Urteil
OVG 6 B 1.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1220.OVG6B1.17.00
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Leitsätze
1. Zur Unbeachtlichkeit von Bekanntmachungsfehlern im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (Rn.16)
(Rn.18)
sowie
2. Zu den Voraussetzungen für eine Ausnahme von den strengen Bewirtschaftungszielen für das Grundwasser (31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 4)(Rn.22)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 23. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Unbeachtlichkeit von Bekanntmachungsfehlern im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (Rn.16) (Rn.18) sowie 2. Zu den Voraussetzungen für eine Ausnahme von den strengen Bewirtschaftungszielen für das Grundwasser (31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 4)(Rn.22) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 23. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der wasserrechtliche Erlaubnisbescheid vom 18. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2010 ist rechtmäßig. Die Erlaubnis verstößt nicht gegen Vorschriften, deren Verletzung der Kläger nach § 2 Abs. 1 UmwRG als anerkannte Umweltvereinigung rügen kann, ohne nach § 42 Abs. 2 VwGO eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen. I. Die angegriffene Erlaubnis leidet nicht an beachtlichen Verfahrensfehlern. Soweit die im Rahmen des Antragsverfahrens durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich der Auslegungsbekanntmachung verfahrensfehlerhaft gewesen ist, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Erlaubnisbescheides. Das Vorhaben unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG in Verbindung mit Ziffer 13.3 Anlage 1 in der hier maßgeblichen Fassung vom 25. Juni 2009 der UVP-Pflicht. Die streitgegenständliche wasserrechtliche Erlaubnis sieht jährliche Entnahmemengen von bis zu 101 Mio. m³ vor (siehe Bescheid S. 8 f.). Die im Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens geltenden verfahrensrechtlichen Anforderungen waren daher zu beachten. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UVPG a.F. hat die zuständige Behörde die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens zu beteiligen. 1. Ein Verfahrensfehler liegt darin begründet, dass in der Bekanntmachung zu Beginn des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens nicht ausdrücklich über die Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens unterrichtet worden ist (§ 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG a.F.). Die Unterrichtung nach § 9 UVPG a.F. ist die erste förmliche Reaktion der Behörde auf den Antrag des Vorhabenträgers, die der Öffentlichkeit zugleich erste Anhaltspunkte geben soll, wie die zuständige Behörde das Vorhaben hinsichtlich der Umweltverträglichkeit einschätzt. Deshalb genügt ein bloßes Paragraphenzitat nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG a.F. (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73, juris Rn. 34). Soweit in dem hier zu beurteilenden Bekanntmachungstext von den „Auswirkungen der im Antrag dargestellten Maßnahmen“ auf die betroffenen Gebiete die Rede ist, genügt dies nicht der Bekanntmachungsvorgabe, da die betroffene Öffentlichkeit nicht hinreichend über die Tatsache informiert wurde, dass das Projekt Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9/15 - BVerwGE 155, 91, juris Rn. 17). 2. Die Bekanntmachung verstößt zudem gegen § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F., der die zuständige Behörde verpflichtet, die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, welche Unterlagen nach § 6 UVPG vorgelegt wurden. Dabei ist es nicht erforderlich, in der Bekanntmachung die entscheidungserheblichen Unterlagen nach Themenblöcken geordnet anzugeben. Die Bekanntmachungsvorgabe soll gewährleisten, dass die betroffene Öffentlichkeit sich im Rahmen der Auslegungsbekanntmachung einen Überblick darüber verschaffen kann, welche Umweltbelange durch den Vorhabenträger einer Prüfung unterzogen wurden und mit welchen Detailinformationen sie bei den ausgelegten Unterlagen rechnen kann. Dazu reicht eine aussagekräftige Aufzählung der entscheidungserheblichen Unterlagen aus, die nicht notwendig sämtliche Unterlagen enthalten muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016, a.a.O., Rn. 20 f.). Dieser Anforderung wird der hier zur Beurteilung stehende Bekanntmachungstext mit der Angabe, dass ein Antrag auf Genehmigung von Benutzungen nach § 3 WHG eingereicht worden sei, nicht gerecht. Der Hinweis enthält keine Angaben dazu, welche Unterlagen konkret vorgelegt wurden. Im Übrigen sind Verfahrensverstöße weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. 3. Die genannten Fehler bei der Anwendung der Verfahrensvorschriften sind nach § 4 Abs. 1a UmwRG in der Fassung vom 20. November 2015 in Verbindung mit § 46 VwVfG unbeachtlich. Nach § 4 Abs. 1a UmwRG n.F. gilt für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, § 46 VwVfG. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass § 46 VwVfG für relative Verfahrensfehler weiterhin maßgeblich ist mit der Folge, dass eine Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein wegen dieses Fehlers beansprucht werden kann, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Eine konkrete Möglichkeit, dass ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre, besteht immer dann, wenn sich anhand der in Betracht kommenden Erkenntnismittel die Möglichkeit abzeichnet, dass der Verfahrensmangel von Einfluss auf das Ergebnis gewesen sein kann. Gelingt es dem Gericht, sich auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel davon zu überzeugen, dass die Entscheidung auch ohne den festgestellten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre, führt der Fehler gemäß § 46 VwVfG weder zur Aufhebung noch zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Gelingt ihm diese Überzeugungsbildung nicht, greift die Vermutungsregelung des § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG n.F., die der Sache nach für den Fall eines non liquet eine materielle Beweislastregel zu Lasten der Behörde enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016, a.a.O., Rn. 42 ff. m.w.N.).Die Regelung des § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG n.F. i.V.m. § 46 VwVfG ist im vorliegenden Fall anwendbar, obwohl die Gesetzesänderung erst nach Rechtshängigkeit der Klage eingetreten ist. Dies folgt aus den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts, wonach eine Änderung des Verfahrensrechts auch anhängige Rechtsmittelverfahren erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016, a.a.O., Rn. 45 f.). a) Das negative Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 1a UmwRG n.F. ist erfüllt. Die festgestellten Bekanntmachungsfehler fallen nicht unter die in § 4 Abs. 1 UmwRG n.F. normierten absoluten Verfahrensfehler, da sie nicht nach Art und Schwere mit den in den Nr. 1 und 2 genannten Fällen, die das Unterlassen einer UVP sowie einer Öffentlichkeitsbeteiligung betreffen, vergleichbar sind (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG n.F.; BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016, a.a.O., Rn. 47 für einen Verstoß der Bekanntmachung gegen § 9 Abs. 1a Nr. 2 und 5 UVPG). b) Der Senat geht davon aus, dass die oben genannten Bekanntmachungsfehler, die von dem Kläger nicht gerügt worden sind, die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst haben, also die angegriffene Entscheidung ohne die Fehler nicht anders ausgefallen wäre. Es ist weder nach der Aktenlage noch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ersichtlich, dass im Falle einer fehlerfreien Bekanntmachung weitere Gesichtspunkte in das Genehmigungsverfahren eingebracht worden wären. Der Kläger, der bereits am Scopingtermin (§ 5 UVPG a.F.) teilgenommen hat und im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung durch Zusendung der Antragsunterlagen individuell beteiligt worden ist, hat im Genehmigungsverfahren von seinen Informations- und Beteiligungsrechten umfassend Gebrauch gemacht. Die umweltrechtlichen Gesichtspunkte sind durch seine Fachbeistände in einer Tiefe abgehandelt wurden, die sichergestellt hat, dass nichts Wesentliches unerwähnt geblieben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016, a.a.O., Rn. 49).Diese Einwendungen sind von dem Beklagten abgearbeitet worden.Es ist nicht ersichtlich, welchen Aspekt der Kläger oder gegebenenfalls ein Dritter zusätzlich zur Sprache gebracht hätte, wenn die Bekanntmachungsfehler nicht erfolgt wären. Dass die Bekanntmachung trotz der genannten Fehler den Zweck der UVP-Richtlinie, eine breite Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und deren Beteiligungsbereitschaft zu fördern, erfüllt hat, wird aus den mehreren (nicht behördlichen) Stellungnahmen ersichtlich, die im Anhörungsverfahren abgegeben worden sind.Hinzu kommt, dass das Gewicht der festgestellten Bekanntmachungsfehler, gemessen an den Zielen der UVP-Richtlinie, gerade was die individuell zugeordneten Interessen betrifft, gering ist. Diese haben im Spektrum der von § 4 Abs. 1a UmwRG n.F. erfassten Fehler für das Ziel, konkret betroffene Bürger auf ihre Betroffenheit aufmerksam zu machen und ihr Interesse an Information und Beteiligung zu fördern, ersichtlich lediglich untergeordnete Bedeutung. Das Fehlen dieser Angaben hat den Zugang der betroffenen Öffentlichkeit zu den Informationen und der Beteiligung am Entscheidungsprozess deshalb hier nicht erschwert (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016, a.a.O., Rn. 50). II. Die wasserrechtliche Erlaubnis findet in §§ 8, 12 WHG in der seit dem 1. März 2010 geltenden Fassung ihre gesetzliche Grundlage, da maßgeblich auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen ist. Nach § 8 Abs. 1 WHG bedarf die Benutzung eines Gewässers der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. § 12 Abs. 1 WHG regelt die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung und Versagung der Erlaubnis und Bewilligung. Danach ist die Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind (Nr. 1) oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden (Nr. 2). Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde (§ 12 Abs. 2 WHG). 1. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen nicht zu erwarten sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG), da der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise vom Vorliegen einer Ausnahme von den strengen Bewirtschaftungszielen für das Grundwasser ausgehen durfte. Schädliche Gewässerveränderungen sind nach § 3 Nr. 10 WHG Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben. Gegenstand des behördlichen Prüfprogramms sind demnach unter anderem die für die betreffende Gewässerkategorie jeweils geltenden Bewirtschaftungsziele der §§ 27 bis 31, 44 und 47 WHG. Bei dem Merkmal der schädlichen Gewässerveränderung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von den Gerichten uneingeschränkt nachgeprüft werden kann. Die Wasserbehörde hat keinen Beurteilungsspielraum. Es ist von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen, ohne dass es auf den Nachweis einer Beeinträchtigung im Einzelfall ankommt (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 12 Rn. 18, 20). a) Durch die von der Beigeladenen beabsichtigten Maßnahmen können die in § 47 Abs. 1 WHG normierten Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser nicht eingehalten werden. Nach § 47 Abs. 1 WHG ist das Grundwasser so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands vermieden wird (Nr. 1: Verschlechterungsverbot), alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentration auf Grund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden (Nr. 2: Erhaltungsgebot), ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden; zu einem guten mengenmäßigen Zustand gehört insbesondere ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung (Nr. 3: Verbesserungsgebot). Die Vorschrift setzt Art. 4 Abs. 1 Buchst. b WRRL in deutsches Recht um und konkretisiert zugleich die allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze des § 6 WHG. aa) Das Vorhaben verstößt gegen das Verschlechterungsverbot nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die von der Beigeladenen angestrebte Nutzung zu einer nachteiligen Veränderung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers führe, da die Sümpfung im Tagebau das Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung störe. Der Umfang der Grundwasserentnahme habe eine Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands des Grundwasserkörpers zur Folge (UA S. 22). Die WRRL versteht unter dem Begriff des mengenmäßigen Zustands „eine Bezeichnung des Ausmaßes, in dem ein Grundwasserkörper durch direkte oder indirekte Entnahme beeinträchtigt wird“ (Art. 2 Nr. 26). Das Grundwasser ist damit im Ergebnis so zu bewirtschaften, dass sich seine Menge nicht verringert. Nach Tabelle 2.1.2 des Anhangs V der WRRL ist der Grundwasserspiegel im Grundwasserkörper so beschaffen, dass die verfügbare Grundwasserressource nicht von der langfristigen mittleren jährlichen Entnahme überschritten wird. Dem widerspricht die umfangreiche Entnahme des Grundwassers im Tagebau. (1) Soweit der Kläger hiergegen zunächst einwendet, dass weder der Beklagte noch das Verwaltungsgericht geprüft hätten, auf welchen Grundwasserkörper sich die Verschlechterung beziehe, greift dies nicht durch. Der Beklagte hat in seinem Widerspruchsbescheid vom 26. März 2010 darauf hingewiesen, dass nunmehr der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 WRRL für den deutschen Teil der Flussgebietseinheit (FGE) Elbe vorliege. Das Gebiet der Tagebauentwässerung liegt dabei zum Teil im Koordinierungsraum Havel (Grundwasserkörper DEBB_HAV_MS_2) und zum Teil im Koordinierungsraum Mulde-Elbe-Schwarze Elster (Grundwasserkörper DEEB_SE 4-1). Dies wurde von dem Sachbeistand der Beigeladenen anhand der in der mündlichen Verhandlung überreichten graphischen Darstellungen nachvollziehbar erläutert, ohne dass der Kläger dem entgegen getreten ist. (2) Der Einwand des Klägers, es sei nicht erkennbar, ob auch grundwasserabhängige Oberflächengewässer – wie etwa das Steinitzer Wasser und das Koselmühlenfließ – als betroffen angesehen würden, lässt außer Acht, dass die streitgegenständliche Erlaubnis die Entnahme und das Ableiten von Grundwasser regelt und sich die insoweit maßgeblichen Bewirtschaftungsziele aus § 47 Abs. 1 WHG ergeben, die allein auf das Grundwasser bezogen sind (vgl. zu den Bewirtschaftungszielen der von der Erlaubnis betroffenen Oberflächengewässer unter Buchst. b) ee)). (3) Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass eine relevante Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands nicht erst bei einem Wechsel der Zustandsklassen nach Anhang V der WRRL vorliegt (UA S. 22). Zwischenzeitlich hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil zur Weservertiefung entschieden, dass der Begriff einer Verschlechterung des Zustands eines Oberflächengewässers in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i WRRL dahin auszulegen ist, dass eine Verschlechterung vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächengewässers insgesamt führt. Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächengewässers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i WRRL dar (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Rn. 70). Dies hat entsprechend für die Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands eines Grundwasserkörpers zu gelten, auch wenn nach Ziffer 2.2.4 des Anhangs V zur WRRL hinsichtlich des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers nur zwischen zwei Güteklassen („gut“ und „schlecht“) unterschieden wird (siehe zur Verschlechterung des chemischen Zustands des Grundwassers BVerwG, EuGH-Vorlage vom 25. April 2018 - 9 A 16/16 - juris Rn. 43 ff.). (4) Der Einwand der Beigeladenen, dass ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nicht anzunehmen sei, weil im Zeitraum von 2009 bis 2022 die Entnahmemenge des Grundwassers und die Einleitmenge in die oberirdischen Gewässer gegenüber dem vorhergehenden Genehmigungszeitraum von 1997 bis 2008 um jeweils ca. 10 % reduziert seien und die wesentlichen chemischen Parameter (ph-Wert, Eisen gesamt und gelöst, abfiltrierbare Stoffe) gleich blieben bzw. ab dem im März 2015 aufgenommenen Dauerbetrieb der neuen Grubenwasserreinigungsanlage niedriger seien als die entsprechenden Werte in dem davor liegenden Zeitraum, greift nicht durch. (a) Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Prüfung des Verschlechterungsverbots in Bezug auf eine wasserrechtliche Erlaubnis, deren zeitliche Geltung unmittelbar an eine vorhergehende Erlaubnis anschließt, auf den chemischen Ist-Zustand unter Berücksichtigung der bisherigen Einleitmengen abzustellen. Ob eine erlaubte Gewässerbenutzung zu einer Verschlechterung des Gewässerzustands führt, hängt vom tatsächlichen Ist-Zustand im Sinne der Wasserbeschaffenheit zum Geltungszeitpunkt der Erlaubnis ab. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 27 WHG, der auf eine Verschlechterung des Zustands abstellt. Schließt die Geltung einer Erlaubnis zeitlich unmittelbar an eine vorangegangene Erlaubnis an, so ist der Zustand des Gewässers bei gleichbleibenden Einleitungen unverändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 - 7 C 25/15 - juris Rn. 47 ff. für Oberflächengewässer). Dies hat nach Auffassung des Senats entsprechend auch für die Beurteilung, ob sich der mengenmäßige Zustand eines Grundwasserkörpers im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG verschlechtert, zu gelten. (b) Im vorliegenden Fall kommt es jedoch bezogen auf den mengenmäßigen Zustand der betroffenen Grundwasserkörper HV_MS_2 und SE 4-1 nicht entscheidungserheblich darauf an, dass die jährliche mittlere Entnahmemenge im Zeitraum von 2009 bis 2022 um ca. 10 % niedriger ist als in dem vorhergehenden Zeitraum von 1997 bis 2008. Maßgeblich ist vielmehr, dass durch die hier in Rede stehende wasserrechtliche Erlaubnis der mengenmäßig bereits schlechte Zustand der genannten Grundwasserkörper weiter verschlechtert wird, indem eine neue, in tieferen Schichten liegende Lagerstätte erschlossen und trockengelegt wird. Dadurch werden andere Grundwasserleiter als in dem davor liegenden Zeitraum entwässert und bislang verfügbare Grundwasserressourcen für einen längeren Zeitraum beseitigt. Es geht somit nicht um die bloße Fortsetzung einer Gewässerbenutzung in gleichbleibendem bzw. reduziertem Umfang, sondern um eine räumliche Ausdehnung der Wasserentnahme auf im vorhergehenden Genehmigungszeitraum nicht in Anspruch genommene Bereiche des Grundwasserkörpers. Es liegt auf der Hand, dass die von der Beigeladenen vorgesehene Trockenlegung des Grundwasserkörpers bis zu einer Tiefe von 60 m statt wie bisher von 30 m in quantitativer Hinsicht zu einer weiteren Verschlechterung des Grundwassers führt. Dies gilt unabhängig davon, dass nach den Erläuterungen des Sachbeistands der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung in anderen Teilen des Gebietes das Grundwasser überwiegend bereits wieder ansteige, so dass von einer Trendwende gesprochen werden könne. Eine auf den Grundwasserkörper bezogene Gesamtbetrachtung, die lediglich die Entnahmemengen aus der aktuellen Lagerstätte mit den Mengen des sich wieder bildenden Grundwassers in den Bereichen des ehemaligen Tagebaus vergleicht, wird dem Umstand, dass hier ein Bereich des Grundwasserkörpers erstmals in Anspruch genommen wird, nicht gerecht. Auf die nach dem Vortrag der Beigeladenen um ca. 10 % reduzierten Einleitmengen gereinigten Grundwassers in oberirdische Gewässer kommt es bei der hier zu beantwortenden Frage, ob die Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser verletzt werden, nicht entscheidungserheblich an. bb) Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist auch ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot hinsichtlich des chemischen Zustands des Grundwassers in den beiden betroffenen Grundwasserkörpern anzunehmen. Mit dem im Rahmen des Sanierungsbergbaus vorzunehmenden Wiederanstieg des Grundwassers wird unstreitig eine Verschlechterung der Grundwasserqualität einhergehen. Insoweit verweist das Verwaltungsgericht (UA S. 22) auf die Ausführungen der Flussgebietsgemeinschaft (FGG) Elbe in dem für den Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm erstellten Hintergrundpapier (Begründung für „Ausnahmen“ von Bewirtschaftungszielen, -fristen und -anforderungen für die im deutschen Teil der Flussgebietseinheiten Elbe und Oder durch den Braunkohlenbergbau und den Sanierungsbergbau beeinflussten Grundwasserkörper in Übereinstimmung mit der EG-Wasserrechtsrahmenrichtlinie vom Dezember 2009 S. 6). Es kommt im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, dass die chemischen Parameter des aus dem Grundwasserkörper entnommenen, in die oberirdischen Gewässer eingeleiteten Sümpfungswassers in den Jahren 2009 bis 2022 im Vergleich zu dem vorhergehenden Genehmigungszeitraum 1997 bis 2008 gleich bleiben bzw. ab März 2015 besser geworden sein sollen. Maßgeblich ist für die hier allein gebotene grundwasserbezogene Betrachtung, dass die Trockenlegung der Lagerstätte für den Tagebau Welzow-Süd Teilabschnitt I in der Zukunft zu einer weiteren Verschlechterung des chemischen Zustands des Grundwassers führen wird. Insoweit gehen die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend davon aus, dass das Grundwasser im Falle seines Wiederanstiegs nach Beendigung des Tagebaus insbesondere aufgrund der eingetragenen Sulfate einen schlechteren chemischen Zustand aufweisen wird als zuvor. Sie streiten daher um die Frage, welche Minimierungsmaßnahmen zu ergreifen sind, um diese vor allem durch den chemischen Prozess der Kippenversauerung verursachte negative Auswirkung möglichst gering zu halten. Soweit die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, Sulfat sei erst durch die Verordnung zum Schutz des Grundwassers vom 9. November 2010 zur maßgeblichen Qualitätskomponente geworden, steht dies einer Berücksichtigung des Sulfats in dem davor liegenden Zeitraum nicht entgegen. Die Regelung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG stellt auf den chemischen Zustand des Grundwassers ab, ohne die hierfür maßgeblichen Parameter zu benennen. Der chemische Zustand des Grundwassers wird unstreitig auch durch dessen Sulfatgehalt abgebildet. Einer Berücksichtigung des Sulfats steht nicht entgegen, dass Sulfat in dem Anhang V Ziffer 2.3 WRRL nicht als Parameter für die Bestimmung des chemischen Zustands des Grundwassers genannt wird. Soweit dort einzelne Parameter zur Überwachung des chemischen Zustands des Grundwasser aufgelistet sind (Anhang V Ziffer 2.4.2), gibt dies lediglich an, welche Leitparameter bei allen ausgewählten Grundwasserkörpern überwacht werden, schließt jedoch die Berücksichtigung weitere Parameter nicht aus. Dem entsprechend durfte der Verordnungsgeber als Grundlage für die Beurteilung des chemischen Grundwasserzustands Schwellenwerte auch für in der WRRL nicht ausdrücklich genannte Schadstoffe festlegen (vgl. Anlage 2 der Grundwasserverordnung). Im Übrigen ist nach den Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sulfatproblematik in der Praxis bereits seit Anfang des Jahres 2000 berücksichtigt worden. Dass die vollständige Entnahme des Grundwassers als solche zunächst nicht zu einer Verschlechterung des chemischen Zustands des Grundwassers geführt haben mag, zumal das kippenseitig geförderte Sümpfungswasser damals nicht säuregenerierend gewesen sein soll (vgl. Stellungnahme des I... vom November 2007 S. 74), rechtfertigt keine andere Beurteilung, da ein allein hierauf bezogener Betrachtungshorizont zu kurz gegriffen wäre. Maßgeblich kann in der vorliegenden Fallkonstellation nur eine prognostische Beurteilung des chemischen Zustands sein, die den Wiederanstieg des Grundwassers einbezieht. Eine auf den Zeitraum der Trockenlegung beschränkte Betrachtung ließe eine belastbare Prüfung des Verschlechterungsverbots nicht zu. cc) Mit der beabsichtigten Grundwasserentnahme wird zudem das Erhaltungsgebot (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 WHG) verletzt. Wie bereits zum Verschlechterungsverbot dargestellt, führt die Grundwassernutzung jedenfalls zukünftig zu einer weiter absinkenden Grundwasserqualität. dd) Nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts kann auch das in § 47 Abs. 1 Nr. 3 WHG enthaltene Bewirtschaftungsziel des Verbesserungsgebots nicht erreicht werden, da durch die Sümpfung das Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung nicht gewährleistet wird (UA S. 24). (1) Soweit sich die Beigeladene darauf beruft, dass weniger strenge Bewirtschaftungsziele festgelegt worden seien, kann dem nicht gefolgt werden. Die Regelung des § 47 Abs. 3 Satz 2 WHG eröffnet die Möglichkeit, von den Bewirtschaftungszielen des § 47 Abs. 1 Nr. 3 WHG abweichende Bewirtschaftungsziele in entsprechender Anwendung des § 30 WHG mit der Maßgabe festzulegen, dass nach Satz 1 Nr. 4 der bestmögliche mengenmäßige und chemische Zustand des Grundwassers zu erreichen ist. Die Verweisung ist nach zutreffender Darstellung des Verwaltungsgerichts auf das Bewirtschaftungsziel des § 47 Abs. 1 Nr. 3 WHG beschränkt und lässt sich nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Norm nicht auf die Bewirtschaftungsziele des § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG erstrecken. Dies entspricht auch den Vorgaben der WRRL, die eine Festlegung weniger strenger Bewirtschaftungsziele nach Art. 4 Abs. 5 nur für das in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii WRRL enthaltene Verbesserungsgebot vorsieht. (2) Es fehlt nach den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts an der Festlegung hinreichend konkret formulierter Bewirtschaftungsziele. Solche sind in dem Bewirtschaftungsplan vom 11. November 2009 nicht zu finden. Der Bewirtschaftungsplan 2009 verweist in Kapitel 5 (S. 146) lediglich auf das Hintergrundpapier der FGG Elbe zur Begründung für Ausnahmen von Bewirtschaftungszielen vom Dezember 2009, in dem sowohl für den mengenmäßigen als auch für den chemischen Zustand des Grundwassers weniger strenge Bewirtschaftungsziele nur allgemein formuliert werden (dort S. 41, 43). Die Annahme des Verwaltungsgerichts wird bestätigt durch die Ausführungen in dem aktualisierten Bewirtschaftungsplan der FGG Elbe für den Zeitraum 2016 bis 2021 vom 12. November 2015 (Kapitel 5.3.3). Dort heißt es, dass weniger strenge Umweltziele bereits im ersten Bewirtschaftungszyklus 2009 – 2015 ausgewiesen, erläutert und begründet worden seien (S. 142). Im Verlauf dieses Bewirtschaftungszyklus seien die in FGG Elbe (2009) auf dem damaligen Kenntnisstand zunächst nur allgemein benannten weniger strengen Umweltziele konkretisiert und in einem gesonderten Dokument dargestellt worden (FGG Elbe 2014) (S. 143). Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass in dem aktualisierten Bewirtschaftungsplan der FGG Elbe 2016 bis 2021 für die hier betroffenen Grundwasserkörper sowohl für den mengenmäßigen als auch für den chemischen Zustand weniger strenge Umweltziele festgelegt worden seien, ist dies mit Blick auf den für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung nicht entscheidungserheblich. Weniger strenge Bewirtschaftungsziele, die erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens konkret festgelegt worden sind, sind bei der Prüfung, ob die Erlaubnis rechtmäßig erteilt worden ist, nicht zu berücksichtigen. Soweit die mit der angegriffenen Erlaubnis erteilten Ausnahmen von den strengen Bewirtschaftungszielen in den aktuellen Bewirtschaftungsplan aufgenommen worden sind (§ 83 Abs. 2 Nr. 3 WHG), können diese nicht Prüfungsmaßstab bei der gerichtlichen Rechtsmäßigkeitskontrolle eben dieser Erlaubnis sein. Auf die von dem Verwaltungsgericht offen gelassene Frage nach der rechtlichen Verbindlichkeit der für die FGE Oder und Elbe festgesetzten Bewirtschaftungspläne für die oberste Wasserbehörde kommt es daher auch im Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich an. (3) Das Verwaltungsgericht weist schließlich zu Recht darauf hin, dass der Festlegung abweichender Bewirtschaftungsziele auch die Anforderung des § 30 Satz 1 Nr. 3 WHG entgegenstehe, wonach weitere Verschlechterungen des bestehenden Gewässerzustands zu vermeiden seien (UA S. 28). Die hier in Rede stehende Grundwasserentnahme führt – wie oben dargestellt – zu einer Verschlechterung des mengenmäßigen und chemischen Zustands des Grundwassers. b) Der Beklagte ist in nicht zu beanstandender Weise vom Vorliegen einer Ausnahme von den strengen Bewirtschaftungszielen des § 47 Abs. 1 WHG ausgegangen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 WHG). Nach § 47 Abs. 3 Satz 1 WHG gilt für Ausnahmen von den strengen Bewirtschaftungszielen § 31 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 WHG entsprechend. Da im vorliegenden Fall vorübergehende Verschlechterungen des Gewässers, die natürliche Ursachen haben oder auf höherer Gewalt beruhen (§ 31 Abs. 1 WHG), nicht im Raum stehen, kommt ausschließlich eine Ausnahme in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG in Betracht. § 31 Abs. 2 WHG dient der Umsetzung des Art. 4 Abs. 7 WRRL in das deutsche Recht. Er regelt den Ausnahmefall, in dem aufgrund eines menschlich bewirkten Eingriffs in den Bestand der physischen Eigenschaften des Gewässers die Bewirtschaftungsziele nicht erreicht werden können oder eine Verschlechterung des Gewässerzustands eintritt, und gleichwohl ein Verstoß gegen die Bewirtschaftungsziele nicht anzunehmen ist. Die Norm knüpft die Ausnahme an die in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 geregelten Zulässigkeitsvoraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, wobei der Senat davon ausgeht, dass Nr. 4 eine Zulässigkeitsvoraussetzung im engeren Sinne darstellt und nicht lediglich kompensatorische Handlungspflichten vorsieht (ebenso Schmid in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 31 Rn. 56); vgl. auch Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 31 Rn. 12, 17). Für diese Auffassung spricht der Wortlaut des der Norm zugrundeliegenden Art. 4 Abs. 7 Buchst. a WRRL, wonach „Bedingung“ für eine Ausnahme ist, dass alle praktikablen Vorkehrungen getroffen werden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Wasserkörpers zu mindern. Auch der Europäische Gerichtshof spricht in seinem Urteil zur Weservertiefung von der Bedingung der Minimierungsmaßnahmen für die Erteilung einer Ausnahme (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Rn. 46). Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WHG liegen vor. aa) Die Verschlechterung des Zustands der hier betroffenen Grundwasserkörper beruht auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Gewässerstands (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG). (1) Die physischen Gewässereigenschaften bezeichnen das äußere Erscheinungsbild des Gewässers einschließlich seiner hydromorphologischen Struktur und Eigenschaften, nicht aber die unter anderem nach physischen und chemischen Parametern zu messende Beschaffenheit des Wassers selbst (vgl. Schmid, a.a.O., § 31 Rn. 25).Bei einer Veränderung des Grundwasserstands kommt es nicht auf deren Ausmaß, sondern darauf an, ob hierdurch nachteilige Folgen für den Gewässerzustand eintreten oder nicht (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 31 Rn. 14). Dies zugrunde gelegt stellt die von der Beigeladenen beabsichtigte Sümpfung des Tagebaus Welzow-Süd Teilabschnitt I sowohl eine Veränderung der physischen Eigenschaften des Grundwassers als auch des Grundwasserstands dar. Die Grundwasserabsenkung hat zur Folge, dass das Grundwasser vollständig aus der Lagerstätte entnommen wird. Es handelt sich unstreitig auch um eine neue Veränderung, da die Maßnahme nach Inkrafttreten der bereits in der Vorgängernorm des § 25d Abs. 3 Satz 1 WHG a.F. getroffenen Regelung über die Ausnahme von den Bewirtschaftungszielen vorgenommen wird (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 31 Rn. 14). (2) Soweit der Kläger geltend macht, dass eine Ausnahmeerteilung nicht möglich sei, da die Maßnahme (auch) eine Veränderung des chemischen Zustands des Grundwasserkörpers zur Folge habe, hat dies keinen Erfolg. (a) Zwar ist richtig, dass nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG eine Ausnahme nicht in Betracht kommt, wenn die beantragte Maßnahme ausschließlich zur einer Veränderung der chemischen Gewässereigenschaften führt, ohne den physischen Gewässerzustand zu beeinträchtigen. Eine Unterschreitung nur der Bewirtschaftungsziele des chemischen Zustands ohne neue physische Veränderung ist nach § 31 Abs. 2 WHG nicht ausnahmefähig. So kann zum Beispiel der Schadstoffeintrag aus anderen Quellen nicht zu einer Ausnahme nach § 31 Abs. 2 WHG berechtigten (vgl. Schmid, a.a.O., § 31 Rn. 25). Dieser Aspekt führt hier aber nicht weiter, weil die Absenkung des Grundwassers, in deren Folge es durch die Versauerungsprozesse bei einem Wiederanstieg zu einer Verschlechterung des chemischen Zustands kommt, einen Prozess darstellt, der – anders als ein bloßer Schadstoffeintrag – durch eine Veränderung der physischen Gewässereigenschaften ausgelöst wird und sich als deren mittelbare Folge darstellt. Die physischen Gewässereigenschaften, namentlich der Grundwasserspiegel, werden durch die Entnahme des Grundwassers geändert. (b) Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall die auf Oberflächengewässer zugeschnittene Ausnahmevorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG über § 47 Abs. 3 Satz 1 WHG zur Anwendung kommt, da es nicht um eine auf den ökologischen Zustand eines Oberflächengewässers bezogene Ausnahme von den Bewirtschaftungszielen des § 27 WHG geht, sondern sich um eine Ausnahme von den Bewirtschaftungszielen für das Grundwasser nach § 47 Abs. 1 WHG handelt. Durch Verwendung des Begriffs des „guten ökologischen Zustand“ in § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG wird maßgeblich auf die biologischen Qualitätskomponenten eines oberirdischen Gewässers abgestellt, während den hydromorpholgischen, chemischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nur eine unterstützende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 u.a. - BVerwGE 158,1, juris Rn. 496 ff.). Die in § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WHG genannten Bewirtschaftungsziele hingegen sind nicht auf den ökologischen Zustand beschränkt, sondern umfassen neben dem mengenmäßigen Zustand auch den chemischen Zustand des Grundwassers. Das Verschlechterungsverbot in Nr. 1 und das Erhaltungsgebot in Nr. 3 beziehen sich ausdrücklich auf den mengenmäßigen und chemischen Zustand des Grundwassers. Auch in Nr. 2 werden durch den Begriff der Schadstoffkonzentration chemische Veränderungen des Grundwassers in den Blick genommen. Die Verweisungsnorm des § 47 Abs. 3 Satz 1 WHG erklärt die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG für die Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Bewirtschaftungszielen einschränkungslos für entsprechend anwendbar. Die Ausnahmevorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG ist in ihrem Anwendungsbereich daher nicht auf Fälle beschränkt, in denen der gute ökologische Zustand nicht erreicht wird oder der Zustand sich verschlechtert. Er ist auch dann eröffnet, wenn infolge der Veränderung der physischen Gewässereigenschaften chemische Veränderungen eintreten können. Würde man hingegen der Auffassung des Klägers folgen, liefe die Ausnahmenorm weitgehend leer. (c) Auf den weiteren Einwand des Klägers, dass der Grundwasserkörper nicht nur aus dem Bodenkörper bestehe, der gegenwärtig natürlicherweise grundwassergesättigt sei, sondern auch die Veränderung der chemischen Eigenschaften des grundwassergesättigten Deckgebirges einzubeziehen sei, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Selbst wenn man in die Prüfung der Ausnahmevoraussetzung des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG das Deckgebirge (Gesteinsbereich zwischen Lagerstätte und Tagesoberfläche) einbeziehen würde, ändert dies aus den vorstehend genannten Gründen nichts an der Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift im vorliegenden Fall. Die beantragte Sümpfung bewirkt zunächst eine physische Veränderung des Grundwassers. Damit ist die Voraussetzung der Nr. 1 der genannten Norm erfüllt. Die Problematik der chemischen Veränderung des Deckgebirges aufgrund von Oxidationsprozessen in den trocken fallenden Schichten ist nur eine Folge der Grundwasserentnahme. Die von dem Kläger angeregte Einschaltung des Europäischen Gerichtshofes zur Beantwortung der Frage, ob die Begriffsdefinitionen des Art. 2 Nr. 12 und 11 WRRL zur Bestimmung des Grundwasserkörpers denjenigen Bodenkörper umfassen, der natürlicherweise grundwassergesättigt ist, unabhängig davon, ob er aus Gründen menschlicher Tätigkeit vorübergehend nicht grundwassergesättigt ist, sowie der weiteren Frage, ob für den Fall, dass die erste Frage mit ja zu beantworten ist, Veränderungen dieses Bodenkörpers hinsichtlich seines chemischen Zustands – Versauerung, Eisenverwitterung, Anstieg von Schwermetallgehalten und Anstieg des Sulfatgehaltes –, die nicht allein wegen der Grundwasserentnahme und der damit möglichen Belüftung des Bodenkörpers entstehen, sondern durch Umschichtungen des Bodenkörpers in Folge menschlicher Tätigkeiten in erheblichem Maße verstärkt werden, von der Ausnahmemöglichkeit nach Art. 4 Abs. 7 1. Spiegelstrich WRRL gedeckt werden, ist daher mangels Entscheidungserheblichkeit nicht notwendig. bb) Auch die Anforderung des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG ist erfüllt, da die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind. (1) Der im Wasserhaushaltsgesetz nicht definierte Begriff des öffentlichen Interesses entspricht dem des Wohls der Allgemeinheit. Er umfasst wasserwirtschaftliche Belange wie die Wasserversorgung, den Abwasserschutz und den Hochwasserschutz sowie die Daseinsvorsorge (z.B. Energieversorgung), aber auch gewerbliche Interessen von nicht unerheblicher volkswirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Bedeutung (vgl. Czychowski/ Reinhardt, a.a.O., § 31 Rn. 14; § 6 Rn. 26 ff.). (2) Dies zugrunde gelegt geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass die Sicherstellung der Energieversorgung eines Staates eine öffentliche Aufgabe von größter Bedeutung sei, weil die Energieversorgung als Bestandteil der Daseinsvorsorge eine Leistung sei, derer der Einzelne zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz bedürfe. Der Beklagte habe zutreffend das konkrete Interesse an der Braunkohlegewinnung im Tagebau Welzow-Süd als ein übergeordnetes öffentliches Interesse angesehen. Dieses umfasse nach § 79 Abs. 1 BBergG die Sicherung auch durch heimische Rohstoffe. Es sei Zweck des Bundesberggesetzes, zur Sicherung der Rohstoffversorgung die Gewinnung von Bodenschätzen bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und zu fördern (§ 1 Ziff. 1 BBergG). Von einer gesicherten Rohstoffversorgung hänge in hohem Maße die Funktionsfähigkeit und Stabilität der Volkswirtschaft ab. Sie stelle deshalb ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges dar. Dies gelte auch angesichts der Liberalisierung der Strommärkte. Bezogen auf den vorliegenden Einzelfall ergebe sich das überwiegende öffentliche Interesse zudem aus den bereits verbindlichen landesplanerischen Entscheidungen wie der im Braunkohlegrundlagengesetz geregelten Fortführung der Tagebaue im Land Brandenburg und dem für den Tagebau Welzow-Süd (TA I) für verbindlich erklärten Braunkohlenplan, die im wasserrechtlichen Verfahren nicht unter dem Gesichtspunkt energiepolitischer Alternativen auf den Prüfstand gestellt werden könnten. Es habe auch keine Prüfung vorgenommen werden müssen, ob andere Tagebaue die Versorgung hätten übernehmen können. Dies würde dazu führen, dass ein anderer Tagebau schneller erschöpft wäre und ein neuer Tagebau aufgeschlossen werden müsste. Es sei daher vernünftigerweise geboten, einen aufgeschlossenen Tagebau fortzuführen, solange er mittel- und langfristig einen Beitrag zur Versorgung leiste, selbst wenn aktuell andere Betriebe die benötigte Kohle zur Verfügung stellen könnten. Es sei nicht Aufgabe der Gerichte, Erwägungen zu dem volkswirtschaftlichen Nutzen oder der Rentabilität bestimmter Energieträger anzustellen. Diese Bewertung obliege den Parlamenten. Die Gerichte hätten sie zu respektieren, solange sie sich in den verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen bewegten. Daran bestünden hier keine Zweifel (UA S. 29 ff.). Dies ist nicht zu beanstanden. (3) Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass die Sicherung der Energieversorgung der Bevölkerung ein übergeordnetes Interesse darstellt. Er hält jedoch mit Blick auf die Klimafolgen eine Verstromung von Braunkohle, der die Fortführung des Tagebaus Welzow-Süd dient, für verfehlt. Damit wendet er sich der Sache nach gegen energiepolitische Grundentscheidungen des Bundesgesetzgebers und des Landes Brandenburg für einen bestimmten Energiemix, der eine Energiegewinnung durch Braunkohleverstromung und deshalb notwendigerweise den Abbau der Braunkohle im Rahmen der Gesetze einschließt. Damit kann er nicht durchdringen. Die parlamentarischen Grundentscheidungen – hier insbesondere durch das Braunkohlegrundlagengesetz und den Braunkohlenplan – können nicht auf der Ebene der Vorhabenzulassung durch die Formulierung abweichender Vorstellungen etwa über das Tempo des Kohleausstiegs in Frage gestellt werden. Auch nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs in seiner Entscheidung zur Schwarzen Sulm ist den Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Frage, ob ein konkretes Vorhaben in einem übergeordneten öffentlichen Interesse liegt, ein „gewisses Ermessen“ einzuräumen. Die WRRL lege allgemeine Grundsätze und einen Handlungsrahmen für den Gewässerschutz fest und solle die grundlegenden Prinzipien und Strukturen für den Schutz und den nachhaltigen Gebrauch von Wasser in der Union koordinieren, integrieren und langfristig weiterentwickeln. Diese Grundsätze und dieser Rahmen seien später von den Mitgliedstaaten durch den Erlass konkreter Maßnahmen weiterzuentwickeln. Somit ziele die WRRL nicht auf eine vollständige Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten. Hiervon ausgehend hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Republik Österreich zu Recht annehmen durfte, dass der streitige Bau eines Wasserkraftwerks an der Schwarzen Sulm, das auf die Förderung erneuerbarer Energien durch Wasserkraft abziele, im übergeordneten öffentlichen Interesse liege (Urteil vom 4. Mai 2016 - C-346/14 - Rn. 70 ff.). Diese Begründung legt ungeachtet der Inkongruenzen in der Terminologie von EU-Richtlinien und deutschem Verwaltungsrecht in Bezug auf Ermessens- und Beurteilungsspielräume nahe, dass die Mitgliedstaaten energiepolitische Vorstellungen entwickeln können, die auf der Ebene der Vorhabenzulassung nicht schon durch die Formulierung abweichender Vorstellungen über den „richtigen“ Energiemix in Frage gestellt werden können (vgl. Schmid, a.a.O., § 31 Rn. 45). (4) Hiervon ausgehend ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Bejahung eines übergeordneten öffentlichen Interesses fehlerhaft sein könnte, zumal der Beklagte bei seiner Abwägung zugunsten des Vorhabens die landesplanerischen Entscheidungen einschließlich des mit der Verordnung vom 21. Juni 2004 (GVBl. II S. 614) für verbindlich erklärten Braunkohlenplans Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I berücksichtigen musste. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf eine schriftliche Ausarbeitung von G... vom 18. Dezember 2018 ausgeführt hat, dass die Energiegewinnung aus der Braunkohle zur Versorgung Brandenburgs weder erforderlich noch mit den Klimaschutzzielen kompatibel sei, setzt er seine eigenen energiepolitischen Auffassungen an die Stelle derjenigen des Beklagten, ohne damit das übergeordnete öffentliche Interesse an der Energiegewinnung aus dem Tagebau Welzow-Süd (TA I) in Frage zu stellen, das in dem oben genannten Braunkohlenplan verbindlich festgelegt worden ist. Eine Einschaltung des Europäischen Gerichtshofs zur Beantwortung der Frage, ob eine Behörde bei der Ausübung des ihr nach Art. 4 Abs. 7 Buchst. c WRRL bei der Prüfung der Frage, ob ein konkretes Vorhaben in einem übergeordneten öffentlichen Interesse liegt, eingeräumten Ermessens sich allein auf allgemeine Studien und politische Programme zur Förderung bzw. Beibehaltung eines bestimmten Energieträgers berufen darf, kommt mangels Entscheidungserheblichkeit nicht in Betracht. Die Frage stellt sich nicht, da sich der Beklagte im vorliegenden Fall nicht an allgemeinen Studien und politischen Programmen, sondern an für ihn verbindlichen landesplanerischen Entscheidungen orientieren musste. Auch die weitere Frage, ob im Falle, dass die erste Frage mit nein zu beantworten ist, eine Behörde bei der Prüfung der Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 7 Buchst. c WRRL eine auf das Vorhaben bezogene Prüfung durchführen muss, die die Erforderlichkeit der menschlichen Tätigkeit, welche unzweifelhaft erhebliche Auswirkungen auf mehrere Grundwasserkörper und auch Oberflächenwasserkörper sowie davon abhängige Landökosysteme sowie die Trinkwasserversorgung hat, im Gesamtkonzept der Energieversorgungssicherheit hinsichtlich der für ihre Entscheidung maßgeblichen Annahmen belegen kann, braucht dem Europäischen Gerichtshof mangels Entscheidungserheblichkeit nicht unterbreitet zu werden. Die von dem Kläger geforderte vorhabenbezogene Prüfung der Erforderlichkeit der Maßnahme ist im vorliegenden Fall bereits in dem genannten Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd von 2004 vorgenommen worden. Dieser bezieht den Auswirkungsbereich und Maßnahmen zur Begrenzung der Grundwasserabsenkung ein (vgl. Ziel 12). cc) Auch die Voraussetzung des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WHG ist gegeben. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind. (1) In die Betrachtung sind nicht näher spezifizierte Alternativen einzubeziehen sowie deren Nutzen und Nachteile abwägend in die Beurteilung der in Rede stehenden Veränderungen einzustellen (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 31 Rn. 16). Da die Regelung Parallelen zur Alternativenprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG aufweist, kann die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herangezogen werden, wonach von einer Alternative dann nicht mehr die Rede sein kann, wenn sie auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabenträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten. Zumutbar ist es nur, Abstriche vom Zielerfüllungsgrad in Kauf zu nehmen. Eine planerische Variante, die nicht verwirklicht werden kann, ohne dass selbständige Teilziele, die mit dem Vorhaben verfolgt werden, aufgegeben werden müssen, braucht dagegen nicht berücksichtigt zu werden (BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2010 - 4 B 54.09 - NVwZ 2010, 1289 , juris Rn. 9). Die sog. Null-Variante, also ein vollständiges Absehen von dem Projekt, stellt keine Alternativlösung dar, da Prüfungsgegenstand ein bestimmtes Projekt sein muss (vgl. Ewer in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 34 Rn. 58 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1, juris Rn. 140 ff.). Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass Alternativen zu der beabsichtigten Entnahme und Umleitung des Grundwassers nicht ersichtlich sind, da die Trockenlegung der Lagerstätte Voraussetzung für einen sicheren Betrieb des Tagebaus ist (s. FGG Elbe, Begründung für „Ausnahmen“ von Bewirtschaftungszielen vom Dezember 2009 S. 16). Dies wird von dem Kläger auch im Berufungsverfahren nicht bestritten. (2) Soweit der Kläger – ohne dies in der mündlichen Verhandlung weiter verfolgt zu haben – geltend macht, dass die von ihm vorgeschlagene alternative Trassenverlauf der Dichtwand als andere geeignete Maßnahme im Sinne des des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WHG und nicht erst bei den Minimierungsmaßnahmen nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WHG zu prüfen sei, trifft dies nicht zu. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die beiden Prüfungspunkte nicht austauschbar. Gibt es andere geeignete, nicht unverhältnismäßig aufwändigere Maßnahmen, mit denen sich die mit der Gewässerveränderung verfolgten Ziele umweltschonender erreichen lassen, ist die Zulässigkeitsvoraussetzung der Nr. 3 nicht erfüllt und scheidet damit eine Ausnahmeerteilung aus. Die Frage, ob eine vorhandene „andere geeignete Maßnahme“ im Sinne der Nr. 3 zugleich eine mögliche Minimierungsmaßnahme gewesen wäre, ist nicht mehr entscheidungserheblich, da das Prüfprogramm für eine Ausnahme bereits auf der Ebene der Nr. 3 beendet ist. Steht jedoch eine „andere geeignete Maßnahme“ im Sinne der Nr. 3 der Ausnahmeerteilung nicht entgegen, sind alle praktisch geeigneten Minimierungsmaßnahmen im Sinne der Nr. 4 zu prüfen. Dabei kann es sich auch um Maßnahmen handeln, die bei der Prüfung der Nr. 3 nicht zum Tragen gekommen sind. Eine Ausnahmeerteilung ist in diesem Fall nur zulässig, wenn der Nachweis geführt wird, dass alle praktisch geeigneten Minimierungsmaßnahmen ergriffen werden. Der Einwand des Klägers, dass sich weder aus dem Wortlaut des § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG noch aus Art. 4 Abs. 7 WRRL eine Vorrangigkeit der verschiedenen Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelungen ergebe, verfängt vor diesem Hintergrund nicht. Die Prüfung, ob die Ziele des Vorhabens auch mit alternativen (zumutbaren) Maßnahmen erreicht werden können (Nr. 3), geht der Frage, ob bei Verwirklichung des Vorhabens alle praktisch geeigneten Minimierungsmaßnahmen ergriffen werden (Nr. 4), denklogisch vor. Es bedarf keiner Minimierungsmaßnahmen, wenn sich der Vorhabenträger auf alternative Maßnahmen im Sinne der Nr. 3 verweisen lassen muss, weil es dann keiner Ausnahmeerteilung für das Vorhaben in der beantragten Form mehr bedarf. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn für die Durchführung des in Rede stehenden Tagebaus eine Abbautechnik verfügbar und auch finanziell realisierbar wäre, die ohne die Trockenlegung der Lagerstätte auskommt. (3) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass im Rahmen der Nr. 3 eine Alternativenprüfung hinsichtlich der Art der Energiegewinnung hätte vorgenommen werden müssen. Dies steht im Widerspruch zu der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 34 Abs. 3 BNatSchG, wonach nur solche Änderungen als Alternative anzusehen sind, die nicht die Identität des Vorhabens in Frage stellen. Das wäre aber der Fall, wenn im Rahmen der Nr. 3 geprüft werden würde, ob die Energieversorgung auch durch einen anderen Energiemix – also ohne die in Rede stehende Braunkohlengewinnung – sichergestellt werden könnte. Der Kläger lässt unberücksichtigt, dass sich die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WHG bereits ihrem Wortlaut nach auf die mit der Veränderung des Gewässers verfolgten Ziele bezieht. Es geht bei Nr. 3 darum, ob alternative Maßnahmen vorhanden sind, mit der das Ziel des Vorhabens umweltschonender erreicht werden kann, nicht jedoch um die Alternativität der Ziele (vgl. Schmid, a.a.O., § 31 Rn. 55). Das konkrete Ziel der Gewässerveränderung ist im vorliegenden Fall die Freimachung der Lagerstätte von Grundwasser als Voraussetzung für die Durchführung des Tagebaus Welzow-Süd im Teilabschnitt I. Dieses Ziel lässt sich nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nur mit der Entnahme und Umleitung des Grundwassers aus dem Tagebau sicher erreichen. Es gibt nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten derzeit keine Abbautechnologie, bei der die Grundwasserabsenkung vermieden werden könnte. Die von dem Kläger für zutreffend gehaltene Auffassung, der zufolge alternative Energiequellen in die Prüfung nach Nr. 3 einzubeziehen sind, hält dies mit Blick auf das Korrektiv, dass nach Nr. 3 nur solche anderen geeigneten Maßnahmen als Alternativen berücksichtigt werden, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, für unproblematisch (so Gellermann, DVBl. 2007, 1517 für die Möglichkeit der Errichtung einer Windkraft- oder Biomasseanlage anstelle der geplanten Wasserkraftanlage). Auf diese Weise werde verhindert, dass es zu einer unter ökologischen Gesichtspunkten unerwünschten Belastungsverlagerung komme. Diese Ansicht lässt jedoch außer Acht, dass alternative Energiequellen nicht das Ziel, sondern den Grund für Veränderung des Grundwassers und damit die durch § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG vorgegebene Abwägung betreffen. Dieser besteht in der mit dem Vorhaben beabsichtigten Energiegewinnung durch Braunkohle. Sie muss im übergeordneten öffentlichen Interesse liegen. Anders als der Kläger meint, handelt es sich somit bei den in den Nummern 2 und 3 verwendeten Begriffen „Grund“ und „Ziel“ nicht um sich überschneidende Begriffe. Das überwiegende öffentliche Interesse an der Energiegewinnung („Grund“) ist ausschließlich im Rahmen der Nr. 2 zu prüfen, nicht jedoch im Rahmen der das Ziel des Vorhabens betreffenden Alternativenprüfung nach Nr. 3. Es würde keinen Sinn machen, die im Rahmen der Nr. 2 zu treffende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und den Bewirtschaftungszielen bei der Prüfung der Nr. 3 unter Zugrundelegung derselben Kriterien (alternative Energiequellen) zu wiederholen. Wenn nach dem Abwägungsergebnis der Nr. 2 bereits feststeht, dass das Vorhaben im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, kann dies bei der Prüfung, ob das konkrete Vorhaben bei technischer wie finanzieller Realisierbarkeit umweltschonender umgesetzt werden könnte, nicht wieder in Frage gestellt werden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist daher im Rahmen der Nr. 3 nicht erneut zu prüfen, ob die wasserrechtliche Erlaubnis mit Blick auf die Braunkohlenförderung alternativlos ist. Erwägungen zum Energiemix, zum volkswirtschaftlichen Nutzen und zu den Umweltrisiken sind nach Wortlaut und Systematik der Norm ausschließlich im Rahmen der Nr. 2 anzustellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass Nr. 2 den Art. 4 Abs. 7 Buchst. c WRRL wortgleich umsetzt, während Nr. 3 von dem Wortlaut des transformierten Art. 4 Abs. 7 Buchst. d WRRL abweicht, indem er statt von „anderen Mittel(n), die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen“, von Maßnahmen spricht, die „wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt“ haben. Diese textliche Abweichung ist unproblematisch, da sie den Richtlinientext lediglich präzisiert, nicht jedoch hinter diesem zurückbleibt. Diese Änderung des Richtlinientextes war bereits mit der Vorgängernorm in § 25d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG a.F. vorgenommen werden (vgl. Schmid, a.a.O., § 31 Rn. 55). Auch aus der Formulierung der Richtlinie lässt sich jedenfalls nicht schlussfolgern, dass im Rahmen der Erforderlichkeitsklausel alternative Energiegewinnungsarten erneut zu prüfen sind. Dies wird von dem Kläger auch nicht weiter begründet. dd) Die Voraussetzung des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WHG liegt ebenfalls vor. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass praktische Maßnahmen nur solche seien, mittels derer im konkreten Fall nachteilige Auswirkungen tatsächlich wirksam verhindert würden (UA S. 35). Dies bezieht – wie wohl auch der Kläger einräumt – die anhand abstrakter Maßstäbe zu beurteilende technische wie finanzielle Realisierbarkeit ein (so Kotulla, WHG, 2. Aufl. 2011, § 31 Rn. 8). (1) Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass nicht geklärt worden sei, was unter praktischen Maßnahmen im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WHG zu verstehen sei, wendet er sich der Sache nach zunächst gegen das Ergebnis der Alternativenprüfung hinsichtlich der in Rede stehenden Dichtwandvarianten. Die von dem Beklagten vorgenommene Auswahl der Trassenführung für die Dichtwand ist jedoch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht zu beanstanden. (a) Der Kläger macht im Ergebnis ohne Erfolg geltend, dass die von ihm favorisierte Dichtwandvariante TRB einen besseren Schutz des mengenmäßigen Zustandes des Grundwassers im Gebiet zwischen der ERLK und der Dichtwandvariante TRB biete als die Bestandsvariante TWS. Zwar soll sich nach den Ausführungen des Gutachters des Beklagten am Ende des Betrachtungszeitraums der mengenmäßige Zustand des Grundwassers im Gebiet zwischen der ERLK und der Dichtwandvariante TWS schlechter darstellen als bei der Dichtwandvariante TRB. Dies hat auch das Verwaltungsgericht gesehen (UA S. 35). Diesem Aspekt musste der Beklagte bei seiner Alternativenauswahl jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung zumessen. Er durfte vielmehr darauf abstellen, dass der Vorteil eines voraussichtlich besseren mengenmäßigen Zustands des Grundwassers in dem größtenteils entwässerten Porenraum zwischen ERLK und Dichtwand im Jahr 2022 bei der gebotenen Gesamtbetrachtung, welche Dichtwandvariante am besten geeignet ist, nachteilige Auswirkungen wirksam zu verhindern, nicht entscheidungserheblich ins Gewicht fällt. Dies geht zum einen aus der von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Kurzstellungnahme der G.U.B. Ingenieur AG vom 24. November 2010 (dort S. 4) hervor, wonach der Unterschied zwischen den Dichtwandvarianten hinsichtlich des mengenmäßigen Zustands des Grundwasserkörpers aufgehoben werde, da bei der Bewertung des temporären Nachteils der Dichtwandvariante TWS zu berücksichtigen sei, dass das gesamte Gebiet seit mehr als sieben Jahrzehnten durch Braunkohlenbergbau und damit in Verbindung stehende großräumige Grundwasserabsenkungen geprägt sei. Zum anderen ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte auf die Vorhaltung des Porenraums für eine Fortsetzung des Braunkohlenbergbaus nach dem Jahr 2022 in einem räumlichen Teilabschnitt II sowie vor allem auf den mit der Dichtwand bezweckten Schutz der Tagebauseen der ERLK abgestellt hat. Es kommt daher nicht darauf an, dass nach den Erläuterungen des Sachbeistands des Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Trassenauswahl nicht berechnet worden sei, inwieweit die Menge des aus der Lagerstätte zu entnehmenden Grundwasser reduziert werden könnte, wenn die Dichtwand möglichst dicht an der Lagerstätte errichtet werden würde. (b) Das Verwaltungsgericht ist dem Kläger zu Recht insoweit nicht gefolgt, als dieser der Auffassung ist, dass die von ihm vorgeschlagene Trassenführung TRB die Verschlechterung der Grundwasserqualität auf ein Mindestmaß reduzieren könne. Insoweit wird zwar eingeräumt, dass die näher an den Tagebau heranführende Trassenvariante TRB dazu führen könnte, dass im Falle des Wiederanstiegs des Grundwassers weniger Sulfat- und Eisenfrachten gelöst werden würden. Der sofortige und ungehinderte Wiederanstieg des Grundwassers im Bereich des entwässerten Porenraums zwischen Dichtwand und ERLK würde jedoch nicht zu einer Verbesserung der Grundwasserqualität beitragen, da es in diesem Bereich nicht vorrangig zu einem Wiederanstieg des Grundwassers durch dessen Neubildung, sondern durch Zustrom versauerter Grundwässer aus den Altkippen und der ERLK kommen würde (UA S. 34). Hierzu hat der Sachbeistand der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats ergänzend ausgeführt, dass der Bereich nördlich der Dichtwandvariante TWS eiszeitbedingt ein geringes Versauerungspotential aufweise, da dieser nicht aus pyrithaltigen Böden, sondern aus Sandböden bestehe. Die soweit wie möglich an die ERLK herangeführte Dichtwand verhindere, dass eine Front schlechten Grundwassers in diesen Bereich strömen könne. Eine noch näher am nördlichen Rand der ERLK geführte Dichtwandtrasse sei aus geologischen Gründen nicht realisierbar, da der Boden der Dichtwand aus einer horizontalen, natürlichen und verlässlich wasserundurchlässigen Tonschicht bestehen müsse. Dies sei bei der Variante TWS der Fall. Die Vorinstanz hat den Vorteil der klägerischen Dichtwandvariante gesehen, jedoch entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass bei der Festlegung der Minimierungsmaßnahmen in den Blick zu nehmen sei, wie sich der Zustand des Gewässers bis zu dessen Wiederanstieg entwickele. Es sei daher zu berücksichtigen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch völlig offen gewesen sei, ob der Porenraum in absehbarer Zeit überhaupt wieder aufgefüllt werde oder ob sich die von der Klägerseite positiv angenommene Wirkung nicht sogar als nachteilig erweise, weil das Grundwasser erneut abgesenkt werden müsste und damit der bis dahin geflutete Porenraum erneut entwässert würde (UA S. 34 f.). Der Senat hat keine Zweifel, dass sich der Vorteil der Dichtwandvariante TRB im Falle der Fortführung des Tagebaus nach dem Jahr 2022 in den Teilabschnitt II als Nachteil erweisen würde. Der damals geplante räumliche Teilabschnitt II des Tagebaus Welzow-Süd liegt in geringer Entfernung zu den Seen der ERLK und betrifft Teile des bislang entwässerten Porenraums nördlich der Restseen der ERLK. Nach dem Ziel 3 der Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I vom 21. Juni 2004 ist bis spätestens 2015 in einem anschließenden Braunkohlenplanverfahren die Entscheidung über eine Weiterführung des Tagebaus in den räumlichen Teilabschnitt II zu treffen. Der Bereich des räumlichen Teilabschnittes II wird daher als Vorbehaltsgebiet für den Braunkohlenbergbau ausgewiesen. Zur Begründung dieses Ziels wird ausgeführt, dass die gewinnbaren Kohlevorräte der gesamten Braunkohlenlagerstätte Welzow-Süd nach den vorliegenden Planungen des Bergbautreibenden eine Rohstoffgewinnung bis etwa 2050 ermöglichten. Aufgrund der hohen Bedeutung der Lausitzer Braunkohle für die Energieversorgung des Landes sowie für die strukturelle und arbeitsmarktpolitische Entwicklung der Region sei eine langfristige planerische Sicherung der Rohstofflagerstätte geboten. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die im Zeitpunkt seiner Entscheidung nach beiden Seiten offene Entscheidungsmöglichkeit berücksichtigt hat, um zu verhindern, dass durch die Lage der Dichtwand vollendete Tatsachen geschaffen werden, die im Falle der Fortführung des Tagebaus nur mit großem Aufwand rückgängig gemacht werden könnten. Die von dem Kläger bevorzugte Trassenvariante hingegen zielt erkennbar darauf ab, eine Fortführung des Tagebaus in einen räumlichen Teilabschnitt II möglichst zu unterbinden. Es kommt auch nicht darauf an, dass nach Auffassung des Klägers die hinter der Prognose zurückbleibenden Fördermengen dagegen sprächen, dass man den Teilabschnitt II erschließen müsse. Die Wahl der Dichtwandtrasse TWS präjudiziert nicht die Entscheidung für eine Fortführung des Tagebaus in den Teilabschnitt II, sondern hält diese dem Ziel des Braunkohlenplans 2004 entsprechend lediglich offen. (c) Das Verwaltungsgericht führt zutreffend aus, dass die Trassenführung TWS auch in Bezug auf den Schutz der ERLK vorzugswürdig ist. Soweit der Kläger in Frage stellt, dass es sich bei der die Dichtwand betreffenden Nebenbestimmung 4.2.5 der Erlaubnis um eine Minimierungsmaßnahme handele, da die Restseen noch nicht als eigenständige Seewasserkörper in der Bewirtschaftungsplanung definiert worden seien, ist dies nicht entscheidungserheblich. Der Gewässerausbau der ERLK ist nach dem zutreffenden Vortrag des Beklagten ein wesentlicher Bestandteil des Sanierungsbergbaus, der das Ziel verfolgt, einen sich weitgehend selbst regulierenden Wasserhaushalt herzustellen. Das ergibt sich aus dem Ziel 12 (Absatz 3) der bereits genannten Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd von 2004, wonach durch geeignete Maßnahmen negative Auswirkungen der konzipierten Wasserspiegelhöhen in den Restseen auszuschließen sind. Dies steht neben dem in der Verordnung ebenfalls genannten Ziel, die Grundwasserabsenkung räumlich und zeitlich so zu betreiben, dass ihr Ausmaß und ihre Auswirkungen unter Berücksichtigung der bergsicherheitlichen Notwendigkeiten und darüber hinausgehenden ökologischen Anforderungen so gering wie möglich gehalten werden (Ziel 12 Absatz 1). (d) Der Einwand des Klägers, dass für die Restseen nicht die Bewirtschaftungsziele nach § 47 WHG, sondern diejenigen für oberirdische Gewässer nach § 27 WGH zu gelten hätten, so dass auf dieser Grundlage eine weitere Ausnahmeprüfung erfolgen müsse, lässt unberücksichtigt, dass die Ausnahmeerteilung für die Grundwasserentnahme nach § 47 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG unter dem Vorbehalt der Berücksichtigung der Flussgebietsbewirtschaftung steht (§ 31 Abs. 3 WHG). Nach § 31 Abs. 3 WHG gilt für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 die Regelung des § 29 Abs. 2 Satz 2 WHG entsprechend. § 29 Abs. 2 Satz 2 WHG regelt zu den Voraussetzungen für die Gewährung einer Fristverlängerung für die Erreichung von Bewirtschaftungszielen, dass Fristverlängerungen nach Absatz 2 Satz 1 die Verwirklichung der unter anderem in § 47 Abs. 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden dürfen. Damit soll sichergestellt werden, dass eine im Grunde berechtigte Einschränkung der Bewirtschaftungsziele für ein Gewässer keine nachteiligen Auswirkungen auf andere Teile der übergeordneten Flussgebietseinheit nach sich zieht (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 29 Rn. 11, § 28 Rn. 15). Die Prüfung der Bewirtschaftungsziele für Oberflächengewässer findet somit im Rahmen der Ausnahmeerteilung für die Grundwasserentnahme statt (dazu unten). Einer gesonderten Ausnahmeerteilung bedarf es nicht. (e) Dem Kläger ist auch insoweit nicht zu folgen, als er geltend macht, dass weder der Beklagte noch das Verwaltungsgericht erläutert hätten, wie hoch der Schutz der ERLK wasserwirtschaftlich zu beurteilen sei. Die Dichtwand dient nach den von der Vorinstanz unbeanstandet gebliebenen Ausführungen des Beklagten vorrangig dem Schutz der ERLK, deren Gewässerausbau ein wesentlicher Bestandteil der wasserwirtschaftlichen Maßnahmen des Sanierungsbergbaus darstellt, um einen sich selbst regulierenden Wasserhaushalt herzustellen. Dabei handelt es sich – wie von dem Kläger gefordert – auch um eine wasserwirtschaftliche und nicht nur um eine landesplanerische Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen darauf abstellt, dass bei der Trassenvariante TRB der jährliche Abstrom des Grundwassers nach Norden in den entwässerten Porenraum bei normierter Betrachtung ab 2014 im Maximum 20 % höher sei als bei der Variante TWS. Nach der Vergleichsberechnung der Beigeladenen zur Dichtwandtrasse vom 10. März 2010 habe die Dichtwandtrasse TRB bei kumulierter Betrachtung des Gesamtabstroms im Zeitraum 2009 bis 2022 im Vergleich zu der Variante TWS einen Mehrabstrom von bis zu 14 % zur Folge (UA S. 39). Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Bereich zwischen der Dichtwandvariante TRB und der ERLK deutlich größer ist als bei der Dichtwandvariante TWS. Bei der Variante TWS ist somit der zu erwartende Abstrom am geringsten. Soweit das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, dass der Beklagte die konkrete Betrachtung der positiven Wirkung der Dichtwand auf die ERLK auf den Geltungszeitraum der wasserrechtlichen Erlaubnis beschränken durfte, da die tatsächlichen Verhältnisse nach 2022 nicht verlässlich prognostiziert werden könnten und von der noch offenen Fortführung des Tagebaus abhingen (UA S. 42), entspricht dies dem oben dargestellten Ziel 3 des Braunkohlenplans für den Tagebau Welzow-Süd aus dem Jahr 2004. Soweit der Kläger angeregt hat, dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob es nach Art. 4 Abs. 7 Buchst. a und d WRRL zulässig ist, dass sich eine Behörde bei der Prüfung der Auswahl einer Variante einer Maßnahme (hier: Errichtung einer Dichtwand), die in verschiedenen möglichen Ausführungen die Auswirkungen der menschlichen Tätigkeit auf den Zustand von Grundwasser- und Oberflächenwasserkörpern sowie davon abhängigen Landökosystemen in unterschiedlichem Ausmaß minimieren kann, maßgeblich an einem Kriterium orientiert, das nicht vornehmlich daran ausgerichtet ist, alle praktikablen Vorkehrungen zu treffen, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand mehrerer Wasserkörper zu mindern, ist dem mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzukommen. Die Frage beruht auf der unzutreffenden Annahme, dass der Beklagte die Alternativenauswahl an einem Kriterium orientiert habe, das nur dem Schutz der ERLK, nicht aber auch dem Schutz des Grundwasserkörpers diene. Die vorrangig zum Schutz der ERLK festgesetzte Dichtwandvariante dient auch dazu, eine Verschlechterung der Grundwasserqualität zu verhindern, die durch den Zustrom versauerter Grundwässer aus den Altkippen und der ERLK in den entwässerten Porenraum nördlich der ERLK verursacht werden würde. Damit wird zugleich dem Ziel 3 des Braunkohlenplans Welzow-Süd von 2004, das weite Teile des Porenraums als Vorbehaltsgebiets ausweist, Rechnung getragen. (f) Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass die erstinstanzlich von dem Kläger vorgelegten Gegengutachten nicht geeignet seien, die Vorzugswürdigkeit der Variante TWS zu erschüttern, ist der Kläger dem im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten. Nach nachvollziehbarer Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt es nicht darauf an, welches Volumen der entwässerte Porenraum genau hat. Die Angaben hierzu schwanken zwischen 44,7 Mio. m³ (Kläger) und 117,3 Mio. m³ (Beklagter). Maßgeblich sei, dass das Volumen des Porenraums bei der Variante TRB um ein mehrfaches größer sei als bei der Variante TWS (UA S. 38). Soweit zwischen den Beteiligten in erster Instanz streitig gewesen ist, ob die von dem Beklagten zugrunde gelegte normierte Darstellung von jährlichen Abströmmengen zutreffend ist, weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass selbst bei der von dem Kläger bevorzugten kumulierten Berechnung bei der Variante TRB eine um 2,66 % bzw. 2,98 % höhere Abströmmenge aus der ERLK zu erwarten sei als bei der Variante TWS. Dies sei nicht als vernachlässigungswürdig anzusehen (UA S. 39). Auch zu dieser Problematik nimmt der Kläger im Berufungsverfahren nicht Stellung. Das gilt auch für die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem aus Sicht des Klägers an zwei Stellen fehlenden Einbindehorizont (Einbindung in die tiefer liegende Schicht der sog. Spremberger Folge) für die Dichtwandvariante TWS, da die Beigeladene insoweit im Zulassungsbescheid zum Sonderbetriebsplan vom 4. August 2009 mit einer Nacherkundungspflicht beauflagt worden ist (UA S. 40 f.). Auch der Einwand des Klägers, dass die Trassenführung TWS wegen Verzögerungen beim Bau weniger zum Schutz der ERLK geeignet sei als die klägerische Variante, greift nach nachvollziehbarer Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht durch, da bei beiden Varianten kein ungehinderter Baufortschritt gewährleistet sei (UA S. 41 f.). Soweit die Vorinstanz die Befürchtung des Klägers, dass es durch die Dichtwandvariante TWS zu Gefahren durch Rutschungen kommen könne, nicht teilt (UA S. 43), hat der Kläger auch dies mit der Berufung nicht angegriffen. Greifbare Anhaltspunkte für diese Befürchtung bestehen nicht. (g) Der von dem Kläger im Berufungsverfahren vertretenen, jedoch nicht weiter konkretisierten Auffassung, dass die Verpflichtung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WHG die Errichtung beider Dichtwandtrassen erfordere, kann nicht gefolgt werden. Es kann dahinstehen, ob – wie der Kläger meint – die Errichtung einer zweiten Dichtwand, die an die Dichtwandvariante TRB anschließt, nicht unmöglich sei. Der Kläger lässt insoweit unberücksichtigt, dass auch das Minimierungsgebot aus § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WHG unter der Voraussetzung vorhandener oder unschwer zu bewerkstelligender praktisch geeigneter Maßnahmen steht. Der Bau einer zweiten Dichtwand ist bereits mit Blick auf den damit verbundenen erheblichen Aufwand unverhältnismäßig und für die Beigeladene unzumutbar. Der Sachbeistand der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass für die bisherige Errichtung der Dichtwand TWS über eine Strecke von 6,5 km 50 Mio. EUR aufgewendet worden seien. Hinzu kommt, dass der Bau einer weiteren Dichtwand zu naturschutzfachlichen Eingriffen (auch in den Grundwasserkörper) führt, die es zu vermeiden gilt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beklagte sich für den Bau nur einer Dichtwandvariante entschieden hat, die vorrangig dem Schutz der ERLK und der Vorhaltung des entwässerten Porenraums dient. (2) Der Kläger macht zudem ohne Erfolg geltend, dass nicht geprüft worden sei, ob Minimierungsmaßnahmen im Hinblick auf den chemischen Zustand des Grundwassers bei dessen Wiederanstieg anzuordnen gewesen wären. (a) In dem angegriffenen Erlaubnisbescheid finden sich mehrere Nebenbestimmungen, die dem Schutz vor einer chemischen Veränderung auch des Grundwassers dienen. Dazu zählen die Begrenzung der Grundwasserentnahme auf das zur Sicherheit des Tagebaus erforderliche Maß (Ziffer 4.1.2), die Einhaltung des Stands der Technik (Ziffer 4.1.3) und die Errichtung der Dichtwand (Ziffer 4.2.5). Nach Ziffer 4.3.6 bleibt des Weiteren vorbehalten, die Durchführung von technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung nachteiliger Auswirkungen des Bergbaus, insbesondere Auswirkungen der Versauerungsprozesse nachträglich festzulegen. In Ziffer 4.4 des angegriffenen Erlaubnisbescheides ist ein Oberflächenwasser- und Grundwassermonitoring angeordnet. Nach Ziffer 4.4.9 sind dem Beklagten und dem Landesumweltamt Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Kippenversauerung mit entsprechender konzeptionell-planerischer Untersetzung vorzulegen. Dabei ist der in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (dort Anlage 6.1. Punkt 8) beschriebene Maßnahmenkatalog zu berücksichtigen, bei dem es sich um die von dem I... im November 2007 verfasste Prognose der Kippenwasserbeschaffenheit im Tagebau Welzow-Süd (TF Proschim) und Darstellung der Maßnahmen zur Kippenversauerung handelt (BA XII Bl. 344). Nach Ziffer 4.4.10 ist das Gutachten des Dresdner Grundwasserforschungszentrums (DGFZ) zur Klassifizierung in der Grundwasserbeschaffenheit fortzuschreiben und bis zum 31. Dezember 2009 vorzulegen. In dem verfügenden Teil des Erlaubnisbescheides vom 18. Dezember 2008 wird zudem für jedes Kalenderjahr im Zeitraum von 2009 bis 2022 festgelegt, in welcher Menge Grundwasser entnommen und abgeleitet werden darf (Bescheid S. 8 f.). (b) Soweit der Beigeladenen in Ziffer 4.4.9 bis zum 31. Dezember 2009 die Entwicklung von Maßnahmen zur Minimierung der Kippenversauerung unter Berücksichtigung des Maßnahmenkatalogs aus der Umweltverträglichkeitsuntersuchung aufgegeben worden ist, ohne diese bereits vor dem Beginn der ersten Grundwasserentnahme im Einzelnen festzulegen, ist dies nicht zu beanstanden. Die Nebenbestimmungen in Ziffer 4.4.9 ist mit Blick auf die Ausnahmevoraussetzung des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WHG hinreichend bestimmt. Ihr kommt im Wesentlichen eine Anstoßwirkung zu. Die im Einzelnen planerisch-konzeptionell zu untersetzenden Minimierungsmaßnahmen aus dem Maßnahmenkatalog der Umweltverträglichkeitsuntersuchung zur Vermeidung und Minderung der Kippenversauerung werden erst im bergrechtlichen Zulassungsverfahren konkretisiert und verbindlich festgesetzt. Der Maßnahmenkatalog gibt nach den Erläuterungen des Sachbeistands der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung den damaligen Erkenntnisstand wieder. Danach wird zum Beispiel die sog. selektive Abraumverkippung als eine von mehreren Minimierungsmaßnahmen genannt. Bei dieser Maßnahme werden pyritreiche Sedimente vorzugsweise in die unteren Kippenscheiben und pyritarme sowie karbonathaltige Sedimente in die oberen Kippenscheiben verkippt, um das Eindringen von Luftsauerstoff und damit den Umfang der Pyritverwitterung einzudämmen (I... 2007 S. 72, 74). Das I... weist jedoch darauf hin, dass eine selektive Materialdisposition zum Zwecke der Kippenversauerung mit der verwendeten Förderbrückentechnologie im Tagebau Welzow-Süd nur eingeschränkt möglich sei. Der praktizierte flächenhafte Auftrag quartärer und pyritarmer tertiärer Vorschnittmassen durch Absetzer komme diesem Ansinnen grundsätzlich entgegen (I... 2007 S. 74). Die Vorgaben zum Anlegen der Kippe werden jedoch nicht in der wasserrechtlichen Erlaubnis getroffen, sondern sind Gegenstand der bergrechtlichen Betriebsplanzulassungen. Für den Fall, dass sich die gegen die Kippenversauerung ergriffenen Schutzmaßnahmen als unzureichend herausstellen, hat die Behörde es in der Hand, von dem Vorbehalt nachträglicher Anordnungen Gebrauch zu machen. Dafür, dass die Nebenbestimmung in Ziffer 4.4.9 des Bescheides nicht konkreter gefasst worden ist bzw. werden konnte, spricht zudem, dass nach dem genannten Maßnahmenkatalog der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (dort S. 74) unter den spezifischen Bedingungen des Tagebaus Welzow-Süd aus damaliger Sicht keine chemischen Maßnahmen im Tagebau erforderlich gewesen sein sollen, weil das kippenseitig geförderte Sümpfungswasser damals nicht säuregenerierend und die Wirksamkeit chemischer Maßnahmen wissenschaftlich noch nicht ausreichend nachgewiesen gewesen sei. Die erforderlichen Daten und Erkenntnisse für eine sachgerechte und angemessene Entscheidung zu chemischen Maßnahmen sollten durch ein systematisches geochemisches Monitoring der Vorfeld- und Kippensedimente sowie ein spezielles Grundwassermonitoring zum Kippenwasser geschaffen werden. Das I... weist in seiner Untersuchung zur Umsetzung der Maßnahmen gegen Kippenversauerung vom 31. August 2013 darauf hin, dass zur Bearbeitungstiefe der einzelnen Nebenbestimmungen eine Abstimmung der Beigeladenen mit dem Beklagten und dem Landesumweltamt stattgefunden habe. Im Ergebnis dieser Abstimmung sei vereinbart worden, dass in Anbetracht des Fehlens eines Standes der Technik zur Vermeidung der Kippenversauerung in Braunkohlentagebauen zur Erfüllung der Nebenbestimmung 4.4.9 zunächst die Erkenntnisse zur Kippenversauerung und zu den möglichen Maßnahmen gegen die Kippenversauerung zusammengetragen und in eine einheitliche Bewertungsmatrix zusammengefasst würden, um auf dieser Grundlage eine tagebauspezifische Bewertung vornehmen zu können. Diese solle die Grundlage für weitere Untersuchungen und gegebenenfalls die Planung konkreter Maßnahmen bilden (I..., Grundwassergütemonitoring – Maßnahmen gegen Kippenversauerung – vom 31. August 2013 S. 3). Die Stellungnahme des I... vom 31. August 2013 über den Stand der Umsetzung der Maßnahmen ist nach dem Vortrag des Beklagten Bestandteil des Hauptbetriebsplans 2014 – 2016 geworden. Damit sind die dort genannten Maßnahmen zur Verminderung der Kippenversauerung rechtsverbindlich festgesetzt worden. Nach allem ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung eine Konkretisierung der gegen die Kippenversauerung zu ergreifenden Minimierungsmaßnahmen aus fachlicher Sicht weder erforderlich noch möglich gewesen sein dürfte. (c) Soweit der Kläger geltend macht, dass das im Tagebau Garzweiler praktizierte Verfahren der Beimischung von Kalk zur Reduzierung der Kippenversauerung dem Stand der Technik entspreche und daher auch im Tagebau Welzow-Süd zur Anwendung kommen müsse, stellt dies die Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen wasserrechtlichen Erlaubnis nicht in Frage. Der Kläger legt weder dar noch ist ersichtlich, dass diese Maßnahme bereits im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung dem Stand der Technik entsprochen habe und zum Gegenstand einer Nebenbestimmung hätte gemacht werden müssen. Die Maßnahme der Kalkbeimischung könnte der Beigeladenen daher allenfalls im Rahmen einer nachträglichen Auflage nach Ziffer 4.3.6 des Erlaubnisbescheides aufgegeben werden müssen, wenn deren Durchführung im Tagebau Welzow-Süd technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar wäre, was nach Auffassung der Beklagtenseite nicht der Fall ist. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens. Im Übrigen handelt es sich – soweit ersichtlich – bei der von dem Kläger geforderten Kalkbeimischung auch heute noch nicht um eine dem Stand der Technik entsprechende Maßnahme zur Vermeidung der Kippenversauerung. Der Beklagte und die Beigeladene haben in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats dargelegt, dass die Zugabe mineralischer Zusätze beim Anlegen der Kippe nicht als Stand der Technik im Braunkohlenbergbau angesehen werden kann, da diese Technik im gesamten Bundesgebiet ausschließlich im Tagebau Garzweiler und dort auch nur partiell praktiziert werde. Hinzu komme, dass eine Kalkzugabe bei der im Lausitzer Revier verwendeten Förderbrückentechnologie in technischer Hinsicht nicht möglich sei. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Allein die pauschale Behauptung, dass der Vortrag der Beklagtenseite schon für sich genommen angesichts der Ingenieurleistungen im Braunkohlentagebau nicht plausibel sei, genügt hierfür nicht. Mit seiner Forderung, dass zu prüfen gewesen wäre, ob der Beigeladenen eine Umstellung auf die in Garzweiler praktizierte Bagger-Band-Absetzertechnologie aufgegeben werden könne, überspannt der Kläger den Umfang der Minimierungsmaßnahmen im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WHG, die sich – wie oben dargestellt – für den Vorhabenträger im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren halten müssen. (d) Der Kläger hat auch nicht näher dargelegt, dass in der wasserrechtlichen Erlaubnis die von ihm geforderte sog. In-Lake-Wasserbehandlung anzuordnen gewesen wäre. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten soll dieses Verfahren erst nach Einstellung der Kohlegewinnung in der Phase des Grundwasserwiederanstiegs und der Flutung des Restlochs in Betracht kommen und daher Regelungsgegenstand der für den Gewässerausbau erforderlichen Planfeststellung sein. Im Übrigen hat die Beigeladene umfangreich zu den von ihr nach Abstimmung mit dem Beklagten bereits ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Kippenversauerung vorgetragen, ohne dass der Kläger dies in Abrede gestellt hat. Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufgezeigt, welche weiteren praktischen Maßnahmen außer der Kalkbeimischung gegen die Kippenversauerung seiner Ansicht nach zusätzlich hätten ergriffen werden müssen. ee) Ohne Erfolg macht der Kläger der Sache nach geltend, dass eine Ausnahme nicht in Betracht komme, da durch die vorgesehene Einleitung des Sümpfungswassers in die um den Tagebau Welzow-Süd gelegenen Oberflächengewässer die chemische Fracht insgesamt zunehme und damit der Gewässerzustand weiter verschlechtert werde. (1) Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG liegt nicht vor. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird. Eine berechtigte Einschränkung der Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser darf – wie oben dargestellt – keine nachteiligen Auswirkungen auf andere Teile der übergeordneten Flussgebietseinheit nach sich ziehen (§ 31 Abs. 3 i.V.m. § 29 Abs. 2 Satz 2 WHG). Dies ist im vorliegenden Fall auch nicht zu befürchten. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass die Einleitung des aus der Lagerstätte entnommenen Grundwassers in die in dem angegriffenen Bescheid auf Seite 9 genannten oberirdischen Gewässer nicht zu einer Verschlechterung deren ökologischen und chemischen Zustands führt, da die durchschnittliche Einleitmenge im Geltungszeitraum der wasserrechtlichen Erlaubnis von 2009 bis 2022 ca. 10 % hinter der Einleitmenge des vorhergehenden Genehmigungszeitraums von 1997 bis 2008 zurückbleibt und die Parameter des Sümpfungswassers – der ph-Wert, der Eisenwert (gesamt und gelöst) sowie der Wert abfiltrierbarer Stoffe – im derzeitigen Genehmigungszeitraum gleich geblieben sind bzw. sich ab März 2015 mit Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen Grubenwasserreinigungsanlage verbessert haben. Hiervon ausgehend ist nach der oben bereits wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bezugspunkt für die Prüfung des Verschlechterungsverbots bei einer sich in zeitlicher Hinsicht unmittelbar an eine vorhergehende Erlaubnis anschließenden wasserrechtlichen Erlaubnis (BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 - 7 C 25/15) ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nicht festzustellen. Der Ist-Zustand der von der Einleitung betroffenen Oberflächengewässer im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung bleibt auch während des Geltungszeitraums der hier angegriffenen Erlaubnis (2009 bis 2022) unverändert. Die fortgesetzte Einleitung erfolgt in dieselben Oberflächengewässer (vgl. Erlaubnisbescheid vom 29. Dezember 1997 S. 3 und Erlaubnisbescheid vom 18. Dezember 2008 S. 9). Eine Verschlechterung des Gewässerzustands wäre nur anzunehmen, wenn die aktuelle Erlaubnis höhere schadstoffhaltige Einleitungen vorsehen würde. Das ist mit Blick auf die im gesamten Genehmigungszeitraum herabgesetzten Schadstoffeinträge jedoch nicht der Fall. (2) Die angegriffene Erlaubnis verstößt auch nicht gegen das Erhaltungs- bzw. Verbesserungsgebot für Oberflächengewässer nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG. Nach dieser Norm sind oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. (a) Bezogen auf den guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer ist das Erhaltungsgebot nicht verletzt. Der chemische Zustand der von der Einleitung des Sümpfungswassers betroffenen Oberflächengewässer ist im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung als „gut“ bewertet worden (vgl. Evaluierungsbericht der wasserrechtlichen Erlaubnis des I... und der I... vom 20. Februar 2017 S. 91). Dies ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig. Ein Verstoß gegen das Erhaltungsgebot wäre daher nur anzunehmen, wenn das konkrete Vorhaben die Erhaltung des „guten“ chemischen Zustands der betroffenen Oberflächengewässer gefährden würde. Dies ist nach den Darlegungen der Beigeladenen nicht ersichtlich. Der Senat folgt dem von der Beigeladenen vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung erläuterten Evaluierungsbericht vom 20. Februar 2017, der die Monitoringergebnisse des aktuellen Zustands berücksichtigt. Da das Vorhaben lediglich eine Fortsetzung der bereits bestehenden Einflüsse auf die Oberflächengewässer darstelle, sei davon auszugehen, dass diese Bewertung – gemeint ist die von der FGG Elbe 2009 vorgenommene Bewertung des Zustands als „gut“ – die Einflüsse des Vorhabens berücksichtige und somit keine nachteiligen Auswirkungen auf den chemischen Zustand der Oberflächenwasserkörper vorlägen. Da hinsichtlich der Wirkparameter keine erheblichen Veränderungen zu erwarten seien, sei die Erhaltung des „guten“ chemischen Zustands im Jahr 2015 nicht gefährdet (Evaluierungsbericht S. 91 f.). Für diese Bewertung spricht, dass sich nach dem Vortrag der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung die chemischen Parameter des eingeleiteten Sümpfungswassers spätestens seit der dauerhaften Inbetriebnahme der Grubenwasserreinigungsanlage im März 2015 verbessert hätten. Der Kläger zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Belastbarkeit dieser Bewertung begründen. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf eigene Messungen vorträgt, dass die Grenzwerte hinsichtlich des Eisengehalts nicht eingehalten würden, handelt es sich um Messungen aus dem Jahr 2014. Der Kläger räumt selbst ein, dass seit der Inbetriebnahme der Grubenwasserreinigungsanlage im März 2015 die Werte weitgehend eingehalten werden. Auch der Hinweis des Klägers auf im Mai 2017 entnommene Proben, wonach in mindestens vier Fällen der Grenzwert für Arsen überschritten worden sei, und die in der mündlichen Verhandlung zum Nachweis der Verockerung der Oberflächengewässer Steinitz und Petershainer Fließ vorgelegten aktuellen Lichtbilder stellen die Ergebnisse des Evaluierungsberichts nicht substantiiert in Frage, zumal nicht dargelegt worden ist, dass die Messergebnisse belastbar sind. Soweit der Kläger die Ergebnisse des Monitorings mit der Begründung in Frage stellt, dass die Messstellen auf Antrag der Beigeladenen im Jahr 2010 (geringfügig) von den Einleitstellen weg verlegt worden seien, um eine Überschreitung der Eisenwerte zu verhindern, hat er nicht dargelegt, aus welchem Grund die neu errichteten Messstellen, die sich nicht mehr unmittelbar am Ende der geschlossenen Rohrleitungssysteme befinden, nicht geeignet sein sollen, die Einhaltung der Grenzwerte nachzuweisen. (b) Hinsichtlich des guten ökologischen Zustands der Oberflächengewässer ist ein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot weder dargetan noch ersichtlich. Nach dem Ergebnis des Evaluierungsberichts steht das Vorhaben der Zielerreichung eines „guten“ ökologischen Zustands der betroffenen Oberflächengewässer nicht entgegen (vgl. Evaluierungsbericht S. 83 bis 90). Soweit die niedrigen Sauerstoffkonzentrationen an den Einleitstellen den Orientierungswert nach der Landesarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) vom 7. März 2007 für den „guten“ ökologischen Zustand nicht einhielten, stelle dies keinen erheblichen Nachteil der Ökologie dar, da sie schnell auf ein normales Niveau stiegen. Durch die Kombination von unbehandeltem und behandeltem Sümpfungswasser könnten die möglicherweise problematischen Wasserinhaltsstoffe (Eisen und Ammonium) auf einem umweltverträglichen Niveau gehalten werden (Evaluierungsbericht S. 92). Auch insoweit liefert der Vortrag des Klägers keine Anhaltspunkte, die die Belastbarkeit dieser Bewertung substantiiert in Frage stellen. c) Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 WHG eingehalten werden. Einer mit Blick auf die in § 47 WHG konkretisierten Bewirtschaftungsziele möglichen Beeinträchtigung von Feuchtgebieten durch die Grundwasserentnahme (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 WHG) werde durch die Kompensationsmaßnahme in Form einer gezielten Zuführung von Sümpfungswasser Rechnung getragen (vgl. Nebenbestimmung in Ziffer 4.6.1, dort 2. Spiegelstrich). Hinsichtlich der in § 5 WHG geregelten allgemeinen Sorgfaltspflichten im Umgang mit dem Gewässer enthalte der Bescheid auf S. 23 ff. nicht zu beanstandende Nebenbestimmungen zur Begrenzung der Auswirkungen auf den Wasserhaushalt (UA S. 43). Damit setzt sich der Kläger im Berufungsverfahren im Einzelnen nicht auseinander. Auch sonst sind insoweit keine greifbaren Anhaltspunkte für Bedenken ersichtlich. 2. Nach im Ergebnis zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt auch der Versagungsgrund des § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG nicht vor. Danach ist die Erlaubnis zu versagen, wenn andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Andere Anforderungen im Sinne der Nr. 2 sind alle sonstigen benutzungsbezogenen Anforderungen, die nicht unter Nr. 1 fallen, einschließlich der übrigen wasserhaushaltsrechtlichen Anforderungen. Sie umfassen etwa Vorschriften des Abfallrechts, des Naturschutzrechts und des Waldrechts (vgl. Kotulla, a.a.O., § 12 Rn. 11). Diese Anforderungen gelten als nicht erfüllt, wenn die Gewässerbenutzung den rechtlichen Vorgaben nicht entspricht (vgl. Kotulla, a.a.O., Rn. 14). a) Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend macht, dass der Beklagte nicht nur eine FFH-Vorprüfung, sondern darüber hinaus eine FFH-Verträglichkeitsprüfung hätte vornehmen müssen, überzeugt dies nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers kann der zusammenfassenden Begründung des Ergebnisses der Verträglichkeitsprüfung in dem angegriffenen Bescheid (dort S. 76) nicht entnommen werden, dass der Beklagte vorhabenbedingte erhebliche Beeinträchtigungen der von ihm geprüften FFH-Gebiete letztlich nicht ausgeschlossen habe und er aus diesem Grund die Überprüfung der Ergebnisse der FFH-Vorprüfung im Rahmen eines Monitorings angeordnet habe. Der Beklagte ist in Auswertung des von der Beigeladenen vorgelegten Berichts über die Vorprüfung der Verträglichkeit für die FFH-Gebiete „Koselmühlenfließ“ und „Weißer Berg bei Bahnsdorf“ sowie für das SPA-Gebiet „Lausitzer Bergbaufolgelandschaft“ vom 20. Januar 2008 zu dem eindeutigen Ergebnis gekommen, dass eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung dieser Schutzgebiete ausgeschlossen werden könne (vgl. Bescheid vom 18. Dezember 2008 S. 65 ff.). Dies hat er in dem Bescheid für jedes der genannten Gebiete jeweils unter dem Prüfungspunkt „Zu erwartende Auswirkungen des Vorhabens“ ausdrücklich festgestellt (vgl. Bescheid S. 70, 71 f., 75 f.). Auch in der von dem Kläger herangezogenen Zusammenfassung des Ergebnisses der Verträglichkeitsprüfung wird eingangs festgestellt, dass die Prüfung zum Ergebnis habe, dass unter Einbeziehung der vorgesehenen Maßnahmen die betrachteten Gebiete in ihren für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht maßgeblich beeinträchtigt würden (Bescheid S. 76). Anders als von dem Kläger angenommen, handelt es sich bei den genannten „vorgesehenen Maßnahmen“ offensichtlich um die in der wasserrechtlichen Erlaubnis zum Schutz der Oberflächengewässer angeordneten Schutzmaßnahmen, nicht jedoch um das in Ziffer 4.8.7 des angegriffenen Bescheides (dort S. 28) angeordnete Monitoring. Die Nebenbestimmung in Ziffer 4.8.7 dient lediglich der Kontrolle, dass durch die Auswirkungen der Gewässerbenutzung keine erheblichen Beeinträchtigungen eines FFH- oder SPA-Gebietes in einem für die Erhaltungsziele oder deren Schutzzweck maßgeblichen Bestandteil eintreten. Sie ist damit der nachträglichen Vollzugskontrolle zuzuordnen und hat nicht – wie der Kläger meint – den Zweck, nicht gesicherte Annahmen aus der FFH-Vorprüfung erst im Nachhinein zu bestätigen. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation von dem Fall, dass eine Genehmigungsbehörde im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch nicht über endgültige Erkenntnisse darüber verfügt, dass ein Natura-2000-Gebiet nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie beeinträchtigt wird, und daher ein Monitoring anordnet (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 26. April 2017 - C-142/16 - Rn. 38). Es ist nach allem nicht fehlerhaft, dass der Beklagte nach dem Ergebnis der FFH-Vorprüfung keine eigentliche Verträglichkeitsprüfung mehr für erforderlich gehalten hat. b) Soweit das Verwaltungsgericht die für die FFH-Gebiete „Weißer Berg bei Bahnsdorf“ und „Koselmühlenfließ“ durchgeführte FFH-Vorprüfung unbeanstandet gelassen hat, hat der Kläger seine hierzu in erster Instanz erhobenen Rügen im Berufungsverfahren nicht weiter verfolgt. Das gilt insbesondere für seinen erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geltend gemachten Einwand, dass in der Vorprüfung der FFH-Verträglichkeit zum FFH-Gebiet „Koselmühlenfließ“ das Bachneunauge als Schutzgegenstand nicht geprüft worden sei (UA S. 46).Soweit nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die wasserrechtliche Erlaubnis auch sonst den natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen gerecht wird, ist der Kläger dem ebenfalls nicht entgegen getreten. Das gilt sowohl für die Geeignetheit der in der Erlaubnis angeordneten Kompensations- und Minderungsmaßnahmen zur Stützung der Wassergüte in den Feuchtgebieten als auch für die Reinigung des Sümpfungswassers durch eine Grubenwasserreinigungsanlage vor Einleitung in die Oberflächengewässer. 3. Der Beklagte hat das ihm nach § 12 Abs. 2 WHG zustehenden Bewirtschaftungsermessen ermessensfehlerfrei ausgeübt. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der Behörde für die Zulassung der Benutzung ein an den Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 WHG zu orientierendes weites Bewirtschaftungsermessen zusteht. Dieses Ermessen wird in erster Linie durch die Konkretisierungen der Bewirtschaftungsgrundsätze in den Bewirtschaftungsplänen (§ 47 WHG) dergestalt gelenkt, dass die Behörde insbesondere und zunächst an die in den Maßnahmeprogrammen (§ 82 WHG) enthaltenen verbindlichen Ge- und Verbote gebunden ist (UA S. 49 f. unter Bezugnahme auf Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 12 Rn. 33). Der Beklagte durfte davon ausgehen, dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WHG für eine Ausnahme von den strengen Bewirtschaftungszielen für das Grundwasser vorliegen. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass er bei der Auswahl der Dichtwandvariante die von dem Kläger betonten Vorteile der Dichtwandvariante TRB für den Grundwasserkörper nicht für ausschlaggebend gehalten hat. Da im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung noch nicht hinreichend voraussehbar gewesen ist, wie sich die Zukunft des Tagebaus Welzow-Süd gestaltet, ist es auch nicht ermessensfehlerhaft gewesen, bei der Auswahl der Dichtwandtrasse die Entscheidungsmöglichkeit für eine Fortführung des Tagebaus nach dem Jahr 2022 offen zu halten. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen. B e s c h l u s s Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung entspricht Ziffer 1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anhang zu § 164). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger ist eine anerkannte Umweltvereinigung. Er wendet sich gegen eine der Beigeladenen, einem Bergbauunternehmen, im Zusammenhang mit dem Betrieb des Tagebaus Welzow-Süd (räumlicher Teilabschnitt I = Teilfeld Proschim) für die Zeit von 2009 bis 2022 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis. Auf den im Januar 2008 gestellten Antrag der Beigeladenen erteilte der Beklagte dieser mit Bescheid vom 18. Dezember 2008 eine zur Gewinnung von Braunkohle im Tagebau Welzow-Süd nach Maßgabe zugelassener oder noch zuzulassender Betriebspläne für die Trockenhaltung der Böschungen und Arbeitsebenen des Tagebaus erforderliche, bis zum 31. Dezember 2022 befristete Erlaubnis zum Entnehmen, Zutagefördern und Zutageleiten von Grundwasser sowie dessen Einleitung in die öffentliche Vorflut und dessen Absenkung und Umleitung im Zusammenhang mit der erforderlichen Dichtwand. Die Genehmigung regelt neben der Art der Gewässerbenutzung deren örtliche Lage, den Umfang und Zweck der Gewässerbenutzung. Danach dient die Gewässerbenutzung der Fortführung des Tagebaus Welzow-Süd und daneben dem Erhalt wasserabhängiger Landschaftsbestandteile und Schutzgebiete im Umfeld des Tagebaus. Zum Schutz der südlich des Tagebaus gelegenen Tagebauseen der Erweiterten Restlochkette (ERLK) vor einem Wasserentzug werde im Antragszeitraum eine Dichtwand im Übergangsbereich zwischen Tagebau und ERLK errichtet. Dadurch werde das Grundwasser in diesem Bereich umgeleitet. Nach der Nebenbestimmung in Ziffer 4.2.5 des Erlaubnisbescheids darf die Sümpfung über den 31. Dezember 2012 hinaus nur weitergeführt werden, wenn die Dichtwand gemäß Sonderbetriebsplan „Dichtwand Tagebau Welzow-Süd“ die erforderliche Schutzwirkung für die Tagebauseen der ERLK entfaltet. Nach der Nebenbestimmung in Ziffer 4.3.6 bleibt vorbehalten, die Durchführung von technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung nachteiliger Auswirkungen des Bergbaus, insbesondere Auswirkungen der Versauerungsprozesse, nachträglich festzulegen. In Ziffer 4.4.9 der Erlaubnis ist vorgesehen, dass bis zum 31. Dezember 2009 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Kippenversauerung mit entsprechender konzeptionell-planerischer Umsetzung vorzulegen sind. Den hiergegen von dem Kläger erhobenen Widerspruch vom 10. Januar 2009 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2010 zurück. Die erlaubte Gewässerbenutzung widerspreche weder der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt noch den Bewirtschaftungszielen für das Grundwasser. Zwar werde die Sümpfung im Tagebau vorübergehend eine Störung des Gleichgewichts zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung bedingen und begrenzt zu einer Verschlechterung der Grundwasserqualität führen, so dass die strengen Bewirtschaftungsziele nicht erreicht würden. Die Abweichungen seien jedoch als Ausnahme nach § 47 Abs. 3 WHG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG zulässig. Die Errichtung der Dichtwand diene den Bewirtschaftungszielen sowohl für das Grundwasser (Einschränkung des Absenkungstrichters) als auch für die oberirdischen Gewässer. Die festgelegte Trassenführung (TWS) der Dichtwand setze das Schutzziel der Braunkohlenplanverordnung um, die ERLK in den nächsten zwanzig Jahren in einen mengen- und gewässergütemäßigen Zustand zu bringen, der im Einklang mit den Bewirtschaftungszielen stehe. Die Dichtwand sei daher möglichst nahe entlang der nördlichen Ufer der ERLK zu führen. Jede Verschiebung der Trassenachse weg von der ERLK nach Norden vergrößere den durch die begrenzten Flutungsmengen aufzufüllenden sog. Seitenspeicher. Die von der Klägerin vorgeschlagene Trassenvariante TRB führe zu erhöhten Abstromraten aus den Restseen zur Auffüllung der seit mehr als sechs Jahrzehnten entwässerten Porenräume. In der wasserrechtlichen Erlaubnis sei die Umsetzung der erforderlichen Vermeidungs- bzw. Minderungsmaßnahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans beauflagt worden. Mit Urteil vom 23. Oktober 2012 hat das Verwaltungsgericht Cottbus die gegen die wasserrechtliche Erlaubnis erhobene Klage abgewiesen. Der Beklagte habe zu Recht angenommen, dass beachtliche Versagungsgründe der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht entgegenstünden. Es seien keine schädlichen Gewässerveränderungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG zu erwarten. Insbesondere liege kein Verstoß gegen die Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser vor. Zwar sei mit dem Beklagten davon auszugehen, dass die Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser – das Verschlechterungsverbot, das Erhaltungs- und das Verbesserungsgebot – nicht erreicht würden. Auch spreche vieles dafür, dass vorliegend keine abweichenden – weniger strengen – Bewirtschaftungsziele rechtswirksam festgelegt worden seien. Der Beklagte sei jedoch zu Recht vom Vorliegen einer Ausnahme von den strengen Bewirtschaftungszielen nach § 47 Abs. 3 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG ausgegangen. Es liege eine neue Veränderung der physischen Gewässereigenschaften vor, die übergeordneten öffentlichen Interessen entspreche. Hierzu zähle die Sicherstellung der Energieversorgung durch heimische Rohstoffe wie Braunkohle. Im wasserrechtlichen Verfahren könnten die bereits getroffenen verbindlichen landesplanerischen Entscheidungen – vom Braunkohlegrundlagengesetz bis hin zum für verbindlich erklärten Braunkohlenplan für den Tagebau Welzow-Süd – nicht unter dem Gesichtspunkt energiepolitischer Alternativen auf den Prüfstand gestellt werden. Die Ziele, welche mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, könnten auch nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hätten, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden seien. Die Grundwasserentnahme und die damit verbundene Trockenlegung seien für den Kohleabbau alternativlos. Die Erlaubnis genüge auch dem Minimierungsgebot, da unter anderem mit der von dem Beklagten festgelegten Dichtwandtrasse alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen würden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern. Die festgelegte Dichtwandvariante TWS führe für den Grundwasserkörper und die ERLK im Vergleich zu der von dem Kläger bevorzugten Variante TRB dazu, dass diese Gewässer am besten geschützt würden. Der Beklagte dürfe insoweit berücksichtigen, dass die Fortführung des Tagebaus Welzow-Süd in den räumlichen Teilabschnitt II zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides und damit auch die Frage, ob die Wiederauffüllung des Porenraums in absehbarer Zeit überhaupt erfolgen werde, völlig offen seien. Die Variante TRB sei auch nicht besser geeignet, die quantitative Beeinflussung des Grundwasserleiters zu verringern. Zwar sei nicht von der Hand zu weisen, dass sich am Ende des Betrachtungszeitraums 2022 der mengenmäßige Zustand des Grundwassers zwischen den ERLK und der Dichtwandtrasse TWS als schlechter darstelle als bei der klägerischen Variante TRB. Der durch die Dichtwand vorrangig bezweckte Schutz der ERLK könne durch die Variante TRB jedoch nicht erreicht werden, da der jährliche Abstrom aus der ERLK nach Norden deutlich höher sei als bei der Variante TWS. Dies habe zur Folge, dass der planmäßige Eintritt der Sanierungs- und Schutzziele verzögert bzw. verfehlt werden würde. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die konkrete Betrachtung der positiven Wirkung auf die ERLK auf den Zeitraum der Geltungsdauer der wasserrechtlichen Erlaubnis beschränke, da die tatsächlichen Gegebenheiten nach 2022 nicht verlässlich prognostiziert werden könnten. Die Berechnungen des Klägers setzten voraus, dass der Tagebau nicht weitergeführt werde bzw. bei einer Weiterführung keine Verlängerung der Dichtwand erfolge. Es liege auch kein Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung vor. Die Erlaubnis enthalte zudem nicht zu beanstandende Nebenbestimmungen zur Begrenzung der Auswirkungen auf den Wasserhaushalt. Auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass andere Anforderungen öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht erfüllt würden. Der Beklagte sei in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass eine vorhabenbedingte erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes „Weißer Berg bei Bahnsdorf“ ausgeschlossen werden könne. Mit seinem Einwand, die Vorprüfung der FFH-Verträglichkeit sei hinsichtlich des FFH-Gebietes „Koselmühlenfließ“ unzureichend und habe nicht das Bachneunauge als Schutzgegenstand umfasst, sei der Kläger präkludiert. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, dass das Vorhaben das FFH-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte. Der Beklagte habe das ihm zustehende Bewirtschaftungsermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Es sei nicht ermessensfehlerhaft, dass nach den Feststellungen des Beklagten die von dem Kläger vorgeschlagene Trassenvariante TRB im Falle der Weiterführung des Tagebaus nach 2022 für die Folgezeit völlig wirkungslos und daher der Bau einer weiteren Dichtwand erforderlich sei. Zur Begründung der von dem Oberverwaltungsgericht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die wasserrechtliche Erlaubnis hätte mangels ordnungsgemäßer Prüfung der Bewirtschaftungsziele und der Ausnahmefähigkeit versagt werden müssen. Soweit davon ausgegangen worden sei, dass die Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser nicht eingehalten würden, sei nicht erkennbar, auf welchen Grundwasserkörper sich die Verschlechterung des Grundwassers beziehe und ob auch Oberflächengewässer als betroffen angesehen würden. Es sei nicht erkennbar, dass weniger strenge Bewirtschaftungsziele die Gewässerbenutzung erlaubten. Die einzelnen Gewässerbenutzungen seien auch nicht ausnahmsweise zulässig. Die Dichtwandvariante TRB stelle eine geeignete Maßnahme dar, die am Maßstab des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WHG zu prüfen gewesen wäre. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien mit dieser Vorschrift nicht nur Alternativen in den Blick zu nehmen, die ein gänzlich anderes Konzept der Verwirklichung des Kohleabbaus – also ohne Grundwasserentnahme – verwirklichen könnten. Eine Minimierungsmaßnahme nach Nr. 4 könne zugleich eine Alternativmaßnahme nach Nr. 3 sein. Das Verwaltungsgericht wie auch der Beklagte hätten im Rahmen des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WHG prüfen müssen, ob die wasserrechtliche Erlaubnis mit Blick auf das Ziel der Braunkohleförderung alternativlos sei. Hierzu hätten Erwägungen zum Energiemix, zum volkswirtschaftlichen Nutzen und zu den Umweltrisiken angestellt werden müssen. Es sei weder geklärt worden, was unter praktisch geeigneten Maßnahmen im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WHG zur Verringerung der nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verstehen sei, noch, ob tatsächlich alle derartigen Maßnahmen getroffen worden seien. Der Schutz, den die Dichtwandvariante TRB bieten würde, wäre deutlich umfassender als derjenige durch die Variante TWS. Der Schutz der ERLK genieße keinen Vorrang, sondern stehe neben dem Schutz vor Grundwasserabsenkung. Welchen Nutzen die Dichtwandtrasse TWS für den Grundwasserschutz bringe, lasse sich objektiv nicht sicher sagen. Es stehe jedoch fest, dass sich der mengenmäßige Zustand des Grundwassers im Gebiet zwischen der ERLK und der Dichtwandvariante TWS schlechter darstelle als bei der Variante TRB. Für die Restseen würden nicht die Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser, sondern diejenigen für oberirdische Gewässer gelten. Auf dieser Grundlage hätte eine weitere Ausnahmeprüfung erfolgen müssen. Hinsichtlich einer möglichen Fortführung des Braunkohletagebaus in Teilfeld II komme der Wasserbehörde keine Einschätzungsprärogative zu. Die praktisch geeigneten Maßnahmen könnten sich auch nur auf den gegenwärtigen Gewässerzustand und nicht auf ungewisse zukünftige Ereignisse beziehen. Damit sei die von dem Verwaltungsgericht auf eine Gesamtbetrachtung gestützte Prüfung der Minimierungsmaßnahmen offensichtlich unrichtig. Das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob Minimierungsmaßnahmen im Hinblick auf den chemischen Zustand anzuordnen gewesen wären. Technisch realisierbare Gegenmaßnahmen müssten vom Beginn bis zum Ende des Tagebaus ergriffen werden, um geochemisch irreversible Entwicklungen zu verhindern. Die Gewässerversauerung könne verhindert werden, wenn bereits mit dem Anlegen der Kippe zu dem Kippenmaterial mineralische Zusätze gegeben würden. Hierzu seien technische Auflagen in der wasserrechtlichen Sümpfungserlaubnis alternativlos. Eine Ausnahme von den Bewirtschaftungszielen für die Verschlechterung des Grundwasserzustands als Folge einer neuen Änderung des chemischen Zustands sei generell nicht möglich. Das Ergebnis der FFH-Vorprüfung sei nicht hinterfragt worden. Es fehle an einer FFH-Verträglichkeitsprüfung. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 23. Oktober 2012 – VG 4 K 321/10 – den Erlaubnisbescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2010 aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte und die Beigeladene verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung. Ergänzend tragen sie vor, dass die Sümpfung der Lagerstätte mit Blick auf die Vorbelastung des Grundwasserkörpers nicht gegen das Verschlechterungsverbot verstoße, da im Genehmigungszeitraum weniger Grundwasser entnommen werde als in den Jahren davor, die Einleitungsmengen in Oberflächengewässer reduziert würden und deren chemischer Zustand gleich bleibe bzw. sich verbessere. Die Beigeladene sei der Nebenbestimmung in Ziffer 4.4.9 des angegriffenen Bescheides, Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Kippenversauerung mit konzeptionell-planerischer Umsetzung vorzulegen, in jeder Hinsicht nachgekommen. Die Dichtwand sei bis zum Jahresende 2016 zu fast 50 % fertiggestellt. Die wasserrechtlich gebotenen Minimierungsmaßnahmen würden über entsprechende bergrechtliche Betriebspläne und deren Zulassung umgesetzt. Die Zugabe mineralischer Zusätze beim Anlegen der Kippe sei nicht als Stand der Technik im Braunkohlenbergbau anzusehen. Sie werde nur partiell im Tagebau Garzweiler praktiziert. Die dortigen speziellen Verhältnisse seien nicht pauschal auf andere Braunkohlentagebaue übertragbar. Auch die übrigen Rügen des Klägers hätten keinen Erfolg. Einer FFH-Verträglichkeitsprüfung habe es nach dem eindeutigen Ergebnis der FFH-Vorprüfung nicht bedurft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.