Beschluss
OVG 6 N 23.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0906.OVG6N23.18.00
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Leitsätze
1. Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung sind nur die vom Prüfling substantiiert und mit einer nachvollziehbaren Begründung vorgebrachten Einwendungen gegen bestimmte Wertungen der Prüfer.(Rn.9)
2. Die offene Zweitkorrektur ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.25)
3. Die in der JAO (juris: JAO BE) geregelte Pflicht des Vorsitzenden der Prüfungskommission, die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses über den wesentlichen Inhalt der Prüfungsakten in Kenntnis zu setzen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.27)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Januar 2018 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung sind nur die vom Prüfling substantiiert und mit einer nachvollziehbaren Begründung vorgebrachten Einwendungen gegen bestimmte Wertungen der Prüfer.(Rn.9) 2. Die offene Zweitkorrektur ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.25) 3. Die in der JAO (juris: JAO BE) geregelte Pflicht des Vorsitzenden der Prüfungskommission, die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses über den wesentlichen Inhalt der Prüfungsakten in Kenntnis zu setzen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.27) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Januar 2018 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Klägerin begehrt nach im August 2014 mit der Note befriedigend im Notenverbesserungsversuch bestandener zweiter juristischer Staatsprüfung die Verpflichtung des Beklagten zur Neubewertung der von ihr gefertigten Aufsichtsarbeiten in maschinenschriftlicher Fassung (ohne die bisherigen Anmerkungen) von je zwei Prüfern unabhängig voneinander (verdeckte Zweitkorrektur) und nach vorheriger Abstimmung der Maßstäbe für die Gewichtung der jeweiligen Anforderungen sowie hilfsweise die Neubewertung der Aufsichtsarbeiten Z 2 A, ÖR 1, ÖR 2, S 1 und S 7 von einem anderen Prüferpaar (ohne Kenntnis der bisherigen Anmerkungen und Benotungen), die Gestattung der erneuten Ablegung der mündlichen Prüfung (ohne dass die Prüfungskommission zuvor Kenntnis von den Noten der Aufsichtsarbeiten erhält) und hilfsweise die Gestattung der erneuten Ablegung des berufspraktischen Teils der mündlichen Prüfung (Aktenvortrag) mit anschließendem Vertiefungsgespräch. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, über das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, nach dem allein maßgeblichen Vorbringen der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) aber unbegründet. 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt. Der Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, S. 1163, 1164) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung Zweifeln unterliegt. Daran fehlt es. a) Ohne Erfolg macht die Klägerin zunächst geltend, dass sie einen Anspruch auf Wiederholung des berufspraktischen Teils der mündlichen Prüfung (Aktenvortrag) habe, da der Vorbereitungsraum für den Aktenvortrag durch direkte Sonneneinstrahlung stark erhitzt gewesen sei, selbst wenn außen (noch) keine besonders starken Temperaturen geherrscht haben sollten. Durch den extremen Sauerstoffmangel sei es bei ihr wegen ihrer verengten Naseneingänge zu stetig steigenden Hitzeaufwallungen und schließlich zur Gedankenblockade und mithin letztlich zur Prüfungsunfähigkeit gekommen. Der Zustand der Prüfungsunfähigkeit sei ihr erst im Nachhinein bewusst geworden. Es müsse ausreichen, wenn der Kandidat erhebliche Konzentrationsstörungen anspreche und erst später der amtsärztliche Nachweis über die Prüfungsunfähigkeit geführt werde. Aus einer Wiederholung erwachse ihr kein ungerechtfertigter Vorteil, da sie mehrere Jahre nach dem Examen nicht mehr über die damaligen Fachkenntnisse verfügen könne. Mit diesem Vorbringen setzt die Klägerin ihre eigene Würdigung des Sachverhalts an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts, ohne ernstliche Richtigkeitszweifel an der angegriffenen Entscheidung aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, weshalb es nicht feststellen konnte, dass die klimatischen Bedingungen in dem der Aktenvortragsvorbereitung dienenden Raum am 12. August 2014 unzumutbar gewesen seien (UA S. 6 f.). Hierzu stützt es sich auf die von dem Beklagten eingeholte Wetterauskunft für diesen Tag und den Umstand, dass die Vorbereitung morgens zwischen 8 und 9.00 Uhr stattgefunden habe. Soweit es in Würdigung der schriftlichen Stellungnahme der damals aufsichtsführenden Zeugin S... davon ausgeht, dass nicht alle Fenster des Raumes geschlossen gewesen seien, sondern drei obere Fenster geöffnet gewesen seien, räumt dies auch die Klägerin ein, indem sie vorträgt, dass Frau S... zunächst allenfalls die Oberlichter geöffnet habe. Bestritten wird von der Klägerin, dass Frau S... auf ihr Drängen ein Fenster unten rechts geöffnet habe. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin für die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen die materielle Beweislast trägt. Dem tritt das Berufungszulassungsvorbringen nicht entgegen. Das gilt auch für die weitere selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, dass von einem Verfahrensfehler auch dann nicht auszugehen wäre, wenn man unterstellte, dass alle Fenster des Vorbereitungsraums geschlossen gewesen seien. Insoweit führt es aus, dass nach dem Vortrag des Beklagten der Raum in den kühlen Morgenstunden durchgelüftet worden sei und sich (unstreitig) kein anderer Kandidat über unzumutbare Bedingungen in dem Raum beschwert habe. Für die Frage der Erheblichkeit sei auf einen normal empfindsamen Kandidaten abzustellen. Mit dieser Begründung setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Soweit das Verwaltungsgericht ferner angenommen hat, dass die Klägerin eine Prüfungsunfähigkeit nicht unverzüglich geltend gemacht habe, da kein Grund ersichtlich sei, dass die Klägerin erst am dritten Tag nach der mündlichen Prüfung eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit während der Vorbereitungszeit auf den Aktenvortrag gerügt habe, zeigt das Berufungszulassungsvorbringen ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf. Hierfür genügt nicht der allgemein gehaltene Vortrag, sie habe während des Versuchs, die Akte zu erfassen und die darin enthaltenen Rechtsprobleme zu klären und für den Vortrag vorzubereiten, keinen Raum mehr gehabt für andere Überlegungen und letztlich für die äußerst schwerwiegende Entscheidung, die Prüfung abzubrechen, der Zustand der Prüfungsunfähigkeit sei ihr erst im Nachhinein bewusst geworden. Damit wird auch die verwaltungsgerichtliche Annahme, dass keine anderen gewichtigen Umstände erkennbar seien, die die Verzögerung der Rüge entschuldigen könnten, nicht substantiiert in Frage gestellt. Im Übrigen erscheint es fragwürdig, dass die Klägerin bei den von ihr geschilderten Symptomen wie Hitzeaufwallungen, Gedankenblockade und Panikzuständen erst am dritten Tag nach der Prüfung Anlass gehabt hat, ihre Prüfungsunfähigkeit geltend zu machen. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abgestellt hat, dass trotz der Chronizität des Leidens der Klägerin die geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit nicht evident gewesen sei, so dass eine Auswirkung der Rüge auf die Chancengleichheit der Mitprüflinge nicht ausgeschlossen gewesen sei, legt die Klägerin mit ihrem unsubstantiierten Vortrag, ihr sei wegen des Zeitablaufs von mehreren Jahren ohnehin Fachwissen für den berufspraktischen Teil der Prüfung verloren gegangen, so dass vielmehr von einem Nachteil für sie auszugehen sei, keine ernstlichen Richtigkeitszweifel dar, zumal es nicht auf den Stand des Fachwissens bei dem betroffenen Kandidaten im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt. b) Die Klägerin dringt auch im Berufungszulassungsverfahren mit ihren berücksichtigungsfähigen Bewertungsrügen nicht durch. Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung sind nur die von der Klägerin substantiiert und mit einer nachvollziehbaren Begründung vorgebrachten Einwendungen gegen bestimmte Wertungen der Prüfer. Denn den Prüfling trifft im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung eine Mitwirkungspflicht, die darin besteht, die geltend gemachten Fehler der Prüfungsentscheidung mit „wirkungsvollen Hinweisen“ aufzuzeigen. Hierzu genügt es nicht, wenn er sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistung wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt oder den eigenen Standpunkt auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis wiederholt. Vielmehr muss er konkret darlegen, in welchen Einzelpunkten die Bewertung nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist, und dabei auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen eingehen und gegebenenfalls entsprechende Fundstellen nachweisen. Es ist abzugrenzen, ob der gerügte Aspekt eine Fachfrage oder den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum betrifft, ob es also darum geht, inwieweit die Prüfung eines bestimmten gesetzlichen Tatbestands geboten oder noch vertretbar ist (dann Fachfrage) oder die Qualität der Darstellung betroffen ist (dann prüfungsspezifische Bewertung) (Senatsurteile vom 13. September 2016 - OVG 6 B 12.16 - juris Rn. 36 und vom 18. Dezember 2017 - OVG 6 B 15.16 - juris Rn. 13). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe greifen die Bewertungsrügen der Klägerin nicht durch. aa) Ohne Erfolg macht die Klägerin zunächst zu der Klausur Z 2 A geltend, das die Weigerung des Erstkorrektors einzuräumen, dass er den Vollstreckungsschutzantrag zunächst übersehen habe, dessen Uneinsichtigkeit nahelege. Ein Festhalten an der ursprünglichen Bewertung trotz des zugrunde liegenden massiven (aber zu Unrecht erhobenen) Vorwurfs sei nicht plausibel und spreche für die Fehlerhaftigkeit der Neubewertung. Dieses pauschale Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Richtigkeitszweifel aufzuzeigen. Es setzt sich nicht mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach der Prüfer seine ursprüngliche Kritik aufgegeben und den Antrag zu 2 in der Sache gewürdigt habe. Das gilt auch für die näher begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die vorgenommene Neubewertung nicht fehlerhaft sei, weil der Erstkorrektor in seiner Widerspruchsstellungnahme nicht ausdrücklich eingeräumt habe, er habe den Antrag der Klägerin zunächst übersehen (UA S. 9). Soweit die Klägerin vorträgt, dass die von ihr gewählte Formulierung „ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder (für den Fall der Ablehnung dieses Antrags) nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde“ eindeutig als Haupt- und Hilfsantrag zu bewerten sei und keineswegs dahingehend, dass dem Gericht die freie Auswahl habe überlassen werden sollen, greift auch dies nicht durch. Der Vortrag erschöpft sich darin, dass die Klägerin ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen der Vorinstanz (UA S. 9) setzt, ohne für den Senat nachvollziehbar darzulegen, weshalb diese ernstlichen Richtigkeitszweifeln unterliegt. bb) Ernstliche Richtigkeitszweifel legt die Klägerin auch nicht hinsichtlich der Bewertung der Klausur ÖR 1 dar. Mit ihrem Einwand, es sei nicht vorstellbar, dass sich die schwerwiegende – im Überdenkungsverfahren aufgegebene – Kritik zur Wiederholungsgefahr nicht auf die Bewertung ausgewirkt habe, formuliert die Klägerin eine Vermutung („nährt eher die Annahme“), jedoch keine den oben aufgezeigten Darlegungsanforderungen genügende Bewertungsrüge. Sie setzt sich zudem nicht mit der näher begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach das Festhalten an der bisherigen Benotung trotz Aufgabe der fehlerhaften Kritik nicht die Grenzen des Bewertungsspielraums überschreite (UA S. 9). cc) Die Klägerin dringt auch nicht mit ihren zu der Klausur S 1 erhobenen Bewertungsrügen durch. Sie wiederholt lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen, dass § 242 StGB gegenüber der Spezialvorschrift des § 248b StGB subsidiär sei, so dass es keiner zusätzlichen Ausführungen zur allgemeinen Diebstahlproblematik bedurft habe. Dies stellt unabhängig davon, dass der nicht in einen Zusammenhang gestellte Vortrag hinsichtlich seiner Verständlichkeit nicht den Mindestanforderungen an eine Antragsbegründung entspricht, keine Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung dar, wonach die Prüfer im Überdenkungsverfahren deutlich gemacht hätten, dass sie gerade diese Ausführungen zur Subsidiarität sowie zur formellen Subsidiarität nach § 248b Abs. 1 2. Halbsatz StGB in der Aufsichtsarbeit vermisst hätten (UA S. 9 f.). Den Darlegungsanforderungen genügt es nicht, derartige Ausführungen als konstruiert, belanglos und damit überflüssig zu bezeichnen. Die nicht näher konkretisierte Behauptung, die Begründung sei „nachgeschoben und nicht im Ansatz überzeugend“, lässt unberücksichtigt, dass die Erstkorrektorin bereits in ihrem Erstvotum das Fehlen von Ausführungen zum Diebstahl am Benzin moniert hat. Auch der Einwand, „die Frage der doppelten Begehung verschiedener Tatbestände vor und nach der ‚Zäsur‘ war nicht die Aufgabe“, setzt sich nicht mit der angegriffenen Entscheidung auseinander, wonach die Klägerin das Geschehen vor und nach dem Unfall selbst in zwei verschiedenen Tatkomplexen geprüft, jedoch nicht erörtert habe, ob wegen einer Zäsurwirkung des Unfalls die Delikte nach §§ 248b, 316 StGB und § 21 StVG jeweils zweimal verwirklicht worden seien (UA S. 10). Dies genügt nicht den Darlegungsanforderungen im Berufungszulassungsverfahren. Das gilt auch für das Festhalten an den Rügen, sie habe entgegen der Prüferkritik bei der Prüfung von § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB eine konkrete Tathandlung benannt und den Korrektoren sei der Prüfervermerk, dass sich das Fahrzeug in einem technisch einwandfreien Zustand befunden habe, nicht bekannt gewesen. Eine Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen Entscheidung der Vorinstanz (UA S. 10) findet nicht statt. Die Bewertung der verwaltungsrichterlichen Ausführungen als „gerichtliche Gedankenexperimente“ genügt hierfür nicht. Soweit die Klägerin es nicht für plausibel hält, dass die Prüfer erklären, ihre Kritik am Fehlen der Erörterung einer Sachbeschädigung des Polizeifahrzeuges habe sich auf die Gesamtbewertung nicht ausgewirkt, da – selbst wenn es sich nicht um einen Schwerpunkt der Aufgabenstellung gehandelt haben sollte – keineswegs auszuschließen sei, dass sich eine derartige konkrete Rüge doch auf die Vergabe von Punkten ausgewirkt habe, ist ihr Vorbringen spekulativ und erschöpft sich in einer Wiedergabe des eigenen Rechtsstandpunkts, ohne ernstliche Richtigkeitszweifel an der angegriffenen Entscheidung aufzuzeigen, der zufolge es ohne weiteres plausibel erscheine, dass ein Fehlen der Prüfung von § 303 StGB nicht zu einem Punktabzug geführt habe (UA S. 10 f.). Dies gilt auch für die von der Klägerin weiterverfolgte Rüge, dass auch irrtümlich angebrachte (konkrete) Randbemerkungen sich auf die Vergabe von Punkten ausgewirkt haben könnten (vgl. dazu UA S. 11). Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass nicht zum Bestandteil des Votums gemachte Randbemerkungen eines Korrektors nicht bewertungsrelevant sind (vgl. Urteil vom 13. September 2016 - OVG 6 B 12.16 - juris Rn. 40 f.). Ernstliche Richtigkeitszweifel werden schließlich nicht mit der Rüge aufgezeigt, dass die Widersprüchlichkeit der Bewertung offensichtlich sei, wenn einerseits gerügt werde, verhältnismäßig unproblematische Delikte seien ausführlich geprüft worden, andererseits aber verlangt werde, der offensichtlich nicht einschlägige Diebstahl von Benzin hätte geprüft werden sollen. Die Klägerin setzt lediglich ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts, ohne sich mit der angegriffenen Entscheidung auseinanderzusetzen, wonach in dieser Prüferkritik keine Überschreitung der Grenzen des Bewertungsspielraums zu sehen sei (UA S. 11). Im Übrigen ist auf die obigen Ausführungen zu den nach Auffassung der Prüfer erforderlichen Ausführungen zur Diebstahlproblematik zu verweisen. dd) Auch die zu der Klausur S 7 geltend gemachten ernstlichen Richtigkeitszweifel rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Der Einwand, dass „abwertende Kraftausdrücke“ wie „das Fehlen der Aneignungsabsicht werde verkannt“ sich schon deshalb immer auf die Vergabe von Punkten auswirkten, weil sie eine grundlegend negative Haltung dem Prüfling gegenüber erkenne ließen, geht an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei, wonach die Erstkorrektorin im Überdenkungsverfahren die konkrete Bearbeitung und Argumentation als nicht überzeugend bezeichne habe und nicht zu beanstanden sei, dass diese Erläuterung bzw. Abschwächung der Kritik nicht als maßgeblich für eine Höherbewertung angesehen worden sei (UA S. 11). Im Übrigen verletzt nicht jede deutliche und sogar drastische Ausdrucksweise das Sachlichkeitsgebot (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 2017 - OVG 6 B 15.16 - juris Rn. 23 zu den Formulierungen „grober Fehler“, „gravierende Unkenntnis“, „völlig verfehlt“). Das gilt auch, soweit die Klägerin sich gegen die Prüferkritik wendet, dass die Bejahung einer Nötigung abwegig sei. Auch hier lässt sie die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts unberücksichtigt (UA S. 12). Soweit die Klägerin die Prüfung von § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO „keineswegs widersprüchlich“ findet und pauschal auf ihren bisherigen Vortrag verweist, reicht dies nicht für Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel, zumal sich das Verwaltungsgericht eingehend mit dieser Bewertungsrüge auseinandergesetzt hat (UA S. 11 f.). Das gilt auch für den pauschalen Verweis „zur Kritik des Zweitkorrektors an der Anklageschrift“. Es genügt nicht den Darlegungsanforderungen im Berufungszulassungsverfahren, die aufrechterhaltenen Bewertungsrügen lediglich knapp zu benennen und im Übrigen pauschal auf das bisherige Vorbringen zu verweisen, ohne sich mit der hierzu ergangenen Entscheidung der ersten Instanz auseinanderzusetzen. ee) Soweit die Klägerin die Bewertung der Klausur ÖR 2 beanstandet, legt das Berufungszulassungsvorbringen nicht dar, inwieweit ernstliche Richtigkeitszweifel an der insoweit stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts (UA S. 13) geltend gemacht werden. Die bloße, nicht näher konkretisierte Berufung auf den bisherigen Vortrag genügt – wie bereits ausgeführt – nicht den Darlegungsanforderungen. 2. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die zu ihrer Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte, zeigt die Klägerin nicht auf. Hinsichtlich der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen fehlt es an der Darlegung, dass es sich um entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfragen von allgemeiner Bedeutung handelt, die sich in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren stellten würden und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen (vgl. zum Revisionsrecht BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - juris Rn. 2). Die von der Klägerin für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen, die letztlich auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des bisherigen Prüfungssystems vor dem Hintergrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gerichtet sind, lassen sich – soweit hier rechtlich überhaupt entscheidungserheblich – beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Dies trifft auch auf die von der Klägerin zu den Fragen der Verfassungsmäßigkeit der offenen Zweitkorrektur und der Vorabinformation der Prüfungskommission über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung für erforderlich gehaltene Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zu. Im Einzelnen: a) Mit der von ihr aufgeworfenen Frage, ob die offene Zweitkorrektur wegen der Beeinflussung des Zweitgutachters durch den Erstgutachter gegen die Grundrechte aus Art. 3 und 12 GG verstoße, setzt sich die Klägerin nicht mit den die höchstrichterliche Rechtsprechung in Bezug nehmenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach die offene Zweitkorrektur verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, weil sie einen Prüfer mit dem gebotenen Pflichtbewusstsein nicht daran hindere, frei und unvoreingenommen zu entscheiden (UA S. 4). Hierzu genügt nicht die nicht näher spezifizierte Verweisung auf den bisherigen Vortrag, mit dem sich die angegriffene Entscheidung auseinandersetzt, sowie die Aufforderung zu einer „mutigen Grundsatzentscheidung, die mit der aus rein finanziellen Erwägungen begründeten ‚offenen Zweitkorrektur‘ aufräumt und die Verfassungswidrigkeit von § 36 Abs. 1 Satz 2 JAO feststellt“. b) Auch die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob eine unkoordiniert willkürliche Bewertung der Klausuren ohne jeden abgestimmten Maßstab durch verschiedenste Prüfungsausschüsse dem Grundsatz der Chancengleichheit widerspreche, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Mit diesem Vorbringen wiederholt die Klägerin ihre bereits erstinstanzlich geäußerte Rechtsauffassung, ohne sich mit der gegenteiligen, an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anschließenden Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, dass die Prüfer eine selbständige, eigenverantwortliche, nur ihrem Wissen und Gewissen verpflichtete Entscheidung zu treffen haben (UA S. 5). c) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht für die von der Klägerin formulierte Frage, ob die Prüfungskommission durch Kenntnis der Ergebnisse der schriftlichen Aufsichtsarbeiten schon vor der mündlichen Prüfung in ihrer Bewertung der Leistungen unzulässig beeinflusst werde und dadurch Art. 3 und/oder Art. 12 GG verletzt würden. Auch mit dieser Frage setzt die Klägerin ohne nähere Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle der Begründung des Verwaltungsgerichts, das unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt hat, dass die in der JAO geregelte Pflicht des Vorsitzenden der Prüfungskommission, die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses über den wesentlichen Inhalt der Prüfungsakten in Kenntnis zu setzen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei (UA S. 5 f.). d) Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit der eingangs unter Punkt 1 a) abgehandelten Rüge die Frage aufwirft, welche Maßstäbe für die Unverzüglichkeit der Geltendmachung einer Prüfungsunfähigkeit im Rahmen der Vorbereitung auf den Aktenvortrag gelten, setzt sie sich nicht den Darlegungsanforderungen im Berufungszulassungsverfahren entsprechend mit dem von dem Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angelegten Maßstab der Mitwirkungspflicht von Prüflingen auseinander. Sie setzt vielmehr ihre eigene Auffassung, dass sie in dem damaligen „Schwebezustand“ nicht in der Lage gewesen sei, eine Entscheidung über den Abbruch der Prüfung zu treffen, an die Stelle der Begründung des Verwaltungsgerichts, ohne sich mit dessen Ausführungen hinreichend auseinanderzusetzen. e) Schließlich führt auch die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage, wann bei einer gerichtlich angeordneten Neubewertung einer Aufsichtsarbeit die bisherigen oder neue Prüfer zu beauftragen sind, nicht zum Erfolg des Berufungszulassungsantrags. Das Berufungszulassungsvorbringen legt nicht dar, aus welchen konkreten Gründen die Auffassung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein soll, dass die neu zu bewertenden Aufsichtsarbeiten durch die bisherigen Prüfer erfolgen könne, da die Klägerin keine Anhaltspunkte für eine die Auswechslung der Prüfer erfordernde Befangenheit vorgetragen habe noch solche ersichtlich seien (UA S. 8). Hierfür genügt nicht der nicht näher konkretisierte Einwand, dass die Prüfer im Überdenkungsverfahren an ihrer – aus Sicht der Klägerin fehlerhaften – Bewertung festgehalten hätten. Dies gilt auch für die pauschale Behauptung, „dass selbstverständlich neue Prüfer viel unbefangener und ohne vermeintlichen ‚Gesichtsverlust‘ die Neubewertung vornehmen würden.“ Im Übrigen lässt die Klägerin außer Acht, dass nach der von dem Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2002 - 6 C 7/02 - der Vorrang des Grundsatzes der Bewertung durch dieselben Prüfer gilt, es sei denn, dass tatsächlich Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit vorliegen (juris Rn. 13 m.w.N.). Dass dies vorliegend der Fall ist, hat die Klägerin – wie sich aus den Ausführungen des Senats zu den einzelnen Bewertungsrügen ergibt – nicht substantiiert dargelegt. Die Ausführungen der Klägerin zu prozessualen Regelungen, die eine Zurückverweisung einer Sache durch eine höhere Instanz an einen anderen Spruchkörper der Vorinstanz erlauben, gehen daher ins Leere. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG und trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich um eine Notenverbesserungsklage handelt, die nicht von Ziffer 36.2 des Streitwertkatalogs erfasst wird. Daher greift der Auffangwert (vgl. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. November 2009 - OVG 10 N 50.08 - juris Rn. 13). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).