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Urteil

OVG 6 A 16.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0409.OVG6A16.17.00
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Leitsätze
Zum Anspruch auf Schallschutzvorkehrungen für Wohnzimmer, Wohnküche, Schlafzimmer, Gästezimmer und Kinderzimmer. (Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Anspruch auf Schallschutzvorkehrungen für Wohnzimmer, Wohnküche, Schlafzimmer, Gästezimmer und Kinderzimmer. (Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist als Leistungsklage zulässig. 1. Die Kläger sind klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die planfestgestellten Lärmschutzauflagen begründen einen Anspruch des betroffenen Eigentümers gegenüber der Vorhabenträgerin. Diese wird durch die Schutzauflagen verpflichtet, die angeordneten Schutzmaßnahmen zu erfüllen, indem sie die Schallschutzeinrichtungen selbst einbauen lässt oder dem Betroffenen auf Nachweis die Aufwendungen für den Einbau der erforderlichen Schutzeinrichtungen erstattet (vgl. Teil A II 5.1.7 Nr. 1, S. 108 des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 - PFB - in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 20. Oktober 2009 - PEB). Soweit die Kosten für Schallschutzeinrichtungen 30 % des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäuden mit zu schützenden Räumen überschreiten und damit außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen, hat der Betroffene gegenüber der Vorhabenträgerin einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 30 % des Verkehrswertes (Teil A II 5.1.7 Nr. 2, PFB, S. 108). Die Kläger möchten im vorliegenden Verfahren geklärt wissen, ob die Voraussetzungen dieses Anspruchs auf Geldersatz vorliegen. 2. Den Klägern steht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, da im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits eine Entscheidung der Beklagten über ihren Antrag auf Kostenerstattung in Gestalt einer Anspruchsermittlung und einem darauf basierenden Kostenerstattungsangebot vorgelegen hat. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben weder einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Geldausgleichs in Höhe von 52.800,00 EUR (s. dazu Ziffer 1) noch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.399,99 EUR (s. dazu Ziffer 2). 1. Nach der Lärmschutzauflage in Teil A II 5.1.7 Nr. 2 PFB (S. 108) hat der Betroffene gegenüber der Vorhabenträgerin einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 30 % des Verkehrswertes, soweit die Kosten für Schallschutzeinrichtungen im Sinne der Auflagen 5.1.2 und 5.1.3 30 % des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäuden mit zu schützenden Räumen überschreiten und damit außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen. Nach Teil A II Ziffer 5.1.2 PFB (S. 105 f.) haben die Schallschutzvorrichtungen am Tag zu gewährleisten, dass durch die An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern keine höheren A-bewerteten Maximalpegel als 55 dB(A) auftreten. Zur Gewährleistung des Nachtschutzes sieht der Planergänzungsbeschlusses in Teil A II Ziffer 5.1.3 (S. 19) vor, dass durch An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern und ausreichender Belüftung in der Durchschnittsnacht der sechs verkehrsreichsten Monate nicht mehr als sechs A-bewertete Maximalpegel über 55 dB(A) auftreten und ein für die Nachtstunden (22:00 bis 06:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelter energieäquivalenter Dauerschallpegel von 35 dB(A) nicht überschritten wird. Die Schutzauflagen geben demnach das Schutzniveau vor, das der Einhaltung der Schutzziele - dem Kommunikationsschutz am Tag und der Nachtruhe in der Nacht - dient. Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, dass es grundsätzlich bautechnisch möglich ist, die festgelegten Schutzziele zu erreichen. In den Fällen, in denen aufgrund der schlechten Bausubstanz der Einbau von Schallschutzfenstern nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Lärmsituation in Innenräumen führt, kann im Einzelfall die Durchführung der Schallschutzmaßnahme erfolglos oder unter Kostengesichtspunkten unverhältnismäßig sein. In diesen Fällen ist eine angemessene Entschädigung in Geld, die sich an dem Verkehrswert orientiert, zu zahlen (vgl. Teil C Ziffer 10.1.8.5, S. 666 f. PFB). Diese Entschädigungsregelung ist verfassungsrechtlich nicht zu bestanden. Der Ausgleich nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ist ein Surrogat für Lärmschutzeinrichtungen und nicht als Äquivalent für Maßnahmen konzipiert, die einer grundlegenden Gebäudesanierung gleich oder nahe kommen mit der Folge, dass das Gebäude praktisch seine ursprüngliche Identität verlöre (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 422; BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2009 - 1 BvR 1606/08 -, juris Rn. 29). Hiervon ausgehend haben die Kläger keinen Anspruch auf die geltend gemachte Entschädigungsleistung, da die aktualisierte Anspruchsermittlung der Beklagten nicht zu beanstanden ist. a) Soweit in der Anspruchsermittlung der Beklagten vom 16. November 2017 der Einbau eines Schalldämmlüfters in dem Wohnzimmer (Raum A01) und die Innendämmung der Außenwand A01.6 nicht mehr vorgesehen sind, haben die Kläger keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die schalltechnische Ertüchtigung dieses Raumes unzureichend sein könnte. Bei dem Wohnzimmer handelt es sich unstreitig um einen anspruchsberechtigten Wohnraum im Sinne der Schallschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.2 PFB (Tagschutz). Der 34,78 m² große Wohnraum liegt im Erdgeschoss des Einfamilienhauses und verfügt über drei Fenster. Die Beklagte sieht für das Wohnzimmer eine Wanddämmung, drei Schallschutzfenster und drei Rollladenkastendämmungen vor. aa) Soweit in der ursprünglichen Anspruchsermittlung vom 12. Mai 2015 für das Wohnzimmer ein Schalldämmlüfter vorgesehen war, hat die Beklagte dies zu Recht korrigiert, da ein Anspruch auf Einbau von geeigneten Belüftungseinrichtungen nur für Schlafräume vorgesehen ist (vgl. Teil A II Ziffer 5.1.3 PEB S. 19). Um einen solchen handelt es sich bei dem Wohnzimmer unstreitig nicht. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass der Einbau einer Belüftungseinrichtung erforderlich wäre, da sich in dem Wohnzimmer ein Kamin befindet. Soweit die Kläger der Auffassung sind, dass ein Schalldämmlüfter erforderlich sei, um bei Benutzung des Kamins in der Nachtzeit die Belüftung sicherzustellen, greift dies nicht durch. Die Sicherstellung ausreichender Belüftung in der Nachtzeit dient allein der Gewährleistung des ungestörten Nachtschlafs. Der Anspruch auf nutzerunabhängigen Luftaustausch während der Nachtzeit gilt nur für Schlafräume, nicht jedoch für reine Wohnräume, die nicht dem Schlafen dienen. In Räumen, für die ein Anspruch auf Einhaltung der Tagschutzziele besteht, ist es zumutbar, die erforderliche Belüftung durch das temporäre Öffnen der Fenster sicherzustellen. Sind aus besonderem Anlass überdurchschnittliche Anforderungen an die Kommunikationsgüte zu stellen, so ist es zumutbar, während dieser Zeit die Fenster geschlossen zu halten. Das an sich billigenswert anerkannte Interesse, die Fenster spaltfrei geöffnet zu halten, wird durch eine solche vorrübergehende Selbsthilfemaßnahme nicht ernsthaft in Frage gestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 327 am Ende). Dies zugrunde gelegt ist es den Klägern zumutbar, bei Benutzung des Kamins sowohl am Tag als auch in den Abendstunden und im Winter eine ausreichende Belüftung des Wohnzimmers durch zeitweiliges Öffnen der Fenster sicherzustellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung, die Bezirksschornsteinfegermeisterin habe anlässlich einer vor Kurzem durchgeführten Feuerstättenbegutachtung festgestellt, dass bei geschlossenen Fenstern ein ausreichender Luftvolumenaustausch nicht gewährleistet sei. Nach dem nachvollziehbaren Vorbringen der Beklagten wird sich durch die vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen an der Luftdichtigkeit des Wohnraumes nichts ändern. Im Übrigen hätte es den Klägern oblegen, etwa durch Vorlage einer Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin nachzuweisen, dass bei Umsetzung der geplanten schalltechnischen Ertüchtigung des Wohnzimmers der Einbau eines Schalldämmlüfters mit Blick auf den Betrieb des Kamins zwingend erforderlich sei. Hinzu kommt, dass die Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, dass das Wohnzimmer über eine Fußbodenheizung verfüge. Sie sind damit nicht auf einen durchgehenden (nutzerunabhängigen) Betrieb des Kamins auch zur Nachtzeit angewiesen. Schließlich würde selbst bei Berücksichtigung der Kosten für den von den Klägern begehrten Schalldämmlüfter in Höhe von maximal 1.130,50 EUR brutto der geltend gemachte Anspruch auf Geldentschädigung nicht bestehen, da die Gesamtkosten für Schallschutzmaßnahmen die Grenze von 30 % des Verkehrswertes nicht überschritten. Um die Grenze von 30 % des Verkehrswertes zu erreichen, müssten die Kläger zusätzliche Schallschutzkosten in Höhe von 14.272,79 EUR nachweisen. bb) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in der neuen Anspruchsermittlung für die Außenwand A01.6 des Wohnzimmers nur noch von einem erforderlichen Schalldämmmaß von 42 dB (s. ASE vom 16. November 2017 Anlage 3 S. 1) und nicht mehr – wie ursprünglich angenommen – von 53 dB (s. ASE vom 12. Mai 2015 Anlage 3 S. 3) ausgeht mit der Folge, dass die Innendämmung dieser Wand entfallen kann. Die Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats plausibel erläutert, dass in der ursprünglichen Anspruchsermittlung von einem nach Einbau der Schallschutzvorkehrungen vorhandenen Innenpegel Lmax von 53,8 dB und damit einem zu hohen Schallschutzziel ausgegangen worden sei (s. ASE vom 12. Mai 2015 Anlage 3 S. 3), die planfestgestellten Lärmschutzauflage jedoch lediglich die Einhaltung eines Maximalpegels von 55 dB im Innenraum erfordere. Dem entsprechend sei in der neuen Anspruchsermittlung der Innenpegel Lmax nach Einbau der Schallschutzvorrichtungen mit 55,0 dB(A) angegeben worden (s. ASE vom 16. November 2017 Anlage 3 S. 1). Hiervon ausgehend sind die ursprünglich vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen überdimensioniert gewesen. Die Beklagte hat im Rahmen der neuen Anspruchsermittlung eine Optimierung der Schallschutzmaßnahmen vorgenommen, um dem Begehren der Kläger entsprechend eine Innendämmung der Außenwände möglichst zu vermeiden. Soweit die Kläger mit Nichtwissen bestreiten, dass die ihnen angebotenen Schallschutzmaßnahmen (Innenwanddämmung der langen Außenwand A01.4 und drei Schallschutzfenster) nicht ausreichten, um die Einhaltung des Tagschutzziels zu gewährleisten, ist dies unsubstantiiert. Es genügt nicht, die Effektivität des angebotenen Schallschutzes pauschal unter Hinweis darauf zu bestreiten, dass es sich bei der schalltechnischen Objektbeurteilung um ein Parteigutachten handele. Insoweit ist es erforderlich, dass die Betroffenen konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, die dafür sprechen, dass die im Auftrag der Beklagten von einem schalltechnischen Ingenieurbüro erstellte Anspruchsermittlung fehlerhaft sein könnte. Im Übrigen liegt es auch im Interesse der Beklagten, den Schallschutz von vornherein zutreffend zu dimensionieren, um Nachbesserungsansprüche der Kläger zu verhindern, die entstehen würden, wenn die Schallschutzziele im Ergebnis nicht eingehalten würden. cc) Der von den Klägern – allerdings hinsichtlich des Schlafzimmers, für das eine Innendämmung nach der neuen Anspruchsermittlung nicht mehr vorgesehen ist – erhobene Einwand, das Fraunhofer Institut habe anhand von Vergleichsobjekten festgestellt, dass durch Innendämmungen, die im Rahmen von Schallschutzmaßnahmen durch die Beklagte in Auftrag gegeben worden seien, eine erhebliche Gefahr von Schimmelbildung bestehe und eine Erhöhung der Raumtemperatur die Folge sei, ist nicht näher begründet worden. Weder legen die Kläger eine Stellungnahme des Fraunhofer Instituts vor noch wird ausgeführt, um was für Erkenntnisse es sich im Einzelnen handeln soll. Unabhängig davon greift der Einwand der Kläger nicht durch. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Beklagte der Problematik des Eintrags von Konvektionsfeuchte hinreichend Rechnung trägt, indem sie in der Anspruchsermittlung für den Einbau der freistehenden Vorsatzschale an der Innenseite der Außenwand eine systemgerechte Dampfbremse vorsieht. Soweit zudem die ingenieurtechnische Ermittlung des Feuchtehaushaltes der bestehenden Außenwand sowie Feuchteberechnungen nach DIN 4108-3 in Verbindung mit einer Wasserdampfdiffusions-Berechnung vorgesehen sind, ist es ausreichend, wenn die Feuchteberechnung nicht bereits auf der Planungsebene, sondern erst im Zusammenhang mit dem Einbau der Vorsatzschalen durch die bauausführende Fachfirma erfolgt. Ein Bedürfnis, den Nachweis bereits auf der Planungsebene zu führen, besteht nicht, da die Art und Weise des Einbaus der Dampfsperre keine Auswirkungen auf die Einhaltung der Schallschutzziele haben kann. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Problematik von der Lüftungsplanung, die nach Auffassung des Senats in engem Zusammenhang mit der geplanten Schallschutzertüchtigung steht, da die Einhaltung der Schutzziele auch durch die erforderlichen Belüftungseinrichtungen einschließlich Abluftführungen sicherzustellen ist (vgl. Urteil des Senats vom 3. Juli 2018 - OVG 6 A 1.17 - juris Rn. 67). Dem entspricht die neue Anspruchsermittlung der Beklagten. Sie sieht hinsichtlich der Montage der Vorsatzschalen im Wohnzimmer und der Wohnküche den Einbau einer systemgerechten Dampfsperre sowie einen ingenieurtechnischen Nachweis hinsichtlich der Feuchteberechnung in Verbindung mit einer Wasserdampfdiffusions-Berechnung vor (s. Leistungsverzeichnis vom 17. November 2017 S. 18 Position 3.8.1.3). Für die von den Klägern behauptete Gefahr einer Schimmelbildung bestehen daher keine Anhaltspunkte. b) Die Kläger machen ohne Erfolg geltend, dass die für die Wohnküche (Raum A02) vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen unzureichend seien. Sie haben einen Anspruch auf Schallschutzvorkehrungen für ihre im Erdgeschoss gelegene Küche, da es sich unstreitig um eine Wohnküche handelt, für die der im Tagschutzgebiet vorgesehene Kommunikationsschutz zu gewährleisten ist. Die überarbeitete Anspruchsermittlung sieht für die Wohnküche eine Wanddämmung, zwei Schallschutzfenster und zwei Rollladenkastendämmungen vor. aa) Soweit die neue Anspruchsermittlung – abweichend von der ursprünglichen Anspruchsermittlung – eine Innendämmung nur noch für die längere der beiden vorhandenen Außenwände vorsieht (s. ASE vom 17. November 2017 Anlage 4 S. 1), ist dies nicht zu beanstanden. Die Wohnküche verfügt über zwei Außenwände, die beide ein Fenster enthalten. Die kürzere Außenwand A02.4 ist zur Straße gerichtet, während die längere Außenwand A02.3 an der Hausseite liegt. Für beide Außenwände wurde sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten Anspruchsermittlung ein vorhandenes Schalldämmmaß von 42 dB festgestellt (s. ASE vom 12. Mai 2015 Anlage 3 S. 4 sowie vom 16. November 2017 Anlage 3 S. 2). In der ursprünglichen Anspruchsermittlung wurde für beide Außenwände ein erforderliches Schalldämmmaß von 53 dB angenommen (s. ASE vom 12. Mai 2015 Anlage 3 S. 4). Die aktualisierte Anspruchsermittlung sieht hingegen für die Außenwand A02.3 ein höheres erforderliches Schalldämmmaß von 55 dB und für die straßenseitige Außenwand A02.4 ein erforderliches Schalldämmmaß von nur noch 42 dB vor (s. ASE vom 16. November 2017 Anlage 3 S. 2). Die Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass sie mehrere Schallschutzmaßnahmen vorsehe, die zusammen zur Einhaltung der im Tagschutzgebiet zulässigen Innenraumpegels führten. Bei Erhöhung des Schalldämmmaßes der einen Außenwand könne das erforderliche Schalldämmmaß der anderen Außenwand reduziert werden, ohne die Einhaltung des Tagschutzziels im Innenraum zu gefährden. Dem sind die Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die von der Beklagten vorgesehene Dimensionierung des baulichen Schallschutzes unzureichend sein könnte. bb) Soweit der Beklagte in der neuen Anspruchsermittlung unter Berufung auf ihre Erfahrungswerte für die Demontage der vorhandenen Einbauküche (zwei Wände und Ecke), deren Anpassung, die Versetzung der Anschlüsse und die Montage der Einbauküche eine Pauschale von 5000,00 EUR vorgesehen hat (s. Leistungsverzeichnis vom 17. November 2017 S. 22 Position 3.11.1.1.2), ist auch dies nicht zu beanstanden. Die Küche ist mit einer Landhausküche, die in L-Form an den Außenwänden montiert ist, ausgestattet. Dass nach Ansicht der Kläger ein Umbau der Küche ausgeschlossen ist, haben sie mit dem von ihnen vorgelegten Kostenvoranschlag der Firma Küchen M... vom 18./21. November 2016 nicht nachgewiesen. Das sich auf 9.050,00 EUR belaufende Angebot umfasst für den Fall der schallschutzmäßigen Ertüchtigung der Küche eine neue Kücheneinrichtung mit neuen Elektrogeräten (Geschirrspülmaschine, Herd, Kühl-Gefrierkombination und wohl Dunstabzugshaube) sowie deren Anlieferung und Einbau, enthält jedoch keine Angaben dazu, weshalb eine Wiederverwendung der vorhandenen Küche bzw. der Elektrogeräte nicht möglich sein soll, zumal Elektrogeräte regelmäßig Standardmaße aufweisen. Dem entsprechend enthält der Kostenvoranschlag – soweit ersichtlich – nur Elektrogeräte mit Standardmaßen. Aus welchem Grund die Weiterverwendung der vorhandenen Elektrogeräte nicht möglich sein soll, erschließt sich nicht. Dass diese nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entsprechen mögen, liegt allein in der Sphäre der Kläger. Im Übrigen führt nach dem zutreffenden Vortrag der Beklagten der Umstand, dass eine Innendämmung für die zur Straße gerichtete (kürzere) Außenwand nicht mehr vorgesehen ist, dazu, dass sich die Maße der an der längeren Außenwand montierten Küchenelemente nicht verändern. Dort befinden sich nach der mit dem Kostenvoranschlag vorgelegten Skizze sowohl der Herd als auch der Kühlschrank. Von einem Umbau der vorhandenen Einbauküche wäre daher von den Elektrogeräten lediglich die Spülmaschine betroffen, die sich neben der Spüle an der zur Straße gerichteten Außenwand befindet. Dies konnte in dem von den Klägern vorgelegten Kostenvorschlag vom November 2016 noch nicht berücksichtigt werden. Soweit die Kläger unter Berufung auf ein Schreiben der oben genannten Firma M... vom 25. Januar 2017 vortragen, dass eine Verkürzung der Küchenzeile wegen des Kassettenmusters der Küchenfronten optisch unzumutbar sei, ist dies nicht hinreichend substantiiert. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass eine tischlermäßige Überarbeitung der vorhandenen Küchenmöbel einschließlich der Fronten nicht möglich sei bzw. zu einem optisch unzumutbaren Ergebnis führen würde. Dies gilt auch für das Küchenmobiliar in der Ecke der Einbauküche. Die Kläger können nicht mit Erfolg bestreiten, dass mit der geplanten Innendämmung die Traglast für die Hängeteile der Küche noch gewährleistet sei. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte die Innendämmungen von Wohnküchen dergestalt vorsieht, dass eine Installation von Einbauküchen einschließlich von Hängeschränken nach wie vor möglich ist. Wie die Küche im Einzelnen befestigt wird, ist von der bauausführenden Firma auf der Vollzugsebene zu entscheiden. Für den Fall, dass die angesetzte Pauschale von 5000,00 EUR für die Anpassung der Küche nicht ausreichen sollte, hat die Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erklärt, dass Nachträge übernommen werden würden. Im Übrigen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass selbst bei Zugrundelegung der von den Klägern behaupteten Mehrkosten von 4.050,00 EUR gegenüber der von der Beklagten angesetzten Pauschale der geltend gemachte Anspruch auf Geldentschädigung nicht bestünde, da die Gesamtkosten für Schallschutzmaßnahmen die Grenze von 30 % des Verkehrswertes nicht überschritten. cc) Soweit die Innendämmung der einen Außenwand zu einer Verkleinerung der Küche führt, die eine Anpassung der vorhandenen Einbauküche erfordert, hat der Senat bereits entschieden, dass die Praxis der Beklagten, aus Kostengründen grundsätzlich der Innendämmung den Vorzug geben, nicht zu beanstanden ist. Ein Anspruch auf Außendämmung ergibt sich nicht daraus, dass die innenseitig anzubringenden Vorsatzschalen zu einer Verkleinerung der Wohnfläche in den anspruchsberechtigten Räumen führt. Dies ist von den Betroffenen hinzunehmen, da der Schallschutzanspruch raumbezogen konzipiert ist. Dem Planfeststellungsbeschluss lässt sich nicht entnehmen, dass eine Beeinträchtigung des Innenraums durch Schallschutzvorkehrungen auszuschließen ist. Eine Innendämmung könnte nur dann unzumutbar und damit ungeeignet sein, wenn sie im Einzelfall dazu führt, dass ein Wohnraum – etwa wegen seiner sehr geringen Größe oder seines besonderen Zuschnitts – nicht mehr sinnvoll nutzbar ist (vgl. Urteil vom 3. Juli 2018 - OVG 6 A 1.17 - juris Rn. 70 ff. ). Die Kläger machen weder geltend noch ist ersichtlich, dass durch die Innendämmung der einen Außenwand eine sinnvolle Möblierung und Wohnnutzung der Wohnküche nicht mehr möglich wären. c) Die Beklagte hat für das Schlafzimmer (Raum A11) zu Recht lediglich die Installation eines Schalldämmlüfters A...des Herstellers S... vorgesehen. Weitergehende Schallschutzansprüche bestehen nicht. aa) Die Kläger machen ohne Erfolg geltend, dass das Schlafzimmer keinen Platz für die Installation des vorgesehenen Schalldämmlüfters biete. Das Schlafzimmer sei mit einem Schrank und einem Ehebett fast komplett ausgefüllt. Für einen Lüfter sei weder unter noch über noch seitlich von dem Fenster Raum. Weder der Schrank noch das Bett ließen sich aufgrund der geringen Größe des Zimmers weiter weg von dem Fenster aufstellen. Zwischen der Außenwand und dem Bett seien nur 40 cm Platz. Soweit nach dem Vortrag der Beklagten eine Prüfung der im Schlafzimmer zur Verfügung stehenden Wandflächen ergeben habe, dass diese für den Einbau des Schalldämmlüfters A... (Breite 61,8 cm, Höhe 69 cm, Tiefe 18,5 cm) ausreichten, haben die Kläger dies nicht substantiiert in Frage gestellt. Die von den Klägern zum Nachweis des fehlenden Platzes vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 76 bis 77R d.A.) zeigen nicht das Schlafzimmer, sondern das Gästezimmer (Raum A12). Lichtbilder zur räumlichen Situation in dem Schlafzimmer sind nicht vorgelegt worden. Soweit die Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung angegeben haben, dass sich in dem Schlafzimmer zusätzlich ein Schreibtisch für eines ihrer beiden Enkelkinder befinde, ist dies nicht nachvollziehbar und steht in Widerspruch zu dem bisherigen Vortrag, dass der Raum durch einen Schrank und das Ehebett nahezu vollständig ausgefüllt sei. Soweit nach den Angaben der Beklagten der Schalldämmlüfter eine Tiefe von ca. 15 bis 18 cm über Putz aufweise, haben die Kläger ebenfalls nicht substantiiert dargetan, dass eine Installation des Lüfters aus Platzgründen nicht möglich bzw. mit Blick auf die verbleibende Raumgröße unzumutbar sei. Im Übrigen ist die Frage, an welcher Stelle in dem Schlafzimmer der Schalldämmlüfter eingebaut wird, auf der Vollzugsebene zu entscheiden. Ein Bedürfnis, dies bereits auf der Planungsebene zu klären, besteht nicht, da der Ort des Einbaus des Schalldämmlüfters in dem Schlafzimmer keine Auswirkungen auf die Einhaltung der Schallschutzziele haben kann. Sollte sich auf der Vollzugsebene herausstellen, dass entgegen der bisherigen Annahme der Beklagten ein Einbau nicht möglich ist, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass nach dem neuesten Stand der Technik der vorgesehene Schalldämmlüfter auch an den Abseiten oder der Zimmerdecke installiert werden könne. Alternativ kämen der Einbau eines deutlich kleineren reinen Zuluftgerätes und die Schaffung der erforderlichen Luftabführung – etwa durch Überströmkanäle – in Betracht. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die hinreichende Belüftung des Schlafzimmers bei geschlossenem Fenster mit einer der von der Beklagten aufgezeigten Varianten sichergestellt werden kann. Im Übrigen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass durch die von der Beklagten aufgezeigten Belüftungsvarianten zusätzliche Kosten entstünden, durch die die Grenze von 30 % des Verkehrswertes überschritten würde. Der Senat hat bereits entschieden, dass der nunmehr von der Beklagten angebotene Schalldämmlüfter A... des Herstellers S... über die erforderliche Zu- und Abluftfunktion verfügt und technisch in der Lage ist, die nach der Rechtsprechung des Senats erforderliche Nennlüftung in der Nachtzeit in den geschützten Schlafräumen bei geschlossenen Fenstern sicherzustellen. Die Lüftungs-Betriebsstufe der Nennlüftung dient der Sicherstellung der hygienischen Anforderungen einschließlich des Feuchteschutzes. Im Übrigen genügt der Schalldämmlüfter mit einer Schalldämmung von 53 dB bzw. bei zusätzlichem Schalldämmrohr von 58 dB auch in schallschutztechnischer Hinsicht den Anforderungen (vgl. Urteil des Senats vom 21. März 2018 - OVG 6 A 14/16 - LKV 2018, 230, 233 f.). Gegenteiliges wird von den Klägern nicht behauptet. bb) Ohne Erfolg beanspruchen die Kläger für ihr Schlafzimmer Schallschutzvorkehrungen zur Einhaltung des Lärmschutzziels für den Tagzeitraum. (1) Das Schlafzimmer könnte nur dann anspruchsberechtigt im Sinne der für den Tagschutz maßgeblichen Lärmschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.2 PFB sein, wenn es zugleich die Funktion eines Wohnraums erfüllen und damit als kombiniert genutzter Wohn- und Schlafraum zu bewerten wäre. Nur in diesem Fall wäre es erforderlich, den im Tagschutzgebiet vorgesehenen Kommunikationsschutz zu gewährleisten. Hiervon ausgehend ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Schlafzimmer gleichwertig tagsüber auch als Wohnraum genutzt wird. Hierzu genügt nicht der Vortrag, dass der Raum tagsüber oder am frühen Abend als Rückzugsort diene, sofern einer der Kläger das Wohnzimmer nutze. Das gilt auch für den erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwand, dass in dem Schlafzimmer ein Schreibtisch für eines ihrer Enkelkinder stehe, an dem dieses seine Schulaufgaben erledige. Dies steht zudem im Widerspruch zu dem Vorbringen, dass der Raum mit dem Schrank und dem Ehebett nahezu vollständig ausgefüllt sei. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Kläger den Raum A11 bei der Objektbegehung selbst als Schlafzimmer bezeichnet haben und gegen eine gleichwertige Nutzung des Schlafzimmers als Wohnraum auch die geringe Grundfläche von ca. 13 m² spreche. Es ist nach allem weder nachgewiesen noch ersichtlich, inwieweit Raum für eine Wohnnutzung – etwa zum Lesen, Spielen mit den Enkelkindern und Erledigen von Schulhausarbeiten – verbleiben soll. Soweit die Beklagte in der ursprünglichen Anspruchsermittlung von einer Bewertung des Schlafzimmers nach den Vorgaben für den Tagschutz ausgegangen ist, hat sie dies in der aktualisierten Anspruchsermittlung somit zu Recht korrigiert. (2) Selbst wenn der Vortrag der Kläger zutreffen sollte, dass das Schlafzimmer von ihrem Enkelkind für die Erledigung von Schulhausaufgaben genutzt werde, könnte dies keine Berücksichtigung finden.Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte hinsichtlich der Nutzung eines Raumes auf den bestehenden Zustand im Zeitpunkt der Anspruchsermittlung abstellt und ihr angezeigte Änderungen nur bis zur Versendung der Anspruchsermittlung berücksichtigt. Ein danach erfolgender Nutzungswechsel liegt nach der für die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses insoweit maßgeblichen Begründung der Planfeststellungsbehörde (vgl. S. 238 PEB) allein in der Verantwortungssphäre des Lärmbetroffenen selbst. Dies hat zur Folge, dass dieser die Kosten für durch den Nutzungswechsel erforderlich werdende weitere Schallschutzvorkehrungen selbst zu tragen hat (zu den im Parallelverfahren OVG 6 A 4.17 vorgebrachten Gegenargumenten s. Urteil des Senats vom 9. April 2019 - OVG 6 A 4.17 - UA S. 8 ff.). Da die Kläger vortragen, dass sie ihre Enkel bereits seit drei Jahren regelmäßig in ihrem Wohnhaus betreuten, hätten sie die Möglichkeit gehabt, damit verbundene Nutzungsänderungen ihrer Wohn- und Schlafräume im Rahmen der Aktualisierung der Anspruchsermittlung im November 2017 geltend zu machen. d) Ohne Erfolg halten die Kläger die von der Beklagten geplante schalltechnische Ertüchtigung des Gästezimmers (Raum A12) für unzureichend. Die Beklagte sieht für das 11,79 m² große Gästezimmer in der aktualisierten Anspruchsermittlung zu Recht eine Ertüchtigung nur für den Tagschutz durch eine Deckendämmung, ein Schallschutzfenster und eine Rollladenkastendämmung vor (vgl. ASE vom 16. November 2017 Anlage 3 S. 4). aa) Soweit die Kläger zunächst geltend gemacht haben, dass die Innendämmung des Schlafzimmers zu einer Verkleinerung führe, die die bisherige Möblierung ausschließe, greift dies nicht mehr durch, da die aktualisierte Anspruchsermittlung eine Innendämmung für diesen Raum gemäß dem Verlangen der Kläger nicht mehr vorsieht. Die für das Gästezimmer geplante Deckendämmung hat lediglich eine Verschiebung der Dachschräge um ca. 12,5 mm zur Folge (vgl. Leistungsverzeichnis vom 17. November 2017 S. 14 f.). Es ist weder vorgetragen noch mit Blick auf die vorliegenden Lichtbilder (Bl. 76 – 77R d.A.) ersichtlich, dass dadurch die bisherige Möblierung nicht beibehalten werden könnte. bb) Entgegen der Auffassung der Kläger lehnt die Beklagte zu Recht den Einbau eines Schalldämmlüfters in das Gästezimmer ab. Belüftungseinrichtungen sind nur in den Schlafräumen erforderlich, die regelmäßig zum Schlafen genutzt werden (vgl. Urteil des Senats vom 3. Mai 2016 - OVG 6 A 31.14 - juris Rn. 21). Das ist bei Kinderzimmern der Fall, nicht jedoch bei Gästezimmern, die nur gelegentlich zur Übernachtung genutzt werden, da der dort übernachtende Personenkreis nicht dauerhaft der nächtlichen Fluglärmbelastung ausgesetzt wird (vgl. Teil C II Ziffer 10.1.8.3.2 PFB S. 656). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Klägern zitierten Begründung des Planergänzungsbeschlusses (dort S. 238), wonach es für die Lärmbetroffenen zumutbar sei, dass Räume, die – wie beispielweise Gästezimmer – nur im unwesentlichen Umfang zum Schlafen genutzt würden, nicht in gleichem Maße wie Schlafräume am Nachtlärmschutz partizipierten. Soweit die Kläger vortragen, dass das Gästezimmer regelmäßig zweimal in der Woche sowie gelegentlich am Wochenende von einem ihrer beiden Enkelkinder zum Übernachten genutzt werde, handelt es sich um eine nachträgliche Nutzungsänderung, auf die es – wie oben dargestellt – nach der Rechtsprechung des Senats nicht ankommt (vgl. Urteil des Senats vom 9. April 2019 - OVG 6 A 4.17 - UA S. 8 ff.). Nach zutreffender Auffassung der Planfeststellungsbehörde würde die Regelung, dass nur regelmäßig zum Schlafen genutzte Räume, zu denen Gästezimmer nicht zählen, mit Belüftungseinrichtungen auszustatten sind, faktisch leerlaufen, wenn nachträgliche Umnutzungen der Räume erneut einen Anspruch auf Ausstattung mit Belüftungseinrichtungen begründen würden (vgl. PEB S. 238). Die Kläger müssen sich daher daran festhalten lassen, dass sie die Nutzung des Raums A12 im November 2017 als Gästezimmer – und nicht etwa als Kinderzimmer – angegeben haben und dies der Anspruchsermittlung zugrunde gelegt worden ist. Es kann daher offen bleiben, ob – wie die Kläger meinen – die von ihnen behauptete Nutzung des Gästezimmers durch ihr Enkelkind die Annahme rechtfertige, dass der Raum in wesentlichem Umfang zum Schlafen genutzt werde und daher ein Anspruch auf Einhaltung der Nachtschutzziele bestehe. cc) Ohne Erfolg bestreiten die Kläger mit Nichtwissen, dass in dem Gästezimmer die ursprünglich vorgesehene Wanddämmung entfallen könne und eine Dämmung der Decke zur Einhaltung des Tagschutzziels genüge. Die Beklagte hat nachvollziehbar vorgetragen, dass in dem Gästezimmer zunächst der Zuschlag für das Dach nicht berücksichtigt und dadurch für die Decke ein zu geringes Bauschalldämmmaß im Bestand angesetzt worden sei. In der ursprünglichen Anspruchsermittlung ist für die Decke des Gästezimmers ein vorhandenes Schalldämmmaß von 45 dB und ein erforderliches Schalldämmmaß von 53 dB angesetzt worden (ASE vom 12. Mai 2015 Anlage 3 S. 6). In der Anspruchsermittlung vom 16. November 2017 ist für die Decke ein vorhandenes Schalldämmmaß von 40 dB festgestellt worden. In der Ermittlung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen wird zu dem vorhandenen Schalldämmmaß für das Dach ein Zuschlag von 10 dB addiert, so dass von „50 (10)5“ dB ausgegangen wird. Der in Klammern gesetzte Wert weist nach der Erläuterung in der Fußnote „5“ den enthaltenen Zuschlag für das Dach gemäß DIN 4109 Punkt 5.3 aus. Das erforderliche Schalldämmmaß wird nunmehr mit „60 (10)5“ dB angegeben (ASE vom 16. November 2017 Anlage 3 S. 4 f.). Es ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für das Dach auf das vorhandene Bauschalldämmmaß der Decke einen Zuschlag von 10 dB angesetzt hat. Die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass sich die geschützten Wohnräume im Obergeschoss des klägerischen Wohnhauses unter einem nicht ausgebauten Dach befinden. Nach Punkt 5.3 der DIN 4109 sind bei Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen und bei Kriechböden die Anforderungen durch Dach und Decke gemeinsam zu erfüllen. Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn das Schalldämmmaß der Decke allein um nicht mehr als 10 dB unter dem erforderlichen resultierenden Schalldämmmaß R’w,res liegt. Soweit es sich bei dem Dach lediglich um einen Hohlraum, nicht jedoch um ein unausgebautes Dach handelt, ist dies unbeachtlich, da nach DIN 4109 Punkt 5.3 Absatz 2 Kriechböden unausgebauten Dächern gleichgestellt sind. Dabei kommt es für die Berechnung des Schalldämmmaßes nicht darauf an, ob der Kriechboden tatsächlich betretbar ist (vgl. Urteil des Senats vom 3. Juli 2018 - OVG 6 A 1.17 - juris Rn. 65). Dies zugrunde gelegt, ist im vorliegenden Fall die Berücksichtigung eines Zuschlags von 10 dB für den über den Wohnräumen im Dachgeschoss anzunehmenden Kriechboden nicht zu beanstanden, da das Schalldämmmaß der Decke allein um nicht mehr als 10 dB unter dem erforderlichen resultierenden Schalldämmmaß R’w,res liegt. Das Schalldämmmaß der Decke allein beträgt 40 dB. Das erforderliche Schalldämmmaß wird in der aktualisierten schalltechnischen Objektbeurteilung mit 50 dB (ohne Zuschlag) angegeben. Die zulässige Maximaldifferenz von 10 dB ist damit gewahrt. Dem sind die Kläger nicht entgegen getreten. dd) Entgegen der Annahme der Kläger ist nicht ersichtlich, dass durch die vorgesehene Deckendämmung der Zugang zu dem Wartungskasten für den Rollladen verbaut werden würde. Die Kläger lassen unberücksichtigt, dass die aktuelle Anspruchsermittlung den Einbau eines neuen Aufsatzkastens vorsieht (ASE vom 16. November 2017 Anlage 4 S. 1). Würde dieser dergestalt montiert, dass er nicht zugänglich ist, dürfte es sich um eine mangelhafte Werkleistung handeln, die die Kläger nicht abnehmen müssten. e) Die Kläger können eine Erhöhung des Kostenerstattungsanspruchs für Schallschutzeinrichtungen bis zur Grenze von 30 % des Verkehrswertes auch nicht dadurch erreichen, dass sie die für das Kinderzimmer (Raum A13) vorgesehenen Schallschutzvorkehrungen pauschal in Frage stellen. Soweit der Beklagte für das 13,73 m² große Kinderzimmer eine schalltechnische Ertüchtigung für den Tag- und Nachtschutz durch Einbau einer Deckendämmung, eines Schallschutzfensters, einer Rollladenkastendämmung, einer Dachdämmung und eines Schalldämmlüfters vorsieht (vgl. ASE vom 16. November 2017 Anlage 3 S. 5), ist dies nicht zu beanstanden. aa) Der ursprüngliche Einwand der Kläger, dass die Innendämmung des Kinderzimmers zu einer Verkleinerung führe, die die bisherige Möblierung ausschließe, greift nicht mehr durch, da die aktualisierte Anspruchsermittlung eine Dämmung der Wände für diesen Raum nicht mehr vorsieht. Die für das Kinderzimmer geplante Deckendämmung hat lediglich eine Verschiebung der Dachschräge um ca. 12,5 mm zur Folge (vgl. Leistungsverzeichnis vom 17. November 2017 S. 14 f.). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dadurch die bisherige Möblierung nicht beibehalten werden könnte. bb) Ohne Erfolg wenden sich die Kläger gegen die Annahme der Beklagten, dass nach der neuen Anspruchsermittlung die ursprünglich vorgesehene Wanddämmung entfallen könne und eine Dämmung der Decke zur Einhaltung des Tagschutzziels genüge. Soweit die Beklagte vorträgt, dass in dem Kinderzimmer der Zuschlag für das Dach nicht berücksichtigt und dadurch für die Decke ein zu geringes Bauschalldämmmaß im Bestand angesetzt worden sei, ist dies – wie bei dem Gästezimmer (s.o.) – auch hier nicht zu beanstanden. In der ursprünglichen Anspruchsermittlung ist für die Decke des Kinderzimmers ein vorhandenes Schalldämmmaß von 45 dB und ein erforderliches Schalldämmmaß von 53 dB angesetzt worden (ASE vom 12. Mai 2015 Anlage 3 S. 7). In der Anspruchsermittlung vom 16. November 2017 ist für die Decke ein vorhandenes Schalldämmmaß von 40 dB festgestellt worden. In der Ermittlung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen wird zu dem vorhandenen Schalldämmmaß für das Dach ein Zuschlag von 10 dB addiert, so dass von „50 (10)5“ dB ausgegangen wird, wobei nach der Fußnote „5“ der in Klammern gesetzte Wert den enthaltenen Zuschlag für das Dach aus DIN 4109 Punkt 5.3 ausweist. Das erforderliche Schalldämmmaß wird nunmehr mit „60 (10)5 dB angegeben (vgl. ASE vom 16. November 2017 Anlage 3 S. 5). Damit liegt – wie von der DIN 4109 vorausgesetzt – das Schalldämmmaß der Decke allein um nicht mehr als 10 dB unter dem erforderlichen resultierenden Schalldämmmaß R’w,res. cc) Die Kläger machen ohne Erfolg geltend, dass der vorhandene Aufbau der Dachschräge aus Platzgründen eine weitere Zwischensparrendämmung zwischen der Rigipsplatte und den Dachziegeln ausschließe. Die Beklagte hat nachvollziehbar vorgetragen, dass das Leistungsverzeichnis vom 17. November 2017 den Rückbau und die Entsorgung der vorhandenen Dachinnenverkleidung und der vorhandenen Dämmung sowie den Einbau einer neuen Zwischensparrendämmung bzw. bei nicht ausreichender Sparrenhöhe als Zwischensparrendämmung und Untersparrendämmung vorsehe (Leistungsverzeichnis vom 17. November 2017 S. 14 f.). Die Beklagte hat somit den Fall, dass die Sparrenhöhe nicht ausreichen sollte, in dem Leistungsverzeichnis bereits berücksichtigt. Dem sind die Kläger nicht entgegen getreten. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, dass nach Angaben ihres Dachdeckers bei einer Außendämmung des Daches auf die Dachinnenverkleidung verzichtet werden könne, stellt dies die Realisierbarkeit der von der Beklagten vorgesehenen Maßnahme nicht in Frage. Im Übrigen besteht – wie bereits oben unter Ziffer II.1.b)cc) ausgeführt – kein Anspruch auf eine Außendämmung anstelle einer technisch möglichen und zumutbaren Innendämmung. dd) Der Einwand, dass durch die Deckendämmung der Zugang zu dem Wartungskasten des Rollladens verbaut werde, greift aus den oben im Zusammenhang mit dem Gästezimmer genannten Gründen nicht durch. f) Aus Vorstehendem ergibt sich, dass den Klägern auch kein Anspruch auf die von ihnen geltend gemachten Prozesszinsen zusteht. 2. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.399,99 EUR nach § 280 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. a) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen, es sei denn, der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 BGB). Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 BGB verlangen (§ 280 Abs. 2 BGB). § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Schuldner, der auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, durch die Mahnung in Verzug kommt (vgl. Urteil des Senats vom 21. März 2018 - OVG 6 A 11.16 - UA S. 5). Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es kann dahinstehen, ob den Klägern im Zeitpunkt der außergerichtlichen Beauftragung des Klägervertreters am 16. Januar 2017 bereits ein vollwirksamer und fälliger Anspruch auf Zahlung einer Entschädigungsleistung nach Teil A 5.1.7. Nr. 2 PFB in Höhe von 52.800,00 EUR zustand, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand, dass die Kosten für Schallschutzmaßnahmen über 30 % des Verkehrswertes liegen. Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung sind jedenfalls nur zu erstatten, wenn sie nach Eintritt des Verzugs aus Sicht des Forderungsgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Dazu gehören nicht die Kosten der den Verzug begründenden Erstmahnung, weil sie nicht durch den Verzug verursacht worden sind und die nicht rechtzeitige Leistung nach § 280 Abs. 2 BGB nur unter den Voraussetzungen des Verzugs eine Schadensersatzpflicht begründet (vgl. Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 286 Rn. 44 m.w.N.). Die Kläger haben nicht nachgewiesen, dass sie die Beklagte bereits vor dem Tätigwerden ihres Prozessbevollmächtigten durch Mahnung in Verzug gesetzt haben. Im Übrigen enthalten weder das Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 16. Januar 2017, mit dem sich dieser erstmals im Auftrag der Kläger an die Beklagte gewandt hat, noch das Schreiben vom 27. Januar 2017, mit dem der Kostenvoranschlag für die Einbauküche überreicht worden ist, eine Mahnung. Hinsichtlich der an den Leiter der Abteilung Schallschutz gerichteten E-Mail vom 9. Juni 2017, mit dem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine „letzte Frist bis zum 23.6.2017“ zur Anerkennung des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs gesetzt haben will, haben die Kläger nicht nachgewiesen, dass diese der Beklagten zugegangen ist. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass auch bei erneuter Prüfung des E-Mail-Accounts des Leiters der Abteilung Schallschutz ein Zugang dieser E-Mail nicht feststellbar sei. Sie weist zutreffend darauf hin, dass gegen einen Zugang spreche, dass die E-Mail-Adresse im Adressfeld des Schreibens fehlerhaft sei, da dort „berlin-airpot“ und nicht „berlin-airport“ verwendet worden sei. Der Frage, ob das Schreiben zugegangen ist, braucht der Senat jedoch nicht weiter nachzugehen, da – wie bereits ausgeführt – die Beklagte vor dem Tätigkeitwerden des Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht durch Mahnung in Verzug gesetzt worden ist. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb in der E-Mail vom 9. Juni 2017 von einer letzten Frist die Rede ist, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Beklage bereits zuvor eine Frist gesetzt worden wäre. Zudem ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass im vorliegenden Fall eine Mahnung entbehrlich gewesen ist. b) Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Kläger einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten auch nicht daraus herleiten können, dass sich ihrer Ansicht nach die Beklagte im Rahmen der Anspruchsermittlung pflichtwidrig verhalten habe, indem das von ihr beauftragte Ingenieurbüro die Kosten für Schallschutzeinrichtungen zu niedrig angesetzt habe. Insoweit ist weder vorgetragen noch ersichtlich, auf welche Anspruchsgrundlage der Anspruch gestützt werden soll. Die planfestgestellten Lärmschutzauflagen geben hierfür jedenfalls nichts her (vgl. Urteil des Senats vom 21. März 2018, a.a.O., UA S. 6). c) Eine Erstattung der Rechtsanwaltskosten kommt auch nicht auf der Grundlage des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Betracht. Die Regelung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, wonach das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklären kann, findet vorliegend keine Anwendung. Ein Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO, bei dem es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, hat vor der beklagten Flughafengesellschaft nicht stattgefunden (vgl. Urteil vom 21. März 2018, a.a.O., UA S. 6). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks K...in 1...Blankenfelde, das in dem für den Flughafen Berlin Brandenburg (BER) festgesetzten Tag- und Nachtschutzgebiet liegt. Das Grundstück ist mit einem im Jahr 2002 errichteten Einfamilienhaus bebaut. Die Kläger beantragten am 5. Februar 2008 Schallschutzmaßnahmen nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses. Das auf der Grundlage einer schalltechnischen Objektbeurteilung (Anspruchsermittlung - ASE -) vom 13. Mai 2015 erstellte Kostenerstattungsangebot (Leistungsverzeichnis) der Beklagten vom 24. August 2015 sah Schutzmaßnahmen in Höhe von insgesamt 39.072,27 EUR vor. Die schallschutzbezogene Verkehrswertermittlung ergab einen Verkehrswert in Höhe von 176.000 EUR. Die Kläger waren mit dieser Ausgleichsmaßnahme nicht einverstanden und lehnten den ihnen angebotenen Abschluss einer Kostenerstattungsvereinbarung ab. Am 16. November 2017 wurde von der Beklagten eine erneute Bestandsaufnahme vorgenommen. Das auf dieser Grundlage erstellte Leistungsverzeichnis vom 17. November 2017 sieht Schallschutzmaßnahmen in Höhe von insgesamt 38.527,21 EUR vor. Danach sind für das im Erdgeschoss befindliche Wohnzimmer (Raum A01) eine Wanddämmung, drei Schallschutzfenster und drei Rollladenkastendämmungen vorgesehen. Für die Wohnküche (Raum A02) im Erdgeschoss werden eine Wanddämmung, zwei Schallschutzfenster und zwei Rollladenkastendämmungen vorgesehen. Das im Dachgeschoss befindliche Schlafzimmer (Raum A11) soll einen Schalldämmlüfter erhalten. Für das daneben liegende Gästezimmer (Raum A12) sind eine Deckendämmung, ein Schallschutzfenster und eine Rollladenkastendämmung vorgesehen. Das ebenfalls im Dachgeschoss befindliche Kinderzimmer (Raum A13) soll eine Deckendämmung, ein Schallschutzfenster, eine Rollladenkastendämmung, eine Dachdämmung und einen Schalldämmlüfter erhalten. Zur Begründung ihrer am 28. September 2017 und damit vor Erstellung der neuen Anspruchsermittlung erhobenen Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor, dass die zu erwartenden Kosten für die schallschutztechnische Ertüchtigung ihres Wohnhauses über 30 % des schallschutzbezogenen Verkehrswertes des Gebäudes lägen, so dass sie einen Anspruch auf Entschädigung in Geld hätten. In der neuen Anspruchsermittlung werde nicht erläutert, aus welchem Grund ein Schalldämmlüfter im Wohnzimmer (Raum A01) entfalle. Bei Nutzung des Kamins in der Nacht sei eine ausreichende Belüftung erforderlich. In der Nachtzeit sei es aus Lärmschutzgründen nicht zumutbar, ein Fenster zu öffnen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass für die Außenwand A01.6 nunmehr ein geringeres Schalldämmmaß für ausreichend gehalten werde. Bei den schalltechnischen Objektbeurteilungen handele es sich um Parteigutachten, so dass ein Anspruch auf Überprüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen bestehe. Untersuchungen an Vergleichsobjekten hätten ergeben, dass durch eine Innendämmung die Gefahr von Schimmelbildung hervorgerufen werde. Es werde bestritten, dass die für die Wohnküche (Raum A02) vorgesehenen Maßnahmen ausreichten. Die Beklagte habe nicht erläutert, weshalb sie nunmehr abweichende Werte für die erforderlichen Schalldämmmaße der Außenwände angesetzt habe. Die Anpassung der Einbauküche könne nicht akzeptiert werden, da eine solche nicht möglich sei bzw. nicht ohne unzumutbare optische Beeinträchtigungen erfolgen könne. Der für den Umbau der Küche pauschal angesetzte Betrag von 5000,00 EUR sei zu niedrig. Es sei eine neue Küche erforderlich, die mindestens 9.050,00 EUR koste. Dabei seien auch die Kosten für neue Elektrogeräte zu erstatten, da die vorhandenen Geräte nicht mehr angepasst werden könnten und nicht mehr dem aktuellen technischen Stand entsprächen. Es werde bestritten, dass die vorgesehene Innendämmung die für die Hängeteile der Küche erforderliche Traglast gewährleisten könne. Das Schlafzimmer (Raum A11) biete keinen Platz zur Installation eines Schalldämmlüfters, da zwischen der Außenwand und dem Bett lediglich 40 cm Platz vorhanden sei. Für das Schlafzimmer bestehe ein Anspruch auch auf Einhaltung des Tagschutzziels, da dieses tagsüber – insbesondere bei Besuch der beiden Enkelkinder – zum Lesen, Spielen und für andere Beschäftigungen genutzt werde. Für das Gästezimmer (Raum A12) bestehe ein Anspruch auf Einhaltung der Nachschutzziele, da es regelmäßig zweimal pro Woche von einem Enkelkind zum Übernachten genutzt werde, während das andere Enkelkind in dem Kinderzimmer übernachte. Für die Installation eines Schalldämmlüfters sei kein Platz vorhanden. Es werde bestritten, dass in dem Gästezimmer und dem Kinderzimmer (Raum A13) eine Wanddämmung entbehrlich sei. Auch werde bestritten, dass in dem Kinderzimmer eine Dachdämmung genüge. Für eine weitere Zwischensparrendämmung bestehe mit Blick auf den Aufbau der Dachschräge kein Platz. In allen Zimmern im Dachgeschoss werde durch die Innendämmung entlang der Dachschräge der Zugang zu den Wartungskästen der Rollläden verbaut. Zudem bestehe ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Vertretung. Der Beklagten sei mit an den Leiter des Schallschutzprogramms gerichteter E-Mail vom 12. Juni 2017 eine letzte Frist zur Anerkennung eines Entschädigungsanspruchs bis zum 23. Juni 2017 gesetzt worden. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 52.800 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.399,99 EUR zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im Rahmen der Aktualisierung der Anspruchsermittlung hätten sich folgende Änderungen ergeben: Für das Wohnzimmer (Raum A01) sei ein Lüfter nicht mehr vorgesehen, da es sich nicht um einen Schlafraum handele. Auch der vorhandene Kamin erfordere nicht den Einbau einer Belüftungseinrichtung. Ein solcher würde jedenfalls nicht zu einer Überschreitung der Gesamtkosten von 30 % des Verkehrswertes führen. Das Tagschutzziel werde im Wohnzimmer auch ohne Dämmung der Außenwand A01.6 erreicht. Die für die Wohnküche vorgesehenen Schalldämmmaßnahmen führten zusammen zur Einhaltung des maßgeblichen Schutzziels. Bei der Erhöhung des Schalldämmmaßes einer Außenwand könne das erforderliche Schalldämmmaß einer anderen Maßnahme reduziert werden, ohne dass sich der resultierende Innenraumpegel verringere. In der Wohnküche müsse daher die schmalere, zur Straße gelegene Außenwand nicht von innen gedämmt werden, so dass sich die Breite der längeren Innenwand der Küche, an der sich die technischen Geräte befänden, nicht verändere. Die an der längeren Wand vorhandenen Elektrogeräte (Herd und Kühlschrank) könnten folglich wieder eingebaut werden. Kosten für neue Elektrogeräte müssten nicht übernommen werden. Die Kürzung von Teilelementen der Einbauküche sei auch dann möglich, wenn sich – wie von den Klägern behauptet – an der schmaleren Wand die Spülmaschine befinde. Für die schallschutzbedingte Anpassung der Einbauküche sei eine zusätzliche Kostenpauschale in Höhe von 5000,00 EUR berücksichtigt worden. Darüber hinaus würden Nachträge übernommen. Selbst bei Berücksichtigung der von den Klägern genannten Umbaukosten werde die Grenze von 30 % des Verkehrswertes nicht überschritten. Das Schlafzimmer (Raum A11) sei zunächst fehlerhaft anhand der Vorgaben für den Tagschutz bewertet worden. Die Einhaltung der Nachtschutzziele erfordere lediglich den Einbau eines Schalldämmlüfters. Hinsichtlich der angebotenen Schalldämmlüfter sei das teurere kombinierte Zu- und Abluftgerät in Ansatz gebracht worden. In dem Schlafzimmer stehe ausreichend Wandfläche zur Verfügung, um einen Schalldämmlüfter einzubauen. Es sei zutreffend kein Tagschutzanspruch für das Schlafzimmer zugrunde gelegt worden. Dieser Raum sei von den Klägern selbst als Schlafzimmer bezeichnet worden. Auch die vorhandene Möblierung, die den Raum nahezu vollständig ausfülle, spreche für eine solche Nutzung. Für eine zusätzliche Nutzung als Wohnraum fehle es an einer hinreichenden Grundfläche. Allein die teilweise Nutzung als Rückzugsort am Tag führe nicht zu einer Anspruchsberechtigung für den Tagschutz, zumal die Beklagte mit dem Wohnzimmer, dem Gästezimmer und dem Kinderzimmer drei Räume als schützenswerte Wohnräume anerkannt habe. In dem Schlafzimmer, dem Gästezimmer (Raum A12) und dem Kinderzimmer (Raum A13) sei der Zuschlag für das Dach zunächst nicht berücksichtigt worden. Dadurch sei ein zu geringes Bauschalldämmmaß im Bestand angesetzt worden. Die Neuberechnung habe ergeben, dass in dem Gästezimmer und dem Kinderzimmer die ursprünglich vorgesehenen Wanddämmungen entfallen könnten. Die von den Klägern ursprünglich gerügte Reduzierung der Wohnfläche in diesen Räumen trete daher nicht ein. Für das Gästezimmer sei kein Lüfter vorgesehen, da ein Gästezimmer nur gelegentlich zum Schlafen genutzt werde. Das Gästezimmer sei mit seiner bisherigen Möblierung unverändert nutzbar. Der Zugang zu den Wartungskästen für die Rollläden werde nicht verbaut. Es sei der Einbau eines neuen Aufsatzkastens vorgesehen. Die vorgesehene Deckendämmung könne von oben ausgeführt werden und habe eine Verschiebung der Dachschräge um 12,5 mm zur Folge. Für das Kinderzimmer sei anstelle der Abseiten- und Wanddämmung nunmehr eine Deckendämmung vorgesehen, so dass eine Anpassung der Schranktüren nicht mehr erforderlich sei. Die Deckendämmung sei realisierbar, da eine neue Zwischen- und Untersparrendämmung vorgesehen sei. Ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten sei nicht gegeben, da die Beklagte zu keinem Zeitpunkt in Verzug geraten sei. Die E-Mail des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 9. Juni 2019 sei ihr nicht zugegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte verwiesen, die vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.