Beschluss
OVG 6 S 17/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0519.OVG6S17.20.00
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Leitsätze
Fragen aus Rechtsgebieten, die nicht zu den Pflichtfächern gehören, können gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 JAO (juris: JAO BE) dann zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, wenn lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen. Das ist gewährleistet, wenn es dem durchschnittlich befähigten Prüfungsteilnehmer möglich ist, ohne gezielte Examensvorbereitung aufgrund der anerkannten Methoden der Rechtsfindung infolge von Transferleistungen der Kenntnis benannter Prüfungsgebiete den durchschnittlichen Prüfungsanforderungen gerecht zu werden.(Rn.5)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. März 2020 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird vollständig abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fragen aus Rechtsgebieten, die nicht zu den Pflichtfächern gehören, können gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 JAO (juris: JAO BE) dann zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, wenn lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen. Das ist gewährleistet, wenn es dem durchschnittlich befähigten Prüfungsteilnehmer möglich ist, ohne gezielte Examensvorbereitung aufgrund der anerkannten Methoden der Rechtsfindung infolge von Transferleistungen der Kenntnis benannter Prüfungsgebiete den durchschnittlichen Prüfungsanforderungen gerecht zu werden.(Rn.5) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. März 2020 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird vollständig abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Rechtszüge. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zur mündlichen Prüfung der zweiten juristischen Staatsprüfung in der Mai-Kampagne 2020 oder in einer späteren Kampagne desselben Jahres zuzulassen, hilfsweise, ihr vorläufig die Wiederholung der Klausur Z 1 in der Kampagne im September 2020, weiter hilfsweise in der Kampagne Juni 2020 zu gestatten. Das Verwaltungsgericht hat unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin die vorläufige Wiederholung der Aufsichtsarbeit Z 1 in der Kampagne vom Juni 2020 zu gestatten. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Wiederholung jener Aufsichtsarbeit. Diese habe unzulässigen Prüfungsstoff enthalten. Ein nicht unwesentliches Problem der Aufgabenstellung habe in der Erörterung der Rechtsverhältnisse am Leergut bestanden. Der Erstkorrektor habe eine Auseinandersetzung mit dem für ihn naheliegendsten Institut des Sachdarlehensvertrages erwartet, der Zweitkorrektor ein Herausarbeiten, welcher von den beiden vor allem in Betracht kommenden Vertragstypen (Sachdarlehens- oder Tauschvertrag) einschlägig sei. Der Sachdarlehensvertrag sei in § 3 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a) JAO jedoch ausdrücklich vom Pflichtfachstoff des Rechts der Schuldverhältnisse ausgenommen. II. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat nach Maßgabe seines Vorbringens im Beschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Erfolg. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die von der Antragstellerin angefertigte Aufsichtsarbeit Z 1 habe unzulässigen Prüfungsstoff enthalten, nicht, sodass der vom Verwaltungsgericht angenommene Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO vorliegend zu verneinen und einsteiliger Rechtsschutz insgesamt zu versagen war. 1. Gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a) 2. Spiegelstrich JAO gehört das Recht der Schuldverhältnisse zum Prüfungsstoff der Pflichtfächer. Hiervon ist der Sachdarlehensvertrag zwar ausdrücklich ausgenommen. Der Antragsgegner weist jedoch zutreffend darauf hin, dass gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 JAO Fragen aus Gebieten, die nicht zu den Pflichtfächern gehören, dann zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden können, wenn lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen. Das ist gewährleistet, wenn es dem durchschnittlich befähigten Prüfungsteilnehmer möglich ist, ohne gezielte Examensvorbereitung aufgrund der anerkannten Methoden der Rechtsfindung infolge von Transferleistungen der Kenntnis benannter Prüfungsgebiete den durchschnittlichen Prüfungsanforderungen gerecht zu werden (VGH Mannheim, Beschluss vom 8. März 1989 - 9 S 3264/88 -, NVwZ-RR 1989, S. 482, 483). Das war vorliegend der Fall. Soweit der Klausursachverhalt Fragen zum Sachdarlehensvertrag aufwarf, stellte er inhaltlich keine besonderen Anforderungen an die Kandidatinnen und Kandidaten und konnte durch bloße Lektüre der einschlägigen Gesetzesnorm (§ 607 BGB) bearbeitet werden. Der zu prüfende Sachverhalt betraf die Herausgabe mit Fristsetzung und sodann Zahlung von Schadenersatz betreffend Boxen und Paletten, die die Klägerin des Prüfungsfalles für die Lieferung von Fleisch- und Wurstwaren an die Beklagte des Prüfungsfalles verwendet und von dieser nicht zurückerhalten hatte. In diesem Zusammenhang wurde erwartet, dass sich die Prüflinge mit der Natur des Rechtsgeschäfts auseinandersetzen. Der Erstkorrektor führte insoweit aus, es sei denkbar, dass es sich bei der Verpflichtung zur Rückgabe der Paletten und Boxen um eine Nebenpflicht aus einem Kaufvertrag oder aber um ein eigenes Schuldverhältnis handele, dann wohl ein Sachdarlehensvertrag. Er erwartete, dass ausgehend von dem gesetzlichen Sachverhalt erkannt werde, dass ein Entgelt nicht zu zahlen war und daher kein Kaufvertrag und keine Miete in Betracht komme. Leihe scheide aus, weil sie auf die Überlassung einer konkreten Sache gerichtet sei. In einer weiteren Bemerkung erklärt er, den Sachdarlehensvertrag für das „naheliegendste Ergebnis“ zu halten. Der Zweitkorrektor formuliert als Erwartungshorizont das Herausarbeiten des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses in Bezug auf die Boxen. In Betracht komme vor allem ein (modifizierter) Sachdarlehensvertrag gemäß § 607 BGB oder ein Tauschvertrag nach § 480 BGB. Leihe und Miete hielt er ebenfalls nicht für einschlägig. Von den Kandidatinnen und Kandidaten wurde demnach lediglich erwartet, Kenntnis von der Existenz des Schuldverhältnisses „Sachdarlehensvertrag“ zu haben. Dieser ist in § 607 BGB beschrieben. Danach wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet. Spezifische Kenntnisse des Sachdarlehensvertrages, die über die durch die Lektüre der Norm vermittelten hinausgingen, waren bei der Fallanwendung nicht gefordert. Es genügte zu erkennen, dass hinsichtlich der Überlassung der Boxen und Paletten die Annahme eines Sachdarlehensvertrages infrage kam. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Prüflinge hätten nicht allein aufgrund der Lektüre des § 607 BGB zur Annahme eines Sachdarlehensvertrages kommen können, sondern darüber hinaus wissen müssen, dass die Entgeltpflicht abbedungen werden könne, rechtfertigt insoweit keine andere Einschätzung. Die Abdingbarkeit einzelner vertraglicher Bestandteile ist kein Spezifikum des Sachdarlehensvertrages, das spezielle Kenntnisse dieses Schuldverhältnisses voraussetzt, sondern ein Aspekt, der aufgrund der das bürgerliche Schuldrecht prägenden Privatautonomie letztlich bei allen Schuldverhältnissen mindestens zu erwägen ist. Aus demselben Grund greift auch der Einwand der Antragstellerin nicht, die schwerpunktmäßige Auseinandersetzung mit dem Sachdarlehensvertrag sei nicht nur in der gesetzlich umschriebenen, sondern in modifizierter Form, weil entgeltlos, gefordert worden. 2. Den von der Antragstellerin geäußerten Bedenken an der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 Nr. 2 JAO vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Sie macht geltend, soweit der Verordnungsgeber Rechtsgebiete vom Prüfungsstoff ausklammere, seien diese per se von der Einbeziehung in die Prüfung ausgeschlossen. Nach ihrem Sinn und Zweck sei die Ausnahmeregelung in § 3 Abs. 3 JAO so zu verstehen, dass lediglich Rechtsgebiete zum Prüfungsgegenstand erhoben werden könnten, die im Prüfungskatalog überhaupt nicht, also weder positiv noch negativ, aufgeführt würden. Ausgeklammerte Prüfungsgegenstände unterfielen dagegen nicht mehr dem Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung. Anderenfalls läge ein gesetzlicher Wertungswiderspruch vor. Die Prüfungsordnung würde dann nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz des Artikels 103 Abs. 2 GG und dem Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aus Artikel 20 Abs. 3 GG genügen. Faktisch liefe die Regelung hinsichtlich des Ausschlusses bestimmter Vertragstypen leer, sofern diese unter Anwendung des § 3 Abs. 3 JAO umgangen werden könnten. Dieses Vorbringen verkennt den Regelungsgehalt des § 3 JAO. Die Vorschrift zielt darauf ab, den Prüfungsstoff der staatlichen Pflichtfachprüfung zu konkretisieren und einzugrenzen. Die Funktion des § 3 Abs. 4 JAO besteht dabei darin, diejenigen Bereiche aus dem Katalog der Pflichtfächer zu bezeichnen, bei denen im Sinne des § 3 Abs. 2 JAO nur Grundzüge verlangt werden (dann Kennzeichnung mit „G“) und diejenigen, bei denen darüber hinaus Kenntnisse der Rechtsprechung und Lehre zu theoretisch oder praktisch bedeutsamen Rechtsfragen erwartet werden (dann Kennzeichnung mit „R“). Bei Bereichen der Pflichtfächer, die - wie bspw. der Sachdarlehensvertrag - in der Norm hiervon ausgenommen sind, werden dementsprechend weder Grundzüge noch Rechtsprechungs- oder weitergehende Kenntnisse erwartet. Dass diese auch nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 JAO nicht zum Gegenstand von Prüfungsfällen gemacht werden dürften, lässt sich der Norm dagegen nicht entnehmen. Da § 3 Abs. 3 JAO sogar Fragen aus Gebieten, die nicht zu den Pflichtfächern im Sinne des § 3 Abs. 2 JAG gehören, als Prüfungsgegenstand unter den genannten Einschränkungen zulässt, liegt vielmehr der Schluss nahe, dies gelte erst recht für Gebiete, die dem Bereich der Pflichtfächer zuzurechnen, aber weder mit „G“ noch mit „R“ gekennzeichnet sind. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).