Beschluss
OVG 6 S 25.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0528.OVG6S25.19.00
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Leitsätze
Zum Rechtsschutzbedürfnis im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei Ansprüchen auf frühkindliche Betreuung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8).(Rn.4)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. April 2019 wird geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 Kindertagesförderungsgesetz einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege in dem durch den Gutschein für die Tagesbetreuung vom 6. Februar 2019 bewilligten Umfang für eine Betreuung ab Beginn der 26. Kalenderwoche 2019 nachzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Rechtsschutzbedürfnis im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei Ansprüchen auf frühkindliche Betreuung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8).(Rn.4) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. April 2019 wird geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 Kindertagesförderungsgesetz einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege in dem durch den Gutschein für die Tagesbetreuung vom 6. Februar 2019 bewilligten Umfang für eine Betreuung ab Beginn der 26. Kalenderwoche 2019 nachzuweisen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem am 20. April 2018 geborenen Antragsteller steht der tenorierte Anordnungsanspruch auf einen Betreuungsplatz nach § 24 Abs. 2 SGB VIII zu. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und auch von dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss angenommen worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Antragstellers ist ein Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegend nicht zu verneinen. Der in Rede stehende Betreuungsanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII steht dem Antragsteller selbst zu. Er ist gerichtet auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Ob die Eltern die Betreuung selbst sicherstellen können oder ob sie erwerbstätig sind, spielt insoweit grundsätzlich keine Rolle. Das zeigt sich auch im Umkehrschluss zu § 24 Abs. 1 SGB VIII, der die Betreuung von Kindern, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, regelt und der nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) darauf abstellt, ob die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind. Diese frühkindliche Förderung entgeht dem Antragsteller für den jeweils abgelaufenen Zeitraum endgültig, wenn ihm der gesetzlich feststehende Anspruch vorenthalten wird. Einen Anordnungsgrund zu verneinen ist daher auch mit dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbar (Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2018 - OVG 6 S 52.18 - juris). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners fehlt für den Antrag auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller vorbeugenden Rechtsschutz begehre. Der Antragsteller hat im Januar 2019 und damit mehr als zwei Monate vor Beginn der gewünschten Förderung seinen Betreuungsbedarf geltend gemacht (vgl. § 3 Abs. 1 VOKitaFöG). Der Antragsgegner hat daraufhin mit Bescheid vom 6. Februar 2019 den Betreuungsbedarf ab dem 20. April 2019 für einen Teilzeitplatz (über 5 Stunden bis höchstens 7 Stunden täglich) festgestellt. Mit E-Mail vom 18. Februar 2019 hat er dem Antragsteller mitgeteilt, derzeit keinen freien Kitaplatz nachweisen zu können. Der Antragsteller hat am 7. März 2019 bei dem Verwaltungsgericht Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, um eine Betreuung ab dem 20. April 2019 sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der Antragsteller seinen Antrag bei Gericht zu früh gestellt hat. Er war nicht gehalten, zunächst abzuwarten, ob der Antragsgegner ihm doch noch bis zum 20. April 2019 einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz nachweist, da ihm der Anspruch auf frühkindliche Förderung ab dem 20. April 2019 zusteht und der Antragsgegner am 7. März 2019 bereits erklärt hat, derzeit keinen Platz nachweisen zu können. Es ist ihm auch nicht zuzumuten, nach Ablauf des 20. April 2019 erneut um Eilrechtsschutz nachzusuchen. Zu diesem Zeitpunkt ist der Rechtsverlust bereits unwiederbringlich eingetreten. Im Übrigen ist es in der vorliegenden Fallkonstellation auch mit Blick auf die der Behörde regelmäßig einzuräumende Umsetzungsfrist sinnvoll gewesen, den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht erst kurz vor Beginn der begehrten Betreuung geltend zu machen. Der Senat hält es in Ausübung des ihm nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens für erforderlich, dem Antragsgegner eine Umsetzungsfrist von rund drei Wochen bis zum Beginn der 26. Kalenderwoche 2019 einzuräumen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 1 VwGO gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).