rechtsstreits hat keinerlei Einfluss auf Wahrnehmungsbefugnisse oder die Rechtsstellung der Kommission. b) Auch die Anforderungen, die an die Zulässigkeit einer (einfachen) Beiladung gemäß § 65 Abs. 1 VwGO zu stellen sind, sind nicht erfüllt. Hierfür müssten rechtliche Interessen der Kommission durch die Entscheidung über die Klage berührt werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich ihre Rechtsposition durch das Unterliegen eines der Beteiligten im Klageverfahren verbessern oder verschlechtern könnte (BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 - 11 A 50/97 -, NVwZ-RR 1999, S. 276 f., Rn. 6 bei juris m.w.N.). Auch daran fehlt es. Die Entscheidung im vorliegenden Verfahren lässt - ungeachtet ihres Ausgangs - die Rechtsstellung der Kommission unberührt. 3. Artikel 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1589 rechtfertigt - entgegen der Auffassung der Kommission - keine andere Einschätzung, etwa in Form einer erweiternden Auslegung des § 61 VwGO bzw. des § 65 Abs. 1 VwGO. Diese Vorschrift lautet: „Sofern es die kohärente Anwendung des Artikels 107 Absatz 1 und des Artikels 108 AEUV erfordert, kann die Kommission aus eigener Initiative den Gerichten der Mitgliedstaaten, die für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen zuständig sind, schriftliche Stellungnahmen übermitteln. Sie kann mit Erlaubnis des betreffenden Gerichts auch mündlich Stellung nehmen. Sie teilt dem betreffenden Mitgliedstaat im Voraus mit, dass sie beabsichtigt, eine Stellungnahme einzureichen, bevor sie diese förmlich einreicht. Die Kommission kann ausschließlich für die Ausarbeitung ihrer Stellungnahmen das betreffende Gericht des Mitgliedstaats ersuchen, ihr alle dem Gericht vorliegenden und zur Beurteilung der Beihilfesache durch die Kommission notwendigen Schriftstücke zu übermitteln.“ Diese verfahrensrechtlichen Befugnisse bedürfen keiner Umsetzung durch innerstaatliches Recht, denn die EU-Verordnung gilt gemäß Artikel 288 Abs. 2 Satz 2 AEUV unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Es ist daher weder notwendig noch angezeigt, die Wahrnehmung dieser Befugnisse zu ermöglichen, indem der Kommission die Rechtsstellung eines Beigeladenen eingeräumt wird. Vielmehr können die in Artikel 29 Abs. 2 der genannten EU-Verordnung aufgeführten Befugnisse der Kommission auch außerhalb des prozessualen Instituts der Beiladung ohne weiteres gewahrt werden. Hinzu kommt, dass eine Beiladung der Kommission nach § 65 VwGO dieser eine prozessuale Position einräumen würde, die weit über die von Artikel 29 Abs. 2 VO (EU) 2015/1589 gewährten Verfahrensrechte hinausginge. Der Beigeladene weist zu Recht darauf hin, dass die Vorschrift lediglich die Abgabe von Stellungnahmen der Kommission unter den darin genannten Voraussetzungen vorsieht, nicht aber eine wie immer geartete Beteiligung der Kommission an einem mitgliedstaatlichen Gerichtsverfahren. 4. Eine Auslegung des Antrags dahingehend, dass die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission, beizuladen sein soll, scheidet ebenfalls aus. Zwar besitzt die Union gemäß Artikel 47 EUV Rechtspersönlichkeit. Ob sie damit als juristische Person im Sinne des § 61 Nr. 1 VwGO angesehen werden kann, mag auf sich beruhen. Jedenfalls scheiterte die Beiladung auch insoweit an den unter 2. und 3. aufgeführten Erwägungen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO).