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Beschluss

OVG 6 N 30.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0202.OVG6N30.17.00
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Leitsätze
1. Die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst setzt neben einem bestimmten Abschluss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine materielle Gleichwertigkeitsprüfung voraus.(Rn.4) 2. Maßstab der Gleichwertigkeit sind die Kenntnisse, die durch das Bestehen der Pflichtfachprüfung nach § 5 Abs. 1 DRiG bescheinigt werden.(Rn.4) 3. Der an der Universität Posen, Polen, erlangte Studienabschluss kann angesichts der unterschiedlichen Rechtsordnungen in Polen und Deutschland grundsätzlich nicht als Nachweis von Kenntnissen im deutschen Recht angesehen werden, die den mit der staatlichen Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung belegten Kenntnissen entsprechen.(Rn.7) 4. Aus § 17 EuRAG kann keine dem Studienabschlussinhaber günstigere Rechtsposition abgeleitet werden.(Rn.10) 5. § 112a DRiG ist mit Unionsrecht vereinbar.(Rn.12) 6. Die Berufsqualifikationsrichtlinie 2005/36/EG (juris: EGRL 36/2005) findet auf reglementierte Berufe Anwendung, nicht aber auf eine Ausbildungstätigkeit wie den juristischen Vorbereitungsdienst.(Rn.14) 7. Kein ausländischer rechtswissenschaftlicher Studienabschluss ist für sich genommen für eine Gleichwertigkeitsanerkennung im Sinne des § 112a DRiG hinreichend, weil, soweit ersichtlich, keine ausländische Universität einen Studiengang anbietet, der sich ausschließlich oder schwerpunktmäßig mit deutschem Recht beschäftigt und der mit einer Prüfung abschließt, die dem ersten juristischen Examen vergleichbar wäre. Das zwingt den deutschen Gesetzgeber aber nicht, seine Anforderungen an die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für ausländische Bewerber abzusenken.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. April 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst setzt neben einem bestimmten Abschluss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine materielle Gleichwertigkeitsprüfung voraus.(Rn.4) 2. Maßstab der Gleichwertigkeit sind die Kenntnisse, die durch das Bestehen der Pflichtfachprüfung nach § 5 Abs. 1 DRiG bescheinigt werden.(Rn.4) 3. Der an der Universität Posen, Polen, erlangte Studienabschluss kann angesichts der unterschiedlichen Rechtsordnungen in Polen und Deutschland grundsätzlich nicht als Nachweis von Kenntnissen im deutschen Recht angesehen werden, die den mit der staatlichen Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung belegten Kenntnissen entsprechen.(Rn.7) 4. Aus § 17 EuRAG kann keine dem Studienabschlussinhaber günstigere Rechtsposition abgeleitet werden.(Rn.10) 5. § 112a DRiG ist mit Unionsrecht vereinbar.(Rn.12) 6. Die Berufsqualifikationsrichtlinie 2005/36/EG (juris: EGRL 36/2005) findet auf reglementierte Berufe Anwendung, nicht aber auf eine Ausbildungstätigkeit wie den juristischen Vorbereitungsdienst.(Rn.14) 7. Kein ausländischer rechtswissenschaftlicher Studienabschluss ist für sich genommen für eine Gleichwertigkeitsanerkennung im Sinne des § 112a DRiG hinreichend, weil, soweit ersichtlich, keine ausländische Universität einen Studiengang anbietet, der sich ausschließlich oder schwerpunktmäßig mit deutschem Recht beschäftigt und der mit einer Prüfung abschließt, die dem ersten juristischen Examen vergleichbar wäre. Das zwingt den deutschen Gesetzgeber aber nicht, seine Anforderungen an die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für ausländische Bewerber abzusenken.(Rn.17) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. April 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin aus § 112a Abs. 1 DRiG keinen Anspruch auf direkte Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten mit den durch die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten habe, ihr aber der Weg der Eignungsprüfung nach § 112a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 DRiG offenstehe. Die dagegen erhobenen Rügen greifen nicht durch. Nach § 112a Abs. 1 DRiG werden Personen, die ein rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom besitzen, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben wurde und dort den Zugang zur postuniversitären Ausbildung für den Beruf des europäischen Rechtsanwalts gemäß § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland eröffnet, auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zugelassen, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den durch die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 Abs 1 DRiG bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Nach § 112a Abs. 2 Satz 1 DRiG erstreckt sich die Prüfung der nach Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf das Universitätsdiplom und die vorgelegten Nachweise, insbesondere Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstige Befähigungsnachweise und Nachweise über einschlägige Berufserfahrung. Ergibt die Prüfung keine oder nur eine teilweise Gleichwertigkeit, wird auf Antrag eine Eignungsprüfung durchgeführt (§ 112 a Abs. 2 Satz 2 DRiG). Die Zulassung setzt demnach neben einem bestimmten Abschluss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine materielle Gleichwertigkeitsprüfung voraus. Maßstab der Gleichwertigkeit sind die Kenntnisse, die durch das Bestehen der Pflichtfachprüfung nach § 5 Abs. 1 DRiG bescheinigt werden a) Die Klägerin rügt zunächst pauschal und in dieser Form den Darlegungsanforderungen nicht gerecht werdend, das Verwaltungsgericht habe sich mit sehr kurzen Begründungen begnügt und - wie schon der Beklagte - eine eigentliche Gleichwertigkeitsprüfung überhaupt nicht vorgenommen. Dieser Einwand geht an dem Umstand vorbei, dass das Verwaltungsgericht durchaus die Leistungs- und Befähigungsnachweise der Klägerin berücksichtigt hat, aber aus dem Umstand, dass sie neben ihrem polnischen Studienabschluss an deutschen Universitären alle Leistungsnachweise erworben und „scheinfrei“ sei, nur gefolgert werden könne, dass sie einen Anspruch auf Zulassung zum Ersten Staatsexamen habe, aber angesichts einer Durchfallquote von regelmäßig rund 25% keinen Anspruch darauf, so behandelt zu werden, als habe sie das Examen bereits bestanden. b) Die Klägerin rügt weiter, ihr polnischer Studienabschluss sei vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt worden; angesichts der Rechtsangleichung in beiden Ländern, vor allem im Zivilrecht an den Code Civile, bestehe zu 80% Übereinstimmung. Die Rüge greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den Studienabschluss der Klägerin an der Universität Posen berücksichtigt als notwendige (aber nicht hinreichende) Voraussetzung für eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst über § 112a Abs. 1 DRiG. Die reguläre Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfordert nach § 5 Abs. 1 Satz 1 DRiG das Bestehen der ersten juristischen Prüfung, die aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung besteht. Ein erfolgreich abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium im Ausland im Sinne des § 112a Abs. 1 DRiG deckt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Kenntnisse und Fähigkeiten ab, die im Schwerpunktbereich erworben werden sollen. Diesem Teil der ersten juristischen Prüfung ist das Auslandsdiplom von vornherein gleichwertig. Nachzuweisen sind deshalb nach § 112a Abs. 1 DRiG (nur) Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich des Stoffs der staatlichen Pflichtfachprüfung. Gleichwertig ist das Auslandsdiplom (ggf. in Verbindung mit weiteren Nachweisen im Sinne des § 112a Abs. 2 DRiG) insoweit, wenn der Absolvent die Kenntnisse und Fähigkeiten hat, die in der staatlichen Pflichtfachprüfung verlangt werden. Gegenstand dieser Prüfung sind die Pflichtfächer, also gemäß § 5a Abs. 2 Satz 3 DRiG die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen. Kernbereiche sind die das Rechtsgebiet prägenden Bereiche. Mit der Verweisung auf die staatliche Pflichtfachprüfung hat der Gesetzgeber die Erwartung verbunden, dass Kenntnisse und Fähigkeiten im deutschen Recht in der gesamten Breite und auf dem Niveau der staatlichen Pflichtfachprüfung nachgewiesen werden müssen (BT-Drs. 16/3640 S. 49). Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der Studienabschluss der Klägerin an der Universität Posen angesichts der unterschiedlichen Rechtsordnungen in Polen und Deutschland nicht als Nachweis von Kenntnissen im deutschen Recht angesehen werden kann, die den mit der staatlichen Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung belegten Kenntnissen entsprechen. Die Ausführungen der Klägerin zu einer weitgehenden Rechtsangleichung zwischen Polen und Deutschland sind demgegenüber unsubstantiiert und hinsichtlich der behaupteten Anpassung im Zivilrecht beider Staaten an den Code Civile jedenfalls für Deutschland ersichtlich unzutreffend. c) Die Klägerin macht weiter geltend, dass sich die Gleichwertigkeit auf andere Kenntnisse und Fähigkeiten als auf solche im deutschen Recht beziehen müsse. Das trifft schon im Ansatz nicht zu. Die Gleichwertigkeit nach § 112a DRiG zielt auf die Feststellung, dass der Betreffende Kenntnisse und Fähigkeiten vorweist, die den durch die staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Maßstab ist die berufliche Qualifikation, die in den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates verlangt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - C-345/08 - juris Rn. 42 ff., insb. Rn. 45), also die Kenntnisse und Fähigkeiten im deutschen Recht (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2012 - OVG 10 M 33.11 - juris Rn. 8). d) Die weiteren Ausführungen der Klägerin wiederholen in unterschiedlicher Ausprägung im Kern ihren Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe die von ihr vorgelegten Nachweise und Bescheinigungen nicht ausreichend geprüft. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat die von ihr vorgelegten Nachweise im Einzelnen und im Rahmen einer Gesamtschau berücksichtigt, aber daraus zu Recht nicht den Schluss gezogen, die Studienbescheinigungen, Praktikumsnachweise, Repetitoriumsbelege etc. seien geeignet, einen Kenntnisstand zu belegen, der dem durch die staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung belegten Kenntnisstand entspricht, bei der in einer Prüfung Kenntnisse in der gesamten Breite der Pflichtfächer verlangt werden. Daran vermögen auch die von der Klägerin ohne weitere Erläuterung vorgelegten weiteren Bestätigungen nichts zu ändern, denn sie können weder für sich noch in der Gesamtschau ein Kenntnisstandsniveau des deutschen Rechts belegen, das demjenigen einer staatlichen Pflichtfachprüfung entspricht. Das gilt auch für die Beschäftigung der Klägerin bei einer Wirtschaftsprüfergesellschaft, bei der sie ausweislich der vorgelegten Bestätigung nur in einem eingeschränkten Rahmen mit juristischen Fragestellungen befasst ist und ansonsten mit der Automatisierung bestimmter Musterauftragsschreiben im Bereich der Wirtschaftsprüfung, also nicht ansatzweise mit Tätigkeiten in einer rechtlichen Breite, die auch nur eines der Pflichtfächer abdecken könnte. e) Der Hinweis der Klägerin auf den Wortlaut des § 17 EuRAG führt nicht weiter. Die Vorschrift regelt den Zweck der Eignungsprüfung zur Feststellung der gleichwertigen Berufsqualifikation. Die Eignungsprüfung ist danach eine staatliche Prüfung, die ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Kompetenzen des Antragstellers betrifft und mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines Rechtsanwalts in Deutschland auszuüben, beurteilt werden soll. Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Rechtsanwaltsberufes verfügt. Hieraus lässt sich für die Gleichwertigkeitsprüfung nach § 112a DRiG nichts herleiten. Die Eignungsprüfung für europäische Rechtsanwälte setzt voraus, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat oder der Schweiz die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen zur Rechtsanwaltschaft erfüllt, also über das Universitätsdiplom hinaus im Herkunftsstaat die praktische Anwaltsausbildung absolviert und das vorgesehene Rechtsanwaltsexamen bestanden hat. Hier geht es demgegenüber nicht um die Zulassung zur anwaltlichen Tätigkeit, sondern um die Zulassung zum Vorbereitungsdienst, für den Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Niveau der staatlichen Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung erforderlich sind. f) Die weitere Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der alternativ möglichen Eignungsprüfung nach § 112a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 DRiG ausreichend auseinandergesetzt, ist nicht nachvollziehbar. In dem angegriffenen Bescheid wird die Klägerin auf die Möglichkeit einer Eignungsprüfung hingewiesen. Auch das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen noch einmal darauf hingewiesen. Davon hat die Klägerin indes keinen Gebrauch gemacht, sondern will mit der Klage eine direkte Gleichwertigkeitsanerkennung erreichen. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, welche weitere Auseinandersetzung mit der Möglichkeit einer Eignungsprüfung die Klägerin in dem Urteil vermisst. g) Die Klägerin rügt ohne Erfolg eine Unvereinbarkeit des § 112a DRiG mit Unionsrecht. Das Erfordernis der Gleichwertigkeitsprüfung ist mit unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) und der Niederlassungsfreiheit (Art 49 AEUV) vereinbar (EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - C-345/08 – [Pesla], juris). Art. 39 EG sei dahin auszulegen, dass bei der Bewertung der Gleichwertigkeit von Ausbildungen die Kenntnisse als Maßstab heranzuziehen sind, die durch die Qualifikation bescheinigt werden, die in dem Mitgliedstaat verlangt wird, in dem der Bewerber die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst beantragt (EuGH, a.a.O Rn. 48). Damit anerkennt der EuGH die Vereinbarkeit einer materiellen Gleichwertigkeitsprüfung als solcher mit unionsrechtlichen Vorgaben und stellt zugleich klar, dass diese Prüfung in Deutschland am Maßstab der Inhalte der staatlichen Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung orientiert sein darf. Der EuGH hat darüber hinaus betont, dass Unionsrecht es nicht gebietet, bei der Gleichwertigkeitsprüfung niedrigere Anforderungen an die juristischen Kenntnisse des Bewerbers zu stellen als diejenigen, die mit der Qualifikation bescheinigt werden, die in diesem Mitgliedstaat für den Zugang zu diesem praktischen Ausbildungsabschnitt verlangt wird, solange die Möglichkeit einer teilweisen Anerkennung von Kenntnissen, die durch vom Betroffenen nachgewiesene Qualifikationen bescheinigt werden, in der Praxis nicht lediglich fiktiv bleibe, was zu überprüfen Sache des nationalen Gerichts sei (EuGH, a.a.O. Rn. 65). Er hat bezogen auf § 112a Abs. 1 DRiG zudem konstatiert, dass in der Praxis tatsächlich geringere Anforderungen gestellt würden als im ersten Staatsexamen, weil bei der Eignungsprüfung weder die Prüfungen in den Schwerpunktbereichen noch die mündlichen Prüfungen abzulegen seien (EuGH, a.a.O. Rn. 63). Vor diesem Hintergrund besteht an der grundsätzlichen Vereinbarkeit der Regelung mit dem Unionsrecht kein ernstlicher Zweifel und für eine (nochmalige) Vorlage an den EuGH kein Anlass. h) Die Klägerin macht ferner geltend, dass die Gleichwertigkeit jedenfalls dann vermutet werden müsse, wenn sich an das juristische Studium im Herkunftsland eine Zusatzausbildung im Recht des Aufnahmemitgliedstaates von 3 Jahren anschließe. Zur Begründung verweist sie auf Regelungen in der Berufsqualifikationsrichtlinie, die an dieses Kriterium anknüpfen. Diese Argumentation kann nicht durchdringen, weil die Berufsqualifikationsrichtlinie 2005/36/EG auf reglementierte Berufe Anwendung findet, nicht aber auf eine Ausbildungstätigkeit wie den juristischen Vorbereitungsdienst. Insofern liegen keine vergleichbaren Sachverhalte vor. 2. Die Rechtssache hat ausgehend von den Darlegungen der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Sie wirft die Frage auf: „In welchen Fällen kommt § 112a Abs. 1 DRiG überhaupt zur Anwendung, wenn der/die Antragsteller/in die dort genannten Voraussetzungen erfüllt, nicht aber die identische Universitätsausbildung und Voraussetzungen erfüllt, wie deutsche Bewerber/innen für die Absolvierung des 1. Juristischen Staatsexamens mitbringt und auch nicht das erste juristische Staatsexamen erfolgreich absolviert hat und wie müssen insofern die dort genannten Voraussetzungen und Kenntnisse nachgewiesen werden, damit die Vorschrift nicht ins Leere läuft?“ Bei verständiger Würdigung und unter Mitberücksichtigung ihres weiteren Vortrags kann die Frage dahin verstanden werden, dass die Klägerin geklärt wissen möchte, welcher Anwendungsbereich verbleibt, wenn man für die Gleichwertigkeit bei ausländischen Bewerbern auf die Kenntnisse und Fähigkeiten abstellt, die durch die staatliche Pflichtfachprüfung belegt werden. Diese Frage lässt sich nicht in fallübergreifender Weise klären, sondern ist abhängig von den Umständen des Einzelfalles, namentlich von dem ausländischen rechtswissenschaftlichen Studienabschluss des Antragstellers. Richtig ist sicherlich, dass kein ausländischer rechtswissenschaftlicher Studienabschluss für sich genommen für eine Gleichwertigkeitsanerkennung im Sinne des § 112a DRiG hinreicht, weil, soweit ersichtlich, keine ausländische Universität einen Studiengang anbietet, der sich ausschließlich oder schwerpunktmäßig mit deutschem Recht beschäftigt und der mit einer Prüfung abschließt, die dem ersten juristischen Examen vergleichbar wäre. Das zwingt den deutschen Gesetzgeber aber nicht, seine Anforderungen an die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für ausländische Bewerber abzusenken; er darf vielmehr auch von ausländischen Bewerbern das gleiche Kenntnisstandsniveau fordern wie von inländischen Bewerbern (s.o.). Das schließt es nicht aus, dass jedenfalls eine teilweise Anerkennung von Kenntnissen je nach Gestaltung des ausländischen rechtswissenschaftlichen Studiums und des dortigen Anteils des deutschen Rechts am Ausbildungs- und Prüfungsstoff sowie ggf. einer Einbeziehung weiterer Nachweise in Betracht kommt (vgl. etwa die Beispiele bei Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 112a Rn. 32 ff.). Eine weitergehende allgemeine Klärung ist angesichts der Vielgestaltigkeit möglicher Abschlüsse und Nachweise im Sinne des § 112a Abs. 2 DRiG nicht möglich. Auch die weiteren bereits unter dem Gesichtspunkt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils angesprochenen Aspekte rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung, weil sie sich bereits im Zulassungsverfahren klären lassen oder in fallübergreifender Weise nicht klärungsfähig sind. 3. Die Klägerin zeigt eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu den Urteilen des EuGH vom 10. Dezember 2009 (Pesla) und 13. November 2003 (Morgenbesser) nicht auf. Es fehlt bereits an der Darlegung eines bestimmten Rechtssatzes, den das Verwaltungsgericht in Divergenz zu einem Rechtssatz in den genannten EuGH-Entscheidungen aufgestellt haben soll. Allein der Umstand, dass es sich mit einem bestimmten Aspekt - nämlich dem Umstand, dass die jedenfalls teilweise Anerkennung von Kenntnissen nicht lediglich fiktiv bleiben dürfte - überhaupt nicht befasst bzw. das Urteil insofern falsch ausgelegt habe, begründet noch keine Divergenz. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht sich auch mit diesem Aspekt in dem Urteil näher befasst (S. 5/6 des Entscheidungsabdrucks). Eine Divergenz kann sich naturgemäß auch nicht aus dem von der Klägerin geltend gemachten Umstand ergeben, dass der EuGH in seiner Rechtsprechung keine Vorgaben mache, nach welchen Kriterien eine Beurteilung der Gleichwertigkeit stattfinden solle. Soweit die Klägerin hier auf eine Vermutungsregel abstellen möchte (s.o.), fehlt dafür eine normative Grundlage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.