Beschluss
OVG 6 S 13.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0411.OVG6S13.19.00
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Leitsätze
Zum Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Kindertagesstätte(Rn.3)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Februar 2019 wird geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 Kindertagesförderungsverordnung einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege in dem durch den Gutschein für die Tagesbetreuung vom 2. Oktober 2018 bewilligten Umfang für eine Betreuung ab Beginn der 20. Kalenderwoche 2019 nachzuweisen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Kindertagesstätte(Rn.3) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Februar 2019 wird geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 Kindertagesförderungsverordnung einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege in dem durch den Gutschein für die Tagesbetreuung vom 2. Oktober 2018 bewilligten Umfang für eine Betreuung ab Beginn der 20. Kalenderwoche 2019 nachzuweisen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die zulässige Beschwerde ist begründet. 1. Dem am 13. Januar 2016 geborenen Antragsteller steht der tenorierte Anordnungsanspruch auf einen Betreuungsplatz nach § 24 Abs. 2 SGB VIII zu. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, dass der Antragsgegner seiner Pflicht zum Nachweis eines angemessenen Betreuungsplatzes nachgekommen sei, indem er der von den Eltern des Antragstellers beauftragten Firma „... mit E-Mail vom 4. Januar 2019 ein Platzangebot für den Antragsteller bei der Einrichtung „... in der N...in 1... Berlin unterbreitet habe, ohne dass eine fristgerechte Rückmeldung, ob der Platz in Anspruch genommen und ein Betreuungsvertrag abgeschlossen werden solle, innerhalb von drei Tagen erfolgt sei. Dabei kann offen bleiben, ob und unter welchen Umständen der Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes dadurch zum Erlöschen gebracht werden kann, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz nachweist, der von den Eltern des Kindes nicht angenommen wird. Maßgeblich ist, dass die von dem Antragsgegner in der E-Mail vom 4. Januar 2019 gesetzte Frist von drei Werktagen für die Entscheidung der Eltern des Antragstellers, ob diese den Platz annehmen möchten, nicht angemessen ist. Der Antragsgegner hätte den Betreuungsplatz, der sich noch in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Antragstellers befunden haben dürfte, nicht schon nach Ablauf von drei Werktagen an ein anderes Kind vergeben dürfen. Den Eltern ist – soweit es sich nicht um die von ihnen angegebene Wunschkita handelt, was hier nicht der Fall ist (s. VV Bl. 4) – ein angemessener Überlegungszeitraum einzuräumen, der ihnen die Möglichkeit bietet, die Betreuungseinrichtungen kennenzulernen und für sich zu klären, ob die Einrichtung für ihr Kind in Betracht kommt. Dafür hätte im vorliegenden Fall auch gesprochen, dass dem Antragsgegner am 4. Januar 2019 der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugestellt worden ist, er somit im erstinstanzlichen Verfahren hätte geltend machen können, dass ein angemessener Betreuungsplatz nachgewiesen werde. Stattdessen hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 15. Januar 2019 mitgeteilt, dass der am 4. Januar 2019 angebotene Betreuungsplatz inzwischen anderweitig vergeben worden sei. Dies zugrunde gelegt kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob der Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass die E-Mail des Antragsgegners vom 4. Januar 2019 der Firma „... nicht zugegangen sei, obwohl dem von dem Antragsgegner vorlegten Ausdruck der E-Mail als Sendedatum der 4. Januar 2019 um 08:08 Uhr zu entnehmen ist und auch die E-Mail-Adresse der Firma „... zutreffend angegeben ist (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 15. Januar 2019, Bl. 27 d.A.). 2. Entgegen der – wenn auch nicht tragenden – Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ein Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegend nicht zweifelhaft. Der in Rede stehende Betreuungsanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII ist gerichtet auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege ab der Vollendung des ersten Lebensjahres. Ob die Eltern die Betreuung selbst sicherstellen können oder ob sie erwerbstätig sind, spielt entgegen der von der Vorinstanz in einem anderen Verfahren vertretenen Auffassung insoweit grundsätzlich keine Rolle. Das zeigt sich auch im Umkehrschluss zu § 24 Abs. 1 SGB VIII, der die Betreuung von Kindern, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, regelt und der nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) darauf abstellt, ob die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind. Diese frühkindliche Förderung entgeht dem Antragsteller für den jeweils abgelaufenen Zeitraum endgültig, wenn ihm der gesetzlich feststehende Anspruch vorenthalten wird. Einen Anordnungsgrund zu verneinen ist daher auch mit dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbar (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2018 - OVG 6 S 52.18/OVG 6 M 55.18 - juris Rn. 2 f.). Der Senat hält es in Ausübung des ihm nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens für erforderlich, dem Antragsgegner eine Umsetzungsfrist von rund drei Wochen bis zum Beginn der 20. Kalenderwoche 2019 einzuräumen, wobei vorliegend zu Gunsten des Antragsgegners die in diesen Zeitraum fallenden Osterfeiertage zu berücksichtigten sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).