Beschluss
OVG 6 S 49.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1025.OVG6S49.19.00
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Leitsätze
1. Ein Grund ist nur dann unabweisbar im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv oder subjektiv unmöglich machen.(Rn.5)
2. Bei einem im Ausland begonnenen und aufgrund der bedrohlichen Sicherheitslage abgebrochenen Studium ist dies regelmäßig nur anzunehmen, wenn die Ausbildung in Deutschland nicht in einer der bisherigen Ausbildung gegebenenfalls auch nur in Teilen vergleichbaren Ausbildung fortgesetzt werden kann.(Rn.5)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. Juli 2019 wird geändert. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Grund ist nur dann unabweisbar im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv oder subjektiv unmöglich machen.(Rn.5) 2. Bei einem im Ausland begonnenen und aufgrund der bedrohlichen Sicherheitslage abgebrochenen Studium ist dies regelmäßig nur anzunehmen, wenn die Ausbildung in Deutschland nicht in einer der bisherigen Ausbildung gegebenenfalls auch nur in Teilen vergleichbaren Ausbildung fortgesetzt werden kann.(Rn.5) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. Juli 2019 wird geändert. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge. Der Antragsteller studierte in seinem Heimatland Irak in der Fachrichtung Biotechnologie an der Technischen Universität Bagdad. Dieses im Jahr 2010 begonnene Studium hat er nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss im September 2015 abgebrochen, weil er ins Ausland geflohen ist. Nachdem ihm in Deutschland internationaler Schutzstatus zuerkannt wurde, schrieb er sich an der Technischen Hochschule W... in der Fachrichtung Biosystemtechnik/Bioinformatik ein und beantragte hierfür im Ergebnis erfolglos Ausbildungsförderung beim Antragsgegner. Seinem Antrag vom 27. April 2019, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig ab dem 29. April 2019 bis längstens zum 31. August 2019 BAföG-Leistungen zu bewilligen, hat das Verwaltungsgericht mit dem hier angefochtenen Beschluss entsprochen und zur Begründung ausgeführt: Die Beteiligten seien sich einig, dass der Antragsteller als irakischer Staatsangehöriger, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG besitze, grundsätzlich zum leistungsberechtigten Personenkreis des BAföG gehöre und das gewählte Studium zu den förderungsfähigen Ausbildungen zähle. Der Anspruch des Antragstellers sei auch nicht nach § 7 Abs. 3 BAföG ausgeschlossen, weil er die Fachrichtung mit Blick auf seine Flucht aus dem Irak aus unabweisbarem Grund gewechselt habe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat nach Maßgabe der Darlegungen in der Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Erfolg. Der von dem Verwaltungsgericht angenommene Anordnungsanspruch liegt nicht mit der für die an sich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit vor. Es erscheint vielmehr zweifelhaft, ob der Antragsteller Anspruch auf Bewilligung der begehrten Ausbildungsförderungsleistungen für sein Studium der Biosystemtechnik/Bioinformatik hat. Der vom Antragsteller vorgenommene Fachrichtungswechsel vom Fach Biotechnologie zum Fach Biosystemtechnik/Bioinformatik ist gemäß § 7 Abs. 3 BAföG, da er nach dem Ende des vierten Fachsemesters erfolgt ist, nur dann förderungsunschädlich, wenn er aus unabweisbarem Grund erfolgt ist. Ein unabweisbarer Grund liegt vor, wenn Umstände eintreten, die die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs objektiv oder subjektiv unmöglich machen. Danach ist ein Grund nur dann unabweisbar, der die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt. Dabei können, sofern es wie hier auf die subjektive Unmöglichkeit ankommt, nur solche Umstände berücksichtigt werden, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben, wie etwa eine unerwartete - etwa als Unfallfolge - eingetretene Behinderung, welche die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht (BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 5 C 36.79 -, BVerwGE 62, 174 ff., Rn. 26 bei juris). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht bejaht. Es hat die Frage einer fehlenden Eignung des Antragstellers für die Fortführung einer seinem Studium im Irak vergleichbaren Ausbildung in Deutschland außer Betracht gelassen und dementsprechend nicht berücksichtigt, dass dem Antragsteller die Fortführung seiner im Ausland begonnenen Ausbildung im Inland möglich gewesen wäre. Dass er seine Ausbildung im Ausland nicht beendet hat, mag für ihn objektiv und subjektiv unmöglich und damit unabweisbar gewesen sein, dass er diese Ausbildung im Inland fortführt und abschließt dagegen nicht. Dem entspricht, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, dass nach Nr. 7.3.19 BAföGVwV ein unabweisbarer Grund in Fällen der vorliegenden Art nur dann anzunehmen ist, wenn die Ausbildung in Deutschland nicht in einer der bisherigen Ausbildung gegebenenfalls auch nur in Teilen vergleichbaren Ausbildung fortgesetzt werden kann. Dass der Antragsteller objektiv sein ursprüngliches Studium auch in Deutschland hätte fortsetzen können, ergibt sich, wie der Antragsgegner zu Recht anführt, aus dessen Angaben, wonach er sein bisheriges Studienfach in Deutschland fortgesetzt hätte, wäre hierfür nicht der Sprachnachweis erforderlich gewesen. Demgegenüber habe er in der nunmehr aufgenommenen Fachrichtung den erforderlichen Sprachnachweis am Ende des ersten Semesters nachreichen können (vgl. „Begründung zum Fachrichtungswechsel/Ausbildungsabbruch“ vom 10. Oktober 2018, Bl. 53 R der Verwaltungsvorgänge). Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, es sei nicht abschließend geklärt, ob die im Irak absolvierten Studienleistungen an einer deutschen Hochschule anrechnungsfähig wären, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an. Von der Anrechenbarkeit seiner Studienleistungen hängt ab, für welche Dauer ihm Ausbildungsförderungsleistungen zustehen und welcher Art (Darlehen oder Zuschuss) diese sind. Für die Frage eines unabweisbaren Grundes für den vorgenommenen Fachrichtungswechsel ist dies dagegen grundsätzlich ohne Belang. Der Einwand des Antragstellers, er sei nicht hinreichend darüber informiert worden, dass er Leistungen nach der Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen - AföG-VorkHSV - habe beantragen können, die es ihm ermöglicht hätten, sein im Irak begonnenes Studium in Deutschland fortzusetzen, rechtfertigt ebenfalls keine andere Entscheidung. Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist sein Förderungsantrag vom 15. August 2018 für das Studium der Biosystemtechnik/Bioinformatik an der Technischen Hochschule W.... Ein Antrag auf Ausbildungsförderung zur Fortsetzung seines Studiums der Biotechnologie, der Anlass geboten hätte, ihn entsprechende Förderungsmöglichkeiten zu informieren, steht hier nicht in Rede. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).