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Beschluss

OVG 6 N 42.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1024.OVG6N42.17.00
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Leitsätze
Zur Frage der Dokumentationspflicht über die Durchführung der Bestimmung neuer Prüfer im ersten juristischen Staatsexamen nach einem vor dem Verwaltungsgericht abgeschlossenen Vergleich.(Rn.6)
Tenor
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungszulassungsbegründungsfrist gewährt. Der Beschluss des Senats vom 1. September 2017 wird - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - aufgehoben. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Mai 2017 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Dokumentationspflicht über die Durchführung der Bestimmung neuer Prüfer im ersten juristischen Staatsexamen nach einem vor dem Verwaltungsgericht abgeschlossenen Vergleich.(Rn.6) Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungszulassungsbegründungsfrist gewährt. Der Beschluss des Senats vom 1. September 2017 wird - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - aufgehoben. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Mai 2017 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. I. Dem Kläger war auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag Wiedereinsetzung in die am 30. August 2017 abgelaufene zweimonatige Frist für seinen am 3. Juli 2017 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das seiner Prozessbevollmächtigten am 30. Juni 2017 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2017 zu gewähren, weil er diese Frist unverschuldet versäumt hat (§ 60 VwGO). Seine Prozessbevollmächtigte hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Klägers sowie eigener anwaltlicher Versicherung hinreichend glaubhaft gemacht, dass er den Schriftsatz zur Begründung des Berufungszulassungsantrages vom 16. August 2017 am selben Tag in einen Postbriefkasten eingeworfen hat. Ohne Verschulden handelt, wer Schriftstücke ordnungsgemäß zu einem Zeitpunkt abgesandt hat, in dem bei der üblichen normalen Beförderungsdauer mit dem rechtzeitigen Eingang gerechnet werden konnte (BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1975 - 2 BvR 99/74 -, BVerfGE 40, 42 ff., Rn. 10 bei juris). Da die Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrages bei Einwurf des Schriftsatzes in den Postkasten noch nahezu zwei Wochen lief, durfte der Kläger bei den üblichen Postlaufzeiten von einem rechtzeitigen Zugang beim Gericht ausgehen. II. Dementsprechend war der Beschluss des Senats vom 1. September 2017, mit dem der Berufungszulassungsantrag des Klägers wegen Versäumung der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verworfen wurde, - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - aufzuheben. III. Der demnach zulässige, auf die Zulassungsgründe ernstlicher Richtigkeitszweifel sowie grundsätzlicher Bedeutung gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat nach bestandener staatlicher juristischer Pflichtfachprüfung die Bewertung der Strafrechtsklausur S 1 mit Ausreichend (6 Punkte) im Klagewege angegriffen und mit dem Beklagten einen Vergleich geschlossen, in welchem dieser gegen Klagerücknahme zusicherte, jene Klausur unter Schwärzung der bisherigen Voten und Randbemerkungen zwei neuen Prüfern zur Bewertung zuzuleiten, wobei die neuen Prüfer nach dem Zufallsprinzip bestimmt werden sollten. Die neuen Korrektoren bewerteten die Aufsichtsarbeit übereinstimmend mit Mangelhaft (2 Punkte). Die gegen diese Neubewertung gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen, entgegen der Ansicht des Klägers sei die Auswahl der Prüfer nicht zu beanstanden; mit seinen inhaltlichen Einwendungen dringe er ebenfalls nicht durch. 1. Ohne Erfolg macht der Kläger ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegen dieses Urteil geltend. a) Soweit er eine Dokumentationspflicht als Nebenpflicht des mit dem Beklagten geschlossenen Vergleichsvertrages annimmt, kann dahinstehen, ob diese besteht. Denn jedenfalls ist der Beklagte einer unterstellten Dokumentationspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte dargelegt, dass die Korrektorenpaare der Klausur S 1 jener Examenskampagne mit Ausnahme des früheren Korrektorenpaares durchnummeriert worden seien und mittels eines Zufallsgenerators aus dem Internet eine Zahl generiert worden und das mit dieser versehene Korrektorenpaar für die neue Korrektur eingesetzt worden sei. Damit ist die Verfahrensweise des Beklagten zur Auswahl der Neukorrektoren in ausreichendem Maße dargelegt. Der Beklagte könnte diese Angaben zwar noch um die namentlichen Bezeichnungen der Korrektorenpaare und die ihnen zugeordneten Nummern ergänzen. Es ist allerdings weder ersichtlich noch dargelegt, welcher für die Frage des Auswahlverfahrens der Neukorrektoren relevante Mehrwert sich für den Kläger daraus ergeben können sollte, zumal er keinen Anspruch gehabt hätte, sich eines der Korrektorenpaare auszusuchen. Den Vorwurf ungenügender Transparenz vermag der Senat daher nicht nachzuvollziehen. Die Auffassung des Klägers, das um vier Punkte schlechtere Ergebnis der Neukorrektur werfe „schon dem ersten Anschein nach erhebliche Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Vergleichserfüllung“ auf, ist spekulativ. Damit dieser Aspekt auf das Auswahlverfahren der Prüfer durchschlagen könnte, müssten Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken der Mitarbeiterin des Beklagten, die die Auslosung des Korrektorenpaares vorgenommen hat, und der Neukorrektoren zum Nachteil des Klägers vorliegen. Dafür fehlt jeder Anhalt. Das ist entgegen der Einschätzung des Klägers auch keine Frage der materiellen Beweislast oder der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Das Verwaltungsgericht hat keine Entscheidung nach der materiellen Beweislast getroffen, sondern sich eine Überzeugung anhand der Aktenlage gebildet, deren Nachvollziehbarkeit durch das spekulative Vorbringen des Klägers nicht erschüttert wird. Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch nicht der Einvernahme der zuständigen Mitarbeiterin, welche die Auslosung vorgenommen hat, als Zeugin. Die von dem Kläger insofern angenommene Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Er zeigt nicht auf, welches Vorbringen das Verwaltungsgericht übergangen haben soll. Der Senat teilt auch nicht die Einschätzung des Klägers, der Beklagte habe „seinen Vortrag dem Verfahrensgang“ angepasst und „damit de facto widersprüchlich“ vorgetragen, weil er zunächst angegeben habe, die neuen Prüfer seien „ausgelost“ worden, während er auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts das zuvor dargelegte Auswahlverfahren geschildert habe. Mit dem Hinweis auf eine „Auslosung“ des Korrektorenpaares wird die im Vergleich vereinbarte Auswahl der neuen Prüfer „nach dem Zufallsprinzip“ umschrieben, die mittels eines Zufallsgenerator aus dem Internet umgesetzt wurde. Dieser Vortrag ist widerspruchsfrei. Die Auswahlmethode selbst greift der Kläger nicht an. Soweit er geltend macht, er beanstande diese Methode „nicht primär“, bleibt ungewiss, welche „nicht primären“ Beanstandungen er geltend macht. Soweit er anführt, auch wenn er keinen Anspruch darauf habe, dass eine Klausur von einem Hochschullehrer korrigiert werde, habe er einen Anspruch darauf, dass Hochschullehrer als Korrektoren überhaupt in Betracht kämen, zeigt er keine Mängel an der Auswahlentscheidung der Neukorrektoren auf. Selbst wenn man unterstellt, dass zu keinem der Korrektorenpaare, die der Beklagte seiner Auslosung zugrunde gelegt hat, ein Hochschullehrer gehört hätte, würde dies den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 JAO wirken an der Bewertung von Prüfungsleistungen in der staatlichen Pflichtfachprüfung zwar Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit. Nach Satz 2 der Vorschrift besteht jedoch kein Anspruch des Prüflings auf eine bestimmte Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. Insofern ist es denkbar, dass trotz entsprechender Bemühungen des Beklagten keine Hochschullehrer in einer bestimmten Prüfungskampagne in einem bestimmten Fach mitwirken, ohne dass dies eine beanstandungsfähige Rechtsverletzung der Prüflinge bedeuten würde (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 13. September 2016 - OVG 6 B 12.16 -, Rn. 113 ff. bei juris). b) Die von dem Kläger angeführten materiell-rechtlichen Bedenken an dem angefochtenen Urteil teilt der Senat ebenfalls nicht. Der Kläger beruft sich auf eine unzulässige sog. reformatio in peius durch nachträgliche Änderung des Erwartungshorizonts und Bewertungsmaßstabes. Dies stützt er auf den Umstand, dass die neuen Prüfer seine Klausur um vier Punkte schlechter bewertet haben als die ursprünglichen Prüfer. Er meint, selbst bei noch so großzügig ausgelegtem Bewertungsspielraum sei es ausgeschlossen, dass bei Zugrundelegung ein und desselben objektiven Bewertungsmaßstabes eine derart erhebliche Abweichung möglich sei. Ernstliche Richtigkeitszweifel sind damit nicht hinreichend dargelegt. Dies gilt selbst dann, wenn man seine Einschätzung als zutreffend unterstellt. Denn er blendet bei seinem Vortrag die Möglichkeit aus, dass ebenso gut der Bewertungsmaßstab der ursprünglichen Korrektoren unzutreffend gewesen sein kann. Um ernstliche Richtigkeitszweifel mit Erfolg geltend zu machen, müsste er deshalb darlegen, weshalb der Bewertungsmaßstab der ursprünglichen Korrektoren der zutreffende, derjenige der Neukorrektoren aber der unzutreffende gewesen sein soll. Daran fehlt es. Damit bleibt sein Vortrag, der Bewertungsmaßstab sei zu seinem Nachteil verändert worden, spekulativ. c) Ohne Erfolg wendet er ein, sein Anspruch auf Chancengleichheit aus Artikel 3 Abs. 1 GG könne nur durch eine Wiederholungsprüfung gewahrt werden, weil es für die neuen Prüfer unmöglich sei, den Umstand zu ignorieren, es handele sich um eine neue Korrektur, und dass sich dies wahrscheinlich auf das Ergebnis auswirke. Der Kläger lässt insoweit außer Acht, dass er sich in dem mit dem Beklagten geschlossenen Vergleich gerade auf die hier durchgeführte Verfahrensweise eingelassen hat. Ob er im ursprünglichen Klageverfahren einen Anspruch auf Wiederholungsprüfung mit Erfolg hätte geltend machen können, kann daher dahinstehen. Jedenfalls durch den Vergleichsschluss mit dem Beklagten hätte er hierauf wirksam verzichtet. 2. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die zu ihrer Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, zeigt der Kläger nicht auf. Die von ihm aufgeworfene Frage der „Dokumentationspflicht über die Durchführung der Bestimmung neuer Prüfer nach einem Vergleich“, die Frage, „welche Nebenpflichten den Prüfungsämtern im Prüfungsverfahren gegenüber Prüflingen erwachsen und ob sich aus diesem bei der Neukorrektur besondere Dokumentations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten ergeben“, die Frage der „Reichweite einer solchen möglichen Dokumentationspflicht und welche Anforderungen an eine `Auslosung´ neuer Prüfer zu stellen“ sind, die Frage, „ob ein derartiges Abweichen von der ursprünglichen Bewertung für sich schon hinreichende Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des Auswahlverfahrens begründet und ob ein derartiges Abweichen bei der Bewertung auch durch neue Prüfer eine unzulässige reformatio in peius darstellt“, sowie die Frage, „ob Prüflingen in einer solchen Konstellation nicht ohnehin ein Anspruch auf Ablegung einer Wiederholungsprüfung zusteht“, bedarf, soweit entscheidungserheblich, nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, sondern lässt sich jeweils - wie die unter 1. genannten Gründe ergeben - ohne weiteres im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens klären. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).