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Beschluss

OVG 6 K 60/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1130.OVG6K60.20.00
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Leitsätze
Ein schriftlicher Vergleich im Sinne der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG (juris: RVG-VV)) erfordert keinen gerichtlichen Vergleich im Sinne des § 106 VwGO, sondern erfasst auch einen außergerichtlichen Vergleich, der auf Vorschlag des Gerichts oder auch ohne gerichtliche Initiative geschlossen wird.(Rn.7)
Tenor
Auf die Beschwerde des Erinnerungsführers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Oktober 2020 aufgehoben und der Festsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 4. Oktober 2019 dahin geändert, dass die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 1.000,20 EUR festgesetzt wird. Der Erinnerungsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein schriftlicher Vergleich im Sinne der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG (juris: RVG-VV)) erfordert keinen gerichtlichen Vergleich im Sinne des § 106 VwGO, sondern erfasst auch einen außergerichtlichen Vergleich, der auf Vorschlag des Gerichts oder auch ohne gerichtliche Initiative geschlossen wird.(Rn.7) Auf die Beschwerde des Erinnerungsführers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Oktober 2020 aufgehoben und der Festsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 4. Oktober 2019 dahin geändert, dass die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 1.000,20 EUR festgesetzt wird. Der Erinnerungsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 1. Die Kostenstreitigkeit betrifft das Entstehen einer (fiktiven) Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) und insoweit die Frage, ob ein „schriftlicher Vergleich“ im Sinne des Gebührentatbestands nur ein das gerichtliche Verfahren unmittelbar beendender gerichtlicher Vergleich nach § 106 Satz 2 VwGO sein kann oder auch ein außergerichtlicher Vergleich, in dessen Folge es zu einer Beendigung des Verfahrens durch Prozesserklärungen der Beteiligten kommt. Im Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG 18 K 274.19) hatte das Gericht den Beteiligten einen außergerichtlichen Vergleich vorgeschlagen, wonach der Beklagte der Klägerin eine Ausbildungsförderung in bestimmtem Umfang gewährt und die Klägerin die Klage zurücknimmt. Diesem Vorschlag haben die Beteiligten zugestimmt; die Klägerin hat in der Folge die Klage zurückgenommen. Auf den Antrag des Erinnerungsführers auf Festsetzung von PKH-Gebühren einschließlich einer Terminsgebühr in Höhe von 356,40 Euro zuzüglich anteiliger Umsatzsteuer in Höhe von 67,72 Euro hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung mit Beschluss vom 4. Oktober 2019 ohne Berücksichtigung einer Terminsgebühr festgesetzt. Die hiergegen eingelegte Erinnerung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. Oktober 2020 zurückgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen auf die ständige Rechtsprechung des eigenen Spruchkörpers und des beschließenden Senats bezogen, wonach mit einem schriftlichen Vergleich im Sinne des Gebührentatbestands nur ein gerichtlicher Vergleich nach § 106 Satz 2 VwGO gemeint sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, die der Einzelrichter gem. § 33 Abs. 8 Satz 2, § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG dem Senat zur Entscheidung übertragen hat. 2. Die zulässige Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung vom 2. Oktober 2020 über die Erinnerung gegen den Beschluss des Urkundsbeamten vom 4. Oktober 2019 über die dem Erinnerungsführer zu zahlende Vergütung ist begründet. Die Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 VV RVG sind erfüllt. Danach entsteht die Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Ob mit einem schriftlichen Vergleich im Sinne des Gebührentatbestands nur ein Prozessvergleich gemeint ist oder auch außergerichtliche Vergleiche erfasst werden, in deren Umsetzung durch Prozesserklärungen, seien es übereinstimmende Erledigungserklärungen oder wie hier eine Klagerücknahme, Erledigung eintritt, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet (siehe etwa die Darstellung bei LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2018 - L 39 SF 302/17 B E - juris; vgl. aus jüngerer Zeit BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - V ZB 110/19 - juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 1 E 1105/19 - juris; OVG Bremen, Beschluss vom 22. April 2020 - 1 F 55/20 - juris). Der beschließende Senat hat bislang die Auffassung vertreten, dass mit einem schriftlichen Vergleich im Sinne des Gebührentatbestands nur ein das Verfahren unmittelbar beendender Prozessvergleich gemeint ist. Tragende Erwägung war die Überlegung, dass die Regelung nur diejenigen Konstellationen erfassen wolle, in denen an die Stelle der mündlichen Verhandlung ein anderes prozessrechtlich vorgesehenes Verfahren trete, nicht hingegen diejenigen Fälle, in denen eine mündliche Verhandlung oder deren schriftliches Surrogat nicht mehr stattfinde und auch nicht mehr stattfinden müsse, weil die Klage oder der Antrag vorher zurückgenommen oder der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden sei (vgl. Beschluss vom 29. November 2017 - OVG 6 K 89.17 – m. w. Nachw.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach Überprüfung nicht mehr fest. Bestimmend ist dafür die gesetzgeberische Intention, mit der fiktiven Terminsgebühr auch unter dem Gesichtspunkt der Entlastung der Gerichte das erfolgreiche Bemühen des Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten zu honorieren, durch einen Vergleich mit der Gegenseite eine mündliche Verhandlung zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund macht es keinen Unterschied, ob ein Prozessvergleich angenommen wird oder wie hier auf Vorschlag des Gerichts oder auch ohne gerichtliche Initiative ein außergerichtlicher schriftlicher Vergleich geschlossen wird, in dessen Umsetzung das gerichtliche Klageverfahren ohne mündliche Verhandlung endet. Diese Sichtweise wird bestätigt durch die beabsichtigte Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, mit der der Gebührentatbestand klarstellend so formuliert werden soll, dass unter anderem auch die hier in Rede stehende Konstellation eindeutig erfasst wird. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Drucksache 19/23484 vom 19. Oktober 2020) sollen in Absatz 1 Nummer 1 der Anmerkung zu Nummer 3104 die Wörter „ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird“ durch die Wörter „mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nummer 1002 eingetreten ist“ ersetzt werden (vgl. Drucksache a.a.O. S. 34 unter Nr. 20). Dazu heißt es in der Begründung (a.a.O. S. 83): In einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, erhalten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Terminsgebühr auch ohne Terminswahrnehmung unter anderem dann, wenn in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. In der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist anerkannt, dass insoweit ein privatschriftlicher Vergleich genügt und eine gerichtliche Protokollierung oder eine Feststellung nach § 278 Absatz 6 ZPO nicht erforderlich ist (siehe etwa BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 – V ZB 110/19; BGH Beschluss vom 27. Oktober 2005 – III ZB 42/05; OLG Köln, Beschluss vom 6. April 2016 – I-17 W 67/16). Insbesondere in der Sozialgerichtsbarkeit, aber zum Teil auch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird indes die Auffassung vertreten, dass eine Terminsgebühr im besagten Fall nur dann entstehen kann, wenn der Vergleich (etwa nach § 101 Absatz 1 Satz 2 SGG oder § 106 Satz 2 VwGO) unter Mitwirkung oder auf Veranlassung des Gerichts geschlossen wird (siehe etwa LSG NRW, Beschluss vom 11. März 2015 – L 9 AL 277/14 B; Sächs. LSG, Beschluss vom 19. Mai 2017 – L 8 R 682/15 B KO; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2017 – OVG 6 K 72.17). Durch die vorgeschlagene Formulierung soll klargestellt werden, dass in allen Fällen, in denen der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr zusteht, also auch bei einem privatschriftlichen Vergleich, die fiktive Terminsgebühr entsteht, wenn diese Einigung oder Erledigung in einem Verfahren erfolgt, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. In diesem Zusammenhang soll der im RVG nicht mehr verwendete Begriff „Vergleich“ gestrichen und durch die Bezugnahme auf einen Vertrag nach Nummer 1000 VV RVG ersetzt werden, wie dies bereits an anderen Stellen im RVG geschehen ist (siehe § 48 Absatz 3 RVG und Nummer 1003 VV RVG). Durch diese Regelung ist gewährleistet, dass nur eine solche Einigung eine fiktive Terminsgebühr auslöst, die auch den Gebührentatbestand der Nummer 1000 VV RVG erfüllt. Das nunmehr vorgeschlagene Ergebnis entspricht auch einem dem anwaltlichen Vergütungsrecht zugrundeliegenden Grundgedanken, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gebührenrechtliche Anreize dafür zu gewähren, dass sie zur Vermeidung oder Erledigung von Rechtsstreiten beitragen und damit dem Gericht Aufwand ersparen. Eine Beschränkung des Anfalls der fiktiven Terminsgebühr auf die Fälle des gerichtlichen Vergleichs läuft dieser Zielsetzung zuwider. Sie bietet vielmehr einen Anreiz, einen schriftlichen Vergleich nur vor Gericht abzuschließen, und verursacht damit dem Gericht letztlich Mehrarbeit. Diesen Erwägungen schließt sich der Senat für die damit klargestellte geltende Rechtslage an. Er hat deshalb den angefochtenen Festsetzungsbeschluss um die 1,2 Terminsgebühr aus einem Gegenstandswert von 8.820,00 EUR nebst Umsatzsteuer (356,40 EUR + 67,72 EUR) auf insgesamt 1.000,20 EUR erhöht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 56 Abs. 2 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.