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Beschluss

OVG 6 S 72.19, OVG 6 M 71.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0109.OVG6S72.19.00
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Leitsätze
Hinsichtlich der Fortführung eines Studiums im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG kann Anknüpfungspunkt sowohl die Ausbildung selbst als auch die angestrebte berufliche Betätigung sein.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. Dezember 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hinsichtlich der Fortführung eines Studiums im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG kann Anknüpfungspunkt sowohl die Ausbildung selbst als auch die angestrebte berufliche Betätigung sein.(Rn.8) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. Dezember 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet. Die Antragstellerin studierte in ihrem Heimatland Syrien in der Fachrichtung Rechtswissenschaft. Dieses im Jahr 2012 begonnene Studium hat sie nach nach eigenen Angaben im Jahr 2015 abgebrochen. Nachdem ihr in Deutschland internationaler Schutzstatus zuerkannt wurde, nahm sie im Wintersemester 2019/2020 ein Lehramtstudium an der Universität Potsdam auf und beantragte hierfür im Ergebnis erfolglos Ausbildungsförderung beim Antragsgegner. Ihre Anträge vom 8. November 2019, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem BAföG zu bewilligen und auszuzahlen sowie Prozesskostenhilfe zu gewähren, lehnte das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. 1. Das Verwaltungsrecht hat zu Recht angenommen, dass ein Anordnungsanspruch nicht mit der für die an sich unzulässige Wegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit vorliegt. Es erscheint vielmehr zweifelhaft, ob die Antragstellerin Anspruch auf Bewilligung der begehrten Ausbildungsförderungsleistungen für ihr Lehramtsstudium hat. Der von der Antragstellerin vorgenommene Fachrichtungswechsel vom Fach Rechtswissenschaft zum Lehramtsstudium ist gemäß § 7 Abs. 3 BAföG, da er nach dem Ende des vierten Fachsemesters erfolgt ist, nur dann förderungsunschädlich, wenn er aus unabweisbarem Grund vorgenommen wurde. Das kann hier nicht angenommen werden. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Verwaltungsrechts im angefochtenen Beschluss verwiesen, die im Wesentlichen der Begründung des Senatsbeschlusses vom 25. Oktober 2019 - OVG 6 S 49.19 - entsprechen. Das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebliche Vorbringen im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung. Ohne Erfolg wendet die Beschwerde ein, der Antragstellerin sei die Fortführung ihrer im Ausland begonnenen Ausbildung im Inland nicht möglich, weil das Studium des syrischen Rechts nicht in Deutschland angeboten werde und der (lediglich entfernt vergleichbare) deutsche Studiengang Rechtswissenschaft mit dem ersten Fachsemester begonnen werden müsste, von einer „Fortführung“ des Studiums könne nur gesprochen werden, wenn an eine bereits erbrachte, anrechenbare Studienleistung angeknüpft werden könne. Dieses Vorbringen verkennt, dass zwischen der Frage, ob die Fortführung eines im Ausland begonnenen Studiums im Inland möglich ist, und der Frage der Anrechenbarkeit von im Ausland erbrachten Studienleistungen zu differenzieren ist. Hinsichtlich der Fortführung eines Studiums kann Anknüpfungspunkt sowohl die Ausbildung selbst als auch die angestrebte berufliche Betätigung sein (Steinweg, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage 2016, § 7 Rn. 162). Die von der Klägerin angestrebte berufliche Betätigung als Rechtsanwältin ist ihr ohne weiteres auch im Inland möglich. Ob von ihr in Syrien erbrachte Studienleistungen auf ein Studium der Rechtswissenschaft in Deutschland anrechenbar sind, kommt es dagegen nicht entscheidungserheblich an. Insoweit hat schon das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats ausgeführt, dass von der Anrechenbarkeit der Studienleistungen abhängt, für welche Dauer der Antragstellerin Ausbildungsförderungsleistungen zustehen und welcher Art (Darlehen oder Zuschuss) diese sind. Für die Frage eines unabweisbaren Grundes für den vorgenommenen Fachrichtungswechsel ist dies dagegen grundsätzlich ohne Bedeutung. Der weitere Einwand, die Antragstellerin wäre sprachlich nicht in der Lage ein Studium der Rechtswissenschaft zu bewältigen, lässt die Möglichkeit des Besuchs studienvorbereitender Vorkurse außer Acht, die gegebenenfalls ebenfalls förderfähig sind (vgl. die AföG-VorkHSV). Im Übrigen gilt die Sprachbarriere für jeden deutschen Studiengang. Dass die sprachlichen Anforderungen in unterschiedlichen Studiengängen unterschiedlich ausgeprägt sein mögen, ist überdies kein nach den gesetzlichen Vorgaben entscheidungserhebliches Kriterium. Der Einwand, durch ein Studium der Rechtswissenschaft würde sich die Förderungsdauer gegenüber einem Lehramtsstudium verlängern, ist unerheblich, weil § 7 Abs. 3 BAföG für das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes hierauf nicht abstellt. 2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht ist ebenfalls zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot erstinstanzlich aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).