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Urteil

OVG 6 B 7.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0215.OVG6B7.17.00
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Leitsätze
Ein Subventionsempfänger hat bei erfolgreicher Anfechtung einer Teilrücknahme des Zuwendungsbescheides keinen Anspruch auf Prozesszinsen für die von dem Subventionsgeber nachzuzahlenden Fördermittel.(Rn.18)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. September 2016 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Subventionsempfänger hat bei erfolgreicher Anfechtung einer Teilrücknahme des Zuwendungsbescheides keinen Anspruch auf Prozesszinsen für die von dem Subventionsgeber nachzuzahlenden Fördermittel.(Rn.18) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. September 2016 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Anfechtungsklage, die sich gegen die von der Beklagten in dem angegriffenen Bescheid abgelehnte Verpflichtung zur Zahlung von Prozesszinsen richtet, ist unbegründet. Der Bescheid vom 18. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Prozesszinsen auf den Nachzahlungsbetrag aus dem Zuwendungsbescheid vom 9. Mai 2000/28. Mai 2002. 1. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist der angegriffene Bescheid nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil es an einer Rechtsgrundlage für dessen Erlass gefehlt habe. Der Bescheid vom 18. September 2014 findet seine Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die Investitionsbank des Landes Brandenburg in der hier maßgeblichen Fassung vom 10. Juli 2014. Danach ist die Bank befugt, zur Umsetzung der zu fördernden Maßnahmen im Rahmen der Vorgaben des Landeshaushalts Verwaltungsakte zu erlassen (Satz 1). Die ihr hierbei als Bewilligungsstelle übertragenen Aufgaben nimmt sie im eigenen Namen wahr (Satz 2). Die Norm eröffnet der Beklagten damit eine umfassende Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten, die der Durchführung von Fördermaßnahmen dienen. Dies umfasst auch feststellende Verwaltungsakte über im Zusammenhang mit einer Zuwendung geltend gemachte Nebenforderungen wie Zinsansprüche. Dies entspricht sowohl dem Steuerungsziel der Ermächtigung, sämtliche im Zusammenhang mit einer Fördermaßnahme stehenden verbindlichen Feststellungen treffen zu können, als auch dem Erfordernis eines praktischen Gesetzesvollzugs, weil dadurch Unklarheiten in Bezug auf die Rechtslage beseitigt werden können (vgl. zum Ermächtigungserfordernis für feststellende Verwaltungsakte Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwGO, 18. Aufl. 2017, § 35 Rn. 24 ff.). Auch wenn die Klägerinnen mit Schreiben vom 23. Mai 2014 lediglich um Zahlung der Prozesszinsen gebeten haben, war die Beklagte nicht gehindert, über dieses Begehren durch einen ablehnenden – rechtmittelfähigen – Feststellungsbescheid zu entscheiden. 2. Der angegriffene Bescheid ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden, da den Klägerinnen ein Anspruch auf die geltend gemachten Prozesszinsen nicht zusteht. Der Nachzahlungsbetrag aus dem Zuwendungsbescheid in Höhe von 322.577,67 EUR ist nicht in entsprechender Anwendung von § 291 BGB zu verzinsen. Nach Satz 1 dieser Norm hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. a) Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass § 291 Satz 1 BGB im öffentlichen Recht analoge Anwendung findet, wenn das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - 11 C 22/94 - BVerwGE 99, 53, juris Rn. 9 m.w.N.). Die für die Bewilligung der hier in Rede stehenden Subvention maßgeblichen gesetzlichen Regelungen enthalten keine solche Regelung. Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass die Rechtshängigkeit einer Geldschuld im Sinne von § 291 Satz 1 BGB im öffentlichen Recht nicht nur bei Klagen auf Verurteilung zur Zahlung einer bezifferten Geldforderung eintritt, sondern auch bei Klagen, die auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines die Zahlung einer bestimmten Geldforderung unmittelbar auslösenden Verwaltungsaktes gerichtet sind. Die Heranziehung setzt weiter voraus, dass der Prozess mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten Geldforderung endet, sei es durch Verurteilung zur Zahlung derselben, sei es durch Verpflichtung zum Erlass eines entsprechenden Leistungsbescheides (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.). Mit anderen Worten muss die Verpflichtung in einer Weise konkretisiert sein, dass der Umfang der zu erbringenden Geldleistung eindeutig bestimmt ist oder rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 C 38/97 - BVerwGE 107, 304, juris Rn. 14). Diese Rechtsprechung trägt dem Umstand Rechnung, dass im Verwaltungsprozess vielfach nicht wie im zivilrechtlichen Verfahren sofort auf Leistung der Geldsumme geklagt, sondern mit der Verpflichtungsklage auf Erlass eines Verwaltungsaktes geklagt werden muss, der seinerseits die Auszahlung des Geldbetrages anordnet. Dem für die Entstehung des Anspruchs auf Prozesszinsen im bürgerlichen Recht bestimmten Erfordernis der Leistungsklage genügt in Fällen dieser Art die Verpflichtungsklage, die eine Unterart der Leistungsklage darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 - 2 C 27/84 - juris Rn. 10). b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist eine entsprechende Anwendung des § 291 BGB in Fällen, in denen – wie im vorliegenden Fall – eine Anfechtungsklage erhoben worden ist, jedoch nicht möglich. Die Anwendung des § 291 BGB auf Ansprüche der vorliegenden Art ist weder mit dem Wortlaut noch mit Sinn und Zweck der Vorschrift vereinbar. Die Voraussetzungen für eine vom Richter ausfüllbare Gesetzeslücke liegen auch unter Berücksichtigung der nur entsprechenden Anwendbarkeit des § 291 BGB im Verwaltungsprozess nicht vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1987, a.a.O., juris Rn. 12). Es fehlt an der für die entsprechende Anwendung der Vorschrift grundlegenden Voraussetzung der Rechtshängigkeit des Anspruchs auf die noch nicht ausgezahlten Fördermittel. Von dieser Voraussetzung des § 291 BGB kann auch bei entsprechender Anwendung der Vorschrift im öffentlichen Recht nicht abgesehen werden. Zwar darf und muss im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass ein Hoheitsträger gemäß dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach gerichtlicher Aufhebung des der Auszahlung entgegen stehenden Teilrücknahmebescheides dem Betroffenen die noch ausstehenden Fördermittel auszahlt. Dieser Umstand ersetzt aber nicht die zwingende Voraussetzung der Rechtshängigkeit der Geldschuld, die § 291 BGB verlangt. Dementsprechend konnte das Verwaltungsgericht allein aufgrund des Anfechtungsantrages die Beklagte auch nicht zur Zahlung noch nicht ausgekehrter Fördermittel verpflichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998, a.a.O., juris Rn. 14). Streitgegenstand des Anfechtungsprozesses war allein der Teilrücknahmebescheid. Es war zu klären, ob die mit diesem Bescheid verfügte Kürzung der zuvor bewilligten Zuwendung aus den von der Beklagten angeführten Gründen des gemeinschaftsrechtlichen Beihilferechts rechtmäßig gewesen ist. Der Anspruch auf Auszahlung der mit Bescheid vom 9. Mai 2000/28. Mai 2002 bewilligten und von der Beklagten einbehaltenen Fördermittel, für den hier Prozesszinsen begehrt werden, war hingegen nicht Gegenstand der Anfechtungsklage. c) Hiervon ausgehend kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob nach Rechtskraft des Urteils des Oberverwaltungsgerichts im Anfechtungsprozess gegen den Teilrücknahmebescheid hinreichend konkret feststand, in welcher Höhe den Klägerinnen ein Anspruch auf Auszahlung der Fördermittel aus dem vollständig wiederaufgelebten Zuwendungsbescheid vom 9. Mai 2000/28. Mai 2002 zustand (so aber die Vorinstanz unter Bezugnahme auf VGH München, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 3 B 08.3245 - juris Rn. 19). Selbst wenn man wie das Verwaltungsgericht annehmen würde, dass auf der Grundlage des letzten Mittelabrufs der Klägerinnen vom 28. November 2004 und der mit Schreiben vom 24. Mai 2005 vorgelegten Hausbankerklärung die Abrufvoraussetzungen nach Ziffer 2.3.4 der Nebenbestimmung des Zuwendungsbescheides vorgelegen hätten und sich die Restforderung mit Blick auf die von der Beklagten bereits zuvor geleisteten Teilzahlungen ohne Weiteres auf 322.577,67 EUR hätte beziffern lassen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine analoge Anwendung des § 291 BGB auf die vorliegende Fallkonstellation nicht möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 1994 - 1 B 26/94 - juris Rn. 5). Es bedarf daher auch keiner Klärung, ob das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, dass im vorliegenden Fall für die Ermittlung des konkreten Auszahlungsanspruchs der Klägerinnen keine weiteren Rechtsanwendungen erforderlich gewesen seien. d) Im Übrigen hätten die Klägerinnen dieses Ergebnis vermeiden können, indem sie von der verwaltungsprozessualen Möglichkeit nach § 113 Abs. 4 VwGO Gebrauch gemacht hätten, den Antrag auf Aufhebung des Teilrücknahmebescheides mit einem auf Zahlung der ausstehenden Fördermittel gerichteten Leistungsantrag zu verbinden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. September 1987, a.a.O., juris Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 1994, a.a.O., juris Rn. 5). Es ist auch nicht ersichtlich, dass den Klägerinnen das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gefehlt haben könnte, zumal – wie sie selbst vortragen – die Beklagte die noch ausstehenden Fördermittel nicht ausgezahlt hat, obwohl die gegen den Teilrücknahmebescheid erhobene Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung gehabt hat. Ein Rechtsschutzbedürfnis hätte daher nicht mit der Begründung verneint werden können, dass es einer Inanspruchnahme des Gerichts nicht bedürfe (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998, a.a.O., juris Rn. 14). Soweit die Klägerinnen geltend machen, dass ihnen mit der Anfechtungsklage der einfachere und effektivere Weg zur Erreichung ihres Klageziels offen gestanden habe und der Zwang zur Erhebung einer Leistungsklage dem Grundsatz widerspreche, dass Prozesszinsen nicht zwingend bereits im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden müssten, lassen sie unberücksichtigt, dass es der Prozessökonomie dient, den Antrag auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit einem Leistungsantrag zu verbinden und die mit der Anfechtung zusammenhängende Verurteilung der Behörde zu einer Leistung schon vor der insoweit eigentlich erforderlichen Rechtskraft des Anfechtungsurteils zu erreichen. Auf diese Weise wird ein weiterer Prozess, in dem um die Verurteilung der Leistung gestritten wird, vermieden (vgl. Riese in Schoch/Schneider/Bier, Stand Juni 2017, § 113 Rn. 190). Entgegen der Auffassung der Klägerinnen führt die Erhebung der zusätzlichen Leistungsklage auch nicht zu einer Erhöhung des Kostenrisikos, da der Leistungsklage bei der Streitwertfestsetzung kein selbstständiger wirtschaftlicher Wert zukommt, der nach § 39 Abs. 1 GKG mit dem Streitwert der Anfechtungsklage addiert werden müsste. Beide Klagen sind auf dasselbe wirtschaftliche Interesse gerichtet, die Zuwendung ungekürzt zu erhalten (vgl. Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Soweit das Verwaltungsgericht die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt hat, ist diese Entscheidung mit der Änderung des erstinstanzlichen Urteils hinfällig, da es keine Kostengrundentscheidung zugunsten der Klägerinnen mehr gibt. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Klägerinnen begehren Prozesszinsen für einen nachgezahlten Zuwendungsbetrag. Im Dezember 1997 beantragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1 bei der Beklagten die Gewährung eines Investitionszuschusses aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ zur Errichtung einer Betriebsstätte, in der ein Hotel, G... angesiedelt werden sollten. Mit Zuwendungsbescheid vom 9. Mai 2000 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. Mai 2002 bewilligte die Beklagte den Klägerinnen im Wege der Anteilsfinanzierung (33,64 % der zuwendungsfähigen Investitionen in Höhe von 17.332,63,00 EUR) eine zweckgebundene Zuwendung in Höhe von 5.830.700,00 DM (2.981.189,57 EUR) zur Finanzierung des Projekts „Errichtung einer Betriebsstätte des Tourismusgewerbes“. In Ziffer 2.3.4. der Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid ist bestimmt, dass bei jedem Mittelabruf eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters über das Vorliegen der erforderlichen Abrufvoraussetzungen sowie der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel und eine Bestätigung der Hausbank über die gesicherte Gesamtfinanzierung sowie eine aktuelle Bonitätsbescheinigung nach beiliegendem Muster „Mittelabruf“ einzureichen ist. Der bewilligte Betrag wurde in mehreren Teilbeträgen bis zu einer Höhe von 2.538.088,16 EUR ausgezahlt. Mit Teilrücknahmebescheid vom 17. Juni 2002 nahm die Beklagte den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise zurück, indem sie die Zuwendung um 443.101,41 EUR auf 2.538.088,16 EUR kürzte, da sich die gewährte Beihilfe im Rahmen der Beihilfekontrolle der Kommission insoweit als gemeinschafts- und damit rechtswidrig erwiesen habe, als eine Förderung von 20 % netto zuzüglich 10 % brutto des Gesamtinvestitionsvolumens überschritten worden sei. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 26. August 2008 (3 K 3343/03) ab. Mit Urteil vom 27. November 2013 (OVG 6 B 3.12) hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufung die Klägerinnen den Teilrücknahmebescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufgehoben, da es weder einen Verstoß gegen die Regelungen des maßgeblichen GA-Rahmenplans noch gegen gemeinschaftsrechtliches Beihilferecht gesehen hat. Nachdem die Klägerinnen während des vor dem Verwaltungsgericht Potsdam laufenden Rechtsstreits einen Verwendungsnachweis erbracht hatten, zahlte die Beklagte am 10. Juni 2005 weitere Zuwendungsmittel in Höhe von 120.523,74 EUR aus. Mit Schreiben vom 23. Mai 2014 machten die Klägerinnen bei der Beklagten die Auszahlung des Restförderbetrages in Höhe von 322.577,67 EUR und die Zahlung von Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit (17. Oktober 2003) geltend. Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 bezifferten sie den Zinsanspruch auf 208.466,22 EUR. Die Beklagte wies den Restförderbetrag am 24. Juni 2014 zur Auszahlung an und lehnte mit Bescheid vom 18. September 2014 die Zahlung von Prozesszinsen ab. Zur Begründung führte sie aus, dass Prozesszinsen nur geltend gemacht werden könnten, wenn eine Leistungsklage erhoben werden sei. Die Klägerinnen hätten jedoch nur Anfechtungsklage erhoben. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2015 zurück. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 6. September 2016 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2015 verurteilt, an die Klägerinnen Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bezogen auf einen Betrag von 322.577,67 EUR ab Rechtshängigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam (VG 3 K 3343/03) zu zahlen. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme ein Anspruch auf Prozesszinsen auch bei einer Anfechtungsklage in Betracht, wenn der Anspruch auf Leistung unausgesprochen von einem Urteilsausspruch mit erfasst sei, so dass er Grundlage für die Zuerkennung von Prozesszinsen sein könne. Bei Fortbestehen der ursprünglichen Bescheidlage wären die zuvor gewährten laufenden Zahlungen auch in Zukunft geleistet worden. Nach erfolgreicher Anfechtungsklage könne die Behörde die Leistungsgewährung auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides wieder aufnehmen. Auch im vorliegenden Fall habe das Urteil des Oberverwaltungsgerichts die ursprüngliche Bescheidlage wiederhergestellt, so dass die Beklagte zur Auszahlung der restlichen Fördermittel verpflichtet gewesen sei. Hierzu habe es keiner weiteren Rechtsanwendung bedurft. Zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts habe festgestanden, dass den Klägerinnen auf der Grundlage des Zuwendungsbescheides vom 9. Mai 2000 weitere Fördermittel in Höhe von 322.577,67 EUR zugestanden hätten. Die Beklagte habe folgerichtig diesen Betrag beanstandungsfrei und – wie den Verwaltungsvorgängen zu entnehmen sei – ohne weitere Sachprüfung am 24. Juni 2014 ausgezahlt. Zwar setze die Fördermittelauszahlung nach der Nebenbestimmung in Ziffer 2.3.4 des Zuwendungsbescheides voraus, dass die Klägerinnen die Mittel unter Vorlage einer Bestätigung des Wirtschaftsprüfers bzw. Steuerberaters über das Vorliegen der erforderlichen Abrufvoraussetzungen sowie die zweckentsprechende Mittelverwendung sowie einer Bestätigung der Hausbank über die gesicherte Gesamtfinanzierung sowie einer aktuellen Bonitätsbescheinigung anforderten. Einen solchen Mittelabruf hätten die Klägerinnen zuletzt unter dem 28. November 2004 vorgenommen und unter dem 24. Mai 2005 die erforderliche Hausbankerklärung vorgelegt. Die Beklagte habe dem Mittelabrufbegehren in vollem Umfang unter dem 10. Juni 2005 entsprochen, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt der Auszahlungsanspruch der Klägerinnen im Falle eines Obsiegens in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestanden habe. Zur Begründung ihrer von dem Senat mit Beschluss vom 6. Februar 2017 wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassenen Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Die von den Klägerinnen erhobene Anfechtungsklage führe nicht zur Rechtshängigkeit einer Geldschuld im Sinne von § 291 Satz 1 BGB, die für die Zuerkennung von Prozesszinsen zwingend erforderlich sei. Eine Verpflichtungsklage trete nur ausnahmsweise an die Stelle einer Leistungsklage, wenn nicht unmittelbar auf Leistung eines Geldbetrages geklagt werden könne, sondern zunächst der Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts erstritten werden müsse, der seinerseits die Auszahlung eines Geldbetrages anordne. Vorliegend hätte jedoch direkt eine Leistungsklage erhoben werden können. Von der Erhebung einer zusätzlichen Leistungsklage könne nur abgesehen werden, wenn infolge einer Zusage der Gewährung von Prozesszinsen hierfür das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Eine solche Zusage sei nicht erteilt worden. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei nicht davon auszugehen, dass der Urteilsspruch zu der im Vorprozess begehrten Aufhebung des Verwaltungsakts den Auszahlungsanspruch unausgesprochen mit erfasst habe. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung bzw. Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. September 2016 abzuweisen. Die Klägerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie treten der Berufung wie folgt entgegen: Es fehle bereits an einer Ermächtigungsgrundlage der Beklagten, über die von ihnen geltend gemachte Forderung durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Ihnen sei daher ungerechtfertigt die Anfechtungslast auferlegt worden. Dessen ungeachtet sei der Ablehnungsbescheid rechtswidrig, da ihnen ein Anspruch auf Prozesszinsen zustehe. Es habe aufgrund des Zuwendungsbescheides ein Anspruch auf Auszahlung einer Zuwendung in Höhe von insgesamt 2.981.189,57 EUR bestanden. Dieser Anspruch sei durch den Teilrücknahmebescheid um 322.577,67 EUR gekürzt worden, ohne dass eine Mittelrückforderung erfolgt sei. Ziel der dagegen erhoben Anfechtungsklage sei die Durchsetzung ihres verbleibenden Auszahlungsanspruchs gewesen. Die Anfechtungsklage sei mit einer Leistungsklage vergleichbar. Dem entsprechend habe die Beklagte die Auszahlung des gekürzten Zuwendungsbetrages trotz der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Zuerkennung von Prozesszinsen bei Anfechtungsklagen nicht kategorisch ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall sei maßgeblich, dass mit der gerichtlichen Aufhebung des Teilrücknahmebescheides ein wirksamer Auszahlungstitel bestanden habe. Dies sei mit dem Fall vergleichbar, dass die Verpflichtung einer Behörde zum Erlass eines auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsaktes angestrebt werde. Ihnen könne nicht entgegen gehalten werden, dass sie zugleich eine Leistungsklage hätten erheben müssen, da ihnen hierfür das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gefehlt hätte. Ihnen habe mit der Anfechtungsklage der einfachere und effektivere Weg zur Erreichung ihres Klageziels offen gestanden, da diese zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ihres Zuwendungsanspruchs führe. Mit der rechtskräftigen Aufhebung des Teilrücknahmebescheides habe die Leistung konstitutiv festgestanden. Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Beklagte im Falle des Erfolgs der Anfechtungsklage ihren Verpflichtungen aus dem Zuwendungsbescheid nicht nachkommen werde. Eine separate Zahlungsklage wäre damit nicht sachgerecht bzw. verfrüht gewesen. Ein Zwang zur Erhebung einer Leistungsklage widerspräche dem Grundsatz, dass Prozesszinsen nicht zwingend bereits im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden müssten. Auch würde dies den Kläger unverhältnismäßig mit Kosten belasten und stünde im Widerspruch zum Grundsatz effektiven Rechtsschutzes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.