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Beschluss

OVG 6 S 55.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1212.OVG6S55.18.00
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Leitsätze
Zur Frage der angemessenen Erreichbarkeit eines Betreuungsplatzes nach § 24 Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8 ) mit öffentlichen Verkehrsmitteln.(Rn.5)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 28. August 2018 wird geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen wohnortnahen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder einer Kindertagespflegestelle mit einer Betreuungszeit von täglich acht Stunden binnen drei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung nachzuweisen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin zu zwei Dritteln und der Antragsgegner zu einem Drittel.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der angemessenen Erreichbarkeit eines Betreuungsplatzes nach § 24 Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8 ) mit öffentlichen Verkehrsmitteln.(Rn.5) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 28. August 2018 wird geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen wohnortnahen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder einer Kindertagespflegestelle mit einer Betreuungszeit von täglich acht Stunden binnen drei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung nachzuweisen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin zu zwei Dritteln und der Antragsgegner zu einem Drittel. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag die vorläufige Zuweisung eines Betreuungsplatzes in der wohnortnahen Kita „S...“ begehrt, hat ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg, da ein Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer bestimmten Wunscheinrichtung nicht besteht. Der Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII kann nur auf den Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer wohnortnahen Tageseinrichtung gerichtet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. November 2017 - OVG 6 S 43.17 - juris Rn. 4). 2. Die Beschwerde hat jedoch mit ihrem hilfsweise geltend gemachten Antrag Erfolg, der auf Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer dem individuellen Bedarf der Antragstellerin entsprechenden Betreuungseinrichtung gerichtet ist. Das Verwaltungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass der Antragstellerin, die das dritte Lebensjahr vollendet hat, aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ein Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung im Umfang von täglich acht Stunden gegenüber dem Antragsgegner zusteht. a) Die Beschwerde macht zu Recht geltend, dass die von dem Antragsgegner angebotene Kindertagesstätte „B...“ in der B... in 1..., in dem die Antragstellerin seit dem 1. September 2017 betreut wird, mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht in zumutbarer Weise zu erreichen ist. aa) In der Regel ist von der am nächsten gelegenen Einrichtung am Wohnort des Kindes auszugehen. Wünschenswert ist eine fußläufige Erreichbarkeit, allerdings ist es den Kindern und damit auch ihren Eltern regelmäßig zumutbar, für den Weg zur Kindertageseinrichtung öffentliche Verkehrsmittel bzw. ihren (bereits vorhandenen) privaten PKW zu benutzen. In der Rechtsprechung wurde, soweit keine nähere gesetzliche Regelung besteht, ein kombinierter Fuß- und Busweg von 30 Minuten für eine Wegstrecke als nicht mehr zumutbar angesehen. Nach engerer Auffassung soll die Grenze bereits bei 20 Minuten zu ziehen sein. Welche Entfernung zwischen Wohnort und Tagesstätte noch zumutbar ist, lässt sich indes nicht abstrakt-generell festlegen. Vielmehr ist einerseits die Zumutbarkeit für das Kind selbst und andererseits auch der Zeitaufwand für den begleitenden Elternteil zu berücksichtigen. Einzubeziehen sind dabei auch die Entfernung zur Arbeitsstätte und der damit verbundene gesamte zeitliche Aufwand für die Eltern bzw. den nach Absprache primär betreuenden Elternteil. Letztlich maßgeblich ist damit eine konkret-individuelle Betrachtung im Einzelfall (vgl. VGH München, Urteil vom 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 47 m.w.N. aus der Rechtsprechung und Kommentarliteratur). bb) Dies zugrunde gelegt ist im vorliegenden Fall eine Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln von 36 bis zu 46 Minuten von dem Wohnort der Antragstellerin bis zur Kindertagesstätte „B...“ nicht mehr zumutbar. Der Senat stützt sich hinsichtlich der Fahrtzeiten auf das Ergebnis der Suchfunktion der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2018 - OVG 6 S 2.18 - juris Rn. 18) sowie des Verkehrsverbunds Berlin-Brandenburg (VBB). cc) Die Einrichtung liegt auch nicht auf dem Weg der Eltern der Antragstellerin zu ihrer Arbeitsstätte. Diese Tatbestandsvariante erfordert ungeachtet der Frage, in welchem Umfang danach den jeweiligen Eltern und dem Kind gegebenenfalls Umwege zugemutet werden können, eine isolierte Betrachtung des Weges zwischen Wohnung und Arbeit der Eltern, der die Alternativbetrachtung unter Einbeziehung eines Zwischenhalts an der Betreuungseinrichtung gegenüberzustellen ist. Dabei gilt im Grundsatz, je größer die Diskrepanz der jeweiligen reinen Wegezeiten ist, desto eher ist anzunehmen, dass der Betreuungsplatz nicht auf dem Weg zur Arbeitsstätte liegt (Senatsbeschluss vom 22. März 2019 - OVG 6 S 2.18 - juris Rn. 19). Auch danach erweist sich die Lage der Einrichtung als unzumutbar. Die Mutter der Antragstellerin ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln von der Wohnung bis zur ihrer Arbeitsstätte in der F... in 1...nach Angaben des VBB im günstigsten Fall 26 Minuten unterwegs. Bei einem Umweg über die Kita bräuchte sie demgegenüber im günstigsten Fall 36 Minuten bis zur Kita und von dort weitere 37 Minuten bis zu ihrer Arbeitsstätte, also insgesamt ca. 73 Minuten. Der Vater der Antragstellerin ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln von der Wohnung bis zu seiner Arbeitsstätte in der W... in 1... im günstigsten Fall gut eine Stunde unterwegs. Bei einem Umweg über die Kita bräuchte er hingegen im günstigsten Fall ca. 36 Minuten bis zur Kita und von dort bis zur Arbeit 51 Minuten, mithin insgesamt ca. 87 Minuten. dd) Soweit das Verwaltungsgericht die Fahrtzeiten auch unter Berücksichtigung der Geschwister der Antragstellerin, die andere Betreuungseinrichtungen besuchen, insgesamt für zumutbar gehalten hat, ist es zutreffend davon ausgegangen, dass der Familie der Antragstellerin zwei private PKW zur Verfügung stehen. Die Antragsteller haben im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht, dass dies seit dem 14. September 2018 nicht mehr der Fall ist, da sie den Zweitwagen aus finanziellen Gründen außer Betrieb gesetzt haben. Hiervon ausgehend können die Eltern der Antragstellerin nicht darauf verwiesen werden, den verbliebenen PKW zum Bringen und Holen der insgesamt drei Kinder in bzw. aus den jeweiligen Betreuungseinrichtungen einzusetzen, da der Vater der Antragstellerin auf die Benutzung dieses PKW angewiesen ist. Sein Zeitaufwand für den Arbeitsweg, der mit dem Auto in knapp einer halben Stunde zurückgelegt werden kann, würde sich bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumindest verdoppeln. Dies ist mit Blick auf den oben dargestellten Gesamtzeitaufwand nicht zumutbar. Dem Vater der Antragstellerin kann auch nicht zugemutet werden, die Antragstellerin regelmäßig sowohl mit dem Auto zur Kita zu bringen als auch sie von dort wieder abzuholen. Dem steht entgegen, dass im Beschwerdeverfahren durch Vorlage der Arbeitszeiterfassungsbögen des Vaters für die Monate Januar bis September 2018 glaubhaft gemacht worden ist, dass die Arbeitszeiten häufig länger sind als die Betreuungszeiten der Antragstellerin in der Kita „B...“. Solange die Mutter der Antragstellerin auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen ist, sind – wie oben dargestellt – die Wegzeiten zu der Kita „B...“ nicht zumutbar. Dies gilt erst recht, wenn auch die Geschwister der Antragstellerin mit in den Blick genommen werden. Soweit der Antragsgegner geltend macht, sie habe auch für eine der Schwestern der Antragstellerin einen Betreuungsplatz in der Kita „B...“ angeboten, so dass sich die Bring- und Holzeiten für diese beiden Kinder verkürzen würden, ändert dies nichts daran, dass der Weg von der Wohnung bis zur Kita „B...“ für sich genommen aus den oben dargelegten Gründen unzumutbar lang ist und die Kita auch nicht auf dem Weg zur Arbeitsstätte der Mutter, wo im Übrigen die weitere Schwester der Antragstellerin im Hort betreut wird, liegt. b) Der Antragsgegner kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Kapazitätsengpass in sämtlichen wohnortnahen Einrichtungen berufen. Der Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung aus § 24 Abs. 3 SGB VIII besteht nicht nur im Rahmen vorhandener Kapazitäten, sondern verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe dazu, die erforderlichen Kapazitäten zu schaffen. Fachkräftemangel und andere Schwierigkeiten entbinden nicht von der gesetzlichen Pflicht, Kindern, die eine Betreuung in einer Tageseinrichtung in Anspruch nehmen möchten, einen dem individuellen Bedarf gerecht werdenden Betreuungsplatz anzubieten. Dies hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits für den Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege aus § 24 Abs. 2 SGB VIII entschieden (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2018, a.a.O., juris Rn. 11). Nichts anderes kann für den vorliegend geltend gemachten Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII gelten. c) Der Senat hält es in Ausübung des ihm nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens für erforderlich, dem Antragsgegner eine Umsetzungsfrist von rund drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses einzuräumen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Dabei ist zu Lasten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass sie mit ihrem Hauptantrag unterlegen ist und die zum Erfolg des Hilfsantrags führende Änderung des Sachverhalts von ihren Eltern selbst herbeigeführt worden ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde bei unverändert gebliebenem Sachverhalt keinen Erfolg gehabt hätte. Soweit die Beschwerde geltend macht, dass auch bei Vorhandensein von zwei privaten PKW die Wegzeiten zu der Kita „B...“ unzumutbar seien, haben sie dies nicht zur Überzeugung des Senats glaubhaft gemacht. Mit der nicht weiter belegten Behauptung, dass an einzelnen Tagen die Mutter der Antragstellerin so lange arbeite, dass ein rechtzeitiges Abholen der Antragstellerin um 15 Uhr aus der Kita und der Schwester von der Tagesmutter nicht mehr möglich sei, ist dies weder nachvollziehbar noch glaubhaft gemacht, zumal Beginn und Ende der Betreuungszeit von acht Stunden an diesen Tagen an den Arbeitszeiten der Mutter ausgerichtet werden könnten. Auch ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Vater der Antragstellerin an diesen Tagen mit dem von ihm genutzten PKW nicht in der Lage sein soll, die Antragstellerin sowie deren Schwester entweder in die jeweiligen Betreuungseinrichtungen zu bringen oder sie von dort abzuholen. Hierzu genügt auch nicht der Vortrag, dass der Vater der Antragstellerin Dienstreisen durchzuführen habe. Aus der Bestätigung des Arbeitgebers des Vaters der Antragstellerin vom 11. Mai 2017 geht jedenfalls nicht hervor, dass dieser sich im Jahr 2016 auf Dienstreisen außerhalb von Berlin befunden hat. Auch der Einwand der Antragstellerin, bei der Fahrtzeitenberechnung sei zu berücksichtigen, dass sie aufgrund gesundheitlicher Probleme einmal pro Woche einen Logopädie- und einen Ergotherapietermin wahrzunehmen habe, greift nicht durch. Derartige Termine stellen fraglos eine zusätzlich familiäre Belastung dar, haben jedoch keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die Kita sich in einer zumutbaren Entfernung zur Wohnung befindet. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).