Urteil
OVG 6 B 11.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0622.OVG6B11.18.00
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Leitsätze
Zur Ausübung des Ermessens nach § 67 SGB I für eine nachträgliche Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen zum Besuch einer Schule im Ausland.(Rn.19)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. September 2018 geändert. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 12. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2016 verpflichtet, hinsichtlich der Gewährung von Ausbildungsförderung für die Klägerin für die Monate Oktober 2015 bis März 2016 unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Ausübung des Ermessens nach § 67 SGB I für eine nachträgliche Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen zum Besuch einer Schule im Ausland.(Rn.19) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. September 2018 geändert. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 12. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2016 verpflichtet, hinsichtlich der Gewährung von Ausbildungsförderung für die Klägerin für die Monate Oktober 2015 bis März 2016 unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. I. Die Klägerin hat zwar keinen Anspruch darauf, vom Beklagten die begehrten Ausbildungsförderungsleistungen für den Zeitraum Oktober 2015 bis März 2016 uneingeschränkt bewilligt zu bekommen. Der Beklagte hätte diese Leistungen jedoch nicht in vollem Umfang versagen dürfen. Die Klägerin kann daher die Neubescheidung ihres Begehrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verlangen. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides war insoweit rechtswidrig und verletzte die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 67 SGB I. Danach kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 SGB I versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen, wenn die Mitwirkung nachgeholt wird und die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. 1. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm (Bestehen der Leistungsvoraussetzungen und Nachholung der Mitwirkung) ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Es besteht auch kein Anlass, dies anders einzuschätzen. Die schulische Ausbildungsförderung nach dem BAföG ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG in Verbindung mit § 68 Nr. 1 SGB I eine Sozialleistung im Sinne der Vorschrift. Weiter wurden die Leistungen der Klägerin zunächst mangels ausreichender Mitwirkung versagt. Das steht zwischen den Beteiligten aufgrund der Bestandskraft des Bescheides vom 16. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2016 fest. Die ursprünglich gegen diesen Bescheid am 4. April 2016 erhobene Klage - VG 7 K 880/16 - hat die Klägerin zurückgenommen. Die von der Behörde geforderten Mitwirkungshandlungen hat die Klägerin im April 2016 nachgeholt und so eine abschließende Bearbeitung ihres Förderungsantrages und damit eine Bewilligung der begehrten Leistungen ermöglicht. Auch das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Im Streit ist allein die Ausübung des Ermessens durch den Beklagten. 2. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I muss das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Grenzen ausgeübt werden. Das Gericht prüft gemäß § 114 Satz 1 VwGO insoweit nur, ob der Verwaltungsakt die Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Nach Satz 2 der Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im gerichtlichen Verfahren ergänzen. Die Ermessensentscheidung muss unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Zwecks und der Art der Sozialleistung sowie des Grades der Pflichtwidrigkeit erfolgen (SG Stade, Urteil vom 15. Dezember 2008 - S 13 EG 6/07 -. Rn. 22 bei juris). Das betrifft namentlich die Dauer der fehlenden Mitwirkung, die Motive und den Verursachungsbeitrag sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen und eine möglicherweise vorliegende Mitverursachung der fehlenden Mitwirkung durch den Leistungsträger (VG Aachen, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 5 K 336/16 -, Rn. 28 bei juris; ähnlich: Trenk-Hinterberger, in Krahmer / Trenk-Hinterberger, LPK-SGB I, 4. Aufl. 2020, § 67 Rn. 10; Sauer, in Ehmann / Karmanski / Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB, 2. Aufl. 2018, § 67 SGB I Rn. 5; Sichert, in Hauck / Noftz, SGB I, 34. Lfg. XI/11, Rn. 34; Krauskopf / Baier, 105. EL Januar 2020, SGB I § 7 Rn. 10). Dabei soll die Verletzung von Mitwirkungspflichten grundsätzlich keine endgültigen Rechtsverluste zur Folge haben, wenn der verhaltenssteuernde Effekt mit der Nachholung der Mitwirkungshandlung eingetreten ist (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 3 P 4/02 R -, BSGE 91, 174 ff., Rn. 28 bei juris). a) Ohne Erfolg macht die Klägerin in diesem Zusammenhang unter Berufung auf einschlägige Kommentierungen geltend, das Verschulden des Betroffenen an der fehlenden Mitwirkung sei auszublenden, weil die Versagung wegen unzureichender Mitwirkung keinen Sanktionscharakter habe (so KassKomm / Spellbrink, 108. EL März 2020, SGB I § 67 Rn. 10; Mrozynski, SGB I, 6. Aufl. 2019, § 67 Rn. 1). Diese Ansicht lässt außer Acht, dass der fehlende Sanktionszweck der Vorschriften über die Leistungsversagung mangels ausreichender Mitwirkung nicht den Schluss rechtfertigt, das Abstellen auf den Verursachungsbeitrag oder auf die Verantwortlichkeit des Leistungsempfängers hinsichtlich der unzureichenden Mitwirkung stelle per se eine Sanktionierung dar. Vielmehr liegt es nahe, im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen, ob der Leistungsempfänger die unzureichende Mitwirkung selbst zu verantworten hat oder ob er aufgrund von ihm nicht beeinflussbarer Umstände gehindert war, die geforderten Mitwirkungshandlungen zu erbringen. An dieser Einschätzung ändert auch die von der Klägerin angeführte, in § 58 BAföG vorgesehene Möglichkeit, in bestimmten Fällen bei unzureichender Mitwirkung Bußgelder zu verhängen, nichts. Dem entspricht im Übrigen, dass es das Bundesverwaltungsgericht in einem die Versagung von Ausbildungsförderungsleistungen wegen unzureichender Mitwirkung betreffenden Fall für ermessensfehlerfrei hielt, dass der (dortige) Beklagte die vom (dortigen) Kläger für die unterlassene Mitwirkung angeführten Gründe nicht als ausreichend erachtet habe, die Säumnis zu entschuldigen. Schon dies rechtfertige die Ablehnung einer nachträglichen Bewilligung von Ausbildungsförderung (Urteil vom 17. Januar 1985 - 5 C 133.81 -, BVerwGE 71, 8 ff., Rn. 20 bei juris). b) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Ermessen bei § 67 SGB I gebiete es mit Blick auf den Zweck der Ermächtigung in aller Regel die Leistung nachträglich vollständig zu erbringen, denn der Zweck der Mitwirkungspflichten sei durch die Nachholung der Mitwirkungshandlung erfüllt, indem nunmehr das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen überhaupt oder zumindest ohne erheblichen Mehraufwand festgestellt werden könne; dies gelte jedenfalls für gebundene Sozialleistungsansprüche, auf die ein Rechtsanspruch bestehe (so auch KassKomm / Spellbrink a.a.O.; Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., Stand 18.03.2019, § 67 Rn. 26). Es ist schon fraglich, ob diese Einschätzung mit dem gesetzgeberischen Zweck in Einklang steht. Sie nimmt den ursprünglichen Leistungsanspruch in den Blick und blendet die Folgen der Regelungen einer aufgrund mangelhafter Mitwirkung versagten Sozialleistung aus. Denn sie hat zur Folge, dass das gesetzlich vorgesehene Ermessen des Sozialleistungsträgers im Regelfall tatsächlich nicht besteht. Sie verkennt zudem, dass für den Betroffenen durch die Ablehnung der Leistung aufgrund unzureichender Mitwirkung ein Rechtsverlust dahingehend eintritt, dass sich sein ursprünglich gegebener Anspruch bei Nachholung der Mitwirkung und Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen in eine Ermessensentscheidung umwandelt. Der Betroffene hat nunmehr keinen Anspruch mehr auf nachträgliche Bewilligung der begehrten Leistung, sondern kann lediglich noch verlangen, dass über sein Begehren ermessensfehlerfrei entschieden wird. Der ursprüngliche Leistungsanspruch hat sich aufgrund der Ablehnungsentscheidung dagegen bereits erledigt. Dem entspricht, dass der Anspruch auf die nachträglich erbrachte Leistung (erst) mit dem Zeitpunkt entsteht, in dem die Entscheidung nach § 67 SGB I bekannt gegeben wird (vgl. § 40 Abs. 2 SGB I) und daher auch erst mit diesem Zeitpunkt fällig wird (§ 41 SGB I) und aus diesem Grunde auch nicht zu verzinsen ist (so ausdrücklich: Krauskopf / Baier, 105. EL Januar 2020, SGB I § 67 Rn. 10 a.E.). Gegen eine Reduzierung des Ermessens dahingehend, dass nur die vollständige nachträgliche Leistungsbewilligung ermessensfehlerfrei ist, spricht im vorliegenden Verfahren ungeachtet der vorstehenden Erwägungen der Umstand, dass die in Rede stehenden Leistungen für die Klägerin keine existenzsichernde Bedeutung haben. Eine Versagung der Leistungen auf Ausbildungsförderung der hier in Rede stehenden Art stellt lediglich die Möglichkeit zu einem Schulbesuch in Ausland infrage, nicht aber die Sicherung des Lebensunterhalts wie es bspw. grundsätzlich bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II oder bei Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII der Fall ist. Eine andere Einschätzung ergibt sich, anders als die Klägerin meint, auch nicht im Hinblick auf § 2 Abs. 2 SGB I. Danach sind die sozialen Rechte bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuches und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Diese Auslegungsregel enthält keinen Widerspruch zu den Prinzipien der Methodenlehre, sondern gebietet bürgerfreundliche Gesetzesinterpretation, soweit eine solche unter Zugrundelegung der anerkannten Methoden möglich ist (BSG, Urteil vom 8. Februar 2012 - B 5 R 38/11 R -, NJW 2012, S. 2139 ff., Rn. 23 m.w.N.). Seine Bedeutung hat § 2 Abs. 2 SGB I deswegen vor allem dann, wenn unter Heranziehung aller Auslegungskriterien Zweifel über das richtige Ergebnis verbleiben. Nur in diesem Fall ist dasjenige Ergebnis zu wählen, bei dem ein soziales Recht möglichst weitgehend verwirklicht wird (Mrozynski, a.a.O., § 2 Rn. 16; ähnlich: KassKomm / Seewald, 108. EL März 2020, SGB I § 2 Rn. 10). Diesen Vorgaben ist hier bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass eine vollständige Versagung der nachträglichen Leistungsbewilligung, wie sie der Beklagte vorgenommen hat, ausscheidet. Dazu im Einzelnen: c) Der Senat erachtet die vom Beklagten im Rahmen seiner Ermessensausübung angeführten Aspekte des Mehraufwands für die Verwaltung sowie der Verantwortlichkeit der Klägerin bzw. ihres Vaters, dessen Verhalten sie sich als von diesem Vertretene zurechnen lassen muss, dem Grunde nach für tragfähig. aa) Zum Mehraufwand hat der Beklagte ausgeführt: Im Vorfeld der Ermessensentscheidung nach § 67 SGB I seien zusätzlich zur üblichen Aktenpflege notwendige Erinnerungen und Anforderungsschreiben, Wieder- und Aktenvorlagen, die Fertigung eines Ablehnungsbescheides sowie die Prüfung der Bescheidung des Widerspruchs und die anschließende Weiterbearbeitung des Antrags erforderlich geworden. Der Personaleinsatz habe sich vorliegend deutlich von einem regulären Förderungsfall unterschieden. Während jener durchweg von demselben Sachbearbeiter bearbeitet werden könne, sei für den Erlass eines Ablehnungsbescheides die hierfür qualifizierte sog. Abschnittsleitung zuständig. Da der Antrag auch im anschließenden Widerspruchsverfahren noch nicht vervollständigt worden sei, sei ein entsprechender Widerspruchsbescheid erforderlich geworden, der von einem Justiziar erlassen werde. Die Anreizfunktion des § 67 SGB I diene dazu, einen solchen Mehraufwand zu vermeiden. Bereits im Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2016 hatte er zu diesem Aspekt geltend gemacht, für die Interessen der Verwaltung sei insoweit zu berücksichtigen, dass die Gefahr einer Überlastung umso mehr gegeben sei, je später die Unterlagen einträfen. Dies gelte insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass für folgende Ausbildungszeiträume Anträge anderer Auszubildender bearbeitet werden müssten. Mit diesen Ausführungen, an deren sachlicher Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu Zweifeln hat, ist ein gegenüber dem regelgemäß ablaufenden Antragsverfahren nicht unerheblicher personeller Mehraufwand nachvollziehbar dargelegt. Soweit die Klägerin dem entgegenhält, ein Mehraufwand für die Bescheidung des Antrags nach Nachholung der Mitwirkung sei nicht gegeben, zeigt sie nicht auf, dass es ermessensfehlerhaft von dem Beklagten war, auf den zuvor entstandenen Mehraufwand abzustellen. Insbesondere ist es, anders als die Klägerin meint, auch nicht verfehlt, auf den Mehraufwand, der infolge der fehlenden Mitwirkung entstanden ist, abzustellen und nicht etwa auf einen nach Nachholung der Mitwirkung entstandenen Mehraufwand. Es versteht sich von selbst, dass im Zeitpunkt nach Nachholung der Mitwirkung der Aufwand über die Entscheidung eines Antrags nicht höher ist als wenn der Betreffende sogleich ausreichend an der Entscheidung mitgewirkt hätte. Ein Abstellen auf dieses Kriterium wäre dann regelmäßig sinnlos. bb) Zum Verursachungsbeitrag der Klägerin bzw. ihres Vaters hinsichtlich der zunächst ausgebliebenen notwendigen Mitwirkung hatte der Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2016 ausgeführt: Es sei verständlich, dass die vom Vater der Klägerin geschilderte Pflege und Sorge für einen nahen Angehörigen und auch dessen Ableben eine starke Belastung in körperlicher, zeitlicher und auch in seelischer Hinsicht darstelle. Andererseits seien die Anforderungen an die Mitwirkungspflichten vorliegend nicht so hoch gewesen, dass sie nicht halbwegs zeitnah hätten erfüllt werden können. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass seitens des Amtes für Ausbildungsförderung die vorzulegenden Unterlagen im Einzelnen aufgeführt worden seien. Im Berufungsverfahren hat er dies mit der Erwägung ergänzt, die Klägerin habe um Fristverlängerung bitten können. An den verspätet eingereichten Unterlagen und Formularen lasse sich überdies erkennen, dass ein Teil bereits vor Antragstellung zur Verfügung gestanden habe. Dies spreche dafür, dass vor allem verfehlte Organisation Grund für die fehlende Mitwirkung gewesen sei. Auch dies erscheint nachvollziehbar, zumal der Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum ab Antragstellung mit der Pflege seines Vaters nicht befasst gewesen sein kann, da dieser seinen Angaben im Berufungsverfahren zufolge bereits im September 2015 verstorben war. cc) Der Beklagte hat im Rahmen seiner Ermessensausübung indessen verkannt, dass der Bedarf der Klägerin an einer nachträglichen Gewährung der Ausbildungsförderung noch bestand. Seine im Berufungsverfahren geltend gemachten, dies in Frage stellenden Erwägungen vermögen nicht zu überzeugen. Er hat erläutert, aus seiner Sicht sei davon auszugehen, dass gerade aufgrund der behaupteten angespannten finanziellen Situation ein eigenes Interesse der Klägerin an einer schnellen Bearbeitung bestanden haben müsste. Dass sie dies nicht getan habe, deute darauf hin, dass sie nicht zwingend auf die Ausbildungsförderung angewiesen gewesen sei. Außerdem sei fraglich, ob der Leistungszweck mit einer Leistung für die Vergangenheit noch habe erreicht werden können, da der Auslandsaufenthalt auch ohne Ausbildungsförderungsleistungen bereits im August 2015 und damit vor Antragstellung im Oktober 2015 begonnen worden sei. Zweifel an einer Zweckerreichung mit der nachträglichen Bewilligung bestünden auch deshalb, weil aufgrund des Vortrags der Klägerin der Eindruck entstehe, dass die Leistungen zunächst zum Abbau diverser nicht mit der Ausbildung in Zusammenhang stehender Schulden (Gebrauchtwagenkauf) eingesetzt werden sollten. Der Beklagte lässt unberücksichtigt, dass auch nach seiner Einschätzung die finanzielle Situation der Klägerin und ihrer Familie während des fraglichen Auslandsaufenthalts die Bewilligung der Ausbildungsförderungsleistungen rechtfertigte und dass damit der gesetzlich erforderliche Bedarf bestand und auch nicht durch anderweitige Einnahmen oder Zuwendungen entfallen ist. d) Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte den ihm eröffneten Rahmen für die Ausübung seines Ermessens nach § 67 SGB I jedenfalls dadurch verlassen, dass er die nachträgliche Bewilligung der Leistungen vollständig versagt hat. Die sich als tragfähig erweisenden Erwägungen des Beklagten rechtfertigen lediglich eine nachträgliche Kürzung der Leistungen, wobei der Senat darauf hinweist, dass er jedenfalls deren hälftige Kürzung für ermessensfehlerfrei erachten würde. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die 1998 geborene Klägerin begehrt die nachträgliche Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen für eine High School in den USA, die sie im Wege eines Auslandsaufenthalts von August 2015 bis Mai 2016 besuchte. Hierfür beantragte sie, vertreten durch ihren Vater, am 31. Oktober 2015 die Bewilligung von Ausbildungsförderung, die ihr der Beklagte mit mittlerweile bestandskräftigem Bescheid vom 16. Dezember 2015, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 3. März 2016, mit der Begründung versagte, sie habe die zur Bescheidung des Antrags erforderlichen Unterlagen nicht vollständig vorgelegt. Nachdem die Klägerin im April 2016 sämtliche vom Beklagten geforderten Unterlagen vorgelegt hatte, bewilligte ihr dieser für die verbleibenden Auslandsmonate (April und Mai 2016) jeweils die begehrte Ausbildungsförderung. Hiergegen legte die Klägerin am 11. Juni 2016 Widerspruch ein, mit dem sie unter Hinweis auf die wirtschaftliche Situation der Familie rückwirkend für die gesamte Dauer des Austauschjahres Zahlungen von Ausbildungsförderung geltend machte. Diesen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2016 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die im Rahmen der Ermessensprüfung nach § 67 SGB I vorzunehmende Abwägung aller Umstände hänge wesentlich davon ab, in welchem Umfang ein Antragsteller bzw. dessen Vertreter die eingetretene Verzögerung zu vertreten habe. Die vom Vater der Klägerin geschilderten Umstände für die unzureichende Mitwirkung rechtfertigten es unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht, Ausbildungsförderung für die Zeit vor Einreichung bzw. Vervollständigung der Unterlagen zu bewilligen. Die hiergegen am 7. Januar 2017 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zu Eigen gemacht. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, sie habe im Wege einer sog. Ermessensreduzierung auf Null einen Anspruch auf nachträgliche Gewährung der BAföG-Leistungen in den Monaten ab Antragstellung im Oktober 2015 bis März 2016 gegen den Beklagten. Bei der Ermessensausübung gemäß § 67 SGB I dürfe sich der Sozialleistungsträger nicht von Gesichtspunkten wie Sanktion oder Verschulden leiten lassen, da diese bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten keine Rolle spielen dürften. Die Sanktionierung der Verletzung von Mitwirkungspflichten sei abschließend im Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 58 BAföG geregelt. Der Beklagte habe hier auf das Vertretenmüssen der Verzögerung abgestellt. Das sei ein erheblicher Ermessensfehlgebrauch. Entscheidend bei der Ermessensausübung müsse der Grundsatz der Sicherstellung der möglichst weitgehenden Verwirklichung der sozialen Rechte nach § 2 Abs. 2 SGB I sein. Im Übrigen sei die behauptete Mehrbelastung vorliegend nicht ersichtlich, da bei Nachholung der Mitwirkungspflichten ohnehin eine Entscheidung zu treffen gewesen sei. Da das Gesetz bei Nachreichung von Unterlagen eine nachträgliche Leistungsbewilligung ermögliche, sei anzunehmen, dass es auf einen Mehraufwand der Verwaltung nicht ankomme. Weiter sei unberücksichtigt geblieben, dass der Leistungszweck im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung noch habe erreicht werden können, weil der Auslandsaufenthalt der Klägerin bei Nachholung der Mitwirkung noch nicht beendet gewesen sei. Zudem hätte der wirtschaftlichen Situation der Klägerin bzw. ihrer Familie ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden müssen. Es hätte allenfalls eine Kürzung der rückwirkenden Leistungen erfolgen dürfen. Der Vater der Klägerin habe zum Ausgleich der ausgebliebenen BAföG-Leistungen mehrere Darlehen aufnehmen müssen, um den Bedarf der Familie zu decken. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 03. September 2018 zum Aktenzeichen 7 K 84/17 aufzuheben und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 12. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Dezember 2016 zu verpflichten, der Klägerin Ausbildungsförderung zusätzlich für die Monate Oktober 2015 bis März 2016 in Höhe von 625 € monatlich zu gewähren, hilfsweise, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 12. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Dezember 2016 zu verpflichten, eine ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsaufassung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Gewährung von Ausbildungsförderung für die Klägerin zusätzlich für die Monate Oktober 2015 bis März 2016 zu treffen. Der Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil, hält an den Bescheiden fest und ergänzt seine im Verwaltungsverfahren angestellten Ermessenserwägungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.