Beschluss
OVG 6 N 23.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0513.OVG6N23.19.00
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Leitsätze
Zum Regelungsgehalt des Bescheides der Prüfungsbehörde, mit dem dem Prüfling mitgeteilt wird, er habe die Prüfung nicht bestanden.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Januar 2019 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Regelungsgehalt des Bescheides der Prüfungsbehörde, mit dem dem Prüfling mitgeteilt wird, er habe die Prüfung nicht bestanden.(Rn.3) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Januar 2019 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die zu ihrer Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte, zeigt die Klägerin nicht auf. Dafür wäre die Darlegung erforderlich, dass fallbezogene Fragen formuliert werden, bei denen es sich um entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfragen von allgemeiner Bedeutung handelt, die sich in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren stellten würden und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Daran fehlt es vorliegend. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, „was genau der Regelungsgegenstand eines prüfungsrechtlichen Nichtbestehensbescheids ist, insbesondere ob es zutrifft, dass dieser sich in der Feststellung des vorzeitigen Nichtbestehens nach erschöpft“, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, da sie bereits höchstrichterlich geklärt ist. a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Regelungsgehalt des angegriffenen Prüfungsbescheides allein in der Feststellung des (vorzeitigen) Nichtbestehens der zweiten juristischen Staatsprüfung (hier: im ersten Wiederholungsversuch) liege und sich nicht auf die diese Entscheidung tragenden Gründe in der Gestalt der einzelnen Klausurergebnisse erstrecke. Anderes gelte auch nicht mit Blick auf das von der Klägerin betriebene Verfahren zur Gestattung eines weiteren Wiederholungsversuchs nach § 17 Abs. 5 JAG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 JAO und der dortigen Voraussetzung eines Durchschnitts von mindestens 3,0 Punkten aus den Aufsichtsarbeiten. Die Frage des Erreichens dieses allein für einen möglichen weiteren Prüfungsversuch relevanten Punktdurchschnitts sei vielmehr in dem dortigen Verfahren zu beurteilen (UA S. 7). aa) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die einzelnen Bewertungen der schriftlichen Arbeiten in dem Bescheid der Prüfungsbehörde, mit dem dem Prüfling mitgeteilt wird, er habe die Prüfung nicht bestanden, rechtlich gesehen keine selbstständige Bedeutung haben. Ihnen fehlt das für einen Verwaltungsakt wesentliche und unverzichtbare Merkmal der Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung (§ 35 VwVfG). Sie bilden nur die Grundlage für die Berechnung des Gesamtdurchschnitts, der dafür maßgeblich ist, ob der Prüfling zur mündlichen Prüfung zugelassen oder ob er von ihr ausgeschlossen ist und deshalb die Prüfung nicht bestanden hat. Allein der Bescheid über das Nichtbestehen enthält eine rechtliche Regelung und ist daher ein Verwaltungsakt, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2004 - 6 C 5/93 - juris Rn. 21). bb) Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht mangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassen hat, ob die von der Klägerin zu den Aufsichtsarbeiten Z 2 und ÖR 2 erhobenen Bewertungsrügen durchgreifen (UA S. 8 f.). Das Verwaltungsgericht konnte dieses Vorbringen als nicht entscheidungserheblich ansehen, da die Klägerin selbst dann, wenn diese Aufsichtsarbeiten, die jeweils mit 4 Punkten bewertet worden sind, neu bewertet werden müssten und sie dann jeweils mehr als 4 Punkte erreichen würde, nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen werden könnte. Denn nach § 17 Abs. 1 Satz 4 JAG wird ein Prüfling in der zweiten juristischen Staatsprüfung nur dann zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn er bei Erreichen eines Punktdurchschnitts von 3,50 Punkten in der schriftlichen Prüfung in mindestens vier Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens 4 Punkte erhalten hat (Nr. 1) oder er bei Erreichen eines Punktdurchschnitts von 4,00 Punkten in der schriftlichen Prüfung in mindestens drei Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens 4 Punkte erhalten hat (Nr. 2). Die Klägerin erfüllt nach den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine dieser alternativen Zulassungsvoraussetzungen, weil sie bei einem Punktdurchschnitt von 2,14 Punkten in lediglich zwei Aufsichtsarbeiten (Z 2 und ÖR 2) mindestens 4 Punkte erhalten hat. Die danach erforderliche Mindestzahl von drei mit 4 oder mehr Punkten bewerteten Aufsichtsarbeiten könnte die Klägerin selbst bei erfolgreichen Bewertungsrügen gegen die Klausuren Z 2 und ÖR 2 nicht mehr erreichen, weil sie nach Auffassung des Verwaltungsgerichts mit ihren Bewertungsrügen bezogen auf die jeweils mit 1 Punkt bewerteten Aufsichtsarbeiten Z 1 und S 1 sowie die jeweils mit 2 Punkten bewerteten Aufsichtsarbeiten S 2 und ÖR 7 nicht durchdringen konnte. Das Verwaltungsgericht konnte daher die Kontrolle der weiteren Klausuren (Z 2 und ÖR 2) als obsolet ansehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Februar 2014 - OVG 7 N 47.13 - Entscheidungsabdruck S. 4). Soweit nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die auf die Aufsichtsarbeiten Z 1, S 1, S 2 und ÖR 7 bezogenen Bewertungsrügen keinen Erfolg haben können, hat die Klägerin dies mit ihrem Berufungszulassungsantrag nicht angegriffen. b) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die auf die Aufsichtsarbeiten Z 2 und ÖR 2 bezogenen Bewertungsrügen auch nicht mit Blick auf den von ihr bei dem Beklagten gestellten Antrag auf Gestattung einer weiteren (zweiten) Wiederholungsprüfung als entscheidungserheblich anzusehen. Nach § 17 Abs. 5 JAG kann auf Antrag in besonderen Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung gestattet werden, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Nach § 32 Abs. 2 JAO ist der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Wiederholungsergebnisses der Wiederholungsprüfung zu stellen (Satz 1). Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 17 Abs. 5 Satz 2 JAG besteht nicht, wenn in der Wiederholungsprüfung ein niedrigerer Punktwert als 3,0 erzielt worden ist (Satz 2). aa) Soweit die Klägerin insgesamt 6 Punkte zusätzlich benötigt, um den nach § 32 Abs. 2 Satz 2 JAO erforderlichen Punktdurchschnitt zu erreichen, kann dahin stehen, ob sie im Berufungszulassungsverfahren hätte darlegen müssen, dass die von ihr zu den Aufsichtsarbeiten Z 2 und ÖR 2 erhobenen Bewertungsrügen das Potential haben, dies im Rahmen der von ihr begehrten Neubewertung zu erzielen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Außerachtlassung eines von einem Prüfer als geringfügig eingestuften Mangels bei der gebotenen Beibehaltung des von ihm angelegten Bewertungsmaßstabs in der Regel nicht zu einer Notenanhebung um mehrere Punkte führen dürfte (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Juli 2016 - OVG 6 N 17.16 - Entscheidungsabdruck S. 4). bb) Maßgeblich ist, dass bei juristischen Staatsprüfungen die Bewertung der einzelnen Klausuren nicht isoliert anfechtbar ist, da der Bescheid der Prüfungsbehörde - wie eingangs ausgeführt - allein auf die Feststellung des Nichtbestehens der Prüfung gerichtet ist und den dabei mitgeteilten Ergebnissen der einzelnen Teilleistungen rechtlich gesehen keine selbstständige Bedeutung zukommt. Eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung sämtlicher erhobener Bewertungsrügen ist mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG allerdings dann geboten, wenn jeder weitere in einer anderen Klausur festgestellte erhebliche Bewertungsfehler die Chance des Klägers erhöhen könnte, mit Hilfe der Neubewertung einer Klausur sein Klageziel zu erreichen oder jede weitere für den Kläger günstige Neubewertung zu einer Verbesserung der Gesamtnote der juristischen Staatsprüfung führen würde (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Januar 2018 - OVG 6 N 33.17 - juris Rn. 4). Dies trifft auf die vorliegende Fallkonstellation, in der eine Zulassung zur mündlichen Prüfung selbst bei für den Prüfling erfolgreicher Neubewertung der von dem Verwaltungsgericht nicht betrachteten Aufsichtsarbeiten nicht mehr erreicht werden könnte (s.o.), jedoch nicht zu. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage neben der Zulassung zur mündlichen Prüfung die Gestattung eines zweiten Wiederholungsversuchs nach § 17 Abs. 5 JAG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 JAO erstrebt, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Klägerin lässt unberücksichtigt, dass ihr Antrag auf Gestattung einer zweiten Wiederholungsprüfung Gegenstand eines selbstständigen Verwaltungsverfahrens ist. Bei der Entscheidung über die Gestattung einer zweiten Wiederholungsprüfung handelt es sich um eine Ermessenentscheidung ("kann in besonderen Ausnahmefällen"), wobei Tatbestandsvoraussetzung ist, dass eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Dies ist nach § 32 Abs. 2 JAO dann nicht der Fall, wenn in der (ersten) Wiederholungsprüfung ein niedrigerer Punktwert als 3,0 erzielt worden ist. Wird einem Prüfling die Zulassung zum zweiten Wiederholungsversuch versagt, weil er diesen Punktwert nicht erreicht hat, besteht die Möglichkeit, die Bewertung der einzelnen Teilleistungen in diesem Verwaltungsverfahren anzugreifen. Wie bei dem Bescheid über das Nichtbestehen der juristischen Staatsprüfung bilden auch hier die einzelnen Bewertungen der Aufsichtsarbeiten die Grundlage für die Berechnung des nach § 32 Abs. 2 JAO erforderlichen Gesamtdurchschnitts, der Voraussetzung für die von der Prüfungsbehörde zu treffende Ermessensentscheidung nach § 17 Abs. 5 JAG ist. Es stellt keinen Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes dar, den Prüfling auf Rechtsschutzmöglichkeiten im Rahmen des Verfahrens über die Zulassung zu einem weiteren Wiederholungsversuch zu verweisen. Der Prüfling ist, wie der Beklagte im Berufungszulassungsverfahren zu Recht bestätigt hat, im Gestattungsverfahren mit seinen Bewertungsrügen gegen die Teilleistungen auch dann nicht ausgeschlossen, wenn er den Bescheid über das Nichtbestehen in Bestandskraft erwachsen lässt, weil er nicht das Ziel verfolgt, zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden. Die Verweisung auf die im Gestattungsverfahren bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten ist auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung zeitgerechten Rechtsschutzes nicht problematisch, da es der Prüfling in der Hand hat, nicht etwa die in § 32 Abs. 2 JAO eingeräumte Frist von drei Monaten auszuschöpfen, sondern bereits vorher die Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung zu beantragen und bei nicht rechtzeitiger Entscheidung der Prüfungsbehörde gegebenenfalls Untätigkeitsklage zu erheben. Der Umstand, dass die Klägerin sich freiwillig mit dem Beklagten außergerichtlich darauf verständigt hat, das die Zulassung zum zweiten Wiederholungsversuch betreffende Verwaltungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens ruhen zu lassen, führt nicht zu einer Verletzung ihres Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz. cc) Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 13. September 2012 - OVG 10 B 5.11 - juris Rn. 69) die Auffassung vertritt, dass im Rahmen des Verfahrens über die Zulassung zum zweiten Wiederholungsversuch kein Anspruch auf ein "Überdenken" der Bewertung durch die Korrektoren bestehe, da ein solches im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den Nichtbestehensbescheid durchzuführen gewesen wäre, die Bewertungsrügen vielmehr durch die zuständigen Fachreferenten überprüft und gegebenenfalls ergänzende Stellungnahmen der Korrektoren eingeholt würden, bedarf dies mangels Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Verfahren, das den Nichtbestehensbescheid betrifft, keiner näheren Betrachtung. Die Frage, ob im Verfahren über die Gestattung eines weiteren Wiederholungsversuchs ein vollständiges Überdenkungsverfahren durchzuführen ist, steht hier nicht im Raum. Im Übrigen ist die Frage, ob der Beklagte zu Recht davon abgesehen hat, in dem Widerspruchsverfahren zu dem Nichtbestehensbescheid ein Überdenkungsverfahren durchzuführen, weil die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht, wirkungsvolle Hinweise auf Bewertungsfehler zu geben, nicht nachgekommen sei (vgl. Widerspruchsbescheid vom 4. August 2017), für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich gewesen. Sie ist daher auch in der Begründung des Berufungszulassungsantrags vom 6. Mai 2019 nicht thematisiert worden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die in Bezug genommene Entscheidung des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sich nicht zu der Frage nach der Durchführung eines Überdenkungsverfahrens im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens nach § 17 Abs. 5 JAG verhält, sondern die Fortführung eines bereits im Widerspruchsverfahren erfolgten Überdenkungsverfahrens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betrifft. dd) Die Klägerin kann ihre Grundsatzrüge nicht mit Erfolg darauf stützen, dass das Verwaltungsgericht von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 27. August 2009 (14 A 313/09), wonach ein Prüfungsbescheid nicht nur hinsichtlich der Feststellung des Nichtbestehens der Prüfung, sondern auch hinsichtlich der Festlegung des Prüfungsergebnisses bestandskräftig geworden sein soll. In dieser Entscheidung, die den Anspruch eines Prüflings auf Neubewertung einer bei einem erneuten Prüfungsversuch angerechneten Hausarbeit betrifft, hat das Oberverwaltungsgericht Münster ausgeführt, dass die Bestandskraft des ersten Prüfungsbescheides auch die Bewertung der Hausarbeit mit der Note "befriedigend" einschließe, da in die Ermittlung des Ergebnisses von 3,72 Punkten die einzelnen Faktoren in den Regelungsgehalt des Nichtbestehensbescheides eingeflossen seien (vgl. Entscheidungsabdruck bei juris Rn. 30 ff.). Dieser Entscheidung kann jedoch - anders als die Klägerin meint - nicht entnommen werden, dass die Bewertung der Teilleistung für sich genommen selbstständige Bedeutung hat und daher die Qualität eines Verwaltungsaktes besitzt. Selbst wenn man dies mit der Klägerin annehmen wollte, stünde dies jedenfalls im Widerspruch zu der eingangs zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zu der sich die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster nicht verhält. 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 1. ergibt, nicht vor. Das gilt auch für die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Soweit die Klägerin geltend macht, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe sich zu der - mit der Frage der Reichweite der Regelungswirkung eines Nichtbestehensbescheides eng zusammenhängenden - Frage, ob gegenüber einem Nichtbestehensbescheid die Anfechtungs- oder die Verpflichtungsklage statthaft sei, unterschiedlich verhalten, lässt sie unberücksichtigt, dass sie erstinstanzlich lediglich einen Anfechtungsantrag gestellt und das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage für zulässig gehalten hat. Die Frage, ob auch ein Verpflichtungsantrag zulässig wäre, stellt sich daher nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht Ziffer 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anh § 164). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).