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Beschluss

6 S 3/21

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0302.6S3.21.00
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Leitsätze
Zur Zuständigkeitsübertragung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 12 Abs. 1 KitaG Bbg (juris: KitaG BB).(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 11. Januar 2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Nachweispflicht des Antragsgegners auf alle dem individuellen Bedarf entsprechende Betreuungsplätze erstreckt. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zuständigkeitsübertragung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 12 Abs. 1 KitaG Bbg (juris: KitaG BB).(Rn.4) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 11. Januar 2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Nachweispflicht des Antragsgegners auf alle dem individuellen Bedarf entsprechende Betreuungsplätze erstreckt. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von dem Antragsgegner gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe, die gemäß Satz 6 dieser Vorschrift allein zu prüfen sind, rechtfertigen die beantragte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass dem im Januar 2019 geborenen Antragsteller gegen den Antragsgegner aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 KitaG ein Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zusteht. Ohne Erfolg macht der Antragsgegner geltend, er sei nicht passiv legitimiert, da die Gemeinde von dem Landkreis als Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 12 Abs. 1 KitaG vom 17. November 2020 / 22. Dezember 2020 (im Folgenden: Vertrag 2020) die Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung nur bezogen auf die in ihrer Trägerschaft stehenden Kindertagesstätten übernommen habe. Für die Einrichtungen in freier Trägerschaft innerhalb des Gemeindegebietes und in anderen kreisangehörigen Gemeinden und Ämtern sei hingegen der Landkreis zuständig. Die Gemeinde könne sich daher darauf berufen, dass in ihren Einrichtungen die Kapazität erschöpft sei. Sie habe dem entsprechend in dem von ihr zur Verfügung gestellten Antragsformular für die Kindertagesbetreuung darauf hingewiesen, dass für die Betreuung in Kindertagespflege bei einem freien Träger oder in anderer Trägerschaft der Antrag direkt bei diesem gestellt werden müsse. Insoweit führe die Gemeinde lediglich die Rechtsanspruchsprüfung durch. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Antragsgegner räumt zunächst ein, dass nach dem im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 12 Abs. 1 KitaG vom 10. November 2017 (im Folgenden: Vertrag 2017) die Gemeinde für die Entscheidung über Art und Umfang der Anspruchserfüllung unter Berücksichtigung alternativer bedarfserfüllender Betreuungsangebote zuständig gewesen sei (vgl. § 1 Abs. 4 des Vertrages 2017), eine Begrenzung der Aufgabenübertragung auf Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft mithin nicht bestanden habe. Dass die Gemeinde in ihren im Jahr 2020 herausgegebenen Antragsformular, das auch der Antragsteller im Februar 2020 verwendet hat, ihre Zuständigkeit für die Umsetzung des Betreuungsanspruchs gegenüber den Bürgern auf Einrichtungen in ihrer Trägerschaft beschränkt hat, war bzw. ist damit nicht zu vereinbaren. Der Antragsgegner hat nicht hinreichend dargelegt, dass sich der Umfang der vertraglichen Verpflichtung der Gemeinde durch den Vertrag 2020 entscheidungserheblich geändert hat. Soweit er vorträgt, seine Zuständigkeit sei durch diesen Vertrag rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 beschränkt worden, legt er bereits nicht dar, dass der Vertrag wie in dessen § 4 Nr. 2 und in § 12 Abs. 1 Satz 4 KitaG vorgesehen (bereits) öffentlich bekannt gemacht worden ist. Die Frage bedarf jedoch ebenso wenig einer näheren Betrachtung wie die – hier nicht entscheidungserhebliche – Frage, ob die Zuständigkeit rückwirkend geändert werden könnte. Dem öffentlich-rechtlichen Vertrag 2020 kann jedenfalls nicht mit der hinreichenden Eindeutigkeit entnommen werden, dass die Gemeinde ausschließlich im Rahmen der in ihren eigenen Einrichtungen verfügbaren Betreuungskapazitäten für die Umsetzung des Rechtsanspruchs auf frühkindliche Förderung zuständig sein soll. Nach § 1 Nr. 1 des Vertrages 2020 ist die Gemeinde für die Prüfung und Feststellung des Rechtsanspruchs nach § 1 Abs. 2 KitaG zuständig. In § 1 Nr. 2 des Vertrages 2020 wird der Gemeinde die Zuständigkeit für die Umsetzung dieses Rechtsanspruchs übertragen. Soweit in § 1 Nr. 2 Buchst. a) des Vertrages 2020 die Umsetzung des Rechtsanspruchs auf die Betreuung in Kindertagesstätten, welche in Trägerschaft des Leistungserbringers (der Gemeinde) stehen, bezogen ist, trägt dies zunächst nur dem Umstand Rechnung, dass die Gemeinde selbst nur für ihre eigenen Betreuungseinrichtungen einen Betreuungsvertrag abschließen und dadurch den Rechtsanspruch erfüllen kann. Darauf ist auch die Kostenerstattungsregelung in § 2 Nr. 1 des Vertrages bezogen. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass sich die Gewährleistung des Rechtsanspruchs durch die Gemeinde notwendigerweise auf diese Plätze beschränkt bzw. beschränken könnte. Der Rechtsanspruch beinhaltet keinen Anspruch auf eine bestimmte Betreuungsform oder eine Betreuung in Einrichtungen eines bestimmten Trägers, sondern ist auf die Verschaffung eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes gerichtet, sei es durch die Aufnahme in eine Einrichtung in eigener Trägerschaft, sei es durch den Nachweis eines freien Platzes in der Einrichtung eines anderen Trägers oder in der Kindertagespflege. Mit dieser Gewährleistungsverpflichtung dürfte eine vertragliche Gestaltung nicht zu vereinbaren sein, die im Ergebnis dazu führte, das der Rechtsanspruch gegenüber der Gemeinde insoweit modifiziert würde und zudem einem Kapazitätseinwand ausgesetzt wäre. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass die vertragliche Verpflichtung einer Gemeinde, in ihrem Gebiet die Aufgabe der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchzuführen, nicht zu einer Änderung des Inhalts des gesetzlichen Anspruchs führen kann. Darin läge keine „Durchführung“ im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 KitaG der dem leistungsverpflichteten Jugendhilfeträger obliegenden Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe durch die leistungserbringende Gemeinde in ihrem Gebiet. Bei diesem Verständnis der vertraglichen Regelung kann (und muss) die Gemeinde, die die Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe in ihrem Gebiet durchführt, ihrer Pflicht zur Umsetzung einer frühkindlichen Förderung auch durch den Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes in einer Tagespflegestelle oder in einer Kindertagesstätte in freier Trägerschaft oder in einer in zumutbarer Entfernung zum Wohnort liegenden Einrichtung einer Nachbargemeinde nachkommen. Es ist ihr verwehrt, sich auf den Einwand der Kapazitätserschöpfung zu berufen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2018 – OVG 6 S 6.18 – juris Rn. 9 m.w.N). Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass die Gemeinde aus Gründen der Rechtsklarheit im Außenverhältnis gegenüber dem Bürger die zuständige Behörde auch dann bleibt, wenn sie selbst keinen Betreuungsplatz in einer kommunalen Einrichtung anbieten kann. Die von dem Antragsgegner vertretene Auslegung des öffentlich-rechtlichen Vertrages 2020, wonach für den Nachweis eines Betreuungsplatzes bei einem freien Träger der Landkreis zuständig sein solle, hätte neben den dargestellten Auswirkungen auf den Anspruchsinhalt die praktische Konsequenz, dass die Betroffenen, denen die Gemeinde einen (eigenen) Betreuungsplatz nicht nachweisen kann, sich zur Durchsetzung ihres Betreuungsanspruchs zusätzlich an den Landkreis wenden müssten. Sie stünden somit zwei Behörden gegenüber mit der Folge, dass sie - käme es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung - neben der Gemeinde auch den Landkreis in Anspruch nehmen müssten. Dies stellte eine für die Betroffenen nicht zumutbare und von § 12 Abs. 1 KitaG kaum gewollte Belastung bei der Durchsetzung ihrer Rechte dar. In der Konsequenz der vorstehenden Erwägungen zum Inhalt der Gewährleistungsverpflichtung war die tenorierte Verpflichtung nicht auf Betreuungsplätze in Trägerschaft der Gemeinde und in Kindertagespflege zu beschränken. Weder hat der Antragsteller einen Anspruch auf den Nachweis gerade eines solchen Betreuungsplatzes noch hat er dies beantragt. Soweit der Antragsgegner schließlich der Auffassung ist, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, sich erfolglos um einen Betreuungsplatz in einer anderen Gemeinde bemüht zu haben, kommt es darauf nach dem Vorstehenden nicht entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).