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Beschluss

OVG 6 K 99.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0121.OVG6K99.18.00
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Leitsätze
1. Die Rückforderung von Lastenausgleichsentschädigung ist keine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO oder des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO.(Rn.4) 2. Ein Steuerberater, der in einem lastenausgleichsrechtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigter aufgetreten ist, kann daher nicht Kostenerstattung nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO verlangen.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. September 2018 wird zurückgewiesen. Die Erinnerungsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rückforderung von Lastenausgleichsentschädigung ist keine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO oder des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO.(Rn.4) 2. Ein Steuerberater, der in einem lastenausgleichsrechtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigter aufgetreten ist, kann daher nicht Kostenerstattung nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO verlangen.(Rn.11) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. September 2018 wird zurückgewiesen. Die Erinnerungsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Die Erinnerungsgegnerin hat sich im Ausgangsverfahren VG 9 K 293.12, bei dem um die Durchführung eines Rückforderungsverfahren nach § 349 Lastenausgleichsgesetz - LAG - gestritten worden ist, durch ihren Ehemann, einen Steuerberater, vertreten lassen. Nach übereinstimmender Hauptsachenerledigungserklärung der Beteiligten des Ausgangsverfahrens hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Oktober 2012 die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsführer, also dem Beklagten des Ausgangsverfahrens, auferlegt. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 17. Mai 2018 die der Erinnerungsgegnerin nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu erstattenden Kosten auf 546,69 Euro festgesetzt. Auf die hiergegen eingelegte Erinnerung hat das Verwaltungsgericht mit dem hier streitgegenständlichen Beschluss den Kostenfestsetzungsbeschluss im Wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, die Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Erstattung von Kosten eines Steuerberaters lägen nicht vor, da es sich nicht um eine Abgabenangelegenheit handele. II. Die Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, §§ 165, 151 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat keinen Erfolg. 1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Erstattung von Kosten eines Steuerberaters nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in Abgabenangelegenheiten auch einer der in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 genannten Personen, stets erstattungsfähig. Zu den in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO genannten Personen zählen zwar auch Steuerberater, wie der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin, die begehrte Kostenerstattung scheitert jedoch daran, dass es sich in dem Ausgangsverfahren nicht um eine Abgabenangelegenheit handelt. a) Die Rückforderung von Lastenausgleichsentschädigung ist keine Abgabenangelegenheit in diesem Sinne, auch wenn es hierbei um eine hoheitlich geltend gemachte öffentlich-rechtliche Geldforderung geht. Unter (öffentlichen) Abgaben sind nur solche hoheitlich geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Geldforderungen zu verstehen, die von allen erhoben werden, die einen gesetzlich bestimmten Tatbestand erfüllen, und die zur Deckung des Finanzbedarfs eines Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienen (Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 56). Umstritten war, ob der Abgabenbegriff Kommunalabgaben erfasst. Diese Frage ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2016 - 10 C 17.14 - (BVerwGE 154, 49 ff., Rn. 12) zugunsten einer weiten Auslegung des Abgabenbegriffs mittlerweile entschieden worden. Hieraus lässt sich indessen nicht herleiten, dass die Rückforderung von Lastenausgleich als Abgabenangelegenheit im hier relevanten Sinne anzusehen ist. Vielmehr kommt dem Lastenausgleich eine mit Steuern, Beiträgen und Gebühren und auch Kommunalabgaben vergleichbare Finanzierungsfunktion nicht zu. Der Rückforderungsanspruch beruht vielmehr darauf, dass ein Empfänger von Lastenausgleich nach einem Schadensausgleich das zurückzahlen muss, was er als Leistung aus dem Ausgleichsfonds erhalten hat, weil durch den Schadensausgleich der Rechtsgrund für die Gewährung des Lastenausgleichs entfallen ist (so schon VG Berlin, Beschluss vom 3. März 2011 - VG 9 K 451.10 -). Bei Lastenausgleichsverfahren wird daher die sachliche Reichweite des Abgabenbegriffs verlassen. b) Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Einschätzung. aa) Soweit die Beschwerde unter Berufung auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1976 - 1 BvR 8 und 275/74 - (NJW 1976, S. 1349 ff.) geltend macht, eine geschäftsmäßige Vertretung vor dem Verwaltungsgericht in Lastenausgleichssachen durch Steuerberater sei seit Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes zulässig gewesen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die zitierte Entscheidung für diese Auffassung nichts hergibt. Dementsprechend führt auch der Hinweis auf die Gesetzesbegründung zur Änderung des § 67 VwGO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes im Jahr 2008, wonach der Gesetzgeber an dem bis dahin bestehenden Rechtszustand nichts ändern wollte (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 97, linke Spalte, letzter Absatz), nicht weiter. bb) Dem Einwand der Beschwerde, es bestehe eine Vertretungsbefugnis vor den Verwaltungsgerichten für Steuerberater in Lastenausgleichssachen nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO, ist entgegenzuhalten, dass auch nach dieser Vorschrift die Vertretungsbefugnis nur in Abgabenangelegenheiten besteht, zu denen Verfahren nach dem Lastenausgleichsgesetz nicht zählen. cc) Soweit die Beschwerde anführt, eine Kostenerstattung müsse jedenfalls deshalb erfolgen, weil eine etwaig unzulässige Vertretung nicht im Hauptverfahren von den Beteiligten gerügt und der unzulässige Vertreter auch nicht durch entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen worden sei, verkennt sie, dass es einer Zurückweisung des Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin im Ausgangsverfahren nicht bedurfte, weil dieser als ihr Ehemann nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO vertretungsbefugt war. Nach dieser Vorschrift können sich Beteiligte vor dem Verwaltungsgericht durch volljährige Familienangehörige vertreten lassen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht. Dessen ungeachtet teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin im Ausgangsverfahren nicht durch Beschluss des Verwaltungsrechts zurückgewiesen wurde, für die Frage, ob ein Anspruch auf Erstattung der Kosten nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO besteht, unerheblich ist, weil rechtssystematisch zwischen der Frage der Vertretungsbefugnis nach § 67 VwGO und der Befugnis, Kostenerstattung nach § 162 VwGO zu verlangen, zu trennen ist. dd) Ohne Erfolg wendet die Beschwerde unter Berufung auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Mai 2018 ein, der Einwand der fehlenden Vertretungsbefugnis sei materiell-rechtlicher Natur und daher im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu überprüfen. Die Frage der Vertretungsbefugnis betrifft nicht den materiellen Anspruch, sondern unmittelbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die vom Kostenbeamten zu prüfen sind. 2. Das Verwaltungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass die Erinnerungsgegnerin die Erstattung der Kosten des für sie tätigen Steuerberaters auch nicht auf Grundlage des § 162 Abs. 1 VwGO verlangen kann. Nach dieser Vorschrift sind erstattungsfähige Kosten u.a. die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Zu den Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift zählen sowohl die eigenen Kosten, die einer Partei selbst in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstehen, als auch die Gebühren und Auslagen, die von der Partei an ihren Prozessbevollmächtigten zu zahlen sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil die Erinnerungsgegnerin an ihren Prozessbevollmächtigten aus den unter 1. dargelegten Gründen keine Gebühren und Auslagen zu zahlen hat. Vor diesem Hintergrund kommt es auf den Einwand der Beschwerde, die im Hauptverfahren zu klärenden Rechtsfragen hätten fachkundige Unterstützung erfordert, nicht entscheidungserheblich an. Das ergibt sich im Übrigen letztlich auch schon aus dem Umstand, dass sich die Erinnerungsgegnerin durch ihren Ehemann vor dem Verwaltungsgericht nur nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO vertreten lassen durfte, der erfordert, dass die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht. Überdies verkennt sie den argumentativen Ansatz des Verwaltungsgerichts, das für die Frage der Notwendigkeit einer Vertretung auf das Bedürfnis für die spezifischen Kenntnisse eines Steuerberaters abgestellt hat. Die Ausführungen der Beschwerde führen demgegenüber insoweit nicht weiter, weil sie es allenfalls rechtfertigen, sich fachkundig durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen Bevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 2 VwGO geschäftsmäßig vertreten zu lassen. Auch der Hinweis der Beschwerde auf § 327 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 LAG, wonach Steuerberater zur geschäftsmäßigen Vertretung vor den Lastenausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen sowie zur Rechtsberatung befugt sind, führt insoweit nicht weiter. § 327 LAG regelt die Vertretung der Antragsteller vor den Ausgleichsbehörden, nicht vor den Verwaltungsgerichten (Das Deutsche Bundesrecht, Ablage VII C 10, S. 359, zu § 327 LAG). Das folgt im Übrigen auch aus § 333 LAG, wonach im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten die für diese Gerichte maßgebenden Vorschriften gelten. 3. Auch die weiteren Einwendungen der Beschwerde rechtfertigen keine andere Einschätzung. a) Der Einwand, dem Erinnerungsführer stehe kein Recht zur Einlegung der Erinnerung zu, ist unzutreffend. Nach § 165 VwGO können alle Beteiligten die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. Die hiergegen mit Schriftsatz vom 19. August 2018 geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken, auf die die Beschwerde verweist, liegen neben der Sache. Es ist nicht ersichtlich oder dargelegt, gegen welche verfassungsrechtliche Bestimmung § 165 VwGO verstoßen soll. Insoweit gilt nichts anderes als in anderen verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, in denen der Gesetzgeber sämtlichen Beteiligten gleiche Rechtsmittelmöglichkeiten einräumt. Hierdurch wird weder die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne des Artikels 19 Abs. 4 Satz 1 GG tangiert noch der Grundsatz eines fairen Verfahrens. b) Der Einwand, das Verwaltungsgericht hätte den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht aufheben dürfen, weil die Erinnerungsführerin durch ihn nicht beschwert sei, ist nicht nachvollziehbar. In dem Beschluss wird die Erinnerungsführerin verpflichtet, der Erinnerungsgegnerin Kosten zu erstatten. c) Der von der Beschwerde behauptete Verstoß gegen den gesetzlichen Richter im Sinne des Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor. aa) Dass der Berichterstatter über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss entschieden hat, ist nicht zu beanstanden. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein von der Kostenlastentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren. Deshalb entscheidet das Gericht über eine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten in derselben Besetzung, in der die zugrunde liegende Kostenlastentscheidung getroffen wurde. Ist die Kostenlastentscheidung in einer Entscheidung enthalten, für die der Einzelrichter (§ 6 VwGO), der Vorsitzende (§ 87a Abs. 1 und 2 VwGO) oder der Berichterstatter (§ 87a Abs. 3 VwGO) zuständig war, sind diese auch im Erinnerungsverfahren funktionell zuständig (VGH München, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 1 N 01.1845 -, NVwZ-RR 2004, S. 309 f., Rn. 10 m.w.N.). bb) Die Rüge, zwei unterschiedliche Berichterstatter hätten am selben Tag zwei wortidentische Beschlüsse verfasst (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2018 - VG 9 KE 16.18 -), so dass anzunehmen sei, einer habe vom anderen abgeschrieben, ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter darzulegen. Entscheidend ist, wer an der jeweiligen Entscheidung mitgewirkt hat. Ob sich das Mitglied eines Spruchkörpers die Entscheidung eines Mitglieds desselben Spruchkörpers zu Eigen gemacht oder ob beide zu wortgleichen Entscheidungen gekommen sind, ist dagegen ohne Belang. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren eine Festgebühr vorgesehen ist (vgl. KV Nr. 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).