OffeneUrteileSuche
Urteil

OVG 6 A 14.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0321.OVG6A14.16.00
8Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach der von der Vorhabenträgerin des Flughafens Berlin Brandenburg gewählten Vorgehensweise bei der Umsetzung des Schallschutzprogramms zählen die Kosten für eine Lüftungsplanung als solche nicht zu den nach Teil A II 5.1.7 Nr. 1 des Planfeststellungsbeschlusses erstattungsfähigen Schallschutzkosten. Der betroffene Grundstückeigentümer ist weder mit der Beauftragung noch mit den Kosten der schalltechnischen Objektbeurteilung, die eine Lüftungsplanung umfassen sollte, belastet.(Rn.28) 2. Der von der Vorhabenträgerin verwendete Schalldämmlüfter erfüllt die Funktion eines gekippten Fensters, da die Zu- und Abluftführung nach Inbetriebnahme des Gerätes in der Schlafenszeit nutzerunabhängig reguliert und die Lüftungs-Betriebsstufe der Nennlüftung sichergestellt wird. Einer gesonderten Prüfung, ob nach schalltechnischer Ertüchtigung eines Gebäudes und einem damit in Regel einhergehenden höheren Luftdichtigkeitswert eine ausreichende Abluftführung vorhanden ist, bedarf es daher im Regelfall nicht.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der von der Vorhabenträgerin des Flughafens Berlin Brandenburg gewählten Vorgehensweise bei der Umsetzung des Schallschutzprogramms zählen die Kosten für eine Lüftungsplanung als solche nicht zu den nach Teil A II 5.1.7 Nr. 1 des Planfeststellungsbeschlusses erstattungsfähigen Schallschutzkosten. Der betroffene Grundstückeigentümer ist weder mit der Beauftragung noch mit den Kosten der schalltechnischen Objektbeurteilung, die eine Lüftungsplanung umfassen sollte, belastet.(Rn.28) 2. Der von der Vorhabenträgerin verwendete Schalldämmlüfter erfüllt die Funktion eines gekippten Fensters, da die Zu- und Abluftführung nach Inbetriebnahme des Gerätes in der Schlafenszeit nutzerunabhängig reguliert und die Lüftungs-Betriebsstufe der Nennlüftung sichergestellt wird. Einer gesonderten Prüfung, ob nach schalltechnischer Ertüchtigung eines Gebäudes und einem damit in Regel einhergehenden höheren Luftdichtigkeitswert eine ausreichende Abluftführung vorhanden ist, bedarf es daher im Regelfall nicht.(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist als Leistungsklage zulässig. 1. Der Kläger ist insbesondere klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die planfestgestellten Lärmschutzauflagen begründen einen Anspruch des Betroffenen gegenüber der Vorhabenträgerin. Diese wird durch die Schutzauflagen verpflichtet, die angeordneten Schutzmaßnahmen zu erfüllen, indem sie die Schallschutzeinrichtungen selbst einbauen lässt oder dem Betroffenen auf Nachweis die Aufwendungen für den Einbau der erforderlichen Schallschutzeinrichtungen erstattet (vgl. Teil A II 5.1.7 Nr. 1, S. 108 des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 [PFB] in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 20. Oktober 2009 [PEB]). Soweit die Kosten für Schallschutzeinrichtungen 30 % des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäuden mit zu schützenden Räumen überschreiten und damit außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen, hat der Betroffene gegenüber der Vorhabenträgerin einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 30 % des Verkehrswertes (Teil A II 5.1.7 Nr. 2, PFB, S. 108). Der Kläger möchte im vorliegenden Verfahren geklärt wissen, ob die Voraussetzungen dieses Anspruchs auf Geldersatz vorliegen. Hilfsweise begehrt er eine neue schalltechnische Objektbeurteilung mit Lüftungsplanung. 2. Dem Kläger steht auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, da im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits eine Entscheidung der Beklagten über seinen Antrag auf Kostenerstattung in Gestalt einer Anspruchsermittlung und einem darauf basierenden Kostenerstattungsangebot vorgelegen hat. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Geldausgleichs in Höhe von 55.800,00 EUR. Nach der Lärmschutzauflage in Teil A II 5.1.7 Nr. 2 PFB (S. 108) hat der Betroffene gegenüber der Vorhabenträgerin einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 30 % des Verkehrswertes, soweit die Kosten für Schallschutzeinrichtungen im Sinne der Auflagen 5.1.2 und 5.1.3 30 % des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäuden mit zu schützenden Räumen überschreiten und damit außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen. Nach Teil A II Ziffer 5.1.2 PFB (S. 105 f.) haben die Schallschutzvorrichtungen am Tag zu gewährleisten, dass durch die An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern keine höheren A-bewerteten Maximalpegel als 55 dB(A) auftreten. Zur Gewährleistung des Nachtschutzes sieht der Planergänzungsbeschlusses in Teil A II Ziffer 5.1.3 (S. 19) vor, dass durch An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern und ausreichender Belüftung in der Durchschnittsnacht der sechs verkehrsreichsten Monate nicht mehr als sechs A-bewertete Maximalpegel über 55 dB(A) auftreten und ein für die Nachtstunden (22:00 bis 06:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelter energieäquivalenter Dauerschallpegel von 35 dB(A) nicht überschritten wird. Die Schutzauflagen geben demnach das Schutzniveau vor, das der Einhaltung der Schutzziele - dem Kommunikationsschutz am Tag und der Nachtruhe in der Nacht - dient. Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, dass es grundsätzlich bautechnisch möglich ist, die festgelegten Schutzziele zu erreichen. In den Fällen, in denen aufgrund der schlechten Bausubstanz der Einbau von Schallschutzfenstern nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Lärmsituation in Innenräumen führt, kann im Einzelfall die Durchführung der Schallschutzmaßnahme erfolglos oder unter Kostengesichtspunkten unverhältnismäßig sein. In diesen Fällen ist eine angemessene Entschädigung in Geld, die sich an dem Verkehrswert orientiert, zu zahlen (vgl. Teil C Ziffer 10.1.8.5, S. 666 f. PFB). Diese Entschädigungsregelung ist verfassungsrechtlich nicht zu bestanden. Der Ausgleich nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ist ein Surrogat für Lärmschutzeinrichtungen und nicht als Äquivalent für Maßnahmen konzipiert, die einer grundlegenden Gebäudesanierung gleich oder nahe kommen mit der Folge, dass das Gebäude praktisch seine ursprüngliche Identität verlöre (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 422; BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2009 - 1 BvR 1606/08 -, juris Rn. 29). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen, deren Kosten 30 % des Verkehrswertes übersteigen. Die zwischen den Verfahrensbeteiligten streitige Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Prüfung, wie hoch die Kosten für Schallschutzeinrichtungen sind, abzustellen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Selbst wenn man mit dem Kläger auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abstellt, liegen die Kosten nicht über 30 % des Verkehrswertes. a) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass die Baukosten seit der Erstellung des Kostenerstattungsangebots in einem Umfang gestiegen seien, der zu einer Überschreitung der 30 % - Grenze führe. Das Kostenerstattungsangebot vom 3. Juli 2015 ist auf der Grundlage des am 27. März 2015 überarbeiteten Rahmenleistungsverzeichnisses erstellt worden. Nach dem in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten sind in dem Rahmenleistungsverzeichnis die bis Ende des Jahres 2017 zu erwartenden Preissteigerungen bereits berücksichtigt worden. Das Rahmenleistungsverzeichnis listet in drei Losen alle baulichen Maßnahmen auf, die im Rahmen des Schallschutzprogramms BER zum Einsatz kommen können. In den Losen finden sich Informationen zur Raumlufttechnik und zu Schalldämmlüftern (Los 1), zu Schallschutzfenstern (Los 2) und zur Schalldämmung (Los 3). aa) Soweit die Beklagte das Leistungsverzeichnis zur Raumlufttechnik und zu Schalldämmlüftern (Los 1) zwischenzeitlich überarbeitet hat (Stand 27. März 2017), diente dies – soweit ersichtlich – dazu, neue technische Entwicklungen aufzunehmen. Dem hat die Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass sie dem Kläger nachträglich höherwertigere Schalldämmlüfter angeboten hat. Die dadurch entstehenden Mehrkosten führen jedoch nicht dazu, dass die Gesamtkosten der erforderlichen Schallschutzeinrichtungen die Grenze von 30 % des Verkehrswertes erreichen. Die Beklagte trägt vor, für den Einkauf und die Montage eines derartigen Lüfters Kosten bis zu einer Höhe von 1.130,50 EUR netto (1.345,30 EUR brutto) zu erstatten. Der Differenzbetrag zu den in der Anspruchsermittlung vorgesehenen Standardlüftern beträgt für beide Lüfter insgesamt 1.917,70 EUR brutto (2 x 1.345,30 EUR = 2.690,60 EUR brutto abzüglich 772,90 EUR brutto) und bleibt damit hinter dem Differenzbetrag von 3.970,49 EUR zwischen dem Kostenerstattungsangebot und dem Wert von 30 % des Verkehrswertes zurück. bb) Der Kläger hat weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass das ebenfalls aktualisierte Leistungsverzeichnis zu Schallschutzfenstern und Türen (Los 2) (Stand 5. Dezember 2016) in seinem Fall relevante Kostensteigerungen zur Folge hat. Auf die pauschale Behauptung, dass nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes die Baukosten im Jahr 2017 gegenüber dem Jahr 2016 um 3,1 % gestiegen seien, kann eine solche Annahme nicht gestützt werden. Dem Vortrag des Klägers lässt sich weder entnehmen, welche Baukosten gestiegen sein sollen, noch ob die Preissteigerungen Bauleistungen betreffen, die nach dem Kostenerstattungsangebot für die Fenster des klägerischen Wohnhauses vorgesehen sind. b) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass der Anspruchsermittlung ein zu niedriges Schalldämmmaß der verbauten Mauerwerksteine zugrunde liege und daher höherwertigere Schallschutzmaßnahmen zu berücksichtigen seien. aa) In der Anspruchsermittlung wird im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass das Schalldämmmaß der Außenwände 45 dB beträgt. Für das vorhandene Wärmedamm-Verbundsystem (WDVS) wurde von dem auf 50 dB gerundeten Schalldämmmaß der Außenwände ein Abzug in Höhe von 5 dB vorgenommen. Damit wurde zugunsten des Klägers davon ausgegangen, dass ein Wärmedämm-Verbundsystem das Schalldämmmaß von Mauerwerksteinen um bis zu 5 dB verringern kann. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten handelt es sich bei dem Korrekturabzug von 5 dB bereits um den maximalen Abschlag. bb) Soweit der Kläger geltend macht, dass bei ihm – anders als in der Baubeschreibung zum Bauantrag vom 13. November 1997 vorgesehen – nicht MH-Dämmsteine, sondern Mauerwerksteine der Firma L... verbaut worden seien, stellt dies das in der Anspruchsermittlung zugrunde gelegte Schalldämmmaß der Außenwände nicht in Frage. Bei den tatsächlich verbauten Steinen handelt es sich ausweislich des Lieferscheins der Firma B... vom 11. August 1998 um L...-Normalsteine VBL 2 „248“, die nach den Herstellerangaben über ein Schalldämmmaß von 50 dB verfügen. Unter Berücksichtigung des Korrekturabzugs von 5 dB für das Wärmedämm-Verbundsystem ergibt sich das auch in der Anspruchsermittlung zugrunde gelegte Schalldämmmaß der Außenwände von 45 dB. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass in der Anspruchsermittlung ein Porenbetonbonus von + 2 dB berücksichtigt worden ist (vgl. Ingenieurbüro V..., E-Mail vom 21. März 2016). Selbst wenn dieser bei der Anspruchsermittlung zu Unrecht in die Berechnung des vorhandenen Schalldämmmaßes eingestellt worden sein sollte, würde dies nicht dazu führen, dass der Beklagte im Ergebnis ein zu hohes Schalldämmmaß angenommen hat. Maßgeblich ist, dass die tatsächlich verbauten L...-Normalsteine unstreitig über ein Schalldämmmaß von 50 dB verfügen. Soweit der Kläger mit Blick auf den Porenbetonbonus meint, der Beklagte habe zu Unrecht angenommen, sein Gebäude verfüge über einen Betonputz, trifft dies weder in der Sache zu noch wird berücksichtigt, dass sich der Porenbetonbonus auf das Schalldämmmaß der Mauerwerksteine und nicht auf einen Betonputz bezieht. c) Der Kläger kann eine Erhöhung des Kostenerstattungsanspruchs für Schallschutzeinrichtungen bis zur Grenze von 30 % des Verkehrswertes auch nicht dadurch erreichen, dass er für sein Gebäude eine Lüftungsplanung für erforderlich hält. aa) Zwar trifft es zu, dass der Anspruch auf geeignete Belüftungseinrichtungen nach Teil A II 5.1.3 Nr. 1 PEB eine Lüftungsplanung durch eine hierfür qualifizierte Fachkraft umfasst. Zur Bestimmung dessen, was im Einzelfall eine geeignete Belüftungseinrichtung darstellt, bedarf es einer individuellen Lüftungsplanung für das betroffene Wohngebäude bzw. die Nutzungseinheit (vgl. Urteil des Senats vom 3. Mai 2016 - OVG 6 A 31.14 - juris Rn. 27). Dabei ist insbesondere zu ermitteln, ob die geplanten schalltechnischen Maßnahmen zu einem nennenswert höheren Luftdichtigkeitswert führen, um den Luftaustausch bestimmen zu können, der über Luftundichtigkeiten in der Gebäudehülle ohne Zutun des Nutzers allein über Druck- und Temperaturunterschiede (sog. Infiltration) stattfindet. Erst wenn feststeht, in welchem Umfang eine Abluftführung durch die Leckagen des Gebäudes – vor allem in den ungeschützten Räumen – erfolgen kann, lässt sich festlegen, ob weitere gezielte Öffnungen zur Abluftführung – etwa in Form von Überströmöffnungen oder Außenluftdurchlässen – vorzusehen sind (Urteil des Senats vom 3. Mai 2016, a.a.O., Rn. 29). Die Lüftungsplanung muss daher bereits im Zusammenhang mit der schalltechnischen Objektbeurteilung, die Grundlage der Anspruchsermittlung durch die Beklagte ist, erfolgen. bb) Nach der von der Beklagten gewählten Vorgehensweise zählen die Kosten für eine Lüftungsplanung als solche jedoch nicht zu den nach Teil A II 5.1.7 Nr. 1 PFB erstattungsfähigen Schallschutzkosten. Die schalltechnische Objektbeurteilung (Bestandsaufnahme und Berechnung) wird nicht von dem betroffenen Grundstückseigentümer, sondern im Auftrag der Beklagten von einem Ingenieurbüro durchgeführt. Die schalltechnische Objektbeurteilung sowie die Lüftungsplanung dienen der Ermittlung, ob eine schallschutzbezogene Verkehrswertermittlung notwendig ist. Ist dies nicht der Fall oder liegen die Kosten für Schallschutzmaßnahmen unter 30 % des Verkehrswertes, erfolgt eine Anspruchsermittlung für baulichen Schallschutz (B) und auf dieser Grundlage die Beauftragung einer Fachfirma durch den Eigentümer. Liegen die Kosten für Schallschutzmaßnahmen über 30 % des Verkehrswertes, wird eine Anspruchsermittlung Entschädigung (E) erstellt (vgl. Leitfaden Schallschutz der Beklagten, S. 16 Ablaufschema „Von der Antragstellung bis zur Kostenerstattung“, Stand 4/2016, abrufbar unter http://www.berlin-airport.de). Der Betroffene ist somit weder mit der Beauftragung noch mit den Kosten der schalltechnischen Objektbeurteilung, die eine Lüftungsplanung umfassen sollte, belastet. Sie sind daher auch nicht zu den Kosten für Schallschutzeinrichtungen im Sinne des Teil A II 5.1.7 Nr. 2 PFB zu zählen. Die Grenze von 30 % des Verkehrswertes bezieht sich nur auf die tatsächlich ermittelten Kosten für bauliche Schallschutzeinrichtungen und nicht auch auf die im Vorfeld entstehenden Kosten für die Anspruchsermittlung. Die Beklagte ist unabhängig von dem Ergebnis der schalltechnischen Objektbeurteilung mit deren Kosten belastet. Dass die Eigentümer von im Tag- und Nachtschutzgebiet liegenden Grundstücken einen Anspruch auf Schallschutzvorkehrungen haben, steht außer Frage und ist nicht im Einzelfall nachzuweisen. Die Schutzgebietsfestsetzung dient insoweit der Verwaltungspraktikabilität. Lediglich der Umfang der erforderlichen Schutzmaßnahmen ist zu ermitteln (vgl. Urteil des Senats vom 8. Dezember 2014 - OVG 6 A 13.14 - juris Rn. 27). Stehen nach dem Ergebnis der Anspruchsermittlung die aufzubringenden Kosten außer Verhältnis zu dem mit der Lärmschutzauflage verfolgten Schutzziel, wird der Betroffene auf den Geldausgleich in Höhe von 30 % des Verkehrswertes verwiesen. cc) Ungeachtet dessen ist eine gesonderte Lüftungsplanung im vorliegenden Fall auch nicht erforderlich, da die Beklagte dem Kläger nachträglich den Einbau von zwei Schalldämmlüftern des Modells A...a... der Firma S... angeboten hat, die den nach der Rechtsprechung des Senats an geeignete Belüftungseinrichtungen im Sinne der Schutzauflage in Teil A II 5.1.3 Nr. 1 PEB (S. 19) zu stellenden Anforderungen entsprechen. (1) Der Senat hat bereits entschieden, dass der schalltechnischen Objektbeurteilung eine Lüftungsplanung zugrunde zu legen ist, die einen nutzerunabhängigen Luftaustausch einschließlich der Abluftführung und eine Luftwechselrate nach Nennlüftung in den zum Schlafen genutzten Räumen bei geschlossenen Fenstern sicherstellt (vgl. Urteil vom 3. Mai 2016, a.a.O., Rn. 19). Ausgangspunkt der Überlegungen des Senats war, dass die Belüftungseinrichtungen in dem Nachtzeitraum das gekippte Fenster ersetzen. Das gekippte Fenster ermöglicht in einem Schlafraum den zur Gewährleistung der Raumlufthygiene ausreichenden Luftwechsel, indem durch den unteren Teil des gekippten Fensters frische Luft in das Rauminnere zugeführt und durch den oberen Teil die verbrauchte Luft nach außen abgeführt wird. Der Luftaustausch geschieht während der Schlafenszeit nutzerunabhängig. Eine Belüftungseinrichtung ist demnach als geeignet anzusehen, wenn sie in der Lage ist, die Funktion des gekippten Fensters zu erfüllen, mithin sowohl eine für die Raumlufthygiene und damit automatisch auch für den Feuchteschutz ausreichende Luftzufuhr als auch eine Abluftführung sicherzustellen, ohne dass dies während des Nachtschlafzeitraums eines Zutuns des Nutzers bedarf (Urteil des Senats vom 3. Mai 2016, a.a.O., Rn. 22). (2) Bei dem nunmehr von der Beklagten vorgesehenen Schalldämmlüfter A...a... handelt es sich um einen Wandlüfter mit Zu- und Abluftfunktion, Wärmerückgewinnung und Temperatur- sowie Feuchtefühler. Mit einem elektrisch betriebenen Gebläse wird Frischluft von außen gefiltert und vorgewärmt in den Innenraum geführt und verbrauchte Raumluft gefiltert wieder nach außen abgeführt (vgl. Technisches Datenblatt, Stand 2/2017). Beide Luftströme werden abwechselnd durch die beiden Speichersteine (Wärmeaustauscher) geführt. Dort wird die Außenluft vorgewärmt, bevor sie als Zuluft in den Raum gelangt (insbesondere in der kalten Jahreszeit). Das Gerät schaltet in Abhängigkeit von der Temperatur und der Luftfeuchtigkeit automatisch in die Gebläsestufen 1 bis 5. Die Schaltstufen richten sich nach Behaglichkeitskriterien (vgl. Original Betriebsanleitung, Stand 03/2017). Der Schalldämmlüfter erfüllt damit die Funktion eines gekippten Fensters. Die Zu- und Abluftführung wird nach Inbetriebnahme des Gerätes in der Schlafenszeit nutzerunabhängig reguliert. Einer gesonderten Prüfung, ob nach schalltechnischer Ertüchtigung eines Gebäudes und einem damit in Regel einhergehenden höheren Luftdichtigkeitswert eine ausreichende Abluftführung vorhanden ist, bedarf es daher im Regelfall nicht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die in den Schlafraum zugeführte Außenluft nicht in demselben Umfang auch wieder abgeführt wird. Eine Mengendifferenz zwischen zugeführter und durch Infiltration abgeführter Luft entsteht nicht. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Es genügt angesichts der von dem Beklagten vorgelegten technischen Daten nicht, die Funktionsfähigkeit des Lüfters mit Nichtwissen pauschal zu bestreiten, ohne dies zu konkretisieren. (3) Der angebotene Schalldämmlüfter ist technisch auch in der Lage, die nach der Rechtsprechung des Senats erforderliche Nennlüftung in der Nachtzeit in den geschützten Schlafräumen bei geschlossenen Fenstern sicherzustellen (vgl. Urteil des Senats vom 3. Mai 2016, a.a.O., Rn. 26). Die Lüftungs-Betriebsstufe der Nennlüftung dient der Sicherstellung der hygienischen Anforderungen einschließlich des Feuchteschutzes. Die für die Nennlüftung erforderlichen Gesamt-Außenluftvolumenströme bestimmen sich nach Tabelle 5 der DIN 1946-6:2009-05. Danach ist für eine Nutzungsfläche < 30 m² ein Gesamt-Außenvolumenstrom von mindestens 55 m³/h erforderlich. Die für die Nennlüftung angegebenen Gesamt-Außenluftvolumenströme gelten für den Fall, dass bei der planmäßig anzunehmenden Personenzahl je Nutzungsfläche mindestens 30 m³/h je Person zur Verfügung stehen. Den Werten ist eine Raumhöhe von 2,5 m zugeordnet (siehe Tabelle 5 Fußnote b). Aus dem technischen Datenblatt für den Schalldämmlüfter (dort S. 2) geht hervor, dass die höchste Stufe 5 eine Luftleistung von 60 m³/h erbringt. Diese Luftmenge erfüllt die Mindestanforderung für einen Schlafraum, der von zwei Personen genutzt wird. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gerät die hygienischen Anforderungen einschließlich des Feuchteschutzes in den beiden anspruchsberechtigten Räumen des klägerischen Gebäudes hinreichend sicherstellt, zumal weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Nutzungsfläche der geschützten Schlafräume 30 m² übersteigt und die Raumhöhe größer als 2,50 m ist. Im Übrigen genügt der Schalldämmlüfter mit einer Schalldämmung von 53 dB bzw. bei zusätzlichem Schalldämmrohr von 58 dB (Technisches Datenblatt S. 2) auch in schallschutztechnischer Hinsicht den Anforderungen, zumal die zuvor angebotenen Zuluftgeräte über ein Schalldämmmaß von nur 40 dB bzw. 43 dB verfügen (vgl. Kostenerstattungsangebot vom 3. Juli 2015 S. 2). Gegenteiliges wird von dem Kläger nicht behauptet. 2. Aus Vorstehendem ergibt sich, dass dem Kläger auch kein Anspruch auf die von ihm geltend gemachten Prozesszinsen zusteht. 3. Da aus den oben genannten Gründen für das Wohngebäude des Klägers eine gesonderte Lüftungsplanung nicht erforderlich ist, kann die Klage auch mit dem darauf gerichteten Hilfsantrag keinen Erfolg haben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks O... in ...B..., das in dem für den Flughafen Berlin Brandenburg (BER) festgesetzten Tag- und Nachtschutzgebiet liegt. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Der Kläger beantragte am 21. Januar 2011 Schallschutzmaßnahmen nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses. Das auf der Grundlage einer schalltechnischen Objektbeurteilung (Anspruchsermittlung) erstellte Kostenerstattungsangebot (Leistungsverzeichnis) der Beklagten vom 3. Juli 2015 sieht für das Einfamilienhaus Schallschutzmaßnahmen in Höhe von insgesamt 51.829,51 EUR brutto vor. Es enthält unter anderem Kosten für den Einbau von zwei Schalldämmlüftern Standard sowie für die Wanddämmung des Gebäudes. Dabei wurde zugrunde gelegt, dass die Außenwände aus 1 cm Putz, 30 cm MH-Dämmsteinen (verfüllt mit Mörtel MG II, IIa), Wärmedämm-Verbundsystem (WDVS) und 1 cm Außenputz bestehen und ein Schalldämmmaß von 45 dB(A) aufweisen. Maßnahmen der Abluftführung sind in dem Kostenerstattungsangebot nicht enthalten. Der Kläger war mit dieser Ausgleichsmaßnahme nicht einverstanden und lehnte den ihm angebotenen Abschluss einer Kostenerstattungsvereinbarung ab. Zur Begründung seiner daraufhin erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass ihm ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 55.800,00 EUR zustehe, da die Kosten für die schallschutztechnische Ertüchtigung seines Einfamilienhauses über 30 % des schallschutzbezogenen Verkehrswertes des Gebäudes, der nach der von der Beklagten in Auftrag gegebenen schallschutzbezogenen Verkehrswertermittlung 186.000,00 EUR betrage, lägen. Die Differenz zwischen der ihm angebotenen Kostenerstattung und dem Wert von 30 % des schallschutzbezogenen Verkehrswertes betrage lediglich 3.970,49 EUR. In der Anspruchsermittlung sei nicht berücksichtigt worden, dass nicht die in der Baugenehmigung ausgewiesenen Steine, sondern Steine mit einer niedrigeren Dämmeigenschaft verbaut worden seien. Entgegen der Annahme der Beklagten seien die Außenwände nicht mit Betonputz versehen. Dies erfordere höherwertigere Schallschutzmaßnahmen. Zudem liege der Anspruchsermittlung noch keine nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg erforderliche Lüftungsplanung zugrunde, die einen nutzerunabhängigen Luftaustausch einschließlich der Abluftführung und eine Luftwechselrate nach Nennlüftung in der Nachtzeit in den betroffenen Räumen bei geschlossenen Fenstern sicherstelle. Die angebotenen Schalldämmlüfter gewährleisteten keine nutzerunabhängige Abluftführung. Die Kosten hätten sich zudem dadurch erhöht, dass seit der Erstellung der Anspruchsermittlung die Baukosten signifikant gestiegen seien. Die Schallschutzmaßnahmen hätten schon im Juli 2015 nicht mehr zu den im Leistungsverzeichnis genannten Kosten beauftragt werden können. Es werde bestritten, dass das Rahmenleistungsverzeichnis vom April 2015 nach wie vor gültig sei. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes vom August 2017 seien die Baukosten gegenüber August 2016 um 3,1 % gestiegen. Das würde im vorliegenden Fall zu einer Kostensteigerung für ein Jahr von ca. 1.600 EUR brutto führen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 55.800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, für das Objekt O... in 1... eine neue schalltechnische Objektbeurteilung zu erstellen und dieser unter Umsetzung des Schallschutzkonzepts nach den planfestgestellten Lärmschutzauflagen in Teil A II Ziffer 5.1.2 und Ziffer 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses eine Lüftungsplanung zugrunde zu legen, die einen nutzerunabhängigen Luftaustausch einschließlich der Abluftführung und eine Luftwechselrate nach Nennlüftung in der Nachtzeit in den betroffenen Räumen bei geschlossenen Fenstern sicherstellt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass es auf etwaige Baukostenerhöhungen nicht ankomme, da sie für das Schallschutzprogramm ein bepreistes Rahmenleistungsverzeichnis führe, das zuletzt im April 2015 überarbeitet worden und bis heute gültig sei. Es bedürfe keiner Lüftungsplanung, da der von ihr nachträglich angebotene Schalldämmlüfter A...a... des Herstellers S... über eine automatische Abluftregulierung (kombinierte Be- und Entlüftungsfunktion) und damit eine intelligente Feuchtesteuerung verfüge. Für den Einkauf und die Montage eines derartigen Lüfters würden Kosten bis zu einer Höhe von 1.130,50 EUR netto (1.345,30 EUR brutto) erstattet. Dies führe vorliegend nicht dazu, dass die Kosten für Schallschutzeinrichtungen den Verkehrswert des Gebäudes um 30 % überschritten. Das Schalldämmmaß der Außenwände sei unter Berücksichtigung eines Abzugs in Höhe von 5 dB für das vorhandene Wärmedämm-Verbundsystem im Ergebnis zutreffend berechnet worden. Das Schalldämmmaß der nach Angaben des Klägers tatsächlich verbauten Mauerwerksteine entspreche dem in der Anspruchsermittlung zugrunde gelegten, auf 50 dB gerundeten Schalldämmmaß, das sich aus 47 dB für den MH-Dämmstein und einem Porenbetonbonus von 2 dB ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte verwiesen, die vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.