Urteil
OVG 6 B 14.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1218.6B14.16.00
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Leitsätze
Zum Absehen von der Anhebung der rechnerisch ermittelten Gesamtnote in der zweiten juristischen Staatsprüfung.(Rn.15)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. März 2014 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Absehen von der Anhebung der rechnerisch ermittelten Gesamtnote in der zweiten juristischen Staatsprüfung.(Rn.15) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. März 2014 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die auf erneute Entscheidung über das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung gerichtete Klage ist unbegründet. Der Prüfungsbescheid des Beklagten vom 15. August 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Anhebung ihrer Gesamtnote nach § 5 d Abs. 4 Satz 1 DRiG. Nach dieser Norm kann in den staatlichen Prüfungen das Prüfungsorgan bei seiner Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. 1. Die von der Prüfungskommission getroffene Entscheidung, bei der Klägerin von einer Anhebung der Gesamtnote abzusehen, ist nicht zu beanstanden. a) Die Vorschrift des § 5 d Abs. 4 Satz 1 DRiG setzt zunächst voraus, dass auf der Tatbestandsseite alle dort aufgeführten Merkmale erfüllt sind, ehe von der Ermächtigung zur Abweichung Gebrauch gemacht werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1995 - 6 C 12/93 - BVerwGE 99, 74, juris Rn. 15). Da die Prüfungskommission im vorliegenden Fall von ihrem Ermessen der Notenanhebung oder Notenabsenkung keinen Gebrauch gemacht hat, geht es hier – anders als das Verwaltungsgericht meint – nicht um die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensentscheidung, sondern um die Frage, ob die Prüfungskommission zu Recht annehmen durfte, dass die als Voraussetzung für eine Abweichung im Gesetz genannten Merkmale nicht vorliegen. Dies ergibt sich aus dem Protokoll über die zweite juristische Staatsprüfung vom 14. August 2012, wonach Gründe für ein Abweichen von der rechnerisch ermittelten Note nach § 5 d Abs. 4 DRiG bei keinem der mündlich geprüften Kandidaten – also auch nicht bei der Klägerin – angenommen worden sind. b) Nach § 5 d Abs. 4 Satz 1 DRiG ist maßgeblich auf den Gesamteindruck abzustellen. Bei dem Begriff des Gesamteindrucks handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die durch § 5 d Abs. 4 Satz 1 DRiG dem Prüfungsausschuss abverlangte Einschätzung, ob eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote den Leistungsstand eines Kandidaten besser kennzeichnet, ist wie andere Prüfungsentscheidungen das Ergebnis von prüfungsspezifischen Wertungen. Diese sind gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich allein darauf, ob die Prüfer einen Verfahrensfehler begangen, anzuwendendes Recht verkannt oder allgemeingültige Bewertungsmaßstabe verletzt haben und ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen; inhaltlich darf die Bewertung jedenfalls nicht willkürlich sein (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1995, a.a.O., Rn. 16 f.). Der Beurteilungsspielraum der Prüfer bezieht sich auch darauf, welches Gewicht den nach § 5 d Abs. 4 Satz 1 DRiG auch zu berücksichtigenden Prüfungsleistungen im Vorbereitungsdienst zukommt (VGH Kassel, Beschluss vom 10. September 2008 - 8 ZU 1815/07 - juris Rn. 40). c) Die Maßstäbe für die Beurteilung, ob die rechnerisch ermittelte Gesamtnote, gemessen an dem vom Prüfling gewonnenen Gesamteindruck, dessen Leistungsstand unrichtig kennzeichnet und daher eine Abweichung erfordert, sind primär den Festlegungen der jeweiligen Prüfungsordnung zu entnehmen. Das gilt insbesondere für die in der Prüfungsordnung vorgeschriebene Gewichtung der Noten für die erbrachten Einzelleistungen sowohl in ihrem Verhältnis zueinander als auch hinsichtlich ihres Anteils an der Gesamtnote. Die in der jeweiligen Prüfungsordnung festgelegte konkrete Gewichtung der verschiedenen Prüfungsleistungen in den unterschiedlichen Leistungsarten dient dazu, im Hinblick auf die vielfältigen beruflichen Anforderungen allen Prüflingen mit unterschiedlichen Neigungen, Begabungen, Stärken und Schwächen möglichst gleiche Chancen für eine erfolgreiche Prüfung einzuräumen. Hieran ist das Prüfungsorgan ohne Rücksicht auf eigene Vorstellungen der Prüfer von der richtigen Gewichtung der unterschiedlichen Prüfungsleistungen gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1995, a.a.O., Rn. 19). d) Soweit die Klägerin geltend macht, dass eine Notenanhebung mit Blick auf ihre im Vorbereitungsdienst erbrachten Leistungen geboten gewesen wäre, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin in den Stationszeugnissen einen Notendurchschnitt von 12,8 Punkten und in den Arbeitsgemeinschaften einen Notendurchschnitt von 9,16 Punkten erzielt hat. Daraus folgt jedoch nicht, wie die Klägerin meint, dass nach dem Notenspektrum der Prüfungs- und Ausbildungsleistungen eine Notenanhebung zwingend geboten sei. aa) Die Klägerin lässt zunächst unberücksichtigt, dass die aus allen Einzelnoten entsprechend ihrer Gewichtung durch die Prüfungsordnung rechnerisch ermittelte Gesamtnote in aller Regel den Leistungsstand eines Prüflings zutreffend kennzeichnet. Eine Abweichung von ihr ist nur ausnahmsweise zulässig und setzt voraus, dass diese Note nach dem vom Prüfling gewonnenen Gesamteindruck seinen Leistungsstand offensichtlich nicht richtig kennzeichnet und daher der Korrektur bedarf (BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1996 - 6 B 22/96 - juris Rn. 8). Es handelt sich bei § 5 d Abs. 4 DRiG um eine typische Härtefallklausel, die Unbilligkeiten und ungewollte Härten einer schematischen Rechtsanwendung im Einzelfall begegnen und gegebenenfalls den Gesamteindruck des Prüfungsorgans ausnahmsweise zum Durchbruch verhelfen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 1997 - 6 B 44/97 - juris Rn. 10; vgl. auch Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes BT-Drs. 8/3312 S. 6). bb) Hiervon ausgehend hat die Klägerin weder im Widerspruchs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgezeigt, aus welchen konkreten Gründen es beurteilungsfehlerhaft sein soll, dass die Prüfungskommission ausgehend von dem Notenspektrum der Prüfungs- und Ausbildungsleistungen angenommen hat, dass das rechnerische Ergebnis dem Leistungseindruck entsprach. (1) Aus Sicht der Prüfungskommission handelt es sich bei der Klägerin um den Regelfall, dass die rechnerisch ermittelte Gesamtnote den Leistungsstand des Prüflings zutreffend kennzeichnet. Dafür spricht insbesondere, dass nach § 30 Abs. 2 Berliner Juristenausbildungsordnung vom 4. August 2003 (JAO Bln) die schriftliche Prüfung, die die Klägerin mit einem Notendurchschnitt von 5,29 Punkten und damit lediglich mit der Note „ausreichend“ abgeschlossen hat, mit 60 Prozent ins Gewicht fällt. Dem Umstand, dass die Klägerin in der mündlichen Prüfung bessere Ergebnisse erzielt hat (7 Punkte im Vortrag und Vertiefungsgespräch und durchschnittlich 10,33 Punkte im mündlichen Prüfungsgespräch), wurde bereits im Rahmen der Berechnung der Gesamtnote nach § 30 Abs. 2 JAO Bln Rechnung getragen, so dass sich eine Gesamtnote von 6,76 Punkten ergibt. Die Klägerin hat aufgrund ihrer im Vergleich zu den schriftlichen Leistungen besseren mündlichen Leistungen bereits einen Notensprung zu einem knappen Befriedigend erreicht. (2) Soweit die Klägerin der rechnerisch ermittelten Gesamtnote einzelne für sie positive Passagen aus ihren Stations- und Arbeitsgemeinschaftszeugnissen entgegenhält, setzt sie lediglich ihre eigene Beurteilung an die Stelle der Bewertung des Gesamteindrucks durch die Prüfer. Dabei räumt sie selbst ein, dass die von ihr in den Arbeitsgemeinschaften erzielten theoretischen Leistungen den deutlich im überdurchschnittlichen Bereich liegenden praktischen Leistungen in den Stationen nicht gleichstehen. Soweit sie dies damit begründet, dass sie im Rahmen der praktischen Ausbildung in Stationen beschäftigt gewesen sei, die sie derart gefordert hätten, dass eine intensive Vorbereitung auf die jeweiligen Arbeitsgemeinschaften zeitlich nicht mehr möglich gewesen sei, kommt es darauf nicht entscheidend an. Maßgeblich ist allein, dass die Leistungen aus dem Vorbereitungsdienst insgesamt und nicht nur hinsichtlich der für den Prüfling günstigen Aspekte im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sind. Es ist daher nicht beurteilungsfehlerhaft, dass die Leistungen aus dem Vorbereitungsdienst nicht zu einer für die Klägerin günstigeren Einschätzung des Gesamteindrucks geführt haben, zumal die in den Arbeitsgemeinschaften erzielten Ergebnisse, die zwischen 7 und 11 Punkten liegen, in etwa der Notenspanne von 7 bis 12 Punkten entsprechen, in der sich die Leistungen der Klägerin aus der mündlichen Prüfung bewegen. Hinzu kommt, dass die Beurteilungen der Leistungen in den Stationen des Vorbereitungsdienstes regelmäßig besser ausfallen als die Benotung der schriftlichen und mündlichen Leistungen im zweiten juristischen Staatsexamen. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er in § 5 d Abs. 4 Satz 4 DRiG eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten juristischen Staatsprüfung ausgeschlossen hat (vgl. BT-Drs. 8/3312 S. 6). (3) Soweit die Klägerin die Besorgnis äußert, dass für die Prüfungskommission letztlich der Leistungseindruck der mündlichen Prüfung entscheidend gewesen sei, sind hierfür konkrete Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus der Stellungnahme des Vorsitzenden der Prüfungskommission vom 24. September 2013 ergibt sich gerade nicht, dass der von der Prüfungskommission gebildete Leistungseindruck auf die in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen verengt gewesen sein könnte. Die Formulierung ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass der in § 5 d Abs. 4 Satz 1 DRiG maßgebliche Gesamteindruck von der Klägerin gemeint ist. Zu dem Gesamteindruck gehören nicht nur die Endnoten, sondern der gesamte Inhalt der Einzelzeugnisse, die insgesamt nach Aussage, Gewicht und Stellenwert zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2009 - OVG 10 N 50.08 - juris Rn. 10). Um dies zu gewährleisten, ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach § 29 Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 3 JAO Bln verpflichtet, die übrigen Mitglieder über den wesentlichen Inhalt der Prüfungsakten und des mit den Prüflingen geführten Gesprächs zu unterrichten. Dies setzt voraus, dass der Vorsitzende die ihm zur Verfügung gestellten Prüfungsakten zur Kenntnis nimmt, die Ausbildungszeugnisse liest und den wesentlichen Inhalt den übrigen Ausschussmitgliedern vermittelt. Anhaltspunkte, dass dies im vorliegenden Fall nicht geschehen sein könnte, sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Aus dem Protokoll der mündlichen Prüfung vom 14. August 2012 ergibt sich, dass dem Prüfungsausschuss die schriftlichen Arbeiten, eine Übersicht hierüber und die sonstigen Prüfungsunterlagen vorgelegen haben, über deren wesentlichen Inhalt der Vorsitzende die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses unterrichtet habe. Einer darüber hinausgehenden Dokumentation über den genauen Zeitpunkt und den Umfang der Unterrichtung bedarf es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Auch ist in dem Protokoll vermerkt, dass der Prüfungsausschuss über das Gesamtergebnis der Prüfung unter Berücksichtigung der vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen entschieden habe. Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass aus dem Verwaltungsvorgang nicht hervorgeht, zu welchem Zeitpunkt der Prüfungsvorsitzende die Prüfungsunterlagen erhalten hat. 2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Prüfungskommission auch nicht verpflichtet, im Überdenkungsverfahren eine ausführlichere Begründung zu ihrer Entscheidung vom 14. August 2012, von einer Notenanhebung abzusehen, zu geben. a) Aus der Verpflichtung, die Einzelzeugnisse aus dem Vorbereitungsdienst im Rahmen der Entscheidungsfindung inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen, folgt nicht ohne Weiteres die Pflicht, die angestellten Erwägungen in allen Einzelheiten in der Bewertungsbegründung darzulegen, solange die Begründung auch so nachvollziehbar bleibt. Nur in besonderen Grenzfällen und nach entsprechenden, substantiellen wirkungsvollen Hinweisen eines Prüflings ist eine Begründung spätestens im Überdenkungsverfahren geboten (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 10. September 2008, a.a.O., Rn. 47). Eine Verpflichtung zu einer substantiierten und nachvollziehbaren Begründung sieht das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls im Falle einer nach § 5 d Abs. 4 Satz 1 DRiG möglichen Abweichung von der rechnerischen Gesamtnote nach unten, da dies eine für den Prüfling belastende Maßnahme darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1995, a.a.O., juris Rn. 20). Ein Grenzfall, der eine eingehende Begründung der Entscheidung nach § 5 d Abs. 4 Satz 1 DRiG erfordert, ist vorliegend nicht gegeben. Für die von der Klägerin begehrte Gesamtnote von mindestens 7 Punkten, die ihrem Vortrag nach Voraussetzung für eine Bewerbung bei Bundesbehörden sei, wäre eine Anhebung von immerhin 0,24 Punkten erforderlich. Auch besteht zwischen den schon allgemein im Verhältnis zu den Prüfungsnoten besseren Ausbildungsnoten zu der rechnerisch ermittelten Gesamtnote der Klägerin, die einem knappen Befriedigend entspricht, nicht ein so auffällig krasses Missverhältnis, dass sich eine Notenanhebung aufdrängen musste und deren Ablehnung daher einer eingehenden Begründung in Auseinandersetzung mit den Leistungen aus dem Vorbereitungsdienst bedurft hätte. Insbesondere die in den Arbeitsgemeinschaften erzielten Ergebnisse, die zwischen 7 und 11 Punkten liegen, entsprechen – wie bereits oben dargestellt – in etwa der Notenspanne der klägerischen Leistungen aus der mündlichen Prüfung. Die Auffassung der Klägerin aus dem Widerspruchsverfahren, dass ihre in der Ausbildung erzielten Leistungen „niveaumäßig weit“ über den in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen lägen und daher in die Gesamtbewertung hätten einfließen müssen, lässt dies außer Acht. b) Gegen das Erfordernis einer ausführlichen Begründung der Entscheidung nach § 5 d Abs. 4 Satz 1 DRiG im Überdenkungsverfahren spricht auch, dass es nach § 30 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 JAO Bln dem Prüfling obliegt, im Anschluss an die Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung eine mündliche Begründung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu verlangen. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Prüfer die Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen, sofern die Prüfungsordnung nichts anderes vorsieht, nur dann schriftlich begründen müssen, wenn der Prüfling dies mit der gebotenen Spezifizierung verlangt und zu diesem Zeitpunkt eine schriftliche Zusammenfassung unter zumutbaren Bedingungen noch möglich ist. Die Unaufklärbarkeit des Prüfungsgeschehens wegen Zeitablaufs geht zu Lasten des Prüflings, wenn er es versäumt, rechtzeitig eine schriftliche Begründung zu verlangen, es sei denn, dass die Prüfungsbehörde ihrer diesbezüglichen Hinweispflicht nicht nachgekommen ist (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 7/02 - juris Rn. 18). Die Klägerin ist in der Ladung zur mündlichen Prüfung vom 18. Juli 2012 über das Erfordernis der Einforderung einer mündlichen Begründung umfassend belehrt worden. Sie hat ausweislich des Protokolls über die mündliche Prüfung vom 14. August 2012 keine mündliche Begründung für die Benotung verlangt hat und ihren Widerspruch vom 14. September 2012 zunächst nur gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Strafrecht I und Öffentliches Recht I gerichtet. Erst mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13. Dezember 2012 hat sie angekündigt, auch die nicht erfolgte Notenanhebung anzugreifen. Die Widerspruchsbegründung erfolgte unter dem 18. Januar 2013 und damit fünf Monate nach der mündlichen Prüfung. Mit Blick auf diesen Zeitablauf kann von der Prüfungskommission im Überdenkungsverfahren nur noch verlangt werden, die bereits getroffene Entscheidung anhand des Vorbringens der Klägerin zu überprüfen, nicht aber – wie von dem Verwaltungsgericht gefordert – eine (vollständige) inhaltliche Überprüfung der Entscheidung über die Notenanhebung herbeizuführen und zu dokumentieren. Dem sind die Mitglieder der Prüfungskommission, denen das Widerspruchsvorbringen der Klägerin zur Kenntnis übermittelt worden ist, nachgekommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich aus dem Umstand, dass der Vorsitzende der Prüfungskommission seine nach Rücksprache mit den Mitprüfern verfasste Stellungnahme vom 24. September 2013 in der Vergangenheitsform formuliert hat, nicht schließen, dass eine kritische Auseinandersetzung mit ihrem Widerspruchsvorbringen nicht stattgefunden habe. Soweit das Verwaltungsgericht bemängelt, dass den Mitgliedern der Prüfungskommission im Überdenkungsverfahren die Prüfungsunterlagen wohl nicht vorgelegen hätten, kommt es darauf nicht entscheidungserheblich an, da sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission jedenfalls das Widerspruchsvorbringen und damit die aus Sicht der Klägerin maßgeblichen Passagen aus den Zeugnissen des Vorbereitungsdienstes vorgelegen haben und damit Gegenstand des Überdenkungsverfahrens gewesen sind. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Klägerin begehrt ein besseres Ergebnis ihrer bestandenen zweiten juristischen Staatsprüfung. Die Klägerin hat die zweite juristische Staatsprüfung am 14. August 2012 mit der Gesamtnote „befriedigend“ (6,76 Punkte) bestanden. Die Klausuren wurden mit einem Notendurchschnitt von 5,29 Punkten, der Aktenvortrag mit 7 Punkten und das Prüfungsgespräch mit 10,33 Punkten bewertet. Ausweislich der Niederschrift der mündlichen Prüfung sah die Prüfungskommission keine Gründe für ein Abweichen von der rechnerisch ermittelten Note nach § 5 d Abs. 4 DRiG. Am Ende der mündlichen Prüfung verkündete der Vorsitzende der Prüfungskommission das Prüfungsergebnis und begründete dies mit Erläuterung der Bewertung der Einzelleistungen in der mündlichen Prüfung. Eine vertiefende Begründung verlangte die Klägerin nicht. Das Prüfungsergebnis wurde der Klägerin mit Bescheid des Beklagten vom 15. August 2012 sodann schriftlich mitgeteilt. Den hiergegen am 14. September 2012 erhobenen und unter dem 18. Januar 2013 begründeten Widerspruch der Klägerin, mit dem sie die Bewertung einiger Klausuren und das Absehen von einer Notenanhebung nach § 5 d Abs. 4 DRiG rügte, wies der Beklagte nach Einholung von Stellungnahmen der Korrektoren und des Vorsitzenden der Prüfungskommission mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2013 zurück und verwies auf die von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission nach Rücksprache mit den Mitprüfern verfasste Stellungnahme, der zufolge der Bewertung der Prüfungsleistung mit der Gesamtpunktzahl von 6,76 Punkten eine einvernehmliche Beratung und Berechnung anhand der Einzelleistungen durch die Prüfungskommission zugrunde gelegen habe. Die Möglichkeit der Notenanhebung nach § 5 d Abs. 4 DRiG habe die Kommission sodann erörtert, aber im Hinblick auf das Notenspektrum der Prüfungs- und Ausbildungsleistungen insgesamt nicht wahrgenommen, zumal das rechnerische Ergebnis dem Leistungseindruck der Prüfung entsprochen habe. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 19. März 2014 den Beklagten verpflichtet, über das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zwar habe die Klägerin keine Prüfungsfehler bei der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen aufgezeigt, die Entscheidung über die Möglichkeit der Notenanhebung nach § 5 d Abs. 4 DRiG sei jedoch unzureichend. Die Prüfungskommission wäre verpflichtet gewesen, die für und gegen die Notenanhebung sprechenden Ermessenserwägungen im Überdenkungsverfahren darzulegen und die Entscheidung nachvollziehbar zu begründen. Der Stellungnahme des Vorsitzenden der Prüfungskommission lasse sich nicht entnehmen, dass es zu einem Überdenken der Ursprungsentscheidung gekommen sei. Zur Begründung der von dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, dass eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote nur ausnahmsweise zulässig sei. Es sei sachlich gerechtfertigt, den Leistungen aus dem Prüfungsverfahren das maßgebliche Gewicht beizumessen. Ein Überdenken bzw. eine Neubescheidung erfordere, dass der Prüfling mit substantiellen Hinweisen Fehler der Prüfungsentscheidung aufzeige. Die Klägerin setzte lediglich ihre eigene Wertung an die Stelle der Wertung der Prüfungskommission. Es gehe zu ihren Lasten, dass sie nicht vor Einlegung des Widerspruchs eine Begründung für das Absehen von der Notenanhebung verlangt habe, mit der sie sich substantiiert hätte auseinandersetzen können. Der Beklagte beantragt, unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. März 2014 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.