OffeneUrteileSuche
Urteil

OVG 6 B 8.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0215.OVG6B8.17.00
9Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Mit dem Merkmal "Inhaber der Lizenzrechte" stellt § 66a Abs 1 S 1 FFG 2014 (juris: FFG: Fassung: 2014-01-01) auf die Berechtigung zum Vertrieb eines Films ab.(Rn.22) 2. Inverkehrbringen im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG 2014 (juris: FFG: Fassung: 2014-01-01) ist das erstmalige Überlassen bzw. die erstmalige Abgabe eines Bildträgers an einen Dritten.(Rn.26) 3. Zum Umfang der Auskunftspflicht nach § 70 FFG 2014 (juris: FFG: Fassung: 2014-01-01).(Rn.33)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit dem Merkmal "Inhaber der Lizenzrechte" stellt § 66a Abs 1 S 1 FFG 2014 (juris: FFG: Fassung: 2014-01-01) auf die Berechtigung zum Vertrieb eines Films ab.(Rn.22) 2. Inverkehrbringen im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG 2014 (juris: FFG: Fassung: 2014-01-01) ist das erstmalige Überlassen bzw. die erstmalige Abgabe eines Bildträgers an einen Dritten.(Rn.26) 3. Zum Umfang der Auskunftspflicht nach § 70 FFG 2014 (juris: FFG: Fassung: 2014-01-01).(Rn.33) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. I. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitigen Filmabgabe der Videowirtschaft ist § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG in der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Fassung. Nach dieser Vorschrift hat, wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter), vom Nettoumsatz mit abgabepflichtigen Bildträgern eine Filmabgabe zu errichten, wenn dieser 50.000 Euro im Jahr übersteigt. Diese Voraussetzungen liegen vor. 1. Die Klägerin ist Inhaberin der Lizenzrechte im Sinne dieser Vorschrift. Mit diesem Begriff knüpft der Gesetzgeber schon dem Wortlaut nach an die Befugnis zur Veräußerung und zur Vermietung der angesprochenen Bildträger an. Dieser Befugnis entspricht jedenfalls ein Verbreitungsrecht im Sinne des § 17 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz - UrhG -, also das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Sowohl der aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift erkennbar werdende Sinn und Zweck der Norm als auch die gesetzliche Systematik bestätigt diesen Befund. Die Filmabgabe wird von der homogenen Gruppe der in der Filmwirtschaft Tätigen gleichmäßig erhoben. Das sind in der Systematik des Gesetzes die Kinos (§ 66 FFG), die Videowirtschaft (§ 66a FFG) und die Fernsehveranstalter (§ 67 FFG). Die Filmabgabe der Kinos wird unmittelbar bei den Betreibern der Filmtheater erhoben und an dem aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Nettoumsatz berechnet. Die Fernsehveranstalter haben eine Filmabgabe für die Ausstrahlung von Kinofilmen zu leisten, die anhand der dafür aufgewendeten Kosten (Absatz 1) bzw. anhand der Nettowerbeumsätze (Absatz 2) bzw. anhand der Nettoumsätze mit Abonnementverträgen (Absatz 3) berechnet wird. In Anlehnung hieran sah § 66a FFG in der ab 1. Januar 1987 gültigen Fassung in Absatz 1 vor, dass eine Filmabgabe der Videowirtschaft von Gewerbetreibenden zu entrichten war, die aus dem Verkauf, aus der Vorführung oder Vermietung von Bildträgern, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, einen bestimmten Mindestumsatz erzielten. Damit war die Filmabgabe der Videowirtschaft zum einen von Videotheken, zum anderen aber auch von sonstigen Einzelhandelsbetrieben, die Bildträger mit Filmen mit entsprechender Laufzeit veräußerten oder vermieteten, zu erheben. Dies erwies sich wegen der hohen Fluktuation von Videotheken und der unüberschaubaren Zahl betroffener Einzelhändler (Supermärkte, Drogerien, Warenhäuser, Tankstellen, Zeitschriftenläden etc.) als wenig praktikabel und nach Einschätzung des Gesetzgebers zu eng, weil eine Regelung, die für die Abgabepflicht weiterhin am Videothekenabsatz anknüpfe, ein ganzes und im Kaufkassettengeschäft dominantes Marktsegment außer Betracht ließe. Man schuf deshalb die im Kern auch heute noch geltende Neuregelung mit dem Ziel einer Umstellung der Abgabepflicht auf dem Einzelhandel vorangehende Vermarktungsstufen (BT-Drucks. 12/2021, S. 21, rechte Spalte, letzter Absatz, S. 22., linke Spalte, 4. Absatz). Die Abgabepflicht sollte damit auf den überschaubaren Kreis der Inhaber der originär deutschen und der ausländischen Lizenzrechte (deutsche Programmanbieter und Importeure) übergehen, deren Gesamtzahl zwischen 50 und 100 (gegenüber etwa 10.000 Videotheken) geschätzt wurde. Man versprach sich davon einen Entlastungseffekt für den Verwaltungsaufwand der Filmförderungsanstalt (a.a.O., S. 22, 5. Absatz) sowie eine größere Abgabegerechtigkeit, weil die Filmabgabe lückenlos erhoben würde (a.a.O., S. 22, 3. Absatz). Ziel der Neufassung der gesetzlichen Regelung war es demnach wie bisher auch, sämtliche mit Filmen mit einer Mindestlaufzeit von 58 Minuten bespielte Bildträger, mit denen innerhalb Deutschlands Umsätze erzielt wurden, sei es aus Vorführung, Vermietung oder Verkauf, mit einer Filmabgabe zu belegen. Statt wie bisher auf der Ebene der Videotheken, sollte sie jedoch auf der Ebene der auf mehreren Handelsstufen gleichzeitig tätigen Programmanbieter erhoben werden (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35/95 -, NVwZ-RR 1996, S. 712 f., Rn. 12 bei juris). Dieser gesetzgeberische Wille schlägt sich auch in der Systematik der Norm selbst nieder, die als abgabepflichtig ansieht, wer entsprechende Bildträger „in Verkehr bringt“ oder „unmittelbar an Letztverbraucher verkauft“. Ebenso legt dies auch der systematische Vergleich mit § 66 FFG nahe, der eine Filmabgabe der Kinos lückenlos für sämtliche Filme mit entsprechender Mindestlaufzeit dem Grunde nach vorsieht. Dasselbe gilt für die Filmabgabe der Fernsehveranstalter, jedenfalls soweit es die öffentlich-rechtlichen betrifft, die nach § 67 Abs. 1 FFG eine Filmabgabe für die Ausstrahlung sämtlicher Kinofilme zu zahlen haben. Dass die Regelungen bei frei empfangbaren Fernsehprogrammen privaten Rechts und bei Veranstaltern von Bezahlfernsehen nach § 67 Abs. 2 bzw. 3 FFG die Abgabepflicht nach anderen Kriterien erheben, hat seine Ursache nicht darin, dass insoweit von einer lückenlosen Erfassung abgesehen werden sollte, sondern wurzelt in der Schwierigkeit, den auf die Ausstrahlung von Kinofilmen entfallenden Anteil der erzielten Einnahmen umzurechnen. Daraus folgt, dass nur ein entsprechend weites Verständnis des Begriffs des Inhabers der Lizenzrechte dem Zweck der Norm gerecht wird. Ein Auslegungsergebnis, das dazu führte, bestimmte Bildträger mit Filmen mit entsprechender Mindestlaufzeit abgabefrei zu stellen, ließe sich hiermit nicht vereinbaren. Mit dem Merkmal „Inhaber der Lizenzrechte“ stellt § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG daher auf die Berechtigung zum Vertrieb eines Films ab (so schon: Senatsbeschluss vom 8. September 2014 - OVG 6 N 39.13 -, ZUM-RD 2015, S. 565 ff., Rn. 9 bei juris). Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, sofern der sog. Erschöpfungsgrundsatz des § 17 Abs. 2 UrhG greife, könne ein Vertreiber von Bildträgern nicht mehr „Inhaber der Lizenzrechte“ im Sinne des § 66a Abs.1 Satz 1 FFG sein. Nach § 17 Abs. 2 UrhG ist die Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig, wenn das Original oder Vervielfältigungsstücke eines Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden sind. Das urheberrechtliche Verbreitungsrecht ist daher „erschöpft“, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 UrhG vorliegen. Die Klägerin verkennt jedoch, dass diese Vorschriften allein die urheberrechtliche Zulässigkeit des Verbreitungsrechts eines urheberrechtlich geschützten Werkes regeln. Sie treffen jedoch keine Regelungen über die Pflicht zur Entrichtung einer Filmabgabe in Deutschland. Das Filmförderungsgesetz unterliegt einer eigenständigen filmförderungsrechtlichen bzw. sonderabgaberechtlichen Beurteilung (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 - OVG 6 N 114.15 -, NJW 2017, S. 841 f., Rn. 5 bei juris). Sollte aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 UrhG das Urheberrecht „erschöpft“ und damit ein Werk aus dem Regime des Urheberrechtsgesetzes entlassen sein, führte dies filmförderungsrechtlich dazu, dass jeder, der entsprechende Bildträger vertreibt, als Inhaber der Lizenzrechte im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG anzusehen wäre. An die Stelle des bislang per vertraglicher Vereinbarung übertragenen Verbreitungsrechts ist mit Inkrafttreten der Neufassung des § 17 Abs. 2 UrhG am 30. Juni 1995 (BGBl. I S. 842) eine gesetzliche Regelung getreten, die ein Verbreitungsrecht vorsieht. Das Argument der Klägerin, ein derart weites Verständnis des Begriffs „Inhaber der Lizenzrechte“ mache das Tatbestandsmerkmal obsolet, da das Verbreitungsrecht schon aus dem Eigentum an dem entsprechenden Bildträger folge, überzeugt nicht. Sie lässt außer Acht, dass die Regelung auch für außerhalb des Anwendungsbereichs des § 17 Abs. 2 UrhG erworbene Bildträger gilt. Im Übrigen bedarf die Vermietung auch bei Eingreifen des Erschöpfungsgrundsatzes gesonderter Ermächtigung, denn auch nach § 17 Abs. 2 UrhG ist die Weiterverbreitung nur „mit Ausnahme der Vermietung“ zulässig. Ebenso wenig überzeugt es, wenn die Klägerin Importeure von Bildträgern nicht als Inhaber der Lizenzrechte im filmförderungsrechtlichen Sinn ansehen will, weil es zu einer Ungleichbehandlung der Importeure führe, deren wirtschaftliche Stellung nicht dieselbe sei wie die von Programmanbietern auf der ersten Vertriebsstufe. Abgesehen davon, dass der behauptete Unterschied in der wirtschaftlichen Stellung der Importeure und der rein national agierenden Programmanbieter nicht näher dargelegt wird und sich damit nicht erschließt, ist auch nicht ersichtlich, weshalb dieser Umstand überhaupt eine Rolle spielen soll. Nicht nachvollziehbar ist weiter der in diesem Zusammenhang gemachte Vorschlag, Importeure von Videobildträgern von der Abgabepflicht gänzlich auszunehmen. Denn das würde eine mit Blick auf die Abgabegerechtigkeit verfassungsrechtlich fragwürdige Begünstigung der Importeure gegenüber den (anderen) Filmabgabepflichtigen bedeuten, für die eine Rechtfertigung nicht ersichtlich ist, für die aber auch weder der Wortlaut noch die Systematik noch die Zielsetzung des Gesetzes einen hinreichenden Anhalt bietet. 2. Die Klägerin bringt die fraglichen Videobildträger auch in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr. Inverkehrbringen ist das erstmalige Überlassen bzw. die erstmalige Abgabe eines Bildträgers an einen Dritten. Dabei ist entscheidend, dass der fragliche Bildträger in den deutschen Markt gelangt; auf welcher Verwertungsstufe dies (erstmalig) geschieht, ist unerheblich. Hinsichtlich der aus dem EU- oder sonstigen Ausland importierten Bildträger ist dies - wie auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist - ohne weiteres anzunehmen. Hinsichtlich der in Deutschland erworbenen Bildträger dürfte dieses Merkmal jedenfalls dann zu verneinen sein, wenn es zutrifft, dass die Klägerin diese von anderen Händlern in Deutschland erworben hat. Denn in den Verkehr gebracht wären diese Bildträger dann von jenen Händlern, die sie an die Klägerin veräußert haben. Eine Abgabepflicht der Klägerin schiede insoweit an sich aus. 3. Die Beklagte hat die Abgabe gleichwohl auch hinsichtlich der von der Klägerin in Deutschland erworbenen Bildträger zu Recht erhoben. Das folgt aus § 70 Abs. 7 FFG. Danach gilt: Weigert sich eine zur Auskunft verpflichtete Person, eine Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 zu erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, so kann die FFA die für die Festsetzung der Filmabgabe erforderlichen Feststellungen auch im Wege der Schätzung treffen oder gewährte Förderungshilfen zurückverlangen. Diese Voraussetzungen liegen vor. a) Die Klägerin ist nach den Absätzen 1 bis 3 des § 70 FFG zur Auskunft verpflichtet. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 FFG muss, wer eine Filmabgabe nach dem FFG zu leisten hat, der FFA die für die Durchführung des FFG erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen. Nach Satz 2 gilt dies auch für Personen, die eine Filmabgabe nur deshalb nicht zu leisten haben, weil die in § 66a Abs. 1 Satz 1 genannten Umsatzschwellenwerte nicht erreicht werden oder eine der Ausnahmen nach § 66a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 vorliegt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin ist danach gehalten, diejenigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die es der Filmförderungsanstalt ermöglichen zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie eine Filmabgabe zu leisten hat. Nur auf diese Weise wird der Beklagten „die Durchführung dieses Gesetzes“ ermöglicht. Dass dies der Intention des Gesetzgebers entspricht, wird auch durch den im Jahr 2008 eingefügten § 70 Abs. 1 Satz 2 FFG deutlich. In der Gesetzesbegründung heißt es, dieser stelle klar, dass die Auskunftspflicht auch dann bestehe, wenn nur potenziell eine Abgabepflicht bestehe. Hierdurch werde es der FFA ermöglicht, im Einzelfall zu prüfen, ob eine Abgabepflicht tatsächlich bestehe (BT-Drs. 16/10294, S. 44 „Zu Nummer 71“). Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, die Vorschrift verpflichte ihrem Wortlaut nach nur zur Auskunft, wer eine Filmabgabe „zu leisten […] hat“. Daran fehle es jedenfalls hinsichtlich der von ihr in Deutschland erworbenen Bildträger, da diese nicht der Abgabepflicht unterlägen. Abgesehen davon, dass diese Einschätzung Sinn und Zweck der Norm unberücksichtigt lässt, hat die Klägerin aus den zuvor dargelegten Gründen auch eine Filmabgabe zu leisten und ist bereits deshalb verpflichtet, die erbetenen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. b) Die Klägerin hat ihre Auskunftspflicht nicht erfüllt. Die Nennung der erzielten Umsätze ist zwar von der Auskunftspflicht nach § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FFG ausdrücklich erfasst. Sie genügt den gesetzlichen Vorgaben aber jedenfalls dann nicht, wenn die Beklagte - wie hier - ausdrücklich zur Vorlage weiterer Unterlagen auffordert. Die Auskunftspflicht ist auch nicht durch das Angebot erfüllt, die Beklagte möge die Angaben in den Geschäftsräumen der Klägerin überprüfen. Das ergibt schon der Wortlaut der Norm, wonach der Auskunftsverpflichtete der Filmförderungsanstalt Unterlagen „vorlegen“ muss. Zudem soll die Auskunftspflicht es der Beklagten ihrem Sinn und Zweck nach ermöglichen, die Richtigkeit der gemachten Angaben ohne größeren Verwaltungsaufwand zu überprüfen. Darüber hinaus trennt das Gesetz auch systematisch zwischen der Obliegenheit zur Auskunftserteilung nach § 70 Abs. 1 bis 3 FFG und der Überprüfung der gemachten Angaben durch Besichtigung und Einsichtnahme in die geschäftlichen Unterlagen in den Geschäftsräumen des Auskunftsverpflichteten § 70 Abs. 4 FFG. Es handelt sich der Sache nach um unterschiedliche Befugnisse der FFA. Der Einwand, die Vorlage der von der Beklagten erbetenen Einkaufsbelege für den Monat Januar 2016 belaste sie (die Klägerin) mit einem unvertretbaren Aufwand, ist nicht nachvollziehbar. Die mit den Einkäufen erzielten Umsätze betragen lediglich 2.336,77 Euro. Schon dieser relativ geringe Umfang rechtfertigt die Annahme, dass der fragliche Aufwand überschaubar ist, zumal angenommen werden kann, dass die Klägerin Bildträger in größeren Stückmengen abnimmt. Es kommt hinzu, dass die Klägerin zur Errechnung der von ihr mitgeteilten Umsätze die fraglichen Rechnungen ausgewertet haben muss. Der durch deren Vorlage entstehende Mehraufwand dürfte auch aus diesem Grund eher gering sein. Dessen ungeachtet erscheint es ohne weiteres zumutbar, dass die Klägerin organisatorische Vorkehrungen trifft, um ihrer Auskunftspflicht nachzukommen. Dass ihr das nicht möglich oder zumutbar wäre, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. c) Vor diesem Hintergrund war die Beklagte grundsätzlich befugt, die der Abgabepflicht unterliegenden Umsätze zu schätzen. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass sie die Klägerin an ihren Angaben hinsichtlich der von ihr in Deutschland erworbenen Umsätze festhält, mangels entsprechender Belege deren Abgabefreiheit aber verneint. Daher hat die FFA im Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2016 zu Recht ausgeführt, hinsichtlich der Angaben der Klägerin zu den in Deutschland eingekauften Bildträgern sei mehrfach Gelegenheit gegeben worden, diese Behauptungen durch Vorlage entsprechender Einkaufsbelege zu untermauern. Von dieser Gelegenheit habe die Klägerin keinen Gebrauch gemacht, die Angaben seien daher nicht verifizierbar, so dass eine Freistellung von der Abgabepflicht nicht in Betracht komme. 4. Der von der Klägerin mit dem Vertrieb der Bildträger erzielte, gemäß § 66a Abs. 4 Satz 1 FFG maßgebliche Vorjahresumsatz übersteigt nach deren Angaben die erforderliche Mindestgrenze von 50.000 Euro. 5. Schließlich sind die von der Klägerin vertriebenen Bildträger mit Filmen mit einer Laufzeit von mindestens 58 Minuten bespielt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt, zumal § 66a FFG auslaufendes Recht ist. Die Erhebung der Filmabgabe der Videowirtschaft ist nach der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Fassung des Filmförderungsgesetzes an andere Voraussetzungen geknüpft (vgl. § 152 FFG n.F.). Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer filmförderungsrechtlichen Abgabe. Sie veräußert Bildträger, die mit Filmen mit mindestens 58 Minuten Laufzeit bespielt sind, die sie zum Teil außerhalb der EU, zum Teil in anderen EU-Mitgliedstaaten und zum Teil in Deutschland erwirbt. Am 28. Februar 2016 gab sie die hieraus im Monat Januar 2016 erzielten Nettoumsätze mit 10.481,50 Euro an. Davon seien auf den Verkauf von in anderen EU-Mitgliedstaaten erworbenen Bildträgern 5.037,02 Euro, auf den Verkauf von außerhalb der EU erworbenen Bildträgern 3.107,71 Euro und auf den Verkauf von innerhalb Deutschlands erworbenen Bildträgern 2.336,77 Euro entfallen. Die Filmförderungsanstalt - FFA - zog die Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 23. März 2016 für den Monat Januar 2016 zur Zahlung einer Filmabgabe in Höhe von 188,67 Euro heran. Sie ging dabei von einem abgerechneten Nettoumsatz von 10.481,50 Euro aus. Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin sei als „Inhaber der Lizenzrechte“ im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG abgabepflichtig. Lizenzrecht bedeute jedes Vertriebsrecht im weiteren Sinne, d.h. jedes Recht zur Vermietung oder Vorführung oder zum Weiterverkauf oder zum Verkauf an Letztverbraucher, das einem als Händler auf der ersten Vertriebsstufe zustehe. Danach sei die Klägerin für die importierten Bildträger abgabepflichtig. Hinsichtlich der nach ihren Angaben innerhalb Deutschlands erworbenen Bildträgern sei sie zwar nach ihrem eigenen Vorbringen nicht als Händlerin auf der ersten Stufe der Vertriebskette anzusehen und damit an sich nicht filmabgabepflichtig. Sie habe sich aber der Aufforderung der Beklagten, ihr Vorbringen durch Vorlage von Einzelnachweisen zu belegen, verweigert, weshalb die Beklagte die für die Festsetzung der Filmabgabe erforderlichen Feststellungen nach § 70 Abs. 7 FFG im Wege der Schätzung habe treffen dürfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Sie macht geltend, bei der vom Verwaltungsgericht gewählten weiten Auslegung des Begriffs „Inhaber der Lizenzrechte“, der Importeure von Bildträgern einschließe, werde die Bedeutung dieses Kriteriums aufgehoben und überdies das Merkmal der „ersten Vertriebsstufe“ nicht erfüllt. Der Einbeziehung von Importeuren stehe zudem der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz entgegen. Inhaber von Lizenzrechten könne urheberrechtlich nur derjenige sein, der weder selbst vertreibender Urheber aufgrund eines von diesem abgeleiteten Rechts „Inhaber von Lizenzrechten“ sei, nicht aber derjenige, der nur aufgrund des anderweitigen Erst-Inverkehrbringens des Bildträgers im Ausland nach dem urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz zum Vertrieb auch im Inland berechtigt sei. Inhaber von Lizenzrechten sei nur, wer Bildträger im Inland aufgrund originärer oder abgeleiteter Rechte vertreibe. Der Bescheid erweise sich zudem insoweit als rechtswidrig, als er diejenigen Umsätze aus dem Weiterverkauf von Bildträgern erfasse, die die Klägerin im Bundesgebiet erworben haben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erfasse die Auskunftspflicht nach § 70 Abs. 1 FFG nur diejenigen Umsätze, zu denen feststehe, dass der Abgabepflichtige Abgaben zu leisten habe. Sei jedoch unklar, ob der Betroffene überhaupt abgabepflichtig sei, biete § 70 FFG keine Handhabe für Auskünfte. Ansonsten hätte der Gesetzgeber formulieren müssen, dass die Filmförderungsanstalt berechtigt sei, die zur Ermittlung einer Abgabepflicht und deren Höhe erforderlichen Auskünfte zu verlangen. § 70 Abs. 1 FFG ermächtige die Filmförderungsanstalt auch nicht, die Vorlage entsprechender Belege zu fordern. Eine solche Auskunftspflicht stelle einen verfassungswidrigen Eingriff in die Rechte der Klägerin aus Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 12 GG dar. Dieser müsse vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet werden, um verfassungsrechtlich zulässig zu sein. Daran fehle es. Im Übrigen sei es mit vertretbarem Aufwand nicht möglich, der Bitte der Filmförderungsanstalt, alle Einkaufsrechnungen vorzulegen, nachzukommen. Weiter habe sie der Auskunftspflicht genügt, indem sie der Beklagten angeboten habe, die Angaben der Klägerin in deren Geschäftsräumen zu überprüfen. Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Januar 2017 den Bescheid der Beklagten vom 23. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juni 2016 aufzuheben. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.