OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 6 S 27.17, OVG 6 M 61.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0829.6S27.17.00
3Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Frage des Vorliegens eines Zweifelsfalls im Sinne des § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) (Rn.4)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Juli 2017 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 18 K 249.17 des Antragstellers gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 14. März 2017 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage des Vorliegens eines Zweifelsfalls im Sinne des § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) (Rn.4) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Juli 2017 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 18 K 249.17 des Antragstellers gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 14. März 2017 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Unrecht zurückgewiesen. Es hätte die aufschiebende Wirkung der Klage VG 18 K 249.17 gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 14. März 2017 anordnen müssen. Die hier im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Gunsten des Antragstellers aus. Das behördliche Verfahren zur Altersfeststellung genügt nicht den in § 42f SGB VIII niedergelegten gesetzlichen Anforderungen. Gemäß § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat das Jugendamt im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme einer ausländischen Person gemäß § 42a SGB VIII deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen. Nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift hat es auf Antrag des Betroffenen oder seines Vertreters oder von Amts wegen in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. Nach diesen Vorschriften ist, soweit keine Identitätsnachweise vorhanden sind und Zweifel an der Selbstauskunft des Betreffenden bestehen, zunächst eine qualifizierte Augenscheinnahme durchzuführen. Diese erstreckt sich auf das äußere Erscheinungsbild, das nach nachvollziehbaren Kriterien zu würdigen ist. Darüber hinaus schließt sie eine Befragung des Betreffenden durch zwei beruflich erfahrene Mitarbeiter des Jugendamtes ein, in der er mit den Zweifeln an seinen eigenen Angaben zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben ist, diese Zweifel auszuräumen. Das Ergebnis der Altersfeststellung ist in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren. Die Gesamtwürdigung muss in ihren Einzelbegründungsschritten transparent sein. Die qualifizierte Inaugenscheinnahme kann zu dem Ergebnis führen, dass zwar Zweifel an der Selbstauskunft bleiben, insgesamt aber mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit von einer Minderjährigkeit ausgegangen werden kann. Sie kann auch zu dem Ergebnis führen, dass von Volljährigkeit ausgegangen werden muss, d.h. die Selbstauskunft des Betreffenden unwahr ist. Zu diesem Ergebnis kann das äußere Erscheinungsbild beitragen, das im Einzelfall bereits deutliche Anhaltspunkte für eine Volljährigkeit liefern kann. Bei der Bewertung der in dem Gespräch gewonnenen Informationen ist zu berücksichtigen, dass es um die Beurteilung eines Sachverhalts geht, der ganz in der Sphäre des Betreffenden liegt. Es kann erwartet werden, dass schlüssige und glaubhafte Angaben zum bisherigen Entwicklungsverlauf - unter Einschluss des Zeitpunkts der Ausreise aus dem Heimatland - gemacht werden, die eine zeitliche Zuordnung zulassen und Rückschlüsse auf das Alter erlauben. Pauschale Behauptungen und Ungereimtheiten können in Verbindung mit dem äußeren Erscheinungsbild dazu führen, dass dem Betreffenden die Altersangabe nicht abgenommen werden kann. Führt die qualifizierte Inaugenscheinnahme zum Ergebnis, dass die Altersangabe des Betreffenden nach wie vor als offen anzusehen ist, die Zweifel also weder in die eine noch in die andere Richtung ausgeräumt werden konnten, ist eine ärztliche Untersuchung in Betracht zu ziehen (OVG Bremen, Urteil vom 21. September 2016 - 1 B 164/16 -, Rn. 14 f. bei juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. März 2017 - 4 ME 83/17 -, Rn. 5 bei juris). Für den vorliegenden Fall ergibt sich, dass in der gebotenen Gesamtschau von einem Zweifelsfall im Sinne des § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auszugehen war. Der Antragsteller war - in Ermangelung aussagekräftiger Identitätsnachweise und infolge des von ihm angegebenen Geburtsdatums (23. Oktober 1999) - zunächst am 2. Januar 2017 von Mitarbeitern des Antragsgegners in Augenschein genommen und zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt worden. Dies führte zu dem Gesamteindruck, dass „aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes und des Verhaltens“ von „Minderjährigkeit ausgegangen“ werde. Erst nachdem durch Mitteilung der Ausländerbehörde vom 13. März 2017 aufgrund der Auskunft des Bundeskriminalamtes vom 20. Februar 2017 bekannt geworden war, dass der Antragsteller bei seiner ersten Registrierung in Rosenheim am 15. Januar 2016 mit dem Geburtsdatum 1. Januar 1998 registriert worden und damit bei der vorläufigen Inobhutnahme am 27. Dezember 2016 bereits volljährig gewesen wäre, hat der Antragsgegner ihn am 14. März 2017 erneut in Augenschein genommen und dabei als Gesamteindruck festgehalten „Volljährigkeit ist möglich“. Die Richtigkeit der aus Sicht des Antragsgegners zunächst eindeutigen Einschätzung nach Inaugenscheinnahme und Befragung des Antragstellers am 2. Januar 2017 ist durch die weiteren Erkenntnisse in Zweifel gezogen worden. Diese Zweifel bestehen fort und führen dazu, dass eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen ist. Die weitere Inaugenscheinnahme des Antragstellers vom 14. März 2017 hat diese Zweifel nicht zu dessen Lasten beseitigt. Schon nach ihrem Ergebnis war der Gesamteindruck nicht, dass von Volljährigkeit auszugehen sei, sondern nur, dass diese möglich erscheine. Auch die vom Verwaltungsgericht angeführten Umstände rechtfertigen keine andere Einschätzung. Das Verwaltungsgericht hält dem Antragsteller zwar nachvollziehbarer Weise verschiedene Ungereimtheiten bei seinen Angaben vor. Diese mögen die Zweifel an der Richtigkeit seiner Altersangabe verstärken, lassen aber insbesondere angesichts des Ergebnisses der qualifizierten Inaugenscheinnahme vom 2. Januar 2017 das Erfordernis einer ärztlichen Untersuchung zur Altersbestimmung nicht entfallen. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Aufklärungsmöglichkeiten seien erschöpft, weil die in § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII vorgesehene ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung im vorliegenden Fall keine weitergehenden Erkenntnisse zu Gunsten des Antragstellers erbringen könne, weil dieser nach eigenen Angaben bereits 17 Jahre und 9 Monate alt sei und eine derart präzise Altersbestimmung auch durch eine ärztliche Untersuchung nicht vorzunehmen sei, teilt der Senat nicht. Zum einen ordnet das Gesetz in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung unmissverständlich an. Zum anderen kann die ärztliche Untersuchung für die Frage der Altersbestimmung immerhin Erkenntnisse erbringen, die eine Aussage darüber zulassen, wie wahrscheinlich eine Volljährigkeit des Antragstellers ist, oder möglicherweise Zweifel insoweit in die eine oder andere Richtung sogar beseitigen. 2. Einer Entscheidung über die gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren eingelegte Beschwerde sowie über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bedarf es vor dem Hintergrund der zu Lasten des Antragsgegners ergangenen Kostenentscheidung nicht mehr. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).