Beschluss
OVG 6 N 43/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0707.OVG6N43.20.00
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Leitsätze
Zum pressrechtlichen Auskunftsanspruch in Bezug auf die Nutzung von Jahresnetzkarten durch Mitglieder des Bundesrates in den Jahren 2015 und 2016.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. März 2020 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum pressrechtlichen Auskunftsanspruch in Bezug auf die Nutzung von Jahresnetzkarten durch Mitglieder des Bundesrates in den Jahren 2015 und 2016.(Rn.9) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. März 2020 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Kläger, Journalist einer Tageszeitung, begehrt mit der Klage die Verpflichtung der Beklagten, ihm Auskunft zu Jahresnetzkarten der Deutschen Bahn AG zu erteilen, die den ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern des Bundesrates in den Jahren 2015 und 2016 zur Verfügung gestellt worden sind. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit dem hier angegriffenen Urteil vom 3. März 2020 mit der Begründung, es gebe keine durchgreifenden Auskunftsverweigerungsgründe, zu folgenden Auskünften verpflichtet: 1. Wie viele Netzkarten wurden im Jahr 2015 an (ordentliche/stellvertretende) Mitglieder des Bundesrates ausgegeben, die im entsprechenden Jahr an keiner auswertbaren Sitzung des Bundesrates teilgenommen haben? 2. Wie viele Netzkarten wurden im Jahr 2016 an (ordentliche/stellvertretende) Mitglieder des Bundesrates ausgegeben, die im entsprechenden Jahr an keiner auswertbaren Sitzung des Bundesrates teilgenommen haben? 3. Wer sind die (ordentlichen/stellvertretenden) Mitglieder des Bundesrates, die im Jahr 2015 Netzkarten bekamen und im entsprechenden Jahr an keiner auswertbaren Sitzung des Bundesrates teilnahmen? 4. Wer sind die (ordentlichen/stellvertretenden) Mitglieder des Bundesrates, die im Jahr 2016 Netzkarten bekamen und im entsprechenden Jahr an keiner auswertbaren Sitzung des Bundesrates teilnahmen? Der hiergegen gerichtete Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist vielmehr im Ergebnis richtig. a) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, dass hinsichtlich der Fragen 2 und 3 der Anwendungsbereich des verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht eröffnet sei, da sich die begehrte Mitteilung über die Teilnahme oder Nichtteilnahme von Mitgliedern des Bundesrates an auswertbaren Sitzungen des Bundesrates nicht auf eine adminis-trative Tätigkeit der Bundesratsverwaltung, sondern auf originäre Aufgaben des Bundesrates als Organ der Legislative und die diesbezügliche Parlaments- und Geschäftsordnungsautonomie beziehe. Die Beklagte habe sich in Ausübung ihrer Einschätzungsprärogative entschlossen, die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse und Unterausschüsse nicht öffentlich zu machen, um Einflussnahmen zu verhindern. Zwar hat sich das Verwaltungsgericht nicht zum Anwendungsbereich des presserechtlichen Auskunftsanspruchs verhalten, diesen jedoch im Ergebnis zu Recht für eröffnet angesehen. Das Recht der Mitglieder des Bundesrates auf freie Benutzung der Verkehrsmittel der Eisenbahnen des Bundes in beliebiger Beförderungsklasse ergibt sich aus § 4 Eisenbahnneuordnungsgesetz (ENeuOG). Dem entsprechend hat der Bundesrat in § 4 Abs. 1 Satz 2 seiner Geschäftsordnung (GO BR) vorgesehen, dass die Mitglieder des Bundesrates Fahrkarten für die Bundesbahn erhalten. Dies geschieht durch Bereitstellung einer persönlichen Netzkarte für die Mitglieder des Bundesrates. Dabei handelt es sich um eine rein administrative Tätigkeit, die – soweit ersichtlich – von der Zentralabteilung des Bundesrates (Referat Z 1) wahrgenommen wird. Entgegen der Auffassung der Beklagten betreffen die hier in Rede stehenden Auskünfte zu den Fragen 2 und 3 auch nicht deshalb die Parlaments- und Geschäftsautonomie des Bundesrates, weil das „Sitzungsverhalten“ einzelner Mitglieder des Bundesrates bekannt gemacht würde. Anders als bei den Immunitätsangelegenheiten des Deutschen Bundestages, die Teil der parlamentarischen Angelegenheiten sind, da materiell das Immunitätsrecht der Abgeordneten nach Art. 46 Abs. 2 bis 4 GG in Rede steht (siehe im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 7 C 6/17 – juris Rn. 17), gehören Angaben dazu, welche Mitglieder des Bundesrates in den Jahren 2015 und 2016 eine Netzkarte bekommen und an keiner auswertbaren Sitzung des Bundesrates teilgenommen haben, nicht zum Kernbereich der verfassungsrechtlich begründeten Parlaments- und Geschäftsautonomie des Bundesrates. Es geht bei den begehrten Auskünften nicht um die (inhaltliche) Tätigkeit der Mitglieder des Bundesrates in den Ausschüssen oder Unterausschüssen, sondern um die bloße Nichtteilnahme an Sitzungen von Netzkarteninhabern. Der Kläger begehrt nicht die Einsichtnahme in die Teilnehmerlisten, die Gegenstand der nicht öffentlichen Sitzungsprotokolle sind, sondern möchte lediglich wissen, welche Mitglieder des Bundesrates eine Netzkarte erhalten und nicht an einer auswertbaren Sitzung teilgenommen haben. Aus einer Auskunft, dass ein namentlich genanntes Mitglied des Bundesrates, das über eine Netzkarte verfügt, in den Jahren 2015 bzw. 2016 an keiner Sitzung teilgenommen hat, ergibt sich nicht, wer an dessen Stelle für das betroffene Bundesland an den Ausschuss- oder Unterausschusssitzungen teilgenommen hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt eine solche Auskunft auch keine Rückschlüsse auf den Entscheidungsfindungsprozess zu, da sich die Mitglieder des Bundesrates nach Art. 52 Abs. 4 GG durch Beauftragte wie fachkundige Ministerialbeamte vertreten lassen können, wovon insbesondere in den Fachausschüssen häufig Gebrauch gemacht wird. Ausweislich des Internetauftritts des Bundesrates tagen manche Ausschüsse sogar fast immer in „Beamtenbesetzung“ (vgl. www.bundesrat.de). Es steht außer Frage, dass die das Bundesratsmitglied vertretenden Ministerialbeamten weisungsabhängig sind. Ob ein Mitglied des Bundesrates selbst an Ausschusssitzungen teilnimmt oder sich vertreten lässt, lässt also keine Rückschlüsse darauf zu, wie und in welchem Maße es auf den Entscheidungsfindungsprozess Einfluss genommen hat. Dies zugrunde gelegt ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, dass im Falle der Erteilung der begehrten Auskünfte die Gefahr der Einflussnahme auf einzelne Mitglieder des Bundesrates bestehen könnte. Soweit es um die Teilnahme an Plenarsitzungen geht, hat die Beklagte die in der Regel ohnehin keiner Geheimhaltung unterliegenden Sitzungsprotokolle dem Kläger bereits zur Verfügung gestellt, damit jedoch nicht dem Auskunftsbegehren entsprochen (UA S. 12). b) Die Beklagte kann auch mit ihrem Einwand nicht durchdringen, das Verwaltungsgericht habe die Reichweite des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs verkannt, indem es sich an der „Kann“-Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 1 Berliner Pressegesetz orientiert habe. Es hätte als Vergleichsmaßstab die „Muss“-Vorschrift“ des § 4 Abs. 2 Satz 2 Thüringer Pressegesetz (TPG), wonach Auskünfte zu verweigern seien, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung und den Datenschutz entgegenstünden, heranziehen müssen mit der Folge, dass der Auskunftsanspruch wegen der entgegenstehenden Vorschriften über die Geheimhaltung und des Datenschutzes hätte abgewiesen werden müssen. Die Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass sich die Beklagte nicht auf Geheimhaltungsinteressen berufen könne. Weder die Auskunft über die Ausgabe von Netzkarten an Mitglieder des Bundesrates (UA S. 17 f.) noch die zusätzlich erforderliche Auskunft über (Nicht)Teilnahmen von Mitgliedern des Bundesrates unterlägen einer Geheimhaltungspflicht (UA S. 18 ff.). Das gelte sowohl für die Teilnahme an Sitzungen des Plenums (UA S. 19 f.) als auch für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse und Unterausschüsse (UA S. 21 f.) sowie des Ständigen Beirats (UA S. 22). Da nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts ein Geheimhaltungserfordernis nicht gegeben ist, kam es auf die Frage nach der Reichweite des presserechtlichen Auskunftsanspruchs nicht entscheidungserheblich an. Im Übrigen hat die Beklagte nicht den im Berufungszulassungsverfahren geltenden Darlegungsanforderungen entsprechend dargelegt, aus welchen verfassungsrechtlichen Gründen vorliegend das dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesbehörden zugrunde liegende umfassende Abwägungsmodell, das eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall vorgibt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 – 6 A 7/18 – juris Rn. 13, 20), nicht zur Anwendung kommen soll, sondern vielmehr auf die im Pressegesetz des Landes Thüringen vorgesehene „Muss“-Vorschrift abzustellen sei. Dies zugrunde gelegt ist auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, weshalb das Verwaltungsgericht nicht in eine Interessenabwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen der Mitglieder des Bundesrats und dem Informationsinteresse der Presse hätte eintreten dürfen (UA S. 23 ff.), zumal dies der zu den Auskunftsansprüchen nach den Landespressegesetzen geübten Rechtspraxis entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2019, a.a.O., Rn. 21). Überdies ist nicht entscheidungserheblich, wie § 4 Abs. 2 Satz 2 TPG auszulegen ist. c) Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sie sich nicht auf Geheimhaltungsgründe berufen könne. Soweit sie geltend macht, dass nach der Geschäftsordnung des Bundesrates Sitzungen der Ausschüsse und die diesbezüglichen Teilnehmerlisten in der Regel nicht öffentlich seien und durch die angefragten Informationen Rückschlüsse auf andere Teilnehmer möglich seien, so dass sich Einfluss auf den Willensbildungs- und Entscheidungsfindungsprozess nehmen lasse, trifft dies aus den oben unter 1.a) genannten Gründen nicht zu. Der Kläger begehrt weder die Einsichtnahme in die nicht öffentlichen Teilnehmerlisten noch ginge aus der begehrten Auskunft hervor, wer das nicht anwesende Bundesratsmitglied in den Ausschusssitzungen vertreten hat und wie sich der Meinungsbildungsprozess, auf den auch ein nicht anwesendes Mitglied des Bundesrats über weisungsgebundene Ministerialbeamte Einfluss nehmen kann, vollzogen hat. Mit ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht hätte die Aspekte der Diskretion und Vertraulichkeit als Teil des politischen Meinungsbildungsprozesses in der von ihm für erforderlich gehaltenen Abwägung stärker gewichten müssen, übersieht die Beklagte, dass das Verwaltungsgericht insoweit nicht in eine Interessenabwägung eingetreten ist, da es hinsichtlich der Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse und Unterausschüsse bereits kein Geheimhaltungserfordernis gesehen hat. Soweit die Beklagte sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, dass sich der Vertraulichkeitsgrundsatz nach § 37 Abs. 2 GO BR sowie die Vertraulichkeitsvorschrift des § 44 Abs. 1 und 2 GO BR nur auf die Verhandlung der Ausschüsse, nicht aber auf die Teilnehmerschaft als solche bezögen (UA S. 21), rechtfertigt dies mangels Entscheidungserheblichkeit nicht die Zulassung der Berufung. Die Beklagte lässt wiederum unberücksichtigt, dass das Auskunftsverlangen des Klägers nicht auf die Nennung der Sitzungsteilnehmer gerichtet ist und sich aus der Auskunft, ein namentlich benanntes Mitglied des Bundesrates habe an keiner Ausschusssitzung im Jahr 2015 bzw. 2016 teilgenommen, keine Rückschlüsse auf die das Bundesratsmitglied vertretende Person, die übrigen Teilnehmer sowie den Verlauf und Inhalt der in diesen Zeiträumen durchgeführten Ausschusssitzungen ziehen lassen. Daher geht auch der Einwand der Beklagten ins Leere, das Verwaltungsgericht habe seine eigene Wertung zu einem Geheimhaltungsinteresse an die Stelle der Wertung der Beklagten gesetzt. Mit ihrem Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht künftige Einflussnahmen auf die Mitglieder des Bundesrates für ausgeschlossen gehalten, da es sich hier um abgeschlossene Vorgänge handele, übersieht die Beklagte, dass das Verwaltungsgericht dies auf die Sitzungen des Ständigen Beirats bezogen hat (UA S. 22). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Beklagte eine Beeinträchtigung einer künftigen Willensbildung nicht dargelegt habe. Eine substantiierte Darlegung, dass es durch die begehrten Auskünfte, die die Jahre 2015 und 2016 betreffen, zu künftigen Einflussnahmen kommen könne, ist auch im Berufungszulassungsverfahren nicht erfolgt. Soweit sich die Beklagte mit derselben Argumentation, mit der sie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Ausschusssitzungen in Frage stellt, gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, dass für Sitzungen des Ständigen Beirats Geheimhaltungsvorschriften nicht erkennbar seien, hat dies aus den vorstehenden Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung, insbesondere der Willensbildung der Regierung selbst (UA S. 22), setzt sich das Berufungszulassungsvorbringen nicht auseinander. d) Ernstliche Richtigkeitszweifel zeigt die Beklagte auch nicht auf, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass der Auskunftserteilung im Hinblick auf die Fragen 3 und 4 keine schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Interesse der betroffenen Mitglieder des Bundesrates am Ausschluss der Datenübermittlung geringer zu bewerten als das Informationsinteresse des Klägers. Die Angaben zur Ausgabe von Netzkarten und deren Nutzung zur Anreise zwecks Sitzungsteilnahme sowie die Namensnennung der Bundesratsmitglieder, die die Netzkarten nicht zu diesem Zweck nutzten, sei lediglich der Sozialsphäre der Bundesratsmitglieder zuzurechnen, die die gesamte Teilnahme am öffentlichen Leben umfasse. Ein besonderes öffentliches Informationsinteresse ergebe sich daraus, dass die Netzkarten aus Steuermitteln finanziert würden (UA S. 24). Dies wird von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Die Beklagte wendet sich ausschließlich dagegen, dass das Verwaltungsgericht die Grundsätze, welche das Bundesverwaltungsgericht für Auskünfte über Sachmittel von Bundestagsabgeordneten entwickelt hat, auf den vorliegenden Sachverhalt für nicht übertragbar hält. Danach ist mit Blick auf den Doppelstatus des Abgeordneten als Mandatsträger und Privatperson, der Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG zugrunde liegt, ein Überwiegen des Informationsinteresses der Presse nur dann anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Bundestagsabgeordnete die rechtlichen Grenzen der Inanspruchnahme der Sachleistungspauschale überschreiten oder über die Sachleistungspauschale ordnungsgemäß abgerechnete Gegenstände zweckentfremdet verwendet werden (BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 – 6 C 65.14 – BVerwGE 154, 222, juris Rn. 24). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verfügen die Mitglieder des Bundesrates nicht über einen in der Verfassung verbürgten Unabhängigkeitsstatus, der vergleichbar mit demjenigen der Bundestagsabgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG sei und der im Wege praktischer Konkordanz mit dem Informationsinteresse der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in Ausgleich zu bringen wäre. Auch sei die Freifahrtberechtigung nach Art. 8 § 4 ENeuOG – anders als die Sachleistungspauschale der Bundestagsabgeordneten (s. Art. 48 Abs. 3 GG) – nicht in der Verfassung verankert. Die Mitglieder des Bundesrates seien Mitglieder der Regierungen der Länder, hätten nur wenige in der Verfassung verankerte Rechte als Einzelpersonen (s. Art. 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG) und besäßen als Interessenvertreter ihres Bundeslandes kein freies Mandat. Dies ergebe sich aus der Abberufungsmöglichkeit (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GG), dem Gebot der einheitlichen Stimmabgabe (Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG) sowie dem Umkehrschluss aus Art. 53a Abs. 1 Satz 3 GG und Art. 77 Abs. 2 Satz 3 GG, die als Ausnahmevorschriften für die Mitglieder des Bundesrates im Gemeinsamen Ausschuss bzw. im Vermittlungsausschuss eine Weisungsgebundenheit ausschlössen (UA S. 25 f.). Dem tritt die Beklagte nicht überzeugend entgegen. aa) Soweit die Beklagte geltend macht, dass eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die von dem Bundesverwaltungsgericht herausgearbeiteten Grundsätze zum Schutz der personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit presserechtlichen Auskunftsansprüchen nicht gerechtfertigt sei, setzt sie ihre eigene Auffassung an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts, ohne sich hinreichend substantiiert mit der angegriffenen Entscheidung auseinanderzusetzen. Sie räumt selbst ein, dass Bundesratsmitglieder im Unterschied zu Bundestagsabgeordneten kein freies Mandat im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG besitzen, das die freie Willensbildung der Abgeordneten gewährleisten und diese vor unzulässigen Einflussnahmen schützen soll. Mit ihrer Behauptung, die Interessenlage sei dennoch die gleiche, da die Mitglieder des Bundesrates nicht in jeglichen ihnen verfassungsgemäß zugewiesenen Aufgaben einer Weisungsgebundenheit unterlägen, stellt sie die im Einzelnen begründete gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Frage. Soweit die Beklagte zu dem von dem Verwaltungsgericht angeführten Gebot der Einheitlichkeit der Stimmabgabe (Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG) darauf hinweist, dass für die Bundesratsmitglieder in Bezug auf andere durch die Verfassung zugewiesene Aufgaben ausdrücklich eine Weisungsgebundenheit ausgeschlossen sei, hat auch das Verwaltungsgericht dies zutreffend erkannt und daraus den Umkehrschluss gezogen, dass die Mitglieder des Bundesrates grundsätzlich als Interessenvertreter ihres Bundeslandes handeln und kein freies Mandat besitzen (UA S. 26). Auch ihr Einwand, dass ein wichtiger Teil der Arbeit der Bundesratsmitglieder weisungsunabhängig in den Ausschüssen und Unterausschüssen stattfinde, führt nicht zu einer mit dem freien Mandat der Bundestagsabgeordneten vergleichbaren Rechtsstellung und lässt unberücksichtigt, dass die Ausschüsse lediglich der Zuarbeit für das Plenum dienen, indem sie als Hilfsorgane die Stellungnahmen und Beschlüsse des Bundesrats vorbereiten (vgl. Robbers in Sachs, Grundgesetz, 8. Auflage 2018, Art. 52 Rn. 19; Dörr in BeckOK Grundgesetz, Stand 15. Mai 2020, Art. 52 Rn. 27). Die Beklagte räumt selbst ein, dass es sich insoweit lediglich um der Stimmabgabe im Bundesrat, für die das Gebot der Einheitlichkeit gilt (Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG), vorgelagerte Schritte handelt. Dem entspricht, dass sich das Mitglied des Bundesrates – wie bereits oben ausgeführt – in den Ausschusssitzungen durch Behördenmitarbeiter vertreten lassen kann, es sich mithin nicht um höchstpersönlich wahrzunehmende Termine handelt. Soweit die Beklagte meint, dass ein gleichwertiger Schutz von Bundestagesabgeordneten und Bundesratsmitgliedern aus dem in Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Rederecht der Mitglieder des Bundesrates im Bundestag folge, legt sie nicht substantiiert dar, dass die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts ernstlichen Richtigkeitszweifeln unterliege, zumal Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GG lediglich ein Anhörungsrecht und damit eine Redebefugnis, nicht aber auch eine Antragsbefugnis oder eine Befugnis zu Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen oder zu Erklärungen zur Abstimmung gewährt (vgl. Magiera in Sachs, a.a.O., Art. 43 Rn. 12). bb) Ohne Erfolg macht die Beklagte ferner geltend, dass es nach der oben genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich sei, ob sich der Anspruch der Bundesratsmitglieder auf die Jahresnetzkarten aus einfachem Recht oder aus Verfassungsrecht ergebe. Maßgeblich sei allein, dass es sich um personenbezogene Daten handele. Dieser Einwand, mit dem die Beklagte lediglich eine von mehreren Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Frage stellt, ist nicht entscheidungserheblich. Die Beklagte lässt unberücksichtigt, dass die Daten über die Anschaffungen der einzelnen Bundestagsabgeordneten für ihre Amtsausstattung im rechtlichen Zusammenhang mit der Mandatsausübung stehen, da Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG der Doppelstatus des Abgeordneten als Mandatsträger und Privatperson zugrunde liegt und sich beide Sphären nicht strikt trennen lassen. Dies ist aus den von dem Verwaltungsgericht genannten Gründen bei den Mitgliedern des Bundesrates hingegen nicht der Fall. Es bedarf daher keiner näheren Betrachtung in einem Berufungsverfahren, ob der Anspruch auf Freifahrtberechtigung nach Art. 8 § 4 ENeuOG verfassungsrechtlich herzuleiten sei, da er die Wahrnehmung einer verfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgabe ermögliche. 2. Besondere, über das in Fällen vergleichbarer Art übliche Maß hinausgehende Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich machten, zeigt die Beklagte nicht auf. Die von ihr angesprochene Einordnung der Geheimhaltungsvorschriften und deren Auswirkungen auf den verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruch bedarf aus den oben unter 1.b) genannten Gründen nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesbehörden eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall erfordert und der Anspruch in seinem materiellen Gehalt nicht hinter demjenigen der im Wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine Abwägung zielenden Auskunftsansprüche nach den Landespressegesetzen zurückbleiben darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2019, a.a.O., Rn. 13). Zudem kam es auf die Frage nach der Reichweite des presserechtlichen Auskunftsanspruchs nicht entscheidungserheblich an, da nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts ein Geheimhaltungserfordernis nicht gegeben ist. Soweit die Beklagte geltend macht, es ergebe sich weder unmittelbar aus dem Gesetz noch aus bestehender Rechtsprechung, dass hier im Ergebnis keine materiellen Geheimhaltungsvorschriften im Sinne presserechtlicher Auskunftsansprüche einschlägig seien, ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht hinreichend dargelegt. Das gilt auch für den Vortrag zur verfassungsrechtlichen Einordnung der Stellung der Bundesratsmitglieder, die das Verwaltungsgericht zutreffend unter Heranziehung der einschlägigen Regelungen des Grundgesetzes vorgenommen hat. 3. Auch eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die zu ihrer Klärung ein Berufungsverfahren erfordert, legt die Beklagte nicht dar. Die von ihr formulierte Frage, welcher Maßstab für den verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruch anzulegen ist, wenn die landespressegesetzlichen Normen, hinter denen die Reichweite des verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruchs nicht zurück bleiben darf, selbst jeweils unterschiedliche Ausprägungen aufweisen, die – je nach angewendetem Landespressegesetz – zu unterschiedlichen, gleichwohl jeweils verfassungskonformen Ergebnissen kommen, bedarf aus den oben unter 1.b) dargelegten Gründen zu ihrer Klärung nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Das gilt auch für die weitere Frage, ob ein vorrangiges Informationsinteresse der Presse gegenüber dem Interesse eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Bundesrates an dem Schutz seiner personenbezogenen Daten unter der Voraussetzung anzuerkennen ist, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Mitglied oder stellvertretende Mitglied des Bundesrates die rechtlichen Grenzen der Inanspruchnahme einer Leistung oder zur Verfügung gestellter Mittel überschritten oder eine Leistung oder zur Verfügung gestellte Mittel zweckentfremdet verwendet hat. Insoweit verweist der Senat auf die unter 1.d) dargelegten Gründe. 4. Die Berufung kann schließlich auch nicht aufgrund der behaupteten Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Mit Blick auf die oben unter 1. dargestellte Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung zeigt der Vortrag der Beklagten weder auf noch ist ersichtlich, dass die behauptete Abweichung von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 6. November 2008 (OVG 12 B 50.07) vorliegend entscheidungserheblich ist. Insoweit wird auf die unter 1.c) dargelegten Gründe verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).