Urteil
OVG 6 B 11.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0919.6B11.16.00
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Leitsätze
Einzelfall zur Frage des Vorliegens eines atypischen Falles im Sinne des § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16/12 -, NVwZ 2013, S. 1493 ff.). (Rn.17)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Februar 2016 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall zur Frage des Vorliegens eines atypischen Falles im Sinne des § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16/12 -, NVwZ 2013, S. 1493 ff.). (Rn.17) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Februar 2016 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis. Der angegriffene Bescheid vom 16. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt ihn daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG. Danach soll dem minderjährigen ledigen Kind ein Visum zum Nachzug auch zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn dieser eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und der andere (ebenfalls sorgeberechtigte) Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist minderjährig, seine Mutter besitzt eine Aufenthaltserlaubnis und sein Vater hat sein Einverständnis mit dem Nachzug erklärt. Zudem war bereits vor Abgabe der Erklärung durch Urteil eines Moskauer Bezirksgerichts vom 24. Dezember 2012 das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter übertragen worden. II. Der Anspruch scheitert allerdings daran, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht vorliegt. Nach dieser Vorschrift setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Das ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Fall, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann; dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Der Kläger selbst hat kein Einkommen, auch verfügt weder seine Mutter noch deren Ehemann über Erwerbseinkommen. Beide beziehen mindestens seit Zuzug der Mutter des Klägers nach Deutschland vielmehr derzeit stattliche Leistungen nach dem SGB II. III. Von dem Regelerfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts ist - entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts - vorliegend nicht ausnahmsweise abzusehen. Sowohl atypische Umstände des Einzelfalls, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, als auch verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen können eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, unterliegt keinem Einschätzungsspielraum der Behörde, sondern ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16/12 -, NVwZ 2013, S. 1493 ff., Rn. 16 bei juris). 1. Derartige, das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beseitigende atypische Umstände sind vorliegend mit Blick auf deren Sinn und Zweck nicht anzunehmen. Der Normzweck des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht darin, neue Belastungen für die öffentlichen Haushalte durch die Erteilung von Aufenthaltstiteln zu vermeiden. Dabei handelt es sich um eine Erteilungsvoraussetzung von grundlegendem staatlichem Interesse. Dies gilt aber nur in der Regel. Die mit dem Regelerfordernis verfolgten fiskalischen Interessen können in einem Spannungsverhältnis mit den Belangen der Familie stehen. Hier hat der Kläger ein schützenswertes Interesse, bei seiner Mutter zu leben und der Ehemann seiner Mutter hat ein schützenswertes Interesse, mit seiner ausländischen Ehefrau im Bundesgebiet zu leben. Dieses Spannungsverhältnis hat der Gesetzgeber beim Familiennachzug zu Deutschen dahin aufgelöst, dass sowohl das ausländische minderjährige ledige Kind eines Deutschen als auch der ausländische Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis haben (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 und 3 AufenthG). Auch dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen soll eine Aufenthaltserlaubnis in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden (§ 28 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Diese den Familiennachzug begünstigenden einfachgesetzlichen Regelungen sind hier weder unmittelbar noch analog anzuwenden, da kein Nachzug zu einem Deutschen erfolgt. Ihnen kann aber der allgemeine Rechtsgedanke entnommen werden, dass beim Nachzug in eine Familie, der ein deutscher Staatsangehöriger angehört, dem fiskalischen Interesse ein geringeres Gewicht zukommt als beim Nachzug zu einer rein ausländischen Familie (BVerwG, a.a.O., Rn. 30 bei juris). Umgekehrt ist zu folgern, dass in den anderen gesetzlichen Fallgruppen, das fiskalische Interesse nicht gemindert ist. So dürfte es auch vorliegend sein. Der Kläger begehrt nicht Nachzug zu einer Kernfamilie, die ihren Schwerpunkt im Bundesgebiet hat, sondern lediglich zu seiner Mutter, die keine deutsche Staatsangehörige ist. Deren Ehemann ist zwar im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, zu ihm hat der Kläger aber keine rechtlich geschützte oder schützenswerte Beziehung. Die beiden sind weder verwandt noch haben sie jemals zusammengelebt und eine Stiefeltern-/Stiefkind-Beziehung aufgebaut. Darüber hinaus bedarf es zur Annahme eines Ausnahmefalls von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG des Hinzutretens weiterer Umstände, die bei einer wertenden Gesamtschau das ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beseitigen. Dies würde selbst dann gelten, wenn man annähme, dem fiskalischen Interesse komme vorliegend ein geringeres Gewicht zu (BVerwG, a.a.O., Rn. 30 bei juris a.E.). Solche Umstände sind hier bei der gebotenen wertenden Gesamtschau nicht anzunehmen. a) Der Kläger möchte nicht zu einer in Deutschland lebenden „Kernfamilie“, sondern lediglich bei seiner Mutter leben. Seine übrigen Familienangehörigen, nach Angaben seiner Mutter in der im Prozesskostenhilfeverfahren abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 11. September 2017, sein Vater und ein gegenwärtig 28 jähriger Bruder, leben weiterhin in Russland. Der Kläger lebt gegenwärtig mit beiden zusammen. Das Sorgerecht für den Kläger steht, anders als er im Schriftsatz vom 31. Mai 2016 behauptet, nicht allein seiner Mutter zu. Das aktenkundige Urteil des Bezirksgerichts der Stadt Moskau vom 24: Dezember 2012 spricht seiner Mutter lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht, nicht aber das alleinige Sorgerecht zu. b) Der Kläger ist im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BVerwG, a.a.O., Rn. 32 bei juris) bereits 17 Jahre alt. In diesem Lebensalter besteht regelmäßig kein gesteigerter Schutz- und Betreuungsbedarf. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass dies anders sei. Soweit der Kläger ausführt, ob gesteigerte Schutz-und Betreuungsbedürftigkeit anzunehmen sei, sei nicht allein anhand des Alters zu beurteilen, macht er keine Umstände geltend, die vorliegend eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten. c) Es ist nicht ersichtlich, dass die Mutter des Klägers ausreichende Bemühungen entfaltet hat, um den Lebensunterhalt der Familie aus eigenen Kräften zu sichern. Konkrete Arbeitsbemühungen hat sie nicht nachgewiesen. Sie hat mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2015 vorgetragen, am 15. Oktober 2015 einen Integrationskurs beantragt zu haben, dessen Teilnahme ihr am 11. Januar 2016 bewilligt worden sei. Sie habe ab Mitte September 2015 versucht, über Zeitungsanzeigen eine Arbeitsstelle zu erlangen. Hierbei habe es sich jedoch in erster Linie um Arbeitsplatzangebote aus dem sog. Minijob-Bereich gehandelt, welcher zur Deckung des Lebensunterhalts nicht ausreichend sei. Sofern sich in den Angeboten einmal eine Vollzeittätigkeit befunden habe, seien stets gute Deutschkenntnisse und/oder der Besitz einer Fahrerlaubnis als zwingende Voraussetzung gefordert worden. Zwar verfüge sie über eine russische Fahrerlaubnis, diese verliere jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Wohnsitznahme in Deutschland ihre Gültigkeit. Sie müsse nunmehr sowohl eine erneute theoretische wie auch praktische Führerscheinprüfung ablegen. Die hierfür erforderlichen Kosten könne sie derzeit nicht aufbringen. Hinzu komme, dass sie ihren Sohn, den Kläger, in regelmäßigen Abständen in Russland besuche, um dessen Angelegenheiten (Schule, Arztbesuche, Behördengänge etc.) als Erziehungsberechtigte zu regeln. Dies stelle neben der finanziellen und psychischen Belastung auch eine zeitliche Einschränkung in nicht unerheblichem Maße dar, was zumindest für eine Arbeitsplatzsuche nicht förderlich sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Beklagte ein Zertifikat vom 24. November 2016 vorgelegt, wonach die Mutter des Klägers den Deutsch-Test für Zuwanderer mit dem Gesamtergebnis A2 abgeschlossen habe sowie eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Teilnahme am Test „Leben in Deutschland“ vom 13. Dezember 2011, an dem sie mit 33 von 33 Punkten teilgenommen und damit Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Integrationsverordnung und gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Staatsangehörigkeitsgesetz nachgewiesen habe. Aktuelle Bemühungen der Mutter des Klägers um eine Erwerbstätigkeit wurden trotz ausdrücklicher Nachfrage und Aufforderung des Gerichts hierzu nicht dargelegt. Ausreichende Erwerbsbemühungen lasen sich damit nicht feststellen. Nachdem sie den Deutsch-Test und den Integrationskurs bereits Ende des vergangenen Jahres absolviert hat, hätte sie zumindest für die seither vergangenen rund neun Monate Erwerbsbemühungen darlegen müssen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es ihr nicht möglich oder zumutbar wäre, in Deutschland eine Arbeitsstelle zu finden. Sie gibt an, in Russland approbierte Kinderärztin zu sein und verfügt damit über eine Qualifikation, die ihr jedenfalls in einigen Teilen des Landes, in denen eine medizinische Unterversorgung der Bevölkerung beklagt wird, Erwerbsmöglichkeiten eröffnen sollte, zumal sie mittlerweile einen Sprachtest und einen Integrationskurs erfolgreich absolviert hat. Aber auch jenseits einer Tätigkeit als Ärztin sollte es ihr Dank ihrer Qualifikation möglich sein, im medizinischen oder pflegerischen Bereich eine bezahlte Tätigkeit zu finden und so ein den Lebensunterhalt sicherndes Erwerbseinkommen zu erzielen. Jedenfalls darf von ihr erwartet werden, dass sie den ernsthaften, aber vergeblichen Versuch hierzu in nachvollziehbarer Weise darlegt. Daran fehlt es. Nichts anderes würde gelten, wenn man annähme, dass dem fiskalischen Interesse vorliegend ein geringeres Gewicht zukommt. In diesem Fall würde im Rahmen einer wertenden Gesamtschau zwar möglicherweise der Vorwurf unzureichender Erwerbsbemühungen der Mutter des Klägers nicht mehr zu erheben sein, weil es insoweit ausreichend wäre, dass das Jobcenter gegen sie keinerlei Sanktionen wegen Verletzung ihrer sozialrechtlichen Verpflichtungen nach § 31 ff. SGB II verhängt hätte, wofür vorliegend nicht ersichtlich ist (BVerwG, a.a.O., Rn. 33 bei juris). Gleichwohl wäre im Hinblick auf das Alter des Klägers und die familiäre Gesamtsituation ein Ausnahmefall von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (noch) nicht anzunehmen. Auf die Frage, ob dem deutschen Ehemann der Mutter des Klägers Erwerbsbemühungen zugemutet werden können, kommt es vor dem dargelegten Hintergrund nicht an. 2. Auch verfassungs-, unions- und völkerrechtliche Gewährleistungen rechtfertigen keine Abweichung vom Regelerfordernis der Lebensunterhaltssicherung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. a) In verfassungsrechtlicher Hinsicht folgt insbesondere aus dem Schutz des Artikels 6 GG nichts Anderes. Weder das in Artikel 6 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf familiäres Zusammenleben noch die in Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Wahrnehmung der Elternverantwortung im Interesse des Kindeswohls gewähren einen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Allerdings verpflichten die beiden wertentscheidenden Grundsatznormen, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörden und die Gerichte, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerwG, a.a.O., Rn. 21 bei juris m.w.N.). Steht einem Nachzugsbegehren - wie hier - der Schutz der öffentlichen Kassen entgegen, bedarf es im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG einer Abwägung des öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten Belangen der Familie und muss die Entscheidung insbesondere den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots entsprechen. Dabei sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls einzustellen. Besteht zwischen Eltern und minderjährigen Kinder eine Eltern-Kind-Beziehung oder ist deren Aufnahme beabsichtigt, ist insbesondere zu ermitteln, welche Folgen die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts für die Ausübung der Elternverantwortung und für das Wohl der minderjährigen Kinder hätte. Bei der Gewichtung der betroffenen Belange ist auch zu berücksichtigen, ob eine familiäre Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet verwirklicht werden kann. Ist einem Mitglied der aus Eltern und ihren minderjährigen Kindern gebildeten Kernfamilie ein Aufenthalt im Ausland zur Fortführung der Lebensgemeinschaft nicht möglich oder zumutbar, kommt dem Interesse der Familie, die Lebensgemeinschaft gerade im Bundesgebiet zu führen, besonderes Gewicht zu. In diesem Fall bedarf es für aufenthaltsrechtliche Entscheidungen, die dies verhindern, entsprechend gewichtiger gegenläufiger öffentlicher Belange (BVerwG, a.a.O., Rn. 21 bei juris). Ob bei Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorlagen die Verweigerung eines Visums unverhältnismäßig ist, hängt vor allem davon ab, welche Folgen diese Entscheidung für das Wohl des Kindes und der Familie hat und ob die Familie darauf verwiesen werden kann, die angestrebte familiäre Lebensgemeinschaft im Heimatland des Klägers zu führen (BVerwG, a.a.O., Rn. 25 bei juris). Auch diese Abwägungsentscheidung geht vorliegend zu Lasten des Klägers aus. Denn auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass er bei einer Versagung des Nachzugs zu seiner Mutter nicht allein in der Heimat zurückgelassen würde. Er begehrt keinen Nachzug zu einer in Deutschland lebenden Kernfamilie. Er lebt mit seinem Vater und seinem Bruder in Moskau, wo er sozialisiert wurde und gegenwärtig seit elf Jahren die Schule besucht, die er mit entsprechendem Abschluss beenden dürfte. Es darf angenommen werden, dass er dort über weitere Bezugspersonen, insbesondere Freunde verfügt, die in seinem gegenwärtigen Alter eine wichtige Rolle spielen. Er wird in rund neun Monaten volljährig sein. Er pflegt nach dem Vortrag im Klageverfahren auch gegenwärtig einen verhältnismäßig engen Kontakt zu seiner Mutter, die ihn regelmäßig in Moskau besucht und die ihn, ebenso wie sein 28 jähriger Bruder, bei der Regelung seiner Angelegenheiten unterstützt. Ein besonderer Betreuungsbedarf, der trotz seines Alters besteht, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Eine weitere Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seiner Mutter in der bisherigen Weise erscheint nicht unzumutbar. Würde er zum jetzigen Zeitpunkt nach Deutschland übersiedeln, könnte er seinen Schulbesuch in Russland nicht abschließen und in Deutschland mangels Sprachkenntnis für voraussichtlich geraume Zeit nicht fortsetzen. Zudem ist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es die Mutter des Klägers durch den Nachweis ausreichender Erwerbsbemühungen selbst in der Hand hätte, für die Herstellung der Nachzugsvoraussetzungen des Klägers zu sorgen. In der Gesamtschau stellt die Verweigerung des Familiennachzugs daher keine unverhältnismäßige Beschränkung der Grundrechte aus Artikel 6 GG dar. Auf die Frage, ob es der Mutter des Klägers und deren deutschen Ehemann zumutbar wäre, ihren Wohnsitz nach Russland zu verlegen oder ob dem - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - entgegensteht, dass der deutsche Ehemann ausweislich des im Verwaltungsverfahren eingereichten Attestes des Nephrologen Dr. N... vom 12. August 2014 aufgrund einer chronischen Nierenerkrankung auf regelmäßige fachärztliche Behandlung angewiesen ist, bedarf vor diesem Hintergrund vorliegend keiner Entscheidung. b) Nicht anders ist der Fall im Ergebnis mit Blick auf die Regelungen der Familinenachzugs-Richtlinie 2003/86/EG und Artikel 7 und 24 der Grundrechtecharta, die auf Unionsebene die Bedeutung des Familiennachzugs für Kinder unterstreichen, sowie Artikel 8 EMRK zu beurteilen, da diese - jedenfalls soweit vorliegend relevant - keinen weitergehenden Schutz als Artikel 6 GG vermitteln. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. [Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet Beschluss vom 22. September 2017 Das Urteil vom 19. September 2017 wird berichtigt. Der Tatbestand wird auf Seite 4 des Entscheidungsabdrucks im vorletzten Absatz um folgende Passage ergänzt: „Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Februar 2016 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.“ Die Begründung der Kostenentscheidung auf Seite 12 des Urteils unter IV. wird um folgenden Satz 2 ergänzt: „Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).“ Gründe Nach § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Eine Unrichtigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Ausspruch des Gerichts nicht mit dem Gewollten übereinstimmt. Das ist entweder der Fall, wenn etwas anderes als das Gewollte ausgesagt wird oder die Aussage unvollständig geblieben ist. Eine Unrichtigkeit ist „offenbar“, wenn zweifelsfrei und augenfällig erkennbar ist, dass dem Gericht bei der Umsetzung der getroffenen Entscheidung ein Fehler oder Versehen unterlaufen ist und in welcher Richtung der Fehler korrigiert werden muss. So ist es hier. In dem Urteil ist versehentlich die Wiedergabe der Anträge der Beteiligten, des Vorbringens des Klägers sowie die vollständige Begründung der Kostenentscheidung unterblieben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).] Der Kläger ist am ... Juni 2000 geboren und russischer Staatsangehöriger. Im Juli 2014 beantragte er bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau die Erteilung eines Visums zum Nachzug zu seiner in Köln lebenden Mutter, die am 6. Dezember 2013 einen in Köln lebenden deutschen Staatsangehörigen geheiratet hatte. Den Antrag lehnte die Botschaft mit Schreiben vom 23. Februar 2015 mit der Begründung ab, der Lebensunterhalt des Klägers sei nicht gesichert. Auf die Remonstration des Klägers hielt die Beklagte mit Bescheid vom 16. Juni 2015 an ihrer Entscheidung mit der Begründung fest, die Mutter des Klägers beziehe nach der Einreise in das Bundesgebiet öffentliche Leistungen. Obwohl sie im Besitz einer Arbeitserlaubnis sei, fehlten Nachweise bzw. Angaben darüber, dass sie aktiv eine Arbeitsstelle suche bzw. einer Beschäftigung nachgehe. Auf die hiergegen erhobene Klage, hat das Verwaltungsgericht die Beklagte mit Urteil vom 10. Februar 2016 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Ausstellung des Visums stehe das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts ausnahmsweise nicht entgegen. Zwar bestritten die Mutter des Klägers und deren Ehemann ihren Lebensunterhalt gegenwärtig durch Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger könne sich jedoch auf eine Ausnahme von diesem Regelerfordernis berufen. Eine solche Ausnahme sei mit Blick auf den Schutz der Familie in Artikel 6 GG geboten, weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich sei. Würde die Mutter des Klägers zu diesem nach Moskau zurückziehen, könnte sie ihre unter den Schutz des Artikels 6 Abs. 1 GG fallende Ehe nicht weiterführen, weil es ihrem Mann nicht zumutbar wäre, sie nach Russland zu begleiten. Zwar sei ihr Partner in Russland geboren und habe ausweislich seines Namens russische Wurzeln. Er lebe jedoch schon seit langer Zeit in Deutschland und sei als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 100 und dem Merkzeichen „G“ anerkannt. Dies begründe zwar für sich genommen noch keine atypische Situation, der Ehemann sei jedoch ausweislich des Attestes des Nephrologen Dr. N... vom 12. August 2014 auf regelmäßige fachärztliche Behandlung angewiesen und es sei ihm als deutschem Staatsangehörigen nicht zumutbar, sich ohne eigene finanzielle Mittel in Russland auf die dortige medizinische Versorgung verlassen zu müssen. Die einerseits zwischen dem Kläger und seiner Mutter, andererseits zwischen seiner Mutter und ihrem Ehemann bestehenden Beziehungen könnten deshalb gemeinsam nur in Deutschland gelebt werden. Dass die Mutter des Klägers bereits bei Eheschließung und Nachzug vom der fehlenden Lebensunterhaltssicherung gewusst habe, mache die Ehe nicht weniger schutzwürdig. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass diese Auslegung unter Umständen dazu führe, dass es mehr Ausnahme- als Regelfälle gebe und dies dem Willen des Gesetzgebers widerspreche. Denn für die Abgrenzung von Regel- und Ausnahmefall komme es nicht auf das quantitative Verhältnis der Fallgruppen an, sondern auf eine wertende Betrachtung unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben. Eine Ausnahme könne auch nicht mit der Erwägung verneint werden, die Herstellung der Familieneinheit in Deutschland werde ermöglicht, wenn die erwerbstätige Mutter des Klägers eine Beschäftigung aufnehme. Dies sei zwar im Ansatz richtig, würde unter Berücksichtigung des hohen Ranges von Artikel 6 GG die Verneinung einer Ausnahme aber nur rechtfertigen, wenn die Mutter von ihr zugänglichen Erwerbsmöglichkeiten offensichtlich keinen Gebrauch gemacht hätte. Hiervon könne jedoch nicht die Rede sein. Wenn auch festzustellen sei, dass sie sich früher um die Teilnahme an einem Integrationskurs hätte bemühen können, so habe sie immerhin dargelegt, dass sie in dem knappen, von Rückreisen nach Moskau unterbrochenen Jahr seit dem Zuzug auf bisher ohne Ergebnis gebliebener Beschäftigungssuche gewesen sei. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Ausnahmefalles von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG angenommen. Der Gesetzgeber habe in den Fällen des Nachzugs zu einem ausländischen Elternteil, der mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei, nicht auf das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung verzichtet. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts würde in solchen Konstellationen regelmäßig zu einer Privilegierung führen, die der Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen habe. Ein Ausnahmefall komme nur dann in Betracht, wenn durch den Nachzug des einzigen noch fehlenden (Voll-) Geschwisterkindes in eine Kernfamilie, die ihren Schwerpunkt in Deutschland habe, komplettiert werden solle. Zwar sei es einem Deutschen unzumutbar, seine Ehe dauerhaft im Ausland führen zu müssen. Im Umkehrschluss komme jedoch eine vorübergehende Trennung mit einer Beschränkung auf Besuchskontakte oder ein vorübergehendes Realisieren des ehelichen Zusammenlebens im Ausland in Betracht. Besuche seien dem Ehemann der Mutter des Klägers in der Vergangenheit trotz seiner körperlichen Einschränkungen jedenfalls möglich gewesen. Unabhängig davon sei es der Mutter des Klägers als approbierter Kinderärztin mit Arbeitserlaubnis im Bundesgebiet möglich, durch entsprechende Erwerbsbemühungen die Voraussetzungen für den Nachzug des Klägers selbst herbeizuführen. Angesichts der nicht unrealistischen Perspektive einer Erwerbstätigkeit der Mutter des Klägers, handele es sich absehbar um eine temporäre Trennung der Familienmitglieder. Im Rahmen des Familiennachzugs seien dem Stammberechtigten auch unter Berücksichtigung des hohen Ranges des Artikels 6 GG zunächst alle ihm zumutbaren, nachhaltigen und hinreichenden Anstrengungen abzuverlangen. Entsprechende Initiative der Mutter des Klägers fehle. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Februar 2016 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.