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Beschluss

OVG 6 S 56.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0130.OVG6S56.18.00
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Leitsätze
Zum Anspruch eines Trägers einer Kinderbetreuungseinrichtung auf Zuschuss zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. August 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Anspruch eines Trägers einer Kinderbetreuungseinrichtung auf Zuschuss zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals.(Rn.4) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. August 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihr einen weiteren Personalkostenzuschuss in Höhe von 11.037,52 EUR für das Betriebsjahr 2017 vorläufig zu zahlen, als unbegründet abgelehnt, weil es an einem Anordnungsgrund fehle. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Unrecht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt hätte. Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass ein Anordnungsgrund nicht gegeben sei, weil die Antragstellerin aktuelle Risiken für ihre wirtschaftliche Existenz nicht glaubhaft gemacht habe. Die Antragstellerin hat jedenfalls auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anordnungsanspruch zusteht. 1. Soweit die Antragstellerin ihr Begehren auf einen weiteren Personalkostenzuschuss in erster Instanz ausschließlich auf § 16 Abs. 2 KitaG und ausdrücklich nicht auf eine Fehlbedarfsfinanzierung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG gestützt hat, ist die in Anspruch genommene Kommune nicht zur Leistung verpflichtet und daher nicht passivlegitimiert. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 KitaG gewährt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Träger der Kindertagesstätte einen Zuschuss zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals der Einrichtung, das zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 1 erforderlich ist. Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist nicht die hier in Anspruch genommene Stadt, sondern der Landkreis (vgl. § 1 Abs. 1 AGKJHG). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zwischen dem Antragsgegner und dem Landkreis am 30. Dezember 2015 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. Anlage zum Amtsblatt für den Landkreis Havelland Nr. 16 vom 30. November 2016 S. 137 ff.). Die dort geregelte Übernahme von Aufgaben für den Landkreis betrifft die Durchführung von Aufgaben zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten Kindertagesbetreuungsangebots nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KitaG. Hierzu zählt nach Ziffer I Nr. 2 Buchst. f des Vertrages auch die termingerechte Abgabe der Stichtagsmeldungen für die Kitafinanzierungen gemäß § 3 Abs. 1 KitaBKNV und die Auszahlung der Zuschüsse des Landkreises zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals an die Träger von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung. Der öffentlich-rechtliche Vertrag sieht in Ziffer II Nr. 1 Buchst. d jedoch ausdrücklich vor, dass der Landkreis in eigener Zuständigkeit die Ermittlung und Festlegung der Personalkostenzuschüsse entsprechend der gesetzlichen Regelung und den damit in Zusammenhang stehenden Ausführungsvorschriften für alle Träger von Kindertagesbetreuungseinrichtungen wahrnimmt. Dem entsprechend ist vorgesehen, dass der Landkreis den Personalkostenzuschuss quartalsweise an die Kommunen zahlt (Ziffer III Nr. 1 Buchst. a sowie Ziffer III Nr. 3 des öffentlich-rechtlichen Vertrages). Die vertraglichen Regelungen zeigen, dass dem Antragsgegner insoweit – anders als bei der Entscheidung über den Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung (vgl. Ziffer I Nr. 2 Buchst. a des Vertrages) – keine Entscheidungskompetenz für die Ermittlung und Festlegung der Personalkostenzuschüsse zukommt (zur durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründeten Zuständigkeit einer Gemeinde für die Feststellung des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung siehe Beschluss des Senats vom 14. November 2017 - OVG 6 S 43.17 - juris Rn. 8). Die Mitwirkung des Antragsgegners erschöpft sich in der Abgabe der Stichtagsmeldungen bei dem Landkreis und der quartalsweisen Auszahlung der ihm von dem Landkreis überwiesenen Personalkostenzuschüsse an die Träger der Einrichtungen. Er ist insoweit eine reine Zahlstelle, die an die Einrichtungen keine höheren Zuschüsse für das notwendige pädagogische Personal auszahlen kann als von dem Landkreis bewilligt und zur Verfügung gestellt worden sind. Dem entsprechend hat der Antragsgegner der Antragstellerin mit Schreiben vom 23. Januar 2017, 2. Mai 2017 und 26. Juli 2017 unter Bezugnahme auf den jeweiligen Bewilligungsbescheid des Landkreises lediglich informatorisch mitgeteilt, in welcher Höhe der Personalkostenzuschuss für das jeweilige Quartal überwiesen wird. Eine Festsetzung dieser Zuschüsse hat der Antragsgegner zu Recht nicht vorgenommen. Die Antragstellerin hätte sich daher mit ihrem Begehren an den Landkreis wenden müssen. 2. Ohne Erfolg stützt die Antragstellerin den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Zuschusserhöhung nunmehr auch auf § 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG. Nach dieser Regelung soll die Gemeinde zusätzlich für den Träger einer Kindertagesstätte, der auch bei sparsamer Betriebsführung und nach Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten aus dem Betrieb der Kindertagesstätte die Einrichtung nicht dem Gesetz entsprechend betreiben kann, den Zuschuss erhöhen. Es kann offen bleiben, ob die Zuschusserhöhung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG ausschließlich die in Satz 1 der Norm genannten notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten oder auch andere Zuschussarten wie den vorliegend begehrten Zuschuss für das notwendige pädagogische Personal betrifft (siehe dazu Diskowski/Wilms, Kindertagesbetreuung in Brandenburg, Rn. 3.12 zu § 16 KitaG). Die Antragstellerin hat jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Eine Zuschusserhöhung durch die Gemeinde nach § 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG setzt voraus, dass der Träger der Einrichtung alle zumutbaren Einnahmemöglichkeiten aus dem Betrieb der Einrichtung ausgeschöpft haben muss. Dem Träger der Einrichtung stehen als Einnahmemöglichkeit vor allem die Elternbeiträge nach § 17 KitaG zur Verfügung (vgl. Diskowski/Wilms, a.a.O., Rn. 3.9). Er ist darüber hinaus verpflichtet, den ihm nach § 16 Abs. 2 KitaG zustehenden Personalkostenzuschuss gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe geltend zu machen. Die Zuschusserhöhung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG dient lediglich der Finanzierung ungedeckter Betriebskosten und somit eines Fehlbedarfs, begründet jedoch keine Einstandspflicht der Gemeinde für Kosten des notwendigen pädagogischen Personals, hinsichtlich derer der Träger der Einrichtung die Möglichkeit hat, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Hiermit übereinstimmend weist die Beschwerde darauf hin, dass § 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG im Rahmen des Systems der Kitafinanzierung ein Instrument zur Schließung von Finanzierungslücken darstelle, die sich trotz der Beiträge des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 16 Abs. 2 KitaG, der Gemeinde gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG und der Personensorgeberechtigten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG ergeben könnten. Die Antragstellerin lässt jedoch unberücksichtigt, dass sie von dem Antragsgegner mit E-Mail vom 23. August 2017 auf die von dem Landkreis eröffnete Möglichkeit hingewiesen worden ist, über die Kommune bei dem Landkreis einen Antrag auf Jahresausgleich stellen zu können, mit dem Unter- und Überschreitungen des notwendigen pädagogischen Personals zu den vier Stichtagen am Ende des Jahres einer erneuten Prüfung unterzogen wurden. Nach Mitteilung des Landkreises sollte der Jahresausgleich zum 1. November 2017 ausgezahlt werden. Diesem in zweiter Instanz wiederholten Vortrag des Antragsgegners ist die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht entgegen getreten. Sie hat auch nicht dargelegt, dass ihr die von dem Antragsgegner aufgezeigte Vorgehensweise weder möglich noch zumutbar gewesen sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).