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Beschluss

OVG 6 N 74/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0819.OVG6N74.20.00
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Leitsätze
Zur Beschränkung der Öffentlichkeit in der mündlichen Verhandlung zur Einhaltung der zur Eindämmung von COVID-19 fachlich-epidemiologisch empfohlenen Mindestabstände.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Mai 2020 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Beschränkung der Öffentlichkeit in der mündlichen Verhandlung zur Einhaltung der zur Eindämmung von COVID-19 fachlich-epidemiologisch empfohlenen Mindestabstände.(Rn.3) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Mai 2020 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Verfahrensmangel gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 5 VwGO wegen der Beschränkung der Öffentlichkeit in der mündlichen Verhandlung auf vier Zuschauer nicht hinreichend dargelegt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Die Darlegung eines Verfahrensfehlers erfordert die konkrete Bezeichnung des Mangels in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 124a Rn. 74). Das Gericht hat den von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung wegen der aus dessen Sicht nicht gewahrten Öffentlichkeit der Sitzung und daher befürchteten Gehörsverletzung abgelehnt und dies begründet (vgl. Sitzungsniederschrift vom 11. Mai 2020 S. 2, Bl. 171 R d.A.). Hierzu hat es in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt, dass der Zugang der am Sitzungstag erschienenen – vorher weder konkretisierten noch absehbaren – Öffentlichkeit aus den allgemeinkundigen pandemiebedingten Gründen zum Schutz aller Prozessbevollmächtigten wie der Teilnehmerinteressenten in Abhängigkeit von den Gegebenheiten der vorhandenen Räumlichkeiten des Gerichts unter Beachtung der fachlich-epidemiologisch empfohlenen Abstände erfolgt sei. Es sei der größte verfügbare Raum des Gerichts im Vorfeld der mündlichen Verhandlung – laut Hausverfügung des Präsidenten des Gerichts – gerade für Zwecke der Kammerverhandlung hergerichtet und in einer Weise eingerichtet worden, dass die Prozessbeteiligten mit dem gebotenen Abstand Platz finden sowie grundsätzlich vier Besucherplätze zur Verfügung gestellt werden könnten. Da im vorliegenden Fall alle Prozessbeteiligten erschienen seien, hätten nicht mehr als die regulär vorgesehenen Besucher zugelassen werden können. Darüber hinaus habe keiner der im Wege des Losentscheides nicht zum Zuge gekommenen Teilnahmeinteressenten gegen den Losentscheid protestiert; vielmehr hätten sich die mehreren am Sitzungstag zu ursprünglich drei anberaumten mündlichen Verhandlungen betreffend belutschischer Asylantragsteller angereisten Teilnahmeinteressenten im vorliegenden Fall vor der Neuauslosung bereits intern darüber verständigt, wer von ihnen an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde, und alle hätten gegenüber dem Vorsitzenden, der über den Zutritt zur mündlichen Verhandlung entschieden habe, ihr Verständnis für die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen geäußert (UA S. 6 f.). Nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG hätte es dem Kläger oblegen, in Auseinandersetzung mit diesen Gründen darzulegen, weshalb die vom Verwaltungsgericht für die Ablehnung des Antrags auf Terminaufhebung angeführten Gründe im formellen oder materiellen Recht keine Stütze finden. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Mit der Begründung des Berufungszulassungsantrags wird im Wesentlichen geltend gemacht, das Verwaltungsgericht hätte in einem großen Gerichtssaal eines anderen Gerichts terminieren müssen, um eine uneingeschränkt öffentliche Verhandlung durchführen zu können. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung findet nicht statt. Dies reicht für die Darlegung eines Verfahrensmangels nicht aus. Hierzu genügt auch nicht der nicht weiter begründete Einwand, das Gericht habe sehenden Auges hingenommen, dass die Coronaschutzverordnung bereits die Öffentlichkeit ausgeschlossen habe, zumal das Verwaltungsgericht die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen, sondern pandemiebedingt lediglich auf vier Zuhörer begrenzt hat. Der Kläger behauptet selbst nicht, dass der vorhandene – größte im Gericht verfügbare – Sitzungssaal bei Einhaltung des Mindestabstandsgebotes mehr als vier Zuschauer hätte fassen können; er stellt somit bezogen auf diesen Saal die von dem Vorsitzenden Richter zugrunde gelegte Kapazitätsbegrenzung nicht in Frage. Auch das weitere Vorbringen zur Coronaschutzverordnung, wonach für Laien unklar gewesen sei, ob sie beim Weg zum Gericht ein Bußgeld riskierten, lässt offen, aus welchem Grund dies einen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz begründen soll. Das gilt auch für die unsubstantiierte Behauptung, dass Zuschauer durch das in einem anderen Verfahren angewendete Losverfahren von der Teilnahme am streitgegenständlichen Verfahren abgeschreckt worden seien, sowie den nicht näher begründeten Einwand, es habe sich bei der Gerichtsverhandlung um eine Kammersitzung mit fünf Richtern gehandelt habe, bei der eine Grundsatzfrage zu klären gewesen sei. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht unter den vorliegenden Umständen verpflichtet gewesen wäre, für das vorliegende Verfahren mit Blick auf die Frage der Öffentlichkeit einen anderen, größeren Sitzungssaal eines anderen Gerichts zu benutzen (vgl. dazu Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 169 Rn. 26). Soweit der Kläger sich durch die nur beschränkte Zulassung von Zuhörern in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sehen sollte, ist dies nicht nachvollziehbar, da sich der Anspruch nicht auf die zur mündlichen Verhandlung erschienenen und nicht eingelassenen Teilnehmerinteressenten bezieht. 2. Die geltend gemachte Grundsatzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) greift ebenfalls nicht durch. Hierfür wäre erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Wird die Klärung einer Tatsachenfrage begehrt, genügt es nicht, wenn lediglich Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geäußert werden und behauptet wird, dass die maßgeblichen Verhältnisse anders zu beurteilen seien. Vielmehr bedarf es zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die - entscheidungserhebliche - Tatsachenfrage etwa im Hinblick auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Entscheidungen oberer Gerichte möglicherweise anders zu würdigen ist. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. a) Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob ein Gericht in Zeiten von Corona die Öffentlichkeit auf nur eine Handvoll Personen reduzieren dürfe, führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung. Das Zulassungsvorbringen formuliert schon keine fallübergreifende Frage, da es eine Frage des Einzelfalles ist, ob eine zur Wahrung des Abstandsgebots vorgenommene Beschränkung von Zuhörerplätzen, die dazu führt, dass nur noch ein kleiner Teil der Zuschauerplätze genutzt werden kann, zu einer Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Verhandlung führt (vgl. dazu Zschieschack in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 1. Aufl. 2020, § 13 Rn. 35; Rau, ebenda, § 18 Rn. 68). Der Zutritt kann nur nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten und örtlichen Verhältnisse gewährt werden, die bei dem jeweiligen Gericht vorhanden sind (vgl. Kissel/Mayer, a.a.O., Rn. 24). b) Auch die weitere von dem Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, ob hinsichtlich balutschischer Personen aus Pakistan, die an Demonstrationen in Deutschland teilnehmen und auf ihre Situation in Balutschistan aufmerksam machten, im Falle einer Rückkehr nach Pakistan die Gefahr besteht, vom pakistanischen Regime verfolgt zu werden mit Handlungen, die vom „Verschwindenlassen“ bis zur schweren Folter, Incommunicado-Haft und Tötung gehen könnten, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger verkennt, dass sich diese Frage in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde, weil es regelmäßig auf die konkreten Umstände des Betroffenen ankommt. So hat das Verwaltungsgericht, das dem Kläger die von ihm behauptete Vorverfolgung nicht geglaubt hat, in Anwendung des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angenommen, dass nichts darauf hindeute, dass die pakistanischen Sicherheitsbehörden bei der Rückkehr des Klägers irgendein Interesse an ihm haben würden, selbst falls sie seine exilpolitische Betätigung zur Kenntnis genommen haben sollten (UA S. 17). Überdies legt der Kläger nicht den eingangs genannten Darlegungsanforderungen entsprechend dar, aufgrund welcher Erkenntnisse sich die der Frage zugrunde liegende Annahme rechtfertigen lassen sollte. Hierfür genügt es nicht, die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung einzelner Auskünfte knapp in Frage zu stellen, ohne im Einzelnen darzulegen, dass die gegenteiligen Bewertungen zutreffend sind. 3. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO) ist nach den maßgeblichen Ausführungen des Zulassungsantrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) nicht gegeben. Das Gericht ist aufgrund von Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und - soweit entscheidungserheblich - in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der Außerachtlassung von wesentlichem Vorbringen der Beteiligten haben. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs bedeutet indes nicht, dass jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden wäre. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten seiner Entscheidung vollständig und richtig zugrunde gelegt hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur anzunehmen, wenn sich aus besonderen Umständen deutlich ergibt, dass das Gericht der dahingehenden Pflicht nicht nachgekommen ist. Dies ist nicht dargelegt. a) Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe ihm während der mündlichen Verhandlung keine Gelegenheit gewährt, ausreichend sein Verfolgungsschicksal darzulegen, da es sich nicht bereit erklärt habe, ihm seine rechtliche Einschätzung mitzuteilen, lässt unberücksichtigt, dass der anwaltlich vertretene Kläger in der von 14:55 bis 18.45 Uhr andauernden und nur für einen kurzen Zeitraum unterbrochenen mündlichen Verhandlung eingehend unter anderem zu seinem Verfolgungsschicksal befragt worden ist (vgl. Sitzungsniederschrift vom 11. Mai 2020). Im Übrigen begründet Art. 103 Abs. 1 GG keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, auf Unstimmigkeiten und Widersprüche hinzuweisen und eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Vielmehr ist der Betroffene im Rahmen seiner individuellen Möglichkeiten gehalten, schlüssige, nachvollziehbare und substantiierte Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal zu machen. Von dieser dem Asylbewerber obliegenden Mitwirkungspflicht dispensiert die Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO nicht, denn diese dient nicht der Auffüllung von Lücken und Defiziten im Vorbringen des Asylbewerbers, sondern nur der Unterstützung des Asylbewerbers bei der Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2003 - 1 B 107.03, 1 PKH 28.03 - juris Rn. 5). Aus dem in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Gebot des rechtlichen Gehörs folgt zudem grundsätzlich keine Hinweis- und Aufklärungspflicht in Bezug auf die Rechtsansicht des Gerichts. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, bereits in der mündlichen Verhandlung das mögliche oder voraussichtliche Ergebnis der Sachverhalts- und Beweiswürdigung bekannt zu geben, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt (vgl. BVerwG, a.a.O.). Hiervon ausgehend war das Gericht nicht gehalten, in der mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, wie es die von dem Kläger angeführte Auskunft von amnesty international würdigt. Auch kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er weiter zu seiner Vorverfolgung hätte vortragen können, wenn ihm die Zweifel des Gerichts an der Vorverfolgung im Rahmen einer Erörterung bekannt gegeben worden wären. b) Soweit der Kläger die Sachverhaltswürdigung hinsichtlich seines Verfolgungsschicksals sowie des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative durch das Verwaltungsgericht für unzutreffend hält, macht er der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, die nicht berücksichtigt werden können. Im asylrechtlichen Rechtsmittelverfahren hat das Oberverwaltungsgericht allein die in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe zu prüfen. Hierzu zählt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).