Beschluss
OVG 6 K 9/21
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0119.OVG6K9.21.00
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Leitsätze
Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten, wenn im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO unterschiedliche Rechtsanwälte tätig gewesen sind.(Rn.4)
Tenor
Auf die Beschwerde der Erinnerungsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Dezember 2020 aufgehoben.
Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten, wenn im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO unterschiedliche Rechtsanwälte tätig gewesen sind.(Rn.4) Auf die Beschwerde der Erinnerungsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Dezember 2020 aufgehoben. Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten beider Rechtszüge. I. In der der Kostensache zugrunde liegenden Verwaltungsstreitsache beantragte die Erinnerungsgegnerin, vertreten durch die Rechtsanwältin K., die aufschiebende Wirkung einer gegen einen Bescheid der Erinnerungsführerin erhobenen Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Diesen Antrag wies das Gericht durch Beschluss vom 14. August 2018 - VG 34 L 311.18 A - zurück und erlegte die Kosten des Verfahrens der Erinnerungsgegnerin auf. Mit Schreiben vom 30. August 2018 teilte die Erinnerungsgegnerin mit, sich durch einen neuen Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwalt B., vertreten zu lassen. Sie beantragte die Änderung des Beschlusses vom 14. August 2018 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO. Diesem Antrag entsprach das Verwaltungsgericht und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage unter Änderung des Beschlusses vom 14. August 2018 mit Beschluss vom 11. Februar 2019 - VG 34 L 27.19 A - an. Die Kosten dieses Verfahrens erlegte das Gericht der Erinnerungsführerin auf. Auf den unter dem 27. Februar 2019 gestellten Antrag der Erinnerungsgegnerin setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die der Erinnerungsgegnerin von der Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten mit Beschluss vom 30. April 2019 antragsgemäß fest. Diesen Beschluss hob das Verwaltungsgericht auf Antrag der Erinnerungsführerin auf und lehnte den Kostenfestsetzungsantrag mit der Begründung ab, der Kostenerstattung stehe § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO entgegen, weil allein der Rechtsanwaltswechsel zum Entstehen einer weiteren Gebühr in dem hinsichtlich der Gebühren nach § 15 Abs. 2 und § 16 Nr. 5 RVG an sich einheitlich zu betrachtenden Verfahren geführt habe, dieser Anwaltswechsel aber nicht habe stattfinden müssen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Erinnerungsgegnerin. II. Die Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO der erfolgten Festsetzung der mit Antrag vom 27. Februar 2019 begehrten Kosten nicht entgegen. Danach sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Das Verwaltungsgericht verkennt, dass § 92 Abs. 2 Satz 2 ZPO hier schon deswegen nicht anwendbar ist, weil die Erinnerungsgegnerin nur die Kosten „eines Rechtsanwalts“ und nicht „mehrerer Rechtsanwälte“ zur Erstattung gebracht hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juli 2011 - OVG 1 K 118.08 -, Rn. 9 bei juris). Denn die Kosten für die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätige Rechtsanwältin trägt die Erinnerungsgegnerin entsprechend der Kostenentscheidung im Beschluss vom 14. August 2018 - VG 34 L 311.18 A - selbst. Zur Erstattung gebracht sind damit nur die Kosten des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO, deren Erstattung die Erinnerungsgegnerin aufgrund der im Beschluss vom 11. Februar 2019 - VG 34 L 27.19 A - zu ihren Gunsten ergangenen Kostengrundentscheidung von der Erinnerungsführerin verlangen kann. Sie sind erst im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entstanden, weil der die Erinnerungsgegnerin vertretende Prozessbevollmächtigte in jenem Verfahren zum ersten Mal aufgetreten ist (VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2011 - 8 S 1247/11 -, Rn. 16 bei juris). Daher steht auch der in § 15 Abs. 2 und 16 Nr. 5 RVG festgesetzte Grundsatz der Einmalvergütung nicht entgegen. Er setzt voraus, dass ein und derselbe Rechtsanwalt in beiden Verfahren (hier § 80 Abs. 5 und § 80 Abs. 7 VwGO) tätig geworden ist, was im Übrigen auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss angenommen hat. III. Mit der im Tenor ausgesprochenen Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts lebt der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 30. April 2019 wieder auf. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da für das Beschwerdeverfahren nur im Fall der Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde eine Festgebühr vorgesehen ist (vgl. KV Nr. 5502, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).