Beschluss
OVG 6 N 7.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0413.OVG6N7.18.00
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Leitsätze
Zur Frage der Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern bei Ungewissheit über das Alter des Hilfeempfängers.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 2017 wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.979,24 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern bei Ungewissheit über das Alter des Hilfeempfängers.(Rn.3) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 2017 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.979,24 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt als öffentliche Trägerin der Jugendhilfe vom Beklagten Erstattung von Kosten in Höhe von insgesamt 2.120,74 Euro, die sie für die jugendhilferechtliche Inobhutnahme eines angeblich unbegleitet aus Gambia eingereisten Jugendlichen aufgewandt hat. Das Verwaltungsgericht hat der Klage weitgehend entsprochen, den Beklagten verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.979,24 Euro zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, den er auf die Zulassungsgründe ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO stützt. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nach dem insoweit allein maßgeblichen Vorbringen des Beklagten im Berufungszulassungsverfahren (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor. a) Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nahm die Klägerin am 1. Juli 2015 den nach eigenen Angaben aus Gambia stammenden und am 14. Februar 1998 geborenen N. in Obhut. Die Inobhutnahme wurde beendet, nachdem Mitarbeiter der Klägerin am 28. Juli 2015 eine Alterseinschätzung des N. mit dem Ergebnis vorgenommen hatten, dieser sei bereits volljährig. Da das Bundesverwaltungsamt mit Schreiben vom 6. August 2015 auf der Grundlage des § 89d Abs. 3 SGB VIII den Beklagten als überörtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt habe, rechtfertige der geschilderte Sachverhalt einen Erstattungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten aus § 89d Abs. 1 SGB VIII für die im Zeitraum vom 1. bis zum 27. Juli 2015 entstandenen jugendhilferechtlichen Aufwendungen. Gemäß § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII seien die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entsprächen. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2006 - 5 C 24/05 - führte es weiter aus: Der Kostenerstattung begehrende Träger habe bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten sei; der auf Erstattung in Anspruch genommene Jugendhilfeträger könne eine darüber hinausgehende Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nicht verlangen und daher eine Erstattung nicht verweigern, wenn auch er selbst die angefallenen Kosten nicht hätte vermeiden können, weil er nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung gegebenen Erkenntnisstand nicht anders gehandelt hätte. Hingen Tatsache, Art und Umfang der Leistungsgewährung von dem Alter des Hilfebedürftigen ab und lasse sich dieses nicht ohne weiteres zweifelsfrei, etwa anhand von unstrittig echten Identitätspapieren, feststellen, bestehe aber - wie in Fällen unbegleitet eingereister Kinder und Jugendlicher - bei unterstellter Minderjährigkeit sofortiger Handlungsbedarf, so könne dem für die Leistungsgewährung zuständigen Jugendhilfeträger für die Gesetzeskonformität im Erstattungsrechtsverhältnis nur abverlangt werden, dass er die Entscheidung über die Leistungsgewährung auf der Grundlage der ihm im Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden, erreichbaren Informationen mit der ihm objektiv abzuverlangenden, von ihm auch in eigenen Angelegenheiten aufgewendeten Sorgfalt treffe. Weitergehende Anforderungen wären überspannt und durch die berechtigten Schutzinteressen des erstattungspflichtigen Jugendhilfeträgers nicht angezeigt; es liefe zudem einem effektiven Minderjährigenschutz zuwider, weil dann zu besorgen wäre, dass eine nach eigenen Angaben und dem Augenschein minderjährige Person erst dann auch als solche behandelt werde und die danach erforderliche Leistung erhalte, wenn nicht nur keine (konkreten) Zweifel an der Minderjährigkeit bestünden, sondern positiv auszuschließen sei, dass die Person tatsächlich nicht minderjährig sei. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hätten bei Inobhutnahme des N. am 1. Juli 2015 zwar Zweifel hinsichtlich des von diesem angegebenen Geburtsdatums bestanden, denn ein Mitarbeiter der Klägerin habe hinter das von N. angegebene Datum als fiktives Geburtsdatum den 31. Dezember 1996 vermerkt. Diese Richtigkeitszweifel seien aber noch nicht ausreichend gewesen, um eine Inobhutnahme bereits zu diesem Zeitpunkt abzulehnen. Angesichts der großen Anzahl von Flüchtlingen, die im Jahr 2015 in das Land gekommen seien und der damit verbundenen außergewöhnlichen Belastung der Jugendhilfeträger insgesamt, könne es der Klägerin als Jugendhilfeträgerin nicht vorgehalten werden, erst am 28. Juli 2015 eine Alterseinschätzung vorgenommen zu haben. Hiermit setzt sich der Beklagte nicht hinreichend auseinander. Um hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Subsumtion ernstliche Richtigkeitszweifel mit Erfolg geltend zu machen, hätte er entweder darlegen müssen, dass er selbst den N. nach dem Erkenntnisstand vom 1. Juli 2015 nicht in Obhut genommen hätte, weil keine Zweifel an dessen Volljährigkeit gegeben waren oder aber, dass eine Alterseinschätzung trotz der vom Verwaltungsgericht angenommenen außergewöhnlichen Situation im Jahr 2015 und den damit verbundenen erheblichen Belastungen der öffentlichen Jugendhilfeträger bereits vor der Inobhutnahme hätte erfolgen können. Das leistet die Berufungszulassungsbegründung nicht. aa) Der Beklagte trägt insbesondere nicht vor, dass er N. nach dem Erkenntnisstand vom 1. Juli 2015 nicht in Obhut genommen hätte. Er macht lediglich geltend, dass die Abweichung zwischen dem im Erstaufnahmevermerk angegebenen fiktiven Geburtsdatum und dem von N. angegebenen Geburtsdatum zwei Jahre betrage und dieser nach dem fiktiven Geburtsdatum bereits 19 Jahre alt gewesen wäre; auch das Lichtbild stütze diese Auffassung. In der Sache führt er damit aus, dass bestimmte Umstände gegen die Richtigkeit der Altersangaben des N. sprachen, legt aber nicht dar, dass dessen Volljährigkeit zweifelsfrei feststand. Er bestätigt damit letztlich lediglich die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass Zweifel an den Altersangaben des N. bestanden. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf den Vermerk im Rahmen der am 28. Juli 2015 erfolgten qualifizierten Alterseinschätzung verweist, lässt er außer Acht, dass es auf den Erkenntnisstand der Klägerin vom 1. Juli 2015 ankommt. bb) Der Beklagte legt auch nicht dar, dass eine Alterseinschätzung trotz der vom Verwaltungsgericht angenommenen außergewöhnlichen Situation im Jahr 2015 zu einem früheren Zeitpunkt hätte erfolgen können. Er wendet ein, das Verwaltungsgericht habe zur Begründung der damaligen außergewöhnlichen Belastung der Jugendhilfeträger nicht überzeugend anführen können, dass die Senatsverwaltung in ihrem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 29. Dezember 2016 eine baldige Bearbeitung des Kostenerstattungsantrages wegen der Vielzahl der eingegangenen Anträge, zu welcher auch personelle Engpässe hinzugekommen seien, nicht zusagen könne und noch bis Ende 2017 auf die Einrede der Verjährung verzichte. Zu Unrecht nimmt er an, das Verwaltungsgericht stelle damit eine Verbindung zwischen der Erklärung des Verjährungsverzichts durch den Beklagten Jahr 2016 und der Dauer bis zur Vornahme der qualifizierten Altersschätzung her. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr erkennbar auf die seinerzeit auch beim Beklagten als Jugendhilfeträger bestehende außergewöhnliche Belastungssituation abgestellt und dies anhand der in der Erklärung des Beklagten über den Verjährungsverzicht geschilderten Umstände illustriert. cc) Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, die rechtlichen Maßstäbe zu Bewertung des vorliegenden Falles könnten nicht dem vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2006 entnommen werden, da der jener Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt vom Sachverhalt des vorliegenden Falles erheblich abweiche. Im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall habe es mehrere unterschiedliche Alterseinschätzungen des betreffenden Leistungsempfängers gegeben. Ernstliche Richtigkeitszweifel sind damit schon deshalb nicht dargelegt, weil es aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts nicht auf die Vergleichbarkeit der verschiedenen Sachverhalte ankam. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr darauf beschränkt, die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wiederzugeben. Dass diese dem vorliegend zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht gerecht würden, legt der Beklagte nicht dar. b) Der Hinweis des Beklagten auf den Umlaufbeschluss 5/2016 der Jugend- und Familienministerkonferenz vom 17. Oktober 2016, den die Klägerin bei der fraglichen Hilfegewährung nicht beachtet habe, führt vorliegend schon deswegen nicht weiter, weil die Hilfegewährung bereits im Jahr 2015 erfolgt ist. In dem Umlaufbeschluss heißt es zwar, dass sich die Jugend- und Familienministerkonferenz am 21./22. Mai 2015 einhellig dafür ausgesprochen habe, die Handlungsfähigkeit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Wohl der jungen Menschen umfassend zu unterstützen. Dass bereits im Juli 2015 eine verwaltungstechnische Umsetzung der Ergebnisse dieser Konferenz erfolgt war, legt der Beklagte jedoch nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich oder anzunehmen. Dessen ungeachtet sei darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht zutreffend annimmt, dass ein auf Verwaltungsebene ergangener Beschluss die gesetzlichen Vorgaben des § 89f Abs. 1 SGB VIII nicht einschränken könne. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten verkennt, dass die authentische Interpretation der parlamentarischen Gesetze nach der verfassungsmäßigen Ordnung den Gerichten, nicht der Verwaltung obliegt. 2. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die zu ihrer Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, formuliert der Beklagte nicht. Die von ihm sinngemäß aufgeworfene Frage nach der „Bedeutung des Umlaufbeschlusses 5/2016“ für das vorliegende Verfahren, ist schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass auch die Anwendung des Umlaufbeschlusses zu keinem anderen Entscheidungsergebnis geführt hätte. Im Übrigen bedarf es zur Klärung der Frage nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, wie sich aus den Ausführungen unter 1. b) ergibt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Die Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO gilt nicht in Erstattungsstreitigkeiten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).