Beschluss
OVG 6 S 25/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0630.OVG6S25.20.00
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Leitsätze
Reichweite des presserechtlichen Auskunftsanspruchs (hier Informationen zur Interviewtätigkeit der Bundeskanzlerin aus der Datenbank des Bundespresseamtes).(Rn.10)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. April 2020 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Reichweite des presserechtlichen Auskunftsanspruchs (hier Informationen zur Interviewtätigkeit der Bundeskanzlerin aus der Datenbank des Bundespresseamtes).(Rn.10) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. April 2020 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Journalist. Er verfolgt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Auskunftsansprüche gegen die Antragsgegnerin. Seinem erstinstanzlichen Antrag hat das Verwaltungsgericht entsprochen; es hat die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung dazu verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, 1. wie viele Interviews Bundeskanzlerin Angela Merkel ausweislich der Daten in den Datenbanken des Bundespresseamts im laufenden Jahr 2019 a) in Printmedien b) in Rundfunk und Fernsehen gegeben hat, 2. wann (Datum) die Interviews mit Bundeskanzlerin Merkel ausweislich der Daten in den Datenbanken des BPA im laufenden Jahr 2019 erschienen oder gesendet worden sind und 3. in welchen Medien (Zeitungen, Rundfunksendern etc.) die Interviews mit Bundeskanzlerin Merkel ausweislich der Daten in den Datenbanken des BPA im laufenden Jahr 2019 erschienen oder gesendet worden sind. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses dahingehend, dass der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen wird. 1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Das Verwaltungsgericht hat einen presserechtlichen Auskunftsanspruch mit der Begründung bejaht, dass die von dem Antragsteller begehrten Informationen, die einen bestimmten Themenkomplex beträfen, bei der Antragsgegnerin aufgrund ihrer materiellen Verwaltungstätigkeit in der Datenbank BPA-DOK tatsächlich vorhanden seien, mithin für diese eine Informationsbeschaffung nicht erforderlich sei. Soweit das Informationsfreiheitsgesetz für Informationen, die in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden könnten, eine Bereichsausnahme vorsehe, sei dies nicht auf den Auskunftsanspruch der Presse übertragbar. Dieser unterliege vielmehr der im Einzelfall zu treffenden Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen. Die Antragsgegnerin könne sich vorliegend nicht mit Erfolg auf den schutzwürdigen Belang der Ressourcenschonung berufen, zumal sie entsprechende Auskünfte bereits für die Jahre 2013 bis 2018 erteilt habe. Auch liege kein Missbrauch des presserechtlichen Auskunftsanspruchs vor. Hiergegen macht die Beschwerde zu Recht geltend, dass der presserechtliche Auskunftsanspruch eine Auskunft über Informationen, die dem Presseangehörigen im Wege eigener Recherchearbeit zugänglich seien, nicht umfassen könne. a) Sinn und Zweck des presserechtlichen Auskunftsanspruchs ist es, der Presse zu ermöglichen, umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu erhalten, und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Auf diese Weise können die Bürgerinnen und Bürger zutreffende und umfassende Informationen erhalten, die ihnen sonst verborgen bleiben würden, aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für die Meinungsbildung essenziellen Fragen haben könnten (BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 1 BvR 1452/13 – juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 21. März 2019 – 7 C 26/17 – juris Rn. 22). Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller weder glaubhaft gemacht noch ist ersichtlich, dass die zur Interviewtätigkeit der Bundeskanzlerin im Jahr 2019 begehrten Informationen Gegenstand des presserechtlichen Auskunftsanspruchs sein können. Es handelt sich bei der Frage, wie viele Interviews die Bundeskanzlerin im Jahr 2019 ausweislich der Datenbanken des Bundespresseamts im Jahr 2019 in Printmedien sowie im Rundfunk und Fernsehen gegeben hat, nicht um Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich in dem vorgenannten Sinn. Das gilt ebenso für die Fragen, wann und in welchen Medien die Interviews erschienen oder gesendet worden sind. Die begehrten Auskünfte betreffen nichtamtliche Informationen, zu denen die Presse ohne Auskunftserteilung keinen Zugang hätte und über die die Öffentlichkeit daher nicht unterrichtet werden könnte. Die Antragsgegnerin hat sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar dargestellt, dass die von ihr in der Datenbank BPA-DOK gesammelten Informationen, um die es hier geht, ausschließlich aus Quellen stammten, die – zum Teil nach Zahlung eines Entgelts – frei zugänglich seien. Die Datenbank speise sich aus hausinternen Recherchen des Bundespresseamtes, die aus öffentlich verfügbaren Presseartikeln erstellt würden, aus Auswertungen des Medienmonitorings, aus den durch das Lagezentrum verteilten Agenturmeldungen sowie aus anderen Veröffentlichungen der Bundesregierung. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten. b) Soweit der Antragsteller einwendet, dass das Bundespresseamt seine Datenbank nach eigenen Kriterien sortiere, zusammenstelle und dafür auch auf hausinterne Recherchen zurückgreife, lässt er unberücksichtigt, dass sein Begehren nicht auf die Auskunft gerichtet ist, nach welchen Kriterien das Bundespresseamt Daten sammelt bzw. in seine Datenbank aufnimmt. Es geht dem Antragsteller ausweislich des Wortlauts seines Auskunftsbegehrens allein um die Frage, wie häufig, wann und in welchen Medien die Bundeskanzlerin im Jahr 2019 Interviews gegeben hat. Das ist auch aus dem von ihm verfassten Presseartikel vom 31. Oktober 2019 ersichtlich, in dem der Antragsteller die Auffassung vertritt, dass sich die Bundeskanzlerin aus den Medien zurückziehe und stattdessen auf Public Relations (PR) setze. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren geltend macht, es sei selbstverständlich, dass sich die Presse über Art, Umfang und Inhalte, wie das Bundespresseamt seinerseits Presse beobachte und auswerte, umfassend Kenntnisse verschaffe, findet dies weder in der Formulierung seines Auskunftsbegehrens noch in seinem genannten Presseartikel eine Entsprechung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, wonach es sich bei der begehrten Auskunft nicht um die Benennung von frei veröffentlichtem Material handele, da die Auskunft ausdrücklich auf die in den Datenbanken des Bundespresseamtes vorhandenen Informationen gerichtet sei. Dass der Antragsteller seinen Auskunftsanspruch auf die in den Datenbanken des Bundespresseamts vorhandenen Informationen beschränkt hat, ist offensichtlich dem Umstand geschuldet, dass die Datenbanken das „Archiv“ darstellen, in dem die begehrten Informationen gesammelt werden, zielt jedoch nicht auf die Gewinnung zusätzlicher Informationen über die Art und Weise der Pflege dieser Datenbanken. An der hier maßgeblichen freien Zugänglichkeit der Informationen ändert sich nichts dadurch, dass diese auch in der Datenbank des Bundespresseamts gespeichert sind. Entgegen der nicht weiter begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es daher auch nicht unerheblich, dass die Datenbank des Bundespresseamts auf grundsätzlich öffentlich zugänglichen Quellen basiere, da diese jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt dem Antragsteller nicht in vergleichbarem Umfang zugänglich seien. Dies trifft – wie im Folgenden unter c) ausgeführt wird – im Übrigen auch in der Sache nicht zu. c) Soweit nach dem Vortrag des Antragstellers eine Internetrecherche bzw. „Google-Suche“ den Zugriff auf eine gepflegte Zusammenstellung wie die Datenbank DPA-DOK nicht ersetzen könne, stellt dies die freie Zugänglichkeit der von der Antragsgegnerin genutzten Quellen nicht in Frage, sondern macht deutlich, dass es dem Antragsteller vorrangig darum geht, auf die vorgehaltenen Informationen ohne eigenen Rechercheaufwand zuzugreifen. Der Antragsteller stellt auch nicht substantiiert in Abrede, dass ihm nach dem Vortrag der Antragsgegnerin für seine eigenen Recherchen die am Markt frei verfügbaren, wenn auch kostenpflichtigen Datenbanken von der Presse-Monitor GmbH (PMG), Genios und Springer zur Verfügung stünden. Dies ist für den Senat nachvollziehbar, zumal es sich bei der PMG um ein Unternehmen deutscher Zeitungs- und Zeitschriftenverlage handelt, das eine umfangreiche Pressedatenbank zur Verfügung stellt (vgl. im Einzelnen: http://www.pressemonitor.de/leistungen). Es ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich, dass dem Antragsteller als Redakteur einer Tageszeitung der Zugang zu diesen Recherchemöglichkeiten nicht gegeben ist und er auf eine allgemeine Internetrecherche beschränkt wäre. Hierfür genügt nicht der erstinstanzliche Vortrag, dass der Zugang zu kostenpflichtigen Presse-Datenbanken auf bestimmte Publikationen eingeschränkt sei. Das gilt auch für den Zugriff auf Informationen zu Interviews der Bundeskanzlerin, die im Rundfunk oder Fernsehen gesendet worden sind. Insoweit hat der Antragsteller mit seinem nicht näher konkretisierten Einwand, er habe auf Daten der Rundfunk- und TV-Veranstalter keinen Zugriff, weder glaubhaft gemacht noch ist ersichtlich, dass ihm als Vertreter der Presse die von ihm begehrten Informationen nicht zugänglich sein könnten, zumal er gegebenenfalls die von den Medienunternehmen- bzw. anstalten bereit gehaltenen Archive nutzen kann. Im Übrigen spricht gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der Antragstellerin genannten Quellen seien dem Antragsteller jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht in vergleichbarem Umfang zugänglich, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin die in der Datenbank BPA-DOK gesammelten Informationen keinen uneingeschränkten Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Dies zugrunde gelegt, hätte eine von der Antragsgegnerin erteilte Auskunft keine größere Vollständigkeits- und Richtigkeitsgewähr als eine eigene Recherche des Antragstellers, zumal nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin Mehrfachnennungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Darauf hat der Antragsteller in seinem oben bereits genannten Presseartikel selbst hingewiesen. Der Antragsteller kann auch mit seinem Einwand nicht durchdringen, er könne auf die von der Antragsgegnerin genannten hausinternen Recherchen des Bundespresseamtes nicht öffentlich zugreifen. Insoweit hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass es sich dabei um inhaltliche Zusammenfassungen von Medienbeiträgen handele. Das hier in Rede stehende Auskunftsbegehren ist nicht auf solche Zusammenfassungen gerichtet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich eine Rechtspflicht der Antragsgegnerin zur Erteilung der begehrten Auskünfte auch nicht daraus, dass diese zur vergleichsweisen Beendigung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz zum Gegenstand hatte, freiwillig Informationen zur Interviewtätigkeit der Bundeskanzlerin im Zeitraum von 2013 bis 2018 gegeben hat, zumal dies nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt ist. 2. Nach allem bedarf es keiner Betrachtung, ob der Einwand der Antragsgegnerin durchgreift, dass die begehrte Auskunft auf eine von ihr nicht geschuldete Informationsbeschaffung gerichtet sei. Das gilt auch für die von dem Verwaltungsgericht bejahte Frage, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden ist. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Antragsteller mit seinem Begehren eine die Entscheidung in der Hauptsache vollständig vorwegnehmende Entscheidung begehrt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).