Urteil
OVG 6 A 4.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1103.OVG6A4.19.00
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Leitsätze
Zur Festsetzung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und in Tagespflege(Rn.13)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Festsetzung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und in Tagespflege(Rn.13) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die Elternbeitragsatzungen der Antragsgegnerin sind mit höherrangigem Recht vereinbar. 1. Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, dass die angegriffenen Kitasatzungen formell rechtswidrig sein, da das Einvernehmen mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht hergestellt worden sei. a) Soweit die Antragsteller bestreiten, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu der KitaS 2018 wirksam sein Einvernehmen erteilt habe, greift dies nicht durch. Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG Bbg ist über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge das Einvernehmen mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe herzustellen. Das ist vorliegend hinsichtlich der KitaS 2018 geschehen. Der Landkreis Oberhavel hat mit Bescheid vom 22. Mai 2018, der Antragsgegnerin zugegangen am 28. Mai 2018, sein Einvernehmen erteilt. Soweit die Antragsteller geltend machen, dass das Einvernehmen nicht rückwirkend zum 1. Januar 2018 habe erteilt werden können, lässt dies unberücksichtigt, dass die Satzung nach deren § 14 am 1. August 2018 in Kraft getreten ist. b) Die Antragsteller können auch nicht mit ihrem Einwand durchdringen, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hätte im Rahmen der Einvernehmenserteilung eine Plausibilitätskontrolle vornehmen müssen, dass die Elternbeiträge lediglich 15 % der Gesamtkosten betrügen. Entgegen der Annahme der Antragsteller ist nicht zu prüfen, ob der Landkreis eine ordnungsgemäße Prüfung der Satzung vorgenommen hat. Selbst wenn das Einvernehmen unter Verstoß gegen materielles Recht erteilt worden sein sollte, würde dies keinen formellen Mangel der Satzung begründen (Urteil des Senats vom 15. Mai 2018 – OVG 6 A 6.17 – juris Rn. 17). c) Soweit die Antragsgegnerin zu der KitaS 2014 und der KitaS 2016 nicht das Einvernehmen des Landkreis Oberhavel als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe eingeholt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Maßgeblich ist, dass diese Satzungen die in ihrer jeweiligen Vorgängersatzung beschlossenen Grundsätze zur Höhe und Staffelung der Elternbeiträge, hinsichtlich derer der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin jeweils sein Einvernehmen erteilt hat, unberührt lassen (vgl. KitaS 2013 Anlage 1 – Berechnungstabelle – sowie Beitragssatzung vom 28. September 2015 (KitaS 2015) Anlage 1 – Berechnungstabelle). Gegenteiliges wird von den Antragstellern nicht vorgetragen und ergibt sich auch nicht aus dem nicht näher substantiierten Einwand, dass das Einvernehmen für jede Satzung erneut hätte erteilt werden müssen, da sich die Kosten gegenüber der Vorgängersatzung geändert hätten und eine neue Kalkulation erfolgt sei. Zwar trifft es zu, dass mit der KitaS 2014 die ursprüngliche Kalkulation für die KitaS 2013 insoweit korrigiert worden ist, als Gebäudeabschreibungen sowie kalkulatorische Zinsen keine Berücksichtigung mehr gefunden haben, dafür jedoch die kalkulatorische Miete Eingang in die Kalkulation gefunden hat. Dies gilt entsprechend für die mit der KitaS 2016 erfolgte Korrektur der Kalkulation für die KitaS 2015. Diese Korrektur ist mit Blick auf die Rechtsprechung des Senats erfolgt (vgl. Urteil des Senats vom 6. Oktober 2017 – OVG 6 A 15.15 – juris Rn. 19 ff.). Da die Korrektur der Kalkulation auf die Höhe der Elternbeiträge jedoch keinen Einfluss gehabt hat, ist es nicht erforderlich gewesen, zu der KitaS 2014 und der KitaS 2016 erneut das Einvernehmen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe einzuholen. Die Antragsgegnerin hat in den Beschlussvorlagen zur KitaS 2014 und zur KitaS 2016 ausdrücklich festgestellt, dass sich durch die Nachkalkulation der Elternbeiträge für die Personensorgeberechtigten aufgrund des verfassungsrechtlichen Schlechterstellungsverbotes keine rückwirkenden finanziellen Auswirkungen ergeben. 2. Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller gegen die Anordnung der Rückwirkung in der KitaS 2014 und der KitaS 2016. Die Rückwirkungsanordnung der beiden Kitasatzungen ist nicht zu beanstanden. Die Antragsteller lassen unberücksichtigt, dass die KitaS 2014 und die KitaS 2016 an die Stelle ihrer jeweiligen Vorgängersatzung, die KitaS 2013 und die KitaS 2015, getreten sind. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Behauptung der Antragsteller, mit der Rückwirkung eröffne sich ein neuer Personenkreis, der vorher nicht einbezogen worden sei bzw. der schon aus der Rechtsbeziehung ausgetreten sei, nicht zutreffe. Dem sind die Antragsteller nicht entgegen getreten. 3. Soweit die Antragsteller geltend machen, die von § 17 Abs. 2 KitaG geforderte sozialverträgliche Ausgestaltung der Elternbeiträge erfordere, dass bei der Berechnung der Gebührenhöhe nur das tatsächlich verfügbare Haushaltseinkommen zugrunde gelegt werden dürfte und daher eine Orientierung an einer fiktiven wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausscheide, ist ihr Vortrag unsubstantiiert. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragsteller der Auffassung sind, dass die angegriffenen Satzungen diesen Grundsätzen nicht entsprechen. Die nach § 17 Abs. 2 KitaG gebotene sozialverträgliche Gestaltung verlangt entgegen der von dem Prozessbevollmächtigen der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Auffassung auch nicht, dass Eltern, die aus Datenschutzgründen ihr Einkommen nicht offenlegen wollen, sich auf sozialverträgliche durchschnittliche Platzkosten sowie Höchstbeiträge verlassen können müssten. Im Übrigen ist damit weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, dass die Regelung, wonach im Falle der Weigerung von Einkommensnachweisen der Höchstbeitrag verlangt wird, dies für sich genommen mit höherrangigem Recht unvereinbar sein sollte (vgl. Urteil des Senats vom 18. Februar 2015 – OVG 6 B 19.14 – juris Rn. 21 f.). 4. Die angegriffenen Kita-Satzungen verstoßen auch nicht gegen das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip. a) Bei der Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagesbetreuung ist das Äquivalenzprinzip zu beachten (Urteil des Senats vom 15. Mai 2018 – OVG 6 A 2.17 – juris Rn. 41). Dieses ist bei einer Kostenbeitragsstaffelung nach dem Einkommen der Kostenbeitragspflichtigen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII jedenfalls dann gewahrt, solange selbst die Höchstgebühr die tatsächlichen Kosten der Einrichtung pro Platz nicht deckt und in einem angemessenen Verhältnis zu der damit abgegoltenen Verwaltungsleistung steht. Unter dieser Voraussetzung wird allen Benutzern im Ergebnis ein vermögenswerter Vorteil zugewendet. Auch die Nutzer, die die volle Gebühr zahlen, werden nicht zusätzlich voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten und vor allem nicht zur Entlastung sozial schwächerer Nutzer herangezogen, sondern nehmen an einer öffentlichen Infrastrukturleistung teil, deren Wert die Gebührenhöhe erheblich übersteigt (BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 ff., Rn. 68 bei juris). aa) Dass diese Anforderungen hier ohne Weiteres gewahrt sind, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die durchschnittlichen monatlichen Kosten eines Betreuungsplatzes nach den Angaben der Antragsgegnerin für einen Krippenplatz über sechs Stunden 868,81 Euro betragen, während die Belastung der Kostenbeitragspflichtigen mit der in der Gebührentabelle der KitaS 2014 (Anlage 1) geregelten Kostenbeitrag maximal 229 Euro bzw. bei 50 Stunden/Woche 286,25 EUR (229 x 125%) sowie bei über 50 Stunden/Woche 309,13 EUR (229 x 135%) monatlich beträgt. Damit übersteigt das festgelegte Entgelt die anteilmäßigen rechnerischen Kosten der den Pflichtigen zuteilwerdenden staatlichen Leistungen nicht. Eine „Quersubventionierung“ findet nicht statt. Das gilt auch für alle weiteren Betreuungsmodule in der Kinderkrippe, dem Kindergarten und dem Hort. bb) Auch bei der KitaS 2016 sind diese Anforderungen gewahrt. Die durchschnittlichen monatlichen Kosten eines Betreuungsplatzes betragen nach den Angaben der Antragsgegnerin für einen Krippenplatz über sechs Stunden 940,79 Euro, während die Belastung der Kostenbeitragspflichtigen mit dem in der Gebührentabelle der KitaS 2016 (Anlage 1) geregelten Kostenbeitrag maximal 238 Euro (Höchstbeitrag) bzw. bei 50 Stunden/Woche 297,50 EUR (238 x 125%) sowie bei über 50 Stunden/Woche 321,00 EUR (238 x 135%) monatlich beträgt. cc) Die KitaS 2018 entspricht ebenfalls diesen Anforderungen. Die durchschnittlichen monatlichen Kosten eines Betreuungsplatzes betragen nach den Angaben der Antragsgegnerin für einen Krippenplatz über sechs Stunden 1.142,98 Euro, während die Belastung der Kostenbeitragspflichtigen mit dem in der Gebührentabelle der KitaS 2018 (Anlage 1) geregelten Kostenbeitrag maximal 280,00 Euro (Höchstbeitrag) bzw. bei bis 50 Stunden/Woche 336,00 EUR (280 x 120%) sowie bei über 50 Stunden/Woche 350,00 EUR (280 x 125%) monatlich beträgt. b) Das Äquivalenzprinzip ist im vorliegenden Fall auch dann gewahrt, wenn man nicht auf die tatsächlichen Gesamtkosten, sondern auf die nach Abzug der institutionellen Förderung nach § 16 Abs. 2 KitaG auf den Einrichtungsträger entfallenden anteilsmäßigen rechnerischen Kosten als Bezugsgröße abstellt (vgl. Urteil des Senats vom 22. Mai 2019 – OVG 6 A 22.17 – juris Rn. 32). Die von der Antragsgegnerin für die verschiedenen Betreuungsmodule ermittelten umlagefähigen Platzkosten liegen über den hierfür festgesetzten Höchstbeiträgen. Damit wird allen Kostenbeitragspflichtigen ein vermögenswerter Vorteil zugewendet. c) Soweit die Antragsteller anhand eigener Berechnungen nachweisen möchten, dass das Äquivalenzprinzip verletzt sei, greift dies nicht durch, weil die von ihnen errechneten abweichenden Beträge im Wesentlichen darauf beruhen, dass sie der Berechnung von der Kalkulation der Antragsgegnerin abweichende institutionelle Zuschüsse zugrunde gelegt haben. Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe für die KitaS 2014 und die KitaS 2016 fehlerhaft mit fiktiven statt mit den tatsächlich gezahlten Personalzuschüssen kalkuliert, trifft nicht zu. Nach den nachvollziehbaren Erläuterungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei den als „fiktiv“ bezeichneten Zuweisungen nach § 16 Abs. 2 KitaG jeweils um die Summe der für die einzelnen Einrichtungen der Antragsgegnerin ausgewiesenen fiktiven Zuschüsse nach § 16 Abs. 2 KitaG. Diese Vorgehensweise sei erforderlich gewesen, da die gesamte Zuweisung, die die Stadt nach § 16 Abs. 2 KitaG für das jeweilige Jahr erhalten habe, auch die Zuschüsse für die freien Träger beinhaltet habe, die von der Stadt an die freien Träger durchgereicht worden seien. Insoweit sei die Stadt lediglich Zahlstelle gewesen. Dem sind die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nicht entgegen getreten. Hiervon ausgehend ist die Kalkulation der in Rede stehenden Kitasatzungen bezogen auf die Zuschüsse nach § 16 Abs. 2 KitaG nicht zu beanstanden. Die alternative Berechnung der Antragsteller leidet zudem an dem Fehler, dass die kalkulatorische Miete nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten gezählt wird. Die kalkulatorische Miete ist bei einem gemeindeeigenen Grundstück und Gebäude nach § 2 KitaBKNV, der die Regelung des § 15 Abs. 1 KitaG konkretisiert, jedoch Teil der umlagefähigen Sachkosten (vgl. Urteil des Senats vom 10. Oktober 2019 – OVG 6 A 3.18 – juris Rn. 24). Überdies belegen die von den Antragstellern angestellten Berechnungen weder, dass die Antragsgegnerin unzutreffende Parameter zugrunde gelegt habe, noch dass diese Berechnungen der Sache nach unrichtig seien. d) Soweit die Antragsteller der Auffassung sind, dass bei Zahlung der Höchstbeiträge der Anteil des Einrichtungsträgers an den Betriebskosten bei der Krippe, Kita und Hort nur noch im unteren zweistelligen Bereich liege, greift dies nicht durch. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Auffassung, der zufolge nach dem – hier noch nicht anwendbaren (vgl. die Übergangsvorschrift in § 24 KitaG Bbg n.F.) – § 17 Abs. 2 Satz 3 KitaG Bbg n.F. der Eigenanteil des Einrichtungsträgers mindestens 50 % der Platzkosten betragen müsse, nicht zu folgen ist (vgl. Urteil des Senats vom 22. Mai 2019 – OVG 6 A 6.17 – juris Rn. 26). 5. Die angegriffenen Kita-Satzungen sind entgegen der Annahme der Antragsteller auch nicht deshalb unwirksam, weil bei der Kalkulation der Beiträge gebäude- und grundstücksbezogene Betriebskosten im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG berücksichtigt worden sind. Die Vorschrift steht einer solchen Berücksichtigung nicht entgegen. Sie vermittelt nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats dem freien Träger einen Anspruch gegen die Gemeinde auf Bereitstellung von Grundstück und Gebäude bzw. auf Übernahme der entsprechenden Aufwendungen; sie enthält aber keine Vorgabe für die Kalkulation der Elternbeiträge bei der Betreuung in einer kommunalen Einrichtung (vgl. Urteil des Senats vom 10. Oktober 2019 – OVG 6 A 2.19 – juris Rn. 22 ff.; Beschluss des Senats vom 13. Mai 2020 – OVG 6 B 10/20 – Beschlussabdruck S. 6). 6. Soweit die Antragsteller geltend machen, hinsichtlich der KitaS 2014 seien beim Hort die Kosten für Gebäude und Grundstück doppelt berücksichtigt worden, ist dies nach zutreffender Auffassung der Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar. Die Position „Anteilige Raumnutzung incl. Nebenkosten Schule“ (vgl. VV Ordner 1 Blatt 7) stelle die anteiligen Betriebskosten derjenigen Horte dar, die sich in Schulgebäuden befänden. Der Betrag werde auf Blatt 92 des Ordners 1 nach den betreffenden Einrichtungen aufgeschlüsselt dargestellt. Dem sind die Antragsteller nicht entgegen getreten. 7. Mit ihrem Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, was unter Gemeinkosten zu verstehen sei, lassen die Antragsteller unberücksichtigt, dass nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin zu der für die KitaS 2014 erstellten Kalkulation unter der Position „Gemeinkosten/Verwalterkosten“ 15 % der Personalkosten für das pädagogische und das technische Personal gefasst sind (vgl. VV Ordner 1 Bl. 1). Dem sind die Antragsteller nicht entgegen getreten. Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden, dass Kosten der anteiligen Miete für das Gebäude der Gemeindeverwaltung (Rathaus) von § 2 Abs. 1 Buchst. o) KitaBKNV gedeckt sind. Danach zählen zu den Sachkosten im Sinne des § 15 Abs. 1 KitaG die zur Führung der Kindertagesstätte sonstigen notwendigen Verwaltungskosten des Trägers (vgl. Urteil des Senats vom 6. Oktober 2017 – OVG 6 A 15.15 – juris Rn. 32). 8. Soweit die Antragsteller geltend machen, dass in den Kalkulationsunterlagen zu der KitaS 2018 Angaben zu der Anzahl der Kinder je nach Betreuungsform und Betreuungszeiten fehlten, so dass die Berechnung der Platzkosten nicht nachvollziehbar sei, hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass sich diese aus den tabellarischen Übersichten auf Blatt 4 des Ordners 3 ergeben. Dem sind die Antragsteller nicht entgegen getreten. Das gilt auch für die Frage, welche Kosten unter dem Produktkonto 5211 (Unterhalt Gebäude/Grundstück) geführt werden. Hierzu hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass auf das Produktkonto sämtliche regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben für die Instandhaltung von Gebäuden und Außenanlagen, mithin typische Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG gebucht würden. Soweit die Antragsteller geltend machen, dass die Summe der kalkulatorischen Miete auf Blatt 7 des Ordners 3 mit der Übersicht auf Blatt 16 nicht nachvollziehbar sei, hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass die Abweichung der auf Blatt 7 und Blatt 16 angegebenen Summen darauf zurückzuführen sei, dass die Kita P...im Orteil G...im Zeitpunkt des Inkrafttretens der KitaS 2018 nicht mehr von der Antragsgegnerin, sondern einem freien Träger betrieben worden sei. Die kalkulatorische Miete für die Kita P...sei daher auf Bl. 116 des Ordners nur informatorisch ausgeführt worden, jedoch bei der Platzkostenberechnung auf Blatt 7 unberücksichtigt geblieben. Auch darauf sind die Antragsteller nicht mehr eingegangen. Zu der Frage der Antragsteller, wie sich die Kosten „Kita allgemein“ zusammensetzten, hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass sich dieser Teilbetrag auf die kalkulatorische Miete für diejenigen Einrichtungen beziehe, in denen die Betreuungsformen Krippe, Kita und Hort in ein und demselben Gebäude stattfänden. Soweit die Betreuungsformen – wie teilweise in den Horten – in unterschiedlichen Gebäuden stattfänden, sei die kalkulatorische Miete auf Blatt 7 des Ordners 3 den einzelnen Betreuungsformen differenziert zugeordnet worden. Dem entsprechend sei die Antragsgegnerin bei sämtlichen Kostenpositionen in der Gesamtübersicht vorgegangen. Damit hat die Antragsgegnerin auch die von den Antragstellern aufgeworfene Frage, was auf Blatt 7 des Ordners 3 unter „Kosten Kita allgemein“ zu verstehen sei, beantwortet. Dem sind die Antragsteller nicht entgegen getreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen. Die Antragsteller sind als Eltern von zwei Kindern, die in Kindertagesbetreuungseinrichtungen der Antragsgegnerin betreut werden bzw. wurden, zu Elternbeiträgen herangezogen worden. Grundlage der Heranziehung sind die Satzung der Stadt O...über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt O...und in Tagespflege sowie zur Erhebung von Elternbeiträgen als Gebühren (Kitasatzung – KitaS) vom 7. Mai 2018 (Amtsblatt für die Stadt O...Nr. 3 vom 26. Mai 2018), die rückwirkend am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist (im Folgenden: KitaS 2014), die Satzung der Stadt O...über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt O...und in Tagespflege sowie zur Erhebung von Elternbeiträgen als Gebühren (Kitasatzung – KitaS) vom 7. Mai 2018 (Amtsblatt für die Stadt O...Nr. 3 vom 26. Mai 2018 S. 7), die rückwirkend am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist (im Folgenden: KitaS 2016), sowie die Beitragsatzung der Stadt O...über die Betreuung und Verpflegung von Kindern in Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt O...und in Kindertagespflege (Kitasatzung – KitaS) vom 7. Mai 2018 (Amtsblatt für die Stadt O...Nr. 5 vom 21. Juli 2018), die am 1. August 2018 in Kraft getreten ist (im Folgenden: KitaS 2018). Die Antragsteller wenden sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen diese drei Kitasatzungen, die sie für unwirksam halten. Sie tragen im Wesentlichen vor, eine rückwirkende Anordnung von Kitabeitragssatzungen sei nicht zulässig. Mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei kein Einvernehmen hergestellt worden. Die KitaS 2014 sowie die KitaS 2016 verstießen auch gegen materielles Recht. Bei der Berechnung des Elterneinkommens dürfe mit Blick auf die sozialverträgliche Gestaltung der Elternbeiträge nur das tatsächlich verfügbare Haushaltseinkommen zugrunde gelegt werden. Zur Berechnung der Höchstgebühr sei eine Kalkulation notwendig, aus der sich entnehmen lassen müsse, dass die Höchstgebühr die anteilsmäßigen Kosten des Leistungsträgers nicht übersteige. Weder die Bewirtschaftungskosten für das Gebäude und Grundstück noch die kalkulatorische Miete hätte in die Beitragsberechnung einbezogen werden dürfen. In die Kalkulation seien zu Unrecht fiktive Personalkostenzuschüsse eingestellt worden. Ihren eigenen Berechnungen zufolge lägen die Höchstbeiträge über den ermittelten Platzkosten. Die Antragsteller beantragen, 1. die Satzung der Stadt O...über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt O...und in Tagespflege sowie zur Erhebung von Elternbeiträgen als Gebühren (Kitasatzung – KitaS) vom 7. Mai 2018 (Amtsblatt für die Stadt O...Nr. 3 vom 26. Mai 2018 S. 4), die rückwirkend am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, 2. die Satzung der Stadt O...über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt O...und in Tagespflege sowie zur Erhebung von Elternbeiträgen als Gebühren (Kitasatzung – KitaS) vom 7. Mai 2018 (Amtsblatt für die Stadt O...Nr. 3 vom 26. Mai 2018 S. 7), die rückwirkend am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist, sowie 3. die Beitragsatzung der Stadt O...über die Betreuung und Verpflegung von Kindern in Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt O...und in Kindertagespflege (Kitasatzung – KitaS) vom 7. Mai 2018 (Amtsblatt für die Stadt Nr. 5 vom 21. Juli 2018, die am 1. August 2018 in Kraft getreten ist, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Satzungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.