Urteil
OVG 6 B 4.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0821.6B4.19.00
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Leitsätze
Da sich eine schulbezogene Maßnahme wie Eingliederungshilfe in Form einer LRS-Therapie regelmäßig auf das Schulhalbjahr oder Schuljahr erstreckt, und jedenfalls mit dem Ende des Schulbesuchs entfällt, ist eine gerichtliche Verpflichtung des öffentlichen Jugendhilfeträgers zur Hilfegewährung auf diesen Zeitraum beschränkt. (Rn.12)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. Oktober 2018 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 26. Januar 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 6. April 2016 verpflichtet, der Klägerin Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für die in Anspruch genommene LRS-Lerntherapie in Höhe von 3.120 EUR zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 46% und die Beklagte zu 54%; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. Oktober 2018 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 26. Januar 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 6. April 2016 verpflichtet, der Klägerin Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für die in Anspruch genommene LRS-Lerntherapie in Höhe von 3.120 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 46% und die Beklagte zu 54%; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Umfang der Berufung zu Unrecht stattgegeben. Insoweit liegen die Voraussetzungen nach § 36a Abs. 3 SGB VIII für eine Übernahme der Kosten für selbstbeschaffte Hilfen nicht vor. § 36a Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat. Ohne eine rechtzeitige Mitteilung des Hilfebedarfs kommt ein Aufwendungsersatz grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. nur BVerwGE 112, 98; 124, 83). Hier hat die Mutter der Klägerin ausweislich des Verwaltungsvorgangs am 28. Oktober 2015 einen Antrag auf Lerntherapie gestellt; diese begann nach ihren Angaben bei einer Vorsprache beim Beklagten im Dezember 2015 ebenfalls am 28. Oktober 2015, nach der vorgelegten Rechnungsübersicht des ZLT sogar bereits am 26. Oktober 2015. Damit fehlt es an einer rechtzeitigen Anzeige des Hilfebedarfs der Klägerin, die dem Beklagten eine hinreichende Zeit zur Prüfung ermöglicht hätte. Gründe für ein Absehen von diesem Erfordernis sind nicht ersichtlich, zumal sich die geltend gemachte Teilhabebeeinträchtigung der Klägerin nicht spontan entwickelt hat. Ob damit nur die Zeit gesperrt ist, die der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für eine Prüfung hätte benötigen dürfen (hier jedenfalls die Monate Oktober und November 2015), oder der Aufwendungsersatzanspruch insgesamt, kann offen bleiben. Eine Pflicht des Beklagten zum Aufwendungsersatz für den Zeitraum ab Februar 2017 besteht jedenfalls nicht, weil Eingliederungshilfe ebenso wie andere Hilfen nach dem SBG VIII regelmäßig nur für begrenzte Zeiträume gewährt wird. Im Falle der begehrten Verpflichtung eines öffentlichen Jugendhilfeträgers zu einer Hilfeleistung kommt es maßgeblich darauf an, welcher Prognosehorizont durch den versagenden Bescheid geregelt werden soll. Da sich eine schulbezogene Maßnahme wie Eingliederungshilfe in Form einer LRS-Therapie regelmäßig auf das Schulhalbjahr oder Schuljahr erstreckt, indes nicht sogar über das Ende des Schulbesuchs hinaus, wäre eine gerichtliche Verpflichtung des öffentlichen Jugendhilfeträgers zur Hilfegewährung auf diesen Zeitraum beschränkt. Das gilt entsprechend für die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz bei selbstbeschaffter Hilfe (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 23. Juni 2016 - 1 K 1738/14 - Rn. 20 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 29. Juni 2006 - AN 14 K 04.03115 - Rn. 38; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 1995 - 7 S 1345/93 - Rn. 69, jew. bei juris). Danach ist hier davon auszugehen, dass der Bescheid keine Zeiträume regeln wollte, die nach dem Ende des laufenden letzten Schuljahres der Klägerin lagen. Dem entspricht, dass als Zweck der beantragten Eingliederungshilfe von der Mutter der Klägerin unter anderem das Erreichen eines höheren (besseren) Schulabschlusses angegeben worden war. Jedenfalls aber ist offensichtlich, dass der Beklagte mit der Versagung der nach § 35a SGB VIII beantragten Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche keine Zeiträume regeln wollte und konnte, die noch nach dem Erreichen der Volljährigkeit der Klägerin liegen, also nach Januar 2017. Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin somit im Umfang der Berufung zu Unrecht stattgegeben. Das betrifft die mit der Berufung angegriffene Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Therapiekosten für die Monate Oktober und November 2015 sowie den Zeitraum Februar bis September 2017. Auf diese Zeiträume entfallen von dem Gesamtbetrag in Höhe von 5.760 EUR ausweislich der Rechnungsübersicht des ZLT vom 17. Oktober 2017 monatliche Beträge von zusammen 2.640 EUR, die der Beklagte nicht übernehmen muss. Im Übrigen verbleibt es bei seiner Verpflichtung aus dem insoweit rechtkräftig gewordenen erstinstanzlichen Urteil, die beziffert 3.120 EUR beträgt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1, 188 VwGO; der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für eine selbstbeschaffte Eingliederungshilfe in Form einer Lerntherapie für die Klägerin. Die am 27. Januar 1999 geborene Klägerin besuchte im Schuljahr 2015/2016 die zehnte (Abschluss)Klasse einer Schule mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Unter dem 28. Oktober 2015 beantragten die Eltern der Klägerin bei dem Beklagten unter Vorlage von Befundberichten die Gewährung einer LRS-Lerntherapie. Der Beklagte bat daraufhin die Schule um einen Bericht, der am 16. November 2015 einging. Am 17. Dezember 2015 wurde ein (weiteres) Anhörungsgespräch mit der Mutter der Klägerin geführt, in dem sie angab, dass die Klägerin bereits seit dem 28. Oktober 2015 eine selbstfinanzierte LRS-Therapie erhalte. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Eingliederungshilfe mangels Teilhabebeeinträchtigungen mit Bescheid vom 26. Januar 2016 ab. Ein dagegen erhobener Widerspruch blieb ohne Erfolg. Am 28. April 2016 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Ziel, Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für die selbstbeschaffte LRS-Therapie zu erhalten. Dazu hat sie im Klageverfahren eine Rechnungsübersicht des Zentrums für Lerntherapie (ZLT) vom 17. Oktober 2017 vorgelegt, wonach sie von Oktober 2015 bis Oktober 2017 insgesamt 80 Therapiestunden in Anspruch genommen und hierfür mit Ausnahme der Monate Dezember 2015 und Oktober 2017, die kostenfrei waren, monatliche Beträge gezahlt hat, insgesamt 5.760 €. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 2. Oktober 2018 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin einen Anspruch auf die beantragte Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten der selbstbeschafften LRS-Therapie habe. Die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII seien erfüllt; die Eltern der Klägerin hätten am 20. Oktober 2015 die Lerntherapie beantragt; im Hinblick auf die fortgeschrittene Schulausbildung sei ein kurzfristiges Handeln geboten und ein Abwarten einer Entscheidung des Beklagten nicht zumutbar gewesen. In der Sache lägen die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII ausweislich der beigebrachten Stellungnahmen und Befundberichte vor. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten, mit der er sich gegen das erstinstanzliche Urteil wendet, soweit er zu einer Kostenübernahme für die Monate Oktober und November 2015 sowie für den Zeitraum von Februar 2017 bis September 2017 verpflichtet wird. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass die Eltern der Klägerin entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts den Hilfebedarf nicht vor Beginn der Lerntherapie angezeigt hätten und somit die Voraussetzung des § 36a Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII nicht gegeben sei. Deshalb sei jedenfalls die Zeit gesperrt, die er für eine Prüfung des Hilfebedarfs benötigt habe, hier die Monate Oktober bis Dezember 2015, wobei hinsichtlich des kostenfreien Monats Dezember 2015 eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils entbehrlich sei. Zudem werde Eingliederungshilfe nur zeitabschnittsweise gewährt, bei Eingliederungshilfe im Zusammenhang mit einem Schulbesuch sei auf das Schuljahr abzustellen, hier also auf das Schuljahr 2015/2016. Das müsse auch bei der Kostenerstattung für selbstbeschaffte Hilfe gelten. Keinesfalls könne eine Kostenerstattung für Hilfen über den Monat der Volljährigkeit (Januar 2017) hinaus beansprucht werden, weil mit dem Eintritt der Volljährigkeit über eine Fortführung als Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII neu hätte entscheiden werden müssen. Hinsichtlich des kostenfrei gebliebenen Monats Oktober 2017 sei eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils ebenfalls entbehrlich. Der Beklagte beantragt, die Klage unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen, soweit mit ihr Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die gesamte Dauer der in Anspruch genommenen Lese-Rechtschreib-Lerntherapie, also auch für den Zeitraum Oktober und November 2015 sowie für den Zeitraum Februar 2017 bis einschließlich September 2017 geltend gemacht wurde. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen.