Urteil
OVG 6 B 14.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0327.OVG6B14.17.00
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Leitsätze
Das minderjährige Kind verlegt den Lebensmittelpunkt unter Umständen auch dann "zusammen" mit dem fraglichen Elternteil ins Bundesgebiet, wenn es nicht gleichzeitig mit diesem umzieht. Im Rahmen des § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist insoweit allerdings zu fordern, dass ein dies rechtfertigender sachlicher Grund besteht und darüber hinaus ein ausreichender zeitlicher Zusammenhang gewahrt ist. Wann dies anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.(Rn.22)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Mai 2017 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das minderjährige Kind verlegt den Lebensmittelpunkt unter Umständen auch dann "zusammen" mit dem fraglichen Elternteil ins Bundesgebiet, wenn es nicht gleichzeitig mit diesem umzieht. Im Rahmen des § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist insoweit allerdings zu fordern, dass ein dies rechtfertigender sachlicher Grund besteht und darüber hinaus ein ausreichender zeitlicher Zusammenhang gewahrt ist. Wann dies anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.(Rn.22) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Mai 2017 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Sache konnte im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter verhandelt und entschieden werden (§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Weiter konnte trotz Ausbleibens des Beigeladenen im Termin der mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil dieser in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger kann nicht die Erteilung eines Visums zum Nachzug zu seiner in Deutschland lebenden Mutter von der Beklagten verlangen. Der dieses Visum versagende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist zunächst § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG. Danach soll dem minderjährigen ledigen Kind ein Visum zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn dieser eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist minderjährig, seine Mutter besitzt eine Aufenthaltserlaubnis und sein Vater hat am 10. Dezember 2015 vor einem ukrainischen Notar sein Einverständnis mit dem Nachzug erklärt. 2. Da der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (OVG Münster, Beschluss vom 3. Dezember 2008 - 19 B 444/08 -, AuAS 2009, S. 146 f., Rn. 5 bei juris) bereits das 16. Lebensjahr vollendet hatte, greifen allerdings zudem die Einschränkungen des § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach gilt: Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich aufgrund der bisherigen Ausbildungs- und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Es ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass der Kläger die deutsche Sprache beherrscht oder ihm eine positive Integrationsprognose gestellt werden kann, so dass allein die Variante einer gemeinsamen Verlegung des Lebensmittelpunkts mit seiner Mutter in Betracht kommt. Daran fehlt es. a) Der Kläger ist nicht zusammen mit seiner Mutter in das Bundesgebiet übergesiedelt. Das minderjährige Kind verlegt den Lebensmittelpunkt zwar unter Umständen auch dann „zusammen“ mit dem fraglichen Elternteil ins Bundesgebiet, wenn es nicht gleichzeitig mit diesem umzieht (OVG Münster, a.a.O., Rn. 6 bei juris). Im Rahmen des § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist insoweit allerdings zu fordern, dass ein dies rechtfertigender sachlicher Grund besteht und darüber hinaus ein ausreichender zeitlicher Zusammenhang gewahrt ist. Wann dies anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dieses Verständnis rechtfertigt sich aus der Gesetzesbegründung. Dort heißt es: „Wenn die gesamte Familie zusammen zuwandert und damit der Lebensmittelpunkt der Kinder gemeinsam mit den Eltern oder im zeitlichen Zusammenhang mit der Zuwanderung der Eltern ins Bundesgebiet verlagert wird, ist es gerechtfertigt, den Nachzugsanspruch allen minderjährigen Kindern einzuräumen. Für einen Umzug der ganzen Familie bedarf es oft weitreichender Vorbereitungen (Wohnungssuche, Suche eines Kindergarten- oder Schulplatzes, Auswahl von Betreuungspersonen etc.). Es kann sachgerecht sein, dem Kind vor dem Umzug die Beendigung des laufenden Schuljahres zu ermöglichen. Die gemeinsame Verlagerung des Lebensmittelpunktes ist daher nicht mit einer gleichzeitigen Einreise aller Familienangehörigen gleichzusetzen, sondern bezeichnet einen Vorgang, dessen Dauer sich nach den Umständen des Einzelfalles bestimmt“ (BT-Drucks. 15/420, S. 83 zu § 32 Nr. 3, 2. Absatz). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers kann demnach von einer gemeinsamen Verlegung des Lebensmittelpunktes der Eltern und des bereits sechzehnjährigen Kindes nach § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auch dann ausgegangen werden, wenn er zwar nicht zeitgleich erfolgt, aber ein nachvollziehbarer sachlicher Grund für den erst später erfolgenden Nachzug des betreffenden Kindes vorliegt. Ein ausreichender zeitlicher Zusammenhang besteht, wenn die Einreisezeitpunkte nicht mehr als einige Monate auseinander liegen. Denn die in der Gesetzesbegründung beispielhaft aufgezählten Sachgründe, führen regelmäßig nur für einige Monate zu einer verzögerten Einreise. Eine diesen zeitlichen Rahmen überschreitende Einreiseverzögerung des minderjährigen Kindes wäre von der gesetzgeberischen Vorstellung einer gemeinsamen Verlegung des Lebensmittelpunktes - ungeachtet des Vorliegens eines Sachgrundes - deshalb nicht mehr gedeckt. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die Voraussetzungen für einen Kindernachzug nach § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegend nicht erfüllt. Im Zeitpunkt des Zuzugs seiner Mutter in das Bundesgebiet am 20. Juni 2016 war ein sachlicher Grund für eine spätere Einreise des Klägers nicht (mehr) vorhanden. Insbesondere war der bei Antragstellung im Februar 2016 eine spätere Einreise zunächst rechtfertigende Grund, der Abschluss der Schulausbildung in der Ukraine im Mai 2016, bereits entfallen. b) Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, Ursache dafür, dass er nicht gemeinsam mit seiner Mutter in das Bundesgebiet eingereist sei, sei einzig die überraschende Ablehnung seines Visumsantrages gewesen, von der man angenommen habe, sie beruhe auf einem Missverständnis und könne im Rahmen des Remonstrationsverfahrens aus der Welt geschafft werden. Der Sache nach macht er damit geltend, die Beklagte habe die Versagung des Visums nicht auf die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts stützen dürfen. Der Kläger verkennt, ebenso wie das Verwaltungsgericht, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erst im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, sondern zudem bereits während des anzunehmenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Verlegung des Lebensmittelpunkts in den Blick genommen werden müssen. Anderenfalls würden durch eine länger dauernde Rechtsverfolgung die vom Gesetz vorgesehenen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen umgangen. Gesetzt den Fall, das betreffende minderjährige Kind vollendet während eines anhängigen Klageverfahrens das 18. Lebensjahr und erfüllt erst ab diesem Zeitpunkt die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, wäre die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, obgleich die gesetzlichen Nachzugsvoraussetzungen nicht (mehr) vorlägen und kumulativ auch zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hätten. Das gesetzgeberische Ziel, den gemeinsamen Zuzug ausländischer Eltern mit ihren bereits sechzehn- aber noch nicht achtzehnjährigen Kindern nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, bei gleichzeitiger Beachtung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG zu ermöglichen, wäre nicht mehr gewahrt. Dementsprechend müssen die übrigen Nachzugsvoraussetzungen für den Kindernachzug nach § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG jedenfalls auch im Zeitpunkt der (beabsichtigten) gemeinsamen Verlegung des Lebensmittelpunktes in das Bundesgebiet vorgelegen haben (vgl. zum Fall der Vollendung des 16. Lebensjahres nach § 32 Abs. 2 AufenthG in der bis zum 31. Juli 2012 geltenden Fassung: BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32/07 -, BVerwGE 131, 370 ff., Rn. 17 bei juris). Anhaltspunkte, die es aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise rechtfertigen könnten, von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abzusehen, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. 3. Die Beklagte hat das streitgegenständliche Visum auch in der Sache zu Recht unter Berufung auf unzureichende Lebensunterhaltssicherung des Klägers im Zeitpunkt des Zuzugs seiner Mutter in das Bundesgebiet versagt. Aus der entsprechenden Berechnung des Beigeladenen vom 15. April 2016 ergibt sich eine Unterdeckung in Höhe von 23,10 Euro, diejenige vom 13. Juli 2016 weist eine Unterdeckung in Höhe von 217,95 Euro aus. Das Gericht hat keinen Anlass, die sachliche Richtigkeit der Berechnungen und die in sie eingeflossenen Parameter in Zweifel zu ziehen, zumal der Kläger sie weder in erster noch in zweiter Instanz substanziiert angegriffen hat. Ob ab November 2016 und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung von einer Sicherung des Lebensunterhalts durch die vorhandenen Einkünfte der Mutter des Klägers und ihres deutschen Ehemannes ausgegangen werden kann, kann auf sich beruhen, weil zu diesen Zeitpunkten die Nachzugsvoraussetzungen des § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG mangels sachlichen Grundes für eine spätere Einreise als diejenige der Mutter des Klägers nicht (mehr) vorlagen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Seine außergerichtlichen Kosten trägt der Beigeladene selbst, weil er keine eigenen Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Kläger, ein am 23. Juni 1999 geborener ukrainischer Staatsangehöriger, begehrt ein Visum zum Nachzug zu seiner in Deutschland lebenden Mutter. Die Mutter des Klägers war im Sommer 2015 mit einem Besuchsvisum in die Bundesrepublik eingereist, hat einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet und die Erteilung einer ehebedingten Aufenthaltserlaubnis beim Beigeladenen beantragt. Dieser forderte sie unter Hinweis auf das abgelaufene Besuchsvisum auf, zunächst auszureisen und das Visumverfahren für den Ehegattennachzug zu durchlaufen. Daraufhin reiste die Mutter des Klägers im Oktober 2015 in die Ukraine aus, wo sie bei der Deutschen Botschaft Kiew unter dem 4. Februar 2016 gemeinsam mit dem Kläger die Erteilung von Einreisevisa beantragte. Dabei gab sie an, sofort ausreisen zu wollen, wohingegen der Kläger erst nach Abschluss seines ukrainischen Abiturs im Mai 2016 folgen solle. Während der Mutter des Klägers das Visum antragsgemäß erteilt wurde, lehnte die Beklagte dieses für den Kläger mit Bescheid vom 19. April 2016 mit der Begründung ab, dessen Lebensunterhalt sei nicht gesichert. Das Einkommen des Ehemannes der Mutter des Klägers, der eine sog. Verpflichtungserklärung für den Kläger abgegeben hatte, sei zu gering. Am 20. Juni 2016 siedelte die Mutter des Klägers in das Bundesgebiet über. Das Remonstrationsverfahren des Klägers blieb erfolglos. Die Beklagte versagte das Visum für den Kläger mit Bescheid vom 23. August 2016 mangels ausreichender Sicherung des Lebensunterhalts. Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Berlin die Beklagte mit Urteil vom 29. Mai 2017, dem Kläger ein nationales Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu erteilen. Zur Begründung führte es aus: Die Erteilungsvoraussetzungen für die begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG lägen vor. Insbesondere sei von einer gemeinsamen Verlegung des Lebensmittelpunktes auszugehen. Hierfür sei eine zeitgleiche Einreise der Familienangehörigen nicht zwingende Voraussetzung. Ausreichend sei vielmehr, dass die Familienangehörigen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums, der in der Regel drei Monate nicht überschreiten dürfe, jeweils ihren Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegten. Davon sei hier auszugehen. Zwar spreche vorliegend vieles dafür, dass die Mutter des Klägers bereits bei der Heirat mit dem deutschen Staatsangehörigen, ihrer behördlichen Anmeldung in dessen Wohnung sowie der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis bei der Beigeladenen im Sommer 2015 ihren Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlagert habe. Hierauf komme es jedoch nicht an, da sie mit ihrer - wenn auch unfreiwilligen - Rückkehr zur Durchführung des Visumverfahrens vom Ausland aus ihren Lebensmittelpunkt für knapp acht Monate wieder zurück in die Ukraine verlagert habe, bis zu ihrer endgültigen Ausreise nach Deutschland am 20. Juni 2016. Ausgehend von diesem Zeitpunkt der Lebensmittelpunktverlegung der Mutter des Klägers in das Bundesgebiet sei eine vom Kläger in Aussicht genommene Verlegung seines Lebensmittelpunktes noch als eine gemeinsame anzusehen. Es bestehe nach wie vor ein enger innerer Zusammenhang. Denn eine gemeinsame Lebensmittelpunktverlegung im Sinne des Gesetzes sei von Anfang an geplant gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger erst noch sein Abitur habe ablegen wollen. Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen seien erfüllt, insbesondere sei der Lebensunterhalt zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als gesichert anzusehen. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 AufenthG lägen nicht vor. Es fehle an einer gleichzeitigen Verlegung des Lebensmittelpunktes des Klägers und seiner Mutter in das Bundesgebiet. Die Mutter habe ihren Lebensmittelpunkt bereits mit ihrer Einreise nach Deutschland im August 2015 verlegt. Angesichts der Ablehnung des Visumsantrages für den Kläger habe die Mutter auch nicht von einer kurzfristigen Nachreise des Klägers ausgehen können. Selbst wenn man dies anders sähe, würde es jedenfalls an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen scheitern, weil der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert gewesen sei. Der Lebensunterhalt müsse vorliegend kumulativ zum Zeitpunkt der geplanten gemeinsamen Lebensmittelpunktverlegung, dem Zeitpunkt der Altersgrenzenüberschreitung und dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei der Lebensunterhalt nicht gesichert gewesen. Erst mit Schriftsatz vom 22. November 2016 habe der Beigeladene erklärt, dass der Lebensunterhalt nunmehr als gesichert gelten könne. In diesem Zeitpunkt sei jedoch eine gleichzeitige Verlegung des Lebensmittelpunkts nicht mehr möglich gewesen. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgericht Berlin vom 29. Mai 2017 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht geltend: Durch die Ausreise zur Durchführung des Visumverfahrens habe die Mutter des Klägers ihren Lebensmittelpunkt zurück in die Ukraine verlagert. Dass es faktisch zu keiner gemeinsamen Einreise des Klägers und seiner Mutter gekommen sei, habe seine Ursache in der überraschenden Ablehnung des Visumsantrages. Dass die Ausreise des Klägers nicht innerhalb eines Dreimonatszeitraums habe erfolgen können, sei daher allein dem Verhalten der Beklagten und des Beigeladenen anzulasten. Im Übrigen sei das Einkommen des Ehemannes seiner Mutter zum Zeitpunkt der Antragstellung ausreichend gewesen, um auch den Lebensunterhalt des Klägers zu sichern. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. In der Sache macht er sich den Vortrag der Beklagten zu Eigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.