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Beschluss

OVG 6 N 10.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0308.OVG6N10.18.00
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Leitsätze
Zeiten einer Fiktionswirkung können nur dann berücksichtigt werden, wenn es tatsächlich zu einer Verlängerung des Aufenthaltstitels kommt. Besteht hingegen kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, kann die Zeit der Fiktionswirkung nicht auf die für die Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis angerechnet werden.(Rn.2)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Dezember 2017 werden abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zeiten einer Fiktionswirkung können nur dann berücksichtigt werden, wenn es tatsächlich zu einer Verlängerung des Aufenthaltstitels kommt. Besteht hingegen kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, kann die Zeit der Fiktionswirkung nicht auf die für die Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis angerechnet werden.(Rn.2) Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Dezember 2017 werden abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen auf der Grundlage der Darlegungen in der Zulassungsbegründungsschrift nicht vor. Der Kläger hat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt. Er wendet sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, namentlich der Frage, ob er seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, Zeiten einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht hinreichend berücksichtigt habe, indem es davon ausgegangen sei, dass er mit der Ablehnung der Anträge keine Fiktionswirkung mehr innegehabt habe, weil infolge der erstrittenen Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nur die Vollstreckung, nicht aber die Ausreisepflicht suspendiert gewesen sei. Letzteres hält der Kläger für unzutreffend. Darauf kommt es indes nicht an, weil Zeiten einer Fiktionswirkung in dem hier interessierenden Zusammenhang ohnehin nur dann berücksichtigt werden können, wenn es zu einer Verlängerung des Aufenthaltstitels, hier der bis November 2012 befristeten Aufenthaltserlaubnis, tatsächlich kommt. Besteht hingegen kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, kann die Zeit der Fiktionswirkung nicht auf die für die Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis angerechnet werden (BVerwG, Beschluss vom 6. März 2014 - BVerwG 1 B 17.13 -, AuAS 2014, 86, Rn. 6; Urteil vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 6.09 - BVerwGE 136, 211, Rn. 18 ff.). Hier bestand kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, weshalb das Verwaltungsgericht (auch) die darauf gerichtete Klage abgewiesen hat. Die weiter geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. Sie weist keinen weiteren Klärungsbedarf auf (s.o.). Angesichts der mangelnden Erfolgsaussicht des Zulassungsantrags war für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein Raum. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.