Beschluss
OVG 6 S 40.17, OVG 6 M 68.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0108.6S40.17.00
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Leitsätze
1. Soweit keine Identitätsnachweise vorhanden sind und Zweifel an der Selbstauskunft des Ausländers zu seiner Minderjährigkeit bestehen, ist zunächst eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durchzuführen, die sich auf das äußere Erscheinungsbild und eine Befragung des Ausländers erstreckt.(Rn.4)
2. Bleiben danach Zweifel an der Minderjährigkeit des Ausländers, hat das Jugendamt nach SGB 8 § 42f Abs 2 von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen, wobei eine solche ärztliche Untersuchung nur mit Einwilligung des Betroffenen und ihres Vertreters durchgeführt werden darf.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. September 2017 wird unter Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfeentscheidung werden Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit keine Identitätsnachweise vorhanden sind und Zweifel an der Selbstauskunft des Ausländers zu seiner Minderjährigkeit bestehen, ist zunächst eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durchzuführen, die sich auf das äußere Erscheinungsbild und eine Befragung des Ausländers erstreckt.(Rn.4) 2. Bleiben danach Zweifel an der Minderjährigkeit des Ausländers, hat das Jugendamt nach SGB 8 § 42f Abs 2 von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen, wobei eine solche ärztliche Untersuchung nur mit Einwilligung des Betroffenen und ihres Vertreters durchgeführt werden darf.(Rn.7) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. September 2017 wird unter Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfeentscheidung werden Kosten nicht erstattet. 1. Der Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird aus den nachfolgenden Gründen abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet danach keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). 2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Beendigung ihrer Inobhutnahme mit Bescheid des Antragsgegners vom 5. Juli 2017 zu Recht abgelehnt. Die dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergeben keine Unrichtigkeit der Entscheidung. Gemäß § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat das Jugendamt im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme einer ausländischen Person gemäß § 42a SGB VIII deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen. Nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift hat es auf Antrag des Betroffenen oder seines Vertreters oder von Amts wegen in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. Nach diesen Vorschriften ist, soweit keine Identitätsnachweise vorhanden sind und Zweifel an der Selbstauskunft des Betreffenden bestehen, zunächst eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durchzuführen. Diese erstreckt sich auf das äußere Erscheinungsbild, das nach nachvollziehbaren Kriterien zu würdigen ist. Darüber hinaus schließt sie eine Befragung des Betreffenden durch beruflich erfahrene Mitarbeiter des Jugendamtes ein, in der er mit den Zweifeln an seinen eigenen Angaben zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben ist, diese Zweifel auszuräumen. Das Ergebnis der Altersfeststellung ist in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren. Die qualifizierte Inaugenscheinnahme kann zu dem Ergebnis führen, dass zwar Zweifel an der Selbstauskunft bleiben, insgesamt aber mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit von einer Minderjährigkeit ausgegangen werden kann. Sie kann auch zu dem Ergebnis führen, dass von Volljährigkeit ausgegangen werden muss, d.h. die Selbstauskunft des Betreffenden unwahr ist. Zu diesem Ergebnis kann das äußere Erscheinungsbild beitragen, das im Einzelfall bereits deutliche Anhaltspunkte für eine Volljährigkeit liefern kann. Bei der Bewertung der in dem Gespräch gewonnenen Informationen ist zu berücksichtigen, dass es um die Beurteilung eines Sachverhalts geht, der ganz in der Sphäre des Betreffenden liegt. Es kann erwartet werden, dass schlüssige und glaubhafte Angaben zum bisherigen Entwicklungsverlauf gemacht werden, die eine zeitliche Zuordnung zulassen und Rückschlüsse auf das Alter erlauben. Pauschale Behauptungen und Ungereimtheiten können in Verbindung mit dem äußeren Erscheinungsbild dazu führen, dass dem Betreffenden die Altersangabe nicht abgenommen werden kann. Führt die qualifizierte Inaugenscheinnahme zum Ergebnis, dass die Altersangabe des Betreffenden nach wie vor als offen anzusehen ist, die Zweifel also weder in die eine noch in die andere Richtung ausgeräumt werden konnten, ist eine ärztliche Untersuchung in Betracht zu ziehen (Beschluss des Senats vom 29. August 2017 - OVG 6 S 27.27 - juris Rn. 4; OVG Bremen, Urteil vom 2. Oktober 2017 - 1 B 173/17 - juris Rn. 10 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. März 2017 - 4 ME 83/17 -, juris Rn. 5). Das Verwaltungsgericht hat die Alterseinschätzung der Mitarbeiter des Antragsgegners vom 5. Juli 2017 als qualifizierte Inaugenscheinnahme im Sinne des § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII angesehen und diese, zumal unter dem Eindruck des aktenkundigen Lichtbildes der Antragstellerin, für plausibel gehalten. Es hat ferner die Angaben der Antragstellerin zu ihrem Alter als unstimmig angesehen, weil sie widersprüchliche Angaben gemacht habe, nämlich einerseits ihr Geburtsdatum mit dem 4. Oktober 2001 angegeben habe, andererseits aber am 5. Juli 2017 angeben habe, 16 Jahre als zu sein und demnächst 17 zu werden. Außerdem habe sie für die Verifizierung ihres Geburtsdatums keinerlei Nachweise erbracht und keine plausible Erklärung dafür gegeben, warum sie nicht im Besitz eines einzigen Personenstandsdokumentes sei. Hiernach sei für die Annahme eines Zweifelsfalles im Sinne des § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII kein Raum. Die dagegen erhobenen Rügen der Antragstellerin greifen nicht durch. Die Antragstellerin geht nicht inhaltlich auf die vom Verwaltungsgericht angeführten Erkenntnisse aus der Inaugenscheinnahme ein, sondern rügt zunächst (Ziffer 1 der Beschwerdebegründung), dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht vollumfänglich, sondern lediglich summarisch geprüft und letztlich aufgrund einer Folgenabwägung entschieden habe. Das trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der angegriffene Bescheid bei „summarischer“ Prüfung keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln unterliege. Damit ist ersichtlich nicht gemeint, dass lediglich eine kursorische Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgt ist, sondern eine Prüfung (nur) mit den Mitteln und Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Den ihm unterbreiteten Sachverhalt hat das Verwaltungsgericht vollständig gewürdigt. Dazu war es aufgrund des inmitten stehenden und auch vom Verwaltungsgericht gesehenen Minderjährigenschutzes und der in diesen Konstellationen regelmäßig bewirkten Vorwegnahme der Hauptsache durch die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz verpflichtet. Demgemäß hat es nicht aufgrund einer Folgenabwägung entschieden, sondern ist nach Prüfung davon ausgegangen, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. Lediglich hilfsweise hat es für den unterstellten Fall offener Erfolgsaussichten eine an der gesetzlichen Wertung des § 42f Abs. 3 SGB VIII orientierte - hier nicht entscheidungserhebliche - Folgenabwägung vorgenommen. Die Antragstellerin rügt weiter (Ziffer 3 a der Beschwerdebegründung), die Auslegung der in § 42f SGB VIII verwendeten Rechtsbegriffe des „Zweifels“ und der „qualifizierten Inaugenscheinnahme“ sei mit dem Grundgesetz und der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen unvereinbar; sie - die Antragstellerin - werde mit der Entscheidung, die auf einer Einschätzung von nicht medizinisch ausgebildetem und zudem nicht weisungsunabhängigem Personal beruhe, aller Rechte der Konvention beraubt und zu einem bloßen Objekt gemacht. Auch dieser Vorwurf trifft nicht zu. Nach den dargestellten Maßstäben ist hinsichtlich des Alters eine der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterfallende (s. dazu Bay VGH, Beschluss vom 5. April 2017 – 12 BV 17.185 – juris Rn. 34) Gesamtwürdigung vorzunehmen, die zu eindeutigen Ergebnissen kommen kann oder aber zu der Feststellung, dass die Altersangabe weiterhin offen ist. In diesen verbleibenden Zweifelsfällen hat das Jugendamt nach § 42f Abs. 2 SGB VIII von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen, wobei eine solche ärztliche Untersuchung nur mit Einwilligung des Betroffenen und ihres Vertreters durchgeführt werden darf. Durch diese Regelungen und ihre Anwendung in dem dargestellten Sinne wird der Betroffene nicht zu einem bloßen Objekt staatlichen Handelns. Die Antragstellerin rügt schließlich, das Verwaltungsgericht habe von ihr vorgelegte Unterlagen nicht gewürdigt, sondern vollständig ignoriert (Ziffer 2 und 3 b der Beschwerdebegründung). Soweit sie damit auf die mit der Antrags- und Klageschrift ohne weitere Erklärung vorgelegte undatierte eidesstattliche Erklärung eines Cousins bzw. Großcousins abstellt, musste das Verwaltungsgericht darauf nicht weiter eingehen. Danach hat diese Person die Familie der Antragstellerin im Sommer 2007 in Kinshasa besucht; die Antragstellerin sei damals sehr klein gewesen und habe ausgesehen wie fünf oder sechs Jahre und niemals wie acht oder neun Jahre. Diese Angaben sind ersichtlich zu vage und ungenau, um darin einen Beleg für die Altersangabe der Antragstellerin zu sehen. Soweit die Antragstellerin eine mangelnde Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit den mit Schriftsatz vom 23. August 2017 eingereichten Unterlagen rügt, deren Einreichung sich mit der Versendung des Beschlusses gekreuzt hat, ergeben sich auch daraus keine belastbaren Angaben, sondern weitere Widersprüche. Nach der vorgelegten Geburtsurkunde, ausgestellt am 17. April 2017, und dem vorgelegten Schülerausweis für das Schuljahr 2014/2015 soll die Antragstellerin zwar am 4. Oktober 2001 geboren worden sein, allerdings in Boma (Provinz Kongo Central), während sie bei der Befragung beim Antragsgegner angegeben hat, in Kinshasa geboren worden und in Kongo Central ab dem 10. Lebensjahr aufgewachsen zu sein. Zu dem vorgelegten Schülerausweis passt im Übrigen nicht die Angabe bei der Befragung, „bis 10 Jahren“ beschult worden zu sein. Wenn damit eine Beschulung bis zum 10. Lebensjahr gemeint ist, kann sie im Schuljahr 2014/2015 keine Schule mehr besucht haben. Falls sie in der Zeit doch noch die Schule besucht hat, kann sie nach der Schule bis zu ihrer Ausreise nicht auch noch eine 3jährige Ausbildung im Bereich Kommunikation absolviert haben, wie ebenfalls bei der Befragung angegeben. Nach dem weiter vorgelegten Certificat Medicial, datiert auf den 18. Juli 2016, soll die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt 15 Jahre alt gewesen sein. Auch diese Angabe passt nicht zu der eigenen Altersangabe der Antragstellerin. 3. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht ist ebenfalls zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot erstinstanzlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.