OffeneUrteileSuche
Urteil

OVG 6 A 1.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0409.OVG6A1.18.00
11Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zum Anspruch auf Schallschutzvorkehrungen für ein auch tagsüber zum Schlafen genutztes Schlafzimmer und für ein Arbeitszimmer im Spitzboden eines Wohnhauses (Frage der hinreichenden Belichtung).(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Anspruch auf Schallschutzvorkehrungen für ein auch tagsüber zum Schlafen genutztes Schlafzimmer und für ein Arbeitszimmer im Spitzboden eines Wohnhauses (Frage der hinreichenden Belichtung).(Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist als Leistungsklage zulässig. 1. Die Kläger sind klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die planfestgestellten Lärmschutzauflagen begründen einen Anspruch des betroffenen Eigentümers gegenüber der Vorhabenträgerin. Diese wird durch die Schutzauflagen verpflichtet, die angeordneten Schutzmaßnahmen zu erfüllen, indem sie die Schallschutzeinrichtungen selbst einbauen lässt oder dem Betroffenen auf Nachweis die Aufwendungen für den Einbau der erforderlichen Schutzeinrichtungen erstattet (vgl. Teil A II 5.1.7 Nr. 1, S. 108 des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 - PFB - in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 20. Oktober 2009 - PEB). Soweit die Kosten für Schallschutzeinrichtungen 30 % des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäuden mit zu schützenden Räumen überschreiten und damit außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen, hat der Betroffene gegenüber der Vorhabenträgerin einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 30 % des Verkehrswertes (Teil A II 5.1.7 Nr. 2, PFB, S. 108). Die Kläger möchten im vorliegenden Verfahren geklärt wissen, ob die Voraussetzungen dieses Anspruchs auf Geldersatz vorliegen. Hilfsweise begehren sie eine neue schalltechnische Objektbeurteilung unter Einbeziehung ihres Arbeitszimmers im Spitzboden ihres Wohnhauses. 2. Den Klägern steht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, da im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits eine Entscheidung der Beklagten über ihren Antrag auf Kostenerstattung in Gestalt einer Anspruchsermittlung und einem darauf basierenden Kostenerstattungsangebot vorgelegen hat. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben weder einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 40.500,00 EUR (s. dazu Ziffer 1) noch auf den hilfsweise geltend gemachten baulichen Schallschutz für ihr Arbeitszimmer im zweiten Dachgeschoss (s. dazu Ziffer 2). 1. Nach der Lärmschutzauflage in Teil A II 5.1.7 Nr. 2 PFB (S. 108) hat der Betroffene gegenüber der Vorhabenträgerin einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 30 % des Verkehrswertes, soweit die Kosten für Schallschutzeinrichtungen im Sinne der Auflagen 5.1.2 und 5.1.3 30 % des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäuden mit zu schützenden Räumen überschreiten und damit außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen. Nach Teil A II Ziffer 5.1.2 PFB (S. 105 f.) haben die Schallschutzvorrichtungen am Tag zu gewährleisten, dass durch die An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern keine höheren A-bewerteten Maximalpegel als 55 dB(A) auftreten. Zur Gewährleistung des Nachtschutzes sieht der Planergänzungsbeschlusses in Teil A II Ziffer 5.1.3 (S. 19) vor, dass durch An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern und ausreichender Belüftung in der Durchschnittsnacht der sechs verkehrsreichsten Monate nicht mehr als sechs A-bewertete Maximalpegel über 55 dB(A) auftreten und ein für die Nachtstunden (22:00 bis 06:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelter energieäquivalenter Dauerschallpegel von 35 dB(A) nicht überschritten wird. Die Schutzauflagen geben demnach das Schutzniveau vor, das der Einhaltung der Schutzziele – dem Kommunikationsschutz am Tag und der Nachtruhe in der Nacht – dient. Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, dass es grundsätzlich bautechnisch möglich ist, die festgelegten Schutzziele zu erreichen. In den Fällen, in denen aufgrund der schlechten Bausubstanz der Einbau von Schallschutzfenstern nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Lärmsituation in Innenräumen führt, kann im Einzelfall die Durchführung der Schallschutzmaßnahme erfolglos oder unter Kostengesichtspunkten unverhältnismäßig sein. In diesen Fällen ist eine angemessene Entschädigung in Geld, die sich an dem Verkehrswert orientiert, zu zahlen (vgl. Teil C Ziffer 10.1.8.5, S. 666 f. PFB). Diese Entschädigungsregelung ist verfassungsrechtlich nicht zu bestanden. Der Ausgleich nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ist ein Surrogat für Lärmschutzeinrichtungen und nicht als Äquivalent für Maßnahmen konzipiert, die einer grundlegenden Gebäudesanierung gleich oder nahe kommen mit der Folge, dass das Gebäude praktisch seine ursprüngliche Identität verlöre (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 422; BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2009 - 1 BvR 1606/08 -, juris Rn. 29). Hiervon ausgehend haben die Kläger keinen Anspruch auf die geltend gemachte Entschädigungsleistung. a) Die Klage auf Zahlung einer Entschädigungsleistung nach Teil A II 5.1.7 Nr. 2 PFB in Höhe von 40.500 EUR kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Kläger nicht nachgewiesen haben, dass dieser Betrag 30 % des Verkehrswertes ihres Grundstücks entspricht. Die Kläger haben kein schallschutzbezogenes Verkehrswertgutachten vorgelegt. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um die Höhe der Entschädigungsleistung zu substantiieren. Die Kläger können sich nicht mit Erfolg auf die Verkehrswertermittlung für das ihrem Vortrag nach baugleiche Objekt in der K...berufen. Diese Verkehrswertermittlung stellt auf den Stichtag 23. Oktober 2015 ab, während im Falle der Kläger auf den Stichtag 21. November 2009, den Tag ihrer Antragstellung auf Schallschutzvorkehrungen bei der Beklagten, abzustellen wäre (zum Stichtag siehe Urteil des Senats vom 22. November 2018 - OVG 6 A 1.16 - juris Rn. 24). Im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die beiden Objekte hinsichtlich der für die Verkehrswertermittlung maßgeblichen Merkmale identisch sind. Soweit die Kläger der Auffassung sind, dass es Sache der Beklagten sei, ein Verkehrswertgutachten einzuholen, lassen sie unberücksichtigt, dass nach der für die Beklagte maßgeblichen Anspruchsermittlung keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kosten für die erforderlichen Schallschutzvorkehrungen die Grenze von 30 % des Verkehrswertes erreichen könnten. b) Überdies beanspruchen die Kläger für ihr hinsichtlich des Nachtschutzes unstreitig anspruchsberechtigtes Schlafzimmer ohne Erfolg zusätzliche Schallschutzvorkehrungen zur Einhaltung der Lärmschutzziele für den Tagzeitraum. Sie begründen dies mit unregelmäßigen Arbeitseinsätzen des Klägers in der Nacht, die dazu führten, dass dieser das Schlafzimmer vor oder nach solchen Einsätzen auch tagsüber zum Schlafen nutze. aa) Das Schlafzimmer könnte nur dann anspruchsberechtigt im Sinne der für den Tagschutz maßgeblichen Lärmschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.2 PFB sein, wenn es zugleich die Funktion eines Wohnraums erfüllen und damit als kombiniert genutzter Wohn- und Schlafraum zu bewerten wäre. Nur in diesem Fall wäre es erforderlich, den im Tagschutz vorgesehenen Kommunikationsschutz zu gewährleisten. Hiervon ausgehend ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Schlafzimmer gleichwertig tagsüber auch als Wohnraum genutzt wird. Hierzu genügt nicht der Vortrag, dass der Raum tagsüber oder am frühen Abend als Rückzugsort zum Schlafen diene. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass nach der Planfeststellung der Schutz von Schlafräumen dazu dient, einen durchgehenden Schlaf während der Nachtschlafenszeit, die von 22:00 bis 06:00 Uhr reicht, zu gewährleisten. Es sollen Störungen des Nachtschlafs minimiert werden (vgl. Teil C II Ziffer 10.1.8.3.2 PFB S. 656 f.). Die nächtliche Kernzeit von 0:00 bis 5:00 gilt als besonders schutzbedürftig, während die Nachtrandstunden von 22:00 bis 24:00 und von 5:00 bis 6:00 nicht dasselbe hohe Gewicht besitzen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte der Planfeststellungsbehörde daher aufgegeben, in einem Planergänzungsverfahren sicherzustellen, dass zumindest die besonders lärmsensiblen Stunden zwischen 0:00 bis 5:00 Uhr grundsätzlich frei von Flugaktivitäten bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 280, 288, 290). Daraus folgt, dass das Schlafen außerhalb des Nachtzeitraums nicht unter Schutz gestellt ist. Aus diesem Grund ist nach dem Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses auch für eine Einhaltung der Nachtschutzziele am Tag kein Raum. Soweit die Kläger geltend machen, aus der Begründung des Planergänzungsbeschlusses (S. 238 Abs. 2 PEB) ergebe sich, dass die konkrete Nutzung des Schlafraums relevant sei, lassen sie unberücksichtigt, dass diese Begründung sich ausschließlich auf den Schutz des Nachtschlafs bezieht. Die bestandskräftige Planfeststellung geht somit davon aus, dass nur der Nachtschlaf zu schützen ist. Individuelle Nutzungen – etwa von Schichtarbeitern – finden keine Berücksichtigung. Dessen ungeachtet wird darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht schutzlos bleibt, da ihm mit dem Gästezimmer und dem Wohnzimmer zwei Wohnräume zur Verfügung stehen, die für den Tagschutz anspruchsberechtigt sind. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Auffassung der Beklagten zutrifft, dass ein Anspruch auf Tagschutz auch deshalb ausscheidet, weil der Schlafraum abweichend von den ursprünglichen Bauplänen errichtet worden sei, indem die rückwärtige Wand versetzt worden und dadurch keine hinreichende Beleuchtung mit Tageslicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 BbgBO 2016 gegeben sei. bb) Der Einwand der Kläger, dass die durch die Beklagte berechneten Dämmeigenschaften der Außenwände mit 55 dB nicht ausreichen würden, vor dem prognostizierten Außenlärmpegel ausreichend schallschutztechnisch zu schützen, ist nicht nachvollziehbar. Der einzige schützenswerte Raum, der bei dem Reihenmittelhaus über eine Außenwand verfügt, ist das Wohnzimmer im Erdgeschoss. Das Gästezimmer und das Schlafzimmer weisen als Außenbauteile lediglich Dachschrägen auf. Für die Außenwand des Wohnzimmers, für die eine Vorsatzschale vorgesehen ist, wurde ein vorhandenes Schalldämmmaß von 44 dB und ein erforderliches Schalldämmmaß von 50 dB angenommen (ASE vom 21. Juli 2015 Anlage 3 S. 1). Es genügt nicht, die Effektivität des angebotenen Schallschutzes pauschal zu bestreiten, ohne dies zu konkretisieren. cc) Soweit die Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 17. Mai 2017 den Einbau des Schalldämmlüfters A... des Herstellers S..., der über die erforderliche Zu- und Abluftfunktion verfügt und technisch in der Lage ist, die nach der Rechtsprechung des Senats erforderliche Nennlüftung in der Nachtzeit in den geschützten Schlafräumen bei geschlossenen Fenstern sicherzustellen, zugesagt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die Lüftungs-Betriebsstufe der Nennlüftung dient der Sicherstellung der hygienischen Anforderungen einschließlich des Feuchteschutzes. Im Übrigen genügt der Schalldämmlüfter mit einer Schalldämmung von 53 dB bzw. bei zusätzlichem Schalldämmrohr von 58 dB auch in schallschutztechnischer Hinsicht den Anforderungen (vgl. Urteil des Senats vom 21. März 2018 - OVG 6 A 14.16 - LKV 2018, 230, 233 f.). Gegenteiliges wird von den Klägern nicht behauptet. c) Ohne Erfolg wenden die Kläger sich dagegen, dass die Beklagte für das Arbeitszimmer im zweiten Dachgeschoss die Gewährung von Schallschutzvorkehrungen zur Einhaltung des planfestgestellten Tagschutzziels abgelehnt hat, da der Raum weder als Aufenthaltsraum genehmigt worden sei noch mangels hinreichender Belichtung die objektive Eignung für einen Aufenthaltsraum aufweise. Nach Teil A II Ziffer 5.1.7 Nr. 7 PFB (S. 109) entfällt die Verpflichtung zur Erfüllung der Lärmschutzauflagen, soweit das betroffene Gebäude zum Abriss bestimmt ist oder nur vorübergehend für die entsprechenden Zwecke genutzt wird oder das Grundstück zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr bebaubar und nicht mit einem rechtmäßig errichteten Gebäude bebaut ist. Ob ein Gebäude rechtmäßig errichtet ist, richtet sich zunächst nach dem Inhalt der Baugenehmigung bzw. den dieser zugrunde liegenden Angaben in den Bauvorlagen. Dem entspricht die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zum Tagschutz, wonach bei Gebäuden, die ohne die erforderliche Baugenehmigung und auch materiell baurechtswidrig errichtet wurden oder genutzt werden, kein Anspruch auf Durchführung von Schallschutzmaßnahmen oder Kostenerstattung besteht (Teil C Ziffer 10.1.8.3.1 PFB S. 656). Soweit die Schutzauflagen ihrem jeweiligen Schutzzweck entsprechend (tags: Kommunikationsschutz, nachts: Nachtruhe) auf einzelne Räume bezogen sind, die in der Nebenbestimmung der Teil A II Ziffer 5.1.7 Nr. 7 PFB enthaltene Regelung jedoch auf das gesamte Gebäude abstellt, dürfte dies dem Umstand geschuldet sein, dass eine Baugenehmigung in der Regel für das gesamte Gebäude erteilt wird. Die Regelung in Ziffer 5.1.7 Nr. 7 PFB nimmt damit nicht nur Schwarzbauten insgesamt, sondern auch im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorgaben errichtete und nicht genehmigte bzw. nicht genehmigungsfähige Räume aus der Verpflichtung der Vorhabenträgerin zur schalltechnischen Ertüchtigung aus (Urteil des Senats vom 3. Juli 2018 - OVG 6 A 3.17 - juris Rn. 24). aa) Die Kläger haben nicht nachgewiesen, dass die Errichtung des hier in Rede stehenden Raums als Aufenthaltsraum genehmigt worden ist. Dem Bescheid der Unteren Bauaufsichtsbehörde vom 11. November 1998, mit dem das Bauvorhaben gemäß § 69 BbgBO vom 25. März 1998 zur Bauausführung freigegeben worden ist, lässt sich dies nicht entnehmen. Soweit in dem Bescheid auf die eingereichten Bauvorlagen Bezug genommen wird, liegen diese nicht vor. Nach § 69 Abs. 2 Satz 2 BbgBO 1998 hat der Bauherr mit der Bauanzeige unter anderem die Bauvorlagen einzureichen. Bauvorlagen sind somit auch im Bauanzeigeverfahren, das an die Stelle eines Baugenehmigungsverfahrens treten kann (vgl. § 69 Abs. 1 BbgBO 1998), vorzulegen. Dem vorliegenden „Grundriss Spitzboden“ lassen sich zwar die Raummaße entnehmen, nicht jedoch die Genehmigung als Aufenthaltsraum. Zudem handelt es sich nicht um behördlich gestempelte Grundrisse. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der handschriftliche Eintrag „Büro zur privaten Nutzung, da steuerlich nicht mehr absetzbar“ Bestandteil der Bauvorlagen gewesen ist. Es dürfte sich vielmehr – wie auch bei den Bezeichnungen der übrigen Räume des Wohnhauses – um Anmerkungen auf dem Grundriss handeln, die im Rahmen des Erwerbs des Einfamilienhauses vorgenommen worden sind. Soweit die Kläger vortragen, dass der nachträgliche Ausbau des Dachgeschosses nach § 55 Abs. 2 Nr. 9 BbgBO a.F. keiner Baugenehmigung bedurft hätte, kommt es darauf nicht entscheidungserheblich an. Zwar bedurfte nach § 55 Abs. 2 Nr. 9 BbgBO a.F. die Errichtung oder Änderung einzelner Aufenthaltsräume zu Wohnzwecken im Dachgeschoss von Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn die Konstruktion und die äußere Gestalt des Dachgeschosses nicht verändert werden, keiner Baugenehmigung (ebenso § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i BbgBO 2016). Selbst wenn der nachträgliche Ausbau des Dachgeschosses baugenehmigungsfrei gewesen sein sollte, entbindet dies weder nach damaligem noch nach aktuellem Bauordnungsrecht von der Verpflichtung, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen einzuhalten (vgl. § 55 Abs. 1 BbgBO a.F.; § 59 Abs. 2 BbgBO 2016). Im Übrigen geht aus der vorgelegten Vereinbarung der Kläger mit dem Bauherren vom 3. März 1999 lediglich hervor, dass als Sonderwunsch der vollständige Ausbau des Spitzbodens vereinbart worden ist, nicht jedoch, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. bb) Der in Rede stehende Raum im Spitzboden des klägerischen Wohnhauses ist weder materiell baurechtmäßig errichtet worden noch wird er derzeit materiell baurechtmäßig genutzt, da die vorhandene Belichtung zu keinem dieser Zeitpunkte den bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen entspricht. Das gilt selbst dann, wenn man zugunsten der Kläger annimmt, dass das Rohbaumaß der beiden vorhandenen Fensteröffnungen insgesamt 1,84 m² beträgt. Nach § 48 Abs. 2 BbgBO 1998 müssen Aufenthaltsräume unmittelbar ins Freie führende und senkrecht stehende Fenster von solcher Zahl und Beschaffenheit haben, dass die Räume ausreichend mit Tageslicht beleuchtet und belüftet werden können (notwendige Fenster). Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen muss mindestens ein Achtel der Grundfläche des Raumes betragen; ein geringeres Maß kann gestattet werden, wenn wegen der Lichtverhältnisse Bedenken nicht bestehen. Geneigte Fenster sowie Oberlichte anstelle von Fenstern können gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Dem entspricht im Wesentlichen die Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 2 BbgBO 2016, wonach Aufenthaltsräume Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens einem Achtel der Netto-Grundfläche des Raumes einschließlich der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben müssen. (1) Hiervon ausgehend beträgt das Rohbaumaß der beiden in dem in Rede stehenden Raum vorhandenen Fensteröffnungen nicht ein Achtel der Netto-Grundfläche. Die Netto-Grundfläche ist die Teilfläche der Brutto-Grundfläche, die sämtliche Grundflächen der nutzbaren Räume aller Grundrissebenen des Bauwerks umfasst (vgl. DIN 277 (2016) Ziffer 3.1.3). Zur Netto-Grundfläche gehören die Nutzungsflächen, die Technikflächen und die Verkehrsflächen. Für die Ermittlung der Netto-Raumfläche sind die lichten Maße zwischen Baukonstruktionen in Höhe der Oberseite der Boden- bzw. Deckenbeläge anzusetzen. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge, Fuß- und Sockelleisten, Schrammborde und Unterschneidungen sowie vorstehende Teile von Fenster- und Türbekleidungen bleiben unberücksichtigt (DIN 277 (2016) Ziffer 6.2.2). Soweit die Beklagte nach diesen Vorgaben für das Arbeitszimmer eine Netto-Grundfläche von 19,99 m² errechnet hat, wird dies von den Klägern nicht in Frage gestellt. Es ist nach Aktenlage auch nicht ersichtlich, dass diese Grundflächenberechnung fehlerhaft sein könnte. Das Rohbaumaß der beiden vorhandenen Fensteröffnungen (insgesamt 1,84 m²) liegt damit um 0,66 m² unter der Mindestfläche (2,50 m²), die aus dem Ansatz eines Achtels der Netto-Grundfläche des Arbeitszimmers folgt. (2) Entgegen der Annahme der Kläger sind bei der Berechnung der Netto-Grundfläche des Dachraumes diejenigen Raumteile mit einer lichten Höhe unter 1,50 m nicht außer Betracht zu lassen. (a) Soweit der im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltende § 48 Abs.1 Satz 2 BbgBO 1998 sowie die Nachfolgeregelung in § 40 Abs. 1 Satz 2 BbgBO 2003 vorsehen, dass Aufenthaltsräume im Dachraum die für Aufenthaltsräume geltende lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 über mindestens die Hälfte ihrer Grundfläche haben müssen, wobei Raumteile mit einer lichten Höhe unter 1,50 m dabei außer Betracht bleiben, gilt dies nicht für die jeweils in Absatz 2 der genannten Vorschriften enthaltene Bestimmung über die hinreichende Belichtung. Die für die lichte Raumhöhe von Aufenthaltsräumen vorgesehene Spezialregelung ist nicht ohne Weiteres auf die Belichtungsanforderung übertragbar. Sie dient allein dazu, in Dachgeschossen Aufenthaltsräume zuzulassen, auch wenn es sich nicht um ein Vollgeschoss handelt (vgl. Dageförde in Wilke/Dageförde/Knuth/ Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl., § 48 Rn. 7). Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass Sinn und Zweck der Regelung über das „Achtelmaß“ dafür sprechen könnten, die zu berücksichtigende Netto-Grundfläche auf diejenigen Teile des Raumes, deren Raumhöhe 1,50 m übersteigt, zu beschränken. Die Mindestanforderung an die Fläche von notwendigen Fenstern trägt der Hauptfunktion von Fenstern in Aufenthaltsräumen Rechnung, die sich zusammenfassend als technische, biologische und psycho-physische Funktionen benennen lassen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 10 A 3019/94 - juris Rn. 7 ff). Es geht bei der Bemessung der Fensterflächen sowohl um die Erzielung eines hinreichenden subjektiven Helligkeitseindrucks mit Tageslicht als auch um die Herstellung einer ausreichenden Sichtverbindung nach außen (vgl. DIN 5034-1:2011-07 S. 1 Ziffer 1). In der DIN 5034-1 wird dem entsprechend darauf hingewiesen, dass die in den Bauordnungen der meisten Länder geforderte Mindestfenstergröße (Rohbauöffnung) von einem Achtel der Grundfläche des Raumes hinsichtlich der Beleuchtung mit Tageslicht eine notwendige, aber gegebenenfalls nicht hinreichende Voraussetzung ist (dort S. 12 Ziffer 4.3.1.1 Anmerkung 2). Damit unterscheidet sich die Mindestanforderung an die Belichtung von der Mindestanforderung an die lichte Raumhöhe, mit der keine vergleichbaren Schutzziele verfolgt werden. Der Brandenburgische Landesgesetzgeber hat in der Neuregelung des § 47 Abs. 1 Satz 2 BbgBO 2016 für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und in Dachgeschossen auf die Vorgabe von Mindesthöhen verzichtet, da er insoweit keine besondere Schutzbedürftigkeit gesehen hat (vgl. LT-Drs. 6/3268 S. 67). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in § 48 Abs. 2 BbgBO 1998 der Begriff der „Grundfläche“ und nicht wie in § 47 Abs. 2 BbgBO 2016 der Begriff der „Netto-Grundfläche“ verwendet worden ist. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass niedrige Raumteile bei der Grundflächenberechnung auszunehmen sind, zumal es sich insoweit um eine Klarstellung und nicht eine Neuregelung handelt. Soweit der Landesgesetzgeber in seiner Begründung zur Neufassung des § 47 Abs. 2 BbgBO 2016 (vgl. LT-Drs. 6/3268 S. 67) darauf hingewiesen hat, dass die Netto-Grundfläche nach DIN 277 ermittelt werde, bietet auch dies keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Flächenermittlung niedrige Raumteile bis zu 1,50 m lichter Raumhöhe unberücksichtigt zu bleiben haben. Die von der Beklagten vorgelegten Erläuterungen der Architektenkammer Baden-Württemberg zu Ziffer 4.1.2 der DIN 277 (2005), denen die Kläger nicht entgegen getreten sind, sprechen dafür, dass bei der Berechnung der Netto-Grundfläche von Dachgeschossen mit Dachschrägen die Grundfläche über den gesamten Bereich ermittelt wird. Dabei sollen die variablen Höhen zwar ausgewiesen werden. Es ist jedoch nicht vorgesehen, bestimmte Flächen aus der Flächenermittlung auszunehmen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bei der Wohnflächenberechnung bekannten Grenzhöhen keine Berücksichtigung finden und Reduktionsfaktoren bei der Flächenermittlung nicht angewendet werden dürfen (vgl. Architektenkammer Baden-Württemberg, Merkblatt Nr. 687 „Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten von Bauwerken“, Stand 04/2005, S. 8). Dem entspricht, dass Sinn und Zweck der Flächenberechnung nach der DIN 277 allein die Ermittlung von Grundflächen ist, jedoch keine Bewertung der Flächen nach anderen Vorschriften – etwa den Landesbauordnungen – vorgenommen wird (vgl. DIN 277-1:2016-01 S. 4 Ziffer 1). Ein Reduktionsfaktor muss sich demnach aus dem Regelungszusammenhang ergeben, für den die Flächenermittlung erfolgt. Die DIN verhält sich nicht zu den unterschiedlichen Sachzusammenhängen, in denen eine Flächenermittlung relevant ist. (b) Vor diesem Hintergrund können sich die Kläger nicht mit Erfolg auf die von ihnen vorgelegte Wohnflächenberechnung der G... vom 5. März 1998 berufen, die nach der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) – wohl in der damals geltenden Fassung vom 12. Oktober 1990 – für baugleiche Reihenhäuser am G...in Mahlow erstellt worden sein soll. Danach soll die Wohnfläche des Arbeitszimmers 14,47 m² betragen. Im Übrigen ist die vorlegte Wohnflächenberechnung für die Annahme der Kläger, dass Raumteile mit einer lichten Höhle unter 1,50 m nicht zu berücksichtigen seien, nicht aussagekräftig. Nach § 44 Abs. 1 der II. BV 1990 sind zur Ermittlung der Wohnfläche Grundflächen von Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 1 Meter und weniger als 2 Metern zur Hälfte (Nr. 2) und Grundflächen von Raumteilen mit einer lichten Höhe von weniger als 1 Meter nicht anzurechnen (Nr. 3). (c) Auch aus den von den Klägern herangezogenen technischen Regeln der DIN 5034-1 ergibt sich nicht, dass bei der Berechnung der Netto-Grundfläche niedrige Raumteile unter 1,50 m Höhe nicht zu berücksichtigen sind. Die DIN 5034-1 (Tageslicht in Innenräumen) legt Mindestanforderungen fest, um in Innenräumen einen hinreichenden subjektiven Helligkeitseindruck mit Tageslicht zu erzielen und eine ausreichende Sichtverbindung nach außen herzustellen. Darüber hinaus werden Anforderungen an die Besonnungsdauer von Wohn- und Aufenthaltsräumen aufgeführt und Hinweise für angemessene Beleuchtungsverhältnisse durch Tageslicht gegeben. Nach Ziffer 4.2.2 Buchst. c) der DIN muss die Breite der durchsichtigen Verglasung des Fensters bzw. die Summe der Breiten aller vorhandenen nebeneinander liegenden Fenster mindestens 55 % der Breite des Wohnraumes betragen, um eine ausreichende Sichtverbindung zwischen Innen- und Außenraum zu gewährleisten. Dies ist bei dem klägerischen Arbeitszimmer nicht der Fall. Dieses weist nach dem Protokoll zur Bestandsaufnahme vom 11. Juni 2015 eine Raumbreite von 5,49 m auf (vgl. Skizze zur Gebäudeaufnahme 2. DG). Die beiden Veluxfenster haben zusammen eine Fensterbreite von nur 1,56 m (2 x 0,78 m). Die Summe der Breiten der durchsichtigen Verglasung der Fenster beträgt somit nicht mindestens 55 % der Breite des Raumes. Im Übrigen spricht der Umstand, dass im Spitzboden nicht von vornherein größere Fenster eingebaut worden sind, gegen den Vortrag der Kläger, dass der Raum ursprünglich als Aufenthaltsraum geplant worden ist. (d) Soweit die Kläger geltend machen, der Prüfgruppenleiter der Unteren Bauaufsicht habe ihnen gegenüber bestätigt, dass es keine Bedenken bezüglich der Lichtverhältnisse in dem in Rede stehenden Raum gegeben habe, ist ihr Vortrag unsubstantiiert und gibt keinen Anlass für weitere Ermittlungen von Amts wegen. Das gilt auch für die Behauptung, dass der Prüfgruppenleiter ihnen mitgeteilt habe, dass Flächen, welche unter einer Decke bzw. Dachschräge von weniger als 1 m Höhe lägen, gar nicht zur berücksichtigten seien und Flächen, welche unter einer Decke bzw. Dachschräge von 1 m bis 2 m Höhe lägen, zur Hälfte anzurechnen seien. Mit dieser Behauptung wird im Übrigen die Auffassung der Kläger, dass Flächen mit weniger als 1,50 m Höhe nicht zu berücksichtigen seien, nicht bestätigt. Auch die weitere Behauptung der Kläger, dass es nach den Angaben des Prüfgruppenleiters damals nicht üblich gewesen sei, in Baugenehmigungen explizit hineinzuschreiben, dass das Bewohnen von Dachgeschossräumen auch mit einem geringeren Maß der Belichtungsfläche gestattet sei, ist unsubstantiiert und nach dem eigenen Vortrag der Kläger nicht entscheidungserheblich, da der Ausbau des Dachraumes genehmigungsfrei gewesen sein soll. Soweit sich die Kläger auf Kommentarliteratur zur Brandenburgischen Bauordnung berufen, wonach für die Bemessung der ausreichenden Belichtungsöffnungen die Grundfläche des Raumes mit lichten Höhen von mehr als 1,50 m maßgeblich sei (zu § 40 BbgBO 2003/2008 vgl. Bauer in Jäde/Dirnberger/Förster/Böhme/Michel/Radeisen, Brandenburgische Bauordnung, Stand 8/2004, § 40 BbgBO Rn. 50; Otto, Brandenburgische Bauordnung, 1. Aufl. 2007, § 40 BbgBO Rn. 6; zu § 47 BbgBO 2016 Otto, Brandenburgische Bauordnung 2016, 4. Aufl. 2016, § 47 Rn. 1081), haben sie nicht den Nachweis erbracht noch ist ersichtlich, dass dies der damaligen bzw. heutigen Verwaltungspraxis der für sie zuständigen Bauordnungsbehörde entspreche. Im Übrigen ist die nicht weiter begründete Literaturauffassung mit Blick auf die oben dargestellten Gründe, die für die Berücksichtigung der gesamten Netto-Grundfläche ohne Abzüge sprechen, nicht nachvollziehbar. Soweit die Kläger geltend machen, dass die im Zeitpunkt der Errichtung ihres Wohnhauses geltende Bauordnung eine Ausnahmemöglichkeit von den Vorgaben für die hinreichende Belichtung vorgesehen habe, hätten ihnen der Nachweis oblegen, dass ihnen eine solche Abweichung erteilt worden ist. e) Aus Vorstehendem ergibt sich, dass den Klägern auch kein Anspruch auf die von ihnen geltend gemachten Prozesszinsen zusteht. 2. Soweit die Kläger hilfsweise die Verurteilung der Beklagten begehren, für ihr Wohnhaus in der Kleiststraße 34, 15831 Blankenfelde-Mahlow eine neue schalltechnische Objektbeurteilung unter Berücksichtigung von Schallschutzmaßnahmen auch für das Arbeitszimmer im zweiten Dachgeschoss zu erstellen, kann dies aus den oben genannten Gründen (Ziffer II.1.c) keinen Erfolg haben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks K...in 1... Blankenfelde-Mahlow, das in dem für den Flughafen Berlin Brandenburg (BER) festgesetzten Tag- und Nachtschutzgebiet liegt. Das Grundstück ist mit einem ca. 1998 errichteten, eingeschossigen Reihenmittelhaus bebaut, dessen erstes Dachgeschoss ausgebaut ist. Im zweiten Dachgeschoss (Spitzboden) befindet sich ein als Arbeitszimmer genutzter Raum. Die Kläger beantragten am 21. November 2009 Schallschutzmaßnahmen nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses. Das auf der Grundlage einer Schalltechnischen Objektbeurteilung (STOB bzw. Anspruchsermittlung - ASE -) vom 21. Juli 2015 erstellte Kostenerstattungsangebot (Leistungsverzeichnis) der Beklagten vom 21. Juli 2015 sieht Schutzmaßnahmen in Höhe von insgesamt 14.961.50 EUR vor. Für das im Erdgeschoss gelegene Wohnzimmer sind eine Außenwanddämmung und drei Rollladenkastendämmungen, für das im ersten Dachgeschoss befindliche Gästezimmer eine Dachdämmung, zwei Dachflächenfenster und ein Kniestock und für das ebenfalls im ersten Dachgeschoss gelegene Schlafzimmer ein Schalldämmlüfter vorgesehen. Die Kläger waren mit dieser Ausgleichsmaßnahme nicht einverstanden und lehnten den ihnen angebotenen Abschluss einer Kostenerstattungsvereinbarung ab. Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 hat die Beklagte den Klägern den Einbau eines neuen Schalldämmlüfters A... des Herstellers S... angeboten, der über eine automatische Zu- und Abluftregulierung verfügt. Für diesen Schalldämmlüfter inclusive Montage sieht die Beklagte eine Kostenerstattung bis zu einer Höhe von 1.130,50 EUR brutto vor. Zur Begründung ihrer am 22. Mai 2018 erhobenen Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor, dass die zu erwartenden Kosten für die schalltechnische Ertüchtigung ihres Wohnhauses 30 % des Verkehrswertes überstiegen, so dass ihnen ein Anspruch auf Geldentschädigung zustehe. Da die Beklagte den Verkehrswert bisher nicht ermittelt habe, sei der Verkehrswert an dem baugleichen Nachbargebäude K... zu orientieren, für das ein Verkehrswert von 135.000 EUR ermittelt worden sei. Die Beklagte habe die Kosten für die erforderlichen Schallschutzvorkehrungen zu niedrig angesetzt. Es bestehe ein Anspruch auf Kostenerstattung für den teureren Schalldämmlüfter in Höhe von 1.130,50 EUR. Für das im zweiten Obergeschoss befindliche Büro bestehe ein Anspruch auf Schallschutzvorkehrungen. Der Raum verfüge über eine ausreichende Belichtungsfläche. Die Beklagte sei zu Unrecht von einer Grundfläche von 19,99 m² ausgegangen. Bei der Berechnung der Grundfläche seien jegliche Flächen, die keine Höhe von 1,50 m besäßen, unbeachtlich. Hinzu komme, dass die im Zeitpunkt der Errichtung des Wohnhauses geltende Bauordnung hinsichtlich der Belichtungsfläche für den Fall, dass wegen der Lichtverhältnisse keine Bedenken bestünden, Ausnahmen davon vorgesehen habe, dass das Rohbaumaß der Fensteröffnungen mindestens ein Achtel der Grundfläche des Raumes betragen müsse. Mitarbeiter der Unteren Bauaufsicht des Landkreises Teltow-Fläming könnten bestätigen, dass für den hier in Rede stehenden Raum keine Bedenken bezüglich der Lichtverhältnisse bestünden. Die von der Beklagten berechneten Dämmeigenschaften der Außenwände von 55 dB würden keinen ausreichenden Schallschutz gewährleisten können. Sie hätten einen Anspruch auf schallschutztechnische Ertüchtigung des Schlafzimmers nach den Vorgaben des Tagschutzziels, da der Kläger dieses aufgrund seiner beruflichen Situation, die nächtliche Einsätze erfordere, gelegentlich auch tagsüber zum Schlafen nutze. Das Schlafzimmer sei zur Tagzeit nicht hinreichend vor Fluglärm geschützt. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 40.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, bei der schalltechnischen Objektbeurteilung und der Umsetzung des Schallschutzkonzepts nach den planfestgestellten Lärmschutzauflagen baulichen Schallschutz auch für das Arbeitszimmer im zweiten Dachgeschoss im Wohngebäude Kleiststraße 34, 15831 Blankenfelde-Mahlow vorzusehen und den Klägern die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen mitzuteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Selbst bei Berücksichtigung der von den Klägern genannten zusätzlichen Schallschutzmaßnahmen würde die Grenze von 30 % des Verkehrswertes nicht überschritten. Für das Arbeitszimmer im zweiten Obergeschoss bestehe kein Anspruch auf Schallschutzvorkehrungen. Die Kläger hätten nicht nachgewiesen, dass der Raum als Wohn- bzw. Aufenthaltsraum genehmigt worden sei. Zudem sei der Raum aufgrund des Fehlens einer hinreichenden Belichtung nicht als Aufenthaltsraum geeignet und daher nicht schutzbedürftig. Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen müsse sowohl nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung des Wohnhauses als auch nach der aktuellen Rechtslage mindestens ein Achtel der Netto-Grundfläche des Raumes betragen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Das Schlafzimmer sei nicht auch anhand der Vorgaben für den Tagschutz zu bewerten, da das Tagschutzregime nicht für reine Schlaf- und Übernachtungsräume gelte. Der Nachtschutz diene der Gewährleistung eines durchgehenden Schlafes während der Nachtzeit. Die Einhaltung der Nachtschutzziele erfordere hier lediglich den Einbau eines Schalldämmlüfters. Hinsichtlich des angebotenen Schalldämmlüfters sei den Klägern das teurere kombinierte Zu- und Abluftgerät angeboten worden. Der Vortrag der Kläger, dass die berechneten Dämmeigenschaften der Außenwände mit 55 dB nicht ausreichten, um vor dem prognostizierten Außenlärm zu schützen, sei unsubstantiiert. Der Hilfsantrag sei unbegründet, da der Raum im zweiten Obergeschoss nicht anspruchsberechtigt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und den Schallschutzvorgang der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.