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Beschluss

OVG 6 S 44.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0924.OVG6S44.18.00
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Leitsätze
Zur Frage der angemessenen Erreichbarkeit des Betreuungsplatzes im Sinne des § 6 Abs. 4 KitaFöGV BE(Rn.4) (Rn.5)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juli 2018 wird geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 Kindertagesförderungsverordnung einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder einer Kindertagespflege in dem durch den Gutschein für die Tagesbetreuung vom 1. August 2017 bewilligten Umfang für eine Betreuung binnen drei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung nachzuweisen. Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der angemessenen Erreichbarkeit des Betreuungsplatzes im Sinne des § 6 Abs. 4 KitaFöGV BE(Rn.4) (Rn.5) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juli 2018 wird geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 Kindertagesförderungsverordnung einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder einer Kindertagespflege in dem durch den Gutschein für die Tagesbetreuung vom 1. August 2017 bewilligten Umfang für eine Betreuung binnen drei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung nachzuweisen. Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO zu Unrecht abgelehnt. Der angegriffene Beschluss war daher zu ändern. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege in dem durch den Gutschein für die Tagesbetreuung vom 1. August 2017 festgestellten Umfang, wobei der nachzuweisende Betreuungsplatz nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 KitaFöGVO angemessen erreichbar zu sein hat. Die Beschwerde macht zu Recht geltend, dass die Kindertagesstätte in der S...in 1... Berlin, in dem die Antragstellerin seit dem 22. November 2017 betreut wird, nicht in zumutbarer Weise zu erreichen ist. Nach § 6 Abs. 4 KitaFöGVO soll der nachgewiesene Platz angemessen erreichbar sein (Satz 1). Dies ist im Fall der Förderungen in Tagesbetreuung für nur ein Kind der Familie in der Regel anzunehmen, wenn bei Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel die Wegezeit von der Wohnung des Kindes zur Tageseinrichtung regelmäßig nicht mehr als 30 Minuten beträgt oder wenn der Platz auf dem Weg der Eltern zu ihrer Arbeits- oder Ausbildungsstätte liegt (Satz 2). Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die von dem Antragsgegner mit Hilfe von Google Maps errechnete Wegezeit von maximal 32 Minuten noch zumutbar wäre. Maßgeblich ist, dass nach den von der Antragstellerin glaubhaft gemachten Wegezeiten die Regeldauer von 30 Minuten für eine Fahrtstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht nur um eine oder zwei Minuten, sondern um 10 bis 15 Minuten überschritten wird. Von der Wohnung der Antragstellerin (M... in 1... Berlin) bis zu der Kindertagesstätte werden bereits nach dem Ergebnis der Suchfunktion der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), auf die sich der Senat stützt (vgl. Senatsbeschuss vom 22. März 2018 - OVG 6 S 2.18 - juris Rn. 18), wochentags ab 07:15 Uhr je nach Verbindung zwischen 39 und 41 Minuten benötigt. Vor diesem Hintergrund hat die Mutter der Antragstellerin mit eidesstattlicher Versicherung vom 31. August 2018 zur Überzeugung des Senats glaubhaft gemacht, für den Weg zur Kindertagesstätte regelmäßig 40 bis 45 Minuten zu brauchen, da sie die sehr großen und belebten Bahnhöfe O... und G... passieren und insbesondere oft an den Aufzügen warten müsse. Auch müsse sie mit dem Kinderwagen im Bahnhof G... viele Treppen umfahren. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, denen im Übrigen der Antragsgegner nicht entgegentritt. Es ist gerichtsbekannt, dass die Fortbewegung in stark frequentierten (Umsteige-) Bahnhöfen zu den Hauptverkehrszeiten mehr Zeit in Anspruch nimmt als außerhalb dieser Zeiten. Auch liegt es auf der Hand, dass die Mutter der Antragstellerin wegen des Kinderwagens auf die Benutzung der Fahrstühle angewiesen ist und dafür regelmäßig Wartezeiten in Kauf nehmen muss. Die Einrichtung liegt auch nicht auf dem Weg der Eltern der Antragstellerin zu ihrer jeweiligen Arbeitsstätte. Diese Tatbestandsvariante erfordert ungeachtet der Frage, in welchem Umfang danach den jeweiligen Eltern und dem Kind gegebenenfalls Umwege zugemutet werden können, eine isolierte Betrachtung des Weges zwischen Wohnung und Arbeit der Eltern, der die Alternativbetrachtung unter Einbeziehung eines Zwischenhalts an der Betreuungseinrichtung gegenüberzustellen ist. Dabei gilt im Grundsatz, je größer die Diskrepanz der jeweiligen reinen Wegezeiten ist, desto eher ist anzunehmen, dass der Betreuungsplatz nicht auf dem Weg zur Arbeitsstätte liegt (Senatsbeschluss vom 22. März 2019, a.a.O., Rn. 19). Auch danach erweist sich die Lage der Einrichtung als unzumutbar. Die Mutter der Antragstellerin ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln von der Wohnung bis zur ihrer Arbeitsstätte in der N... in 1... Berlin nach Angaben der BVG wochentags ab 07:25 ca. 45 Minuten unterwegs. Bei einem Umweg über die Kita bräuchte sie demgegenüber ca. 40 bis 45 Minuten bis zur Kita und von dort weitere 36 bis 39 Minuten bis zu ihrer Arbeitsstätte, also im ungünstigsten Fall insgesamt 84 Minuten. Auch wenn man die weitere Arbeitsstätte der Mutter in der M... in 1... Berlin in den Blick nimmt, sind die Wegezeiten nicht zumutbar. Von der Wohnung bis zu dieser Arbeitsstätte beträgt die Wegezeit nach Angaben der BVG wochentags morgens ca. 22 bis 25 Minuten. Bei einem Umweg über die Kita bräuchte die Mutter der Antragstellerin hingegen zusätzlich zu den 40 bis 45 Minuten für den Weg zur Kita weitere 37 bis 39 Minuten von dort bis zur ihrer Arbeitsstätte, mithin insgesamt im ungünstigsten Fall ebenfalls 84 Minuten. Für den Vater der Antragstellerin erübrigt sich eine nähere Betrachtung der Wegezeiten, da die bisher besuchte Kindertagesstätte offensichtlich nicht auf dem Weg zu dessen Arbeitsstätte in E... liegt. Der Senat hält es in Ausübung des ihm nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens für erforderlich, dem Antragsgegner mit Blick auf die gerichtsbekannten Kapazitätsengpässe in Betreuungseinrichtungen eine Umsetzungsfrist von drei Wochen einzuräumen. Die bis dahin zur Verfügung stehende Zeit ist ausreichend bemessen, zumal dem Antragsgegner der Betreuungsbedarf schon seit Mitte Mai 2018 bekannt ist. Auch der Antragstellerin ist eine solche Umsetzungsfrist zumutbar, da sie über einen Betreuungsplatz verfügt und es ihren Eltern dadurch möglich ist, ihrer derzeitigen Arbeit nachzugehen. Soweit die Mutter der Antragstellerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 31. August 2018 angibt, dass ihr Arbeitsgeber in der M... sie sofort für acht Stunden am Tag einsetzen würde, wenn eine entsprechende Kinderbetreuung ihr dies ermöglichen würde, rechtfertigt dies keine kürzere Umsetzungsfrist. Es wurde nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass eine derartige Ausweitung ihrer Tätigkeit in der M... tatsächlich ab sofort möglich wäre, zumal dies mit den von ihr angegebenen Arbeitszeiten in ihrer Arbeitsstätte in der N... (m...) kollidieren dürfte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).