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Urteil

OVG 6 B 4/21

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0319.OVG6B4.21.00
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Leitsätze
Zur Bestimmung der Abdienquote im Rahmen der Härtefallentscheidung nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 (juris: SG).(Rn.33) (Rn.49)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Januar 2017 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen geändert. Die Bescheide der Beklagten vom 1. September 2011 und 22. Januar 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 10. Januar 2018 werden hinsichtlich eines 6.473,55 Euro übersteigenden Erstattungsbetrages aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 16 Prozent und die Beklagte zu 84 Prozent. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bestimmung der Abdienquote im Rahmen der Härtefallentscheidung nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 (juris: SG).(Rn.33) (Rn.49) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Januar 2017 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen geändert. Die Bescheide der Beklagten vom 1. September 2011 und 22. Januar 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 10. Januar 2018 werden hinsichtlich eines 6.473,55 Euro übersteigenden Erstattungsbetrages aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 16 Prozent und die Beklagte zu 84 Prozent. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit sind die Bescheide des Beklagten vom 1. September 2011 und 22. Januar 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 10. Januar 2018 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen sind sie nicht zu beanstanden. 1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger dem Grunde nach zur Erstattung der vollen Ausbildungskosten des Studiums der Humanmedizin in Höhe von 120.102,96 Euro verpflichtet ist. Ermächtigungsgrundlage für den Rückforderungsbescheid ist § 49 Abs. 4 Satz 1 und 2 Soldatengesetz in der Fassung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737 - SG 1995). Nach dieser Vorschrift muss ein Berufssoldat, der vor Ablauf der in § 46 Abs. 3 Satz 1 genannten Dienstzeit auf seinen Antrag entlassen wird, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Gemäß § 97 Abs. 1 Soldatengesetz in der Neufassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482 - SG) sind auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung - somit der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 - anzuwenden. Die Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden und oben wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, die auch die insoweit aufrechterhaltenen Rügen des Klägers bereits behandeln. Mit Blick auf den zweitinstanzlichen Vortrag des Klägers zu der aus seiner Sicht notwendigen vorherigen Aufhebung von Bewilligungsentscheiden ist ergänzend auszuführen, dass er insoweit die Rechtsnatur der Rückerstattungspflicht verkennt, die gerade nicht im Bereicherungsrecht liegt (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - BVerwG 2 B 96.13 - juris Rn. 7 ff. m. w. Nachw.). Die Rückerstattungspflicht entsteht nicht erst mit Beseitigung des Rechtsgrundes für die damalige Bewilligung des Ausbildungsgeldes, sondern kraft Gesetzes mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995. Die Beklagten durfte außerdem die Erstattungsverpflichtung durch Verwaltungsakt festsetzen. Der Verwaltungsakt ist die typische Handlungsform der Verwaltung gegenüber dem Bürger. Die Befugnis, durch Verwaltungsakt zu handeln, muss deswegen nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sein. Es genügt, wenn sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt. Dies ist hier der Fall. Die Behörde ist insbesondere dann zum Erlass eines Leistungsbescheids ermächtigt, wenn sie und der Bürger gerade mit Blick auf den von ihr geltend gemachten Anspruch in einem öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen. Davon ist bei dem Berufssoldatenverhältnis auszugehen (vgl. - zum Zeitsoldatenverhältnis - BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 - 2 C 16/16 - juris Rn. 15). Soweit der Kläger weiterhin in Zweifel zieht, dass die Ausbildungskosten nach der für Berufssoldaten geltenden Regelung zu erstatten sind, obwohl er die Ausbildung als Soldat auf Zeit absolviert habe, entspricht dies der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Maßgeblichkeit des Status bei Entlassung. Demgemäß heißt es etwa im Urteil vom 11. Februar 1977 - VI C 105.74 - juris Rn. 25) Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ist auch die vom Berufungsgericht offengelassene Frage zu verneinen, ob nach dem Sinngehalt des § 46 Abs 4 Satz 1 SG (F 1968) diejenigen Fälle von dieser Regelung auszunehmen sind, in denen sich der Berufssoldat - wie hier - vor Begründung des Berufssoldatenverhältnisses als Soldat auf Zeit auf Verlangen der Bundeswehr zu einer Dienstzeit von bestimmter Dauer als Vorbedingung für die besondere Ausbildung auf Kosten der Bundeswehr verpflichtet hat und dieser Zeitraum bei Begründung des Berufssoldatenverhältnisses bereits verstrichen war. Maßgebend für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift sind - wie dargelegt - der Status des Soldaten und die Gesetzeslage im Zeitpunkt der Entlassung, nicht aber die Vorstellungen, von denen sich der Dienstherr und der auszubildende Soldat vor oder bei der Gewährung des Studiums oder einer Fachausbildung leiten ließen. Berufssoldaten müssen nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1975 (BVerfGE 39, 128 (144, 147)) stets damit rechnen, daß ihnen die Entlassung nur unter Wahrung der im Zeitpunkt der Entlassung zu berücksichtigenden Belange des Dienstherrn gewährt werden kann. Sie müssen notfalls sogar hinnehmen, daß der Gesetzgeber eine mehrjährige Entlassungssperre einführt. Im Übrigen spricht gegen die Auffassung des Klägers, dass sie zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung und Besserstellung gegenüber denjenigen Berufssoldaten führen würde, die sogleich in ein Berufssoldatenverhältnis eingetreten sind. 2. Die Beklagte hat - bis auf eine notwendige Korrektur bei der Bestimmung der Abdienquote (dazu unten Buchst. d Doppelbuchst. dd und ee) - eine nicht zu beanstandende Entscheidung nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 getroffen. Danach kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Die Norm verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite. Zweck der Härteregelung ist es, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können. Insoweit schließt auch eine Serie gleichartiger atypischer Fälle die Annahme einer besonderen Härte nicht aus. Dazu zählt anerkanntermaßen auch die Berücksichtigung einer Abdienquote. a) Die Rückzahlungsverpflichtung soll Soldaten von einer vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses abhalten, um so die Personalplanung der Bundeswehr und die Verteidigungsbereitschaft sicherzustellen. Die Rückzahlungspflicht soll auch einen Ausgleich zugunsten des Dienstherrn bieten, weil er bei vorzeitigem Ausscheiden des Soldaten die Kosten der Ausbildung vergeblich aufgewendet hat. Diese Ziele werden in dem Maße verfehlt, in dem der Soldat nach Abschluss der Ausbildung nicht zu der durch die Ausbildung ermöglichten Dienstleistung zur Verfügung steht. Das Maß der berechtigten Erwartung des Dienstherrn findet seinen Ausdruck in der gesetzlichen Mindestdienstzeit nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SG 1995. Da die vorzeitige Beendigung des Soldatenverhältnisses von ihm zu vertreten ist, stellt es auch keine besondere Härte dar, wenn er die aufgewendeten Beträge zurückerstatten muss. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass eine besondere Härte dann gegeben sein kann, wenn der ehemalige Soldat die aufgewendeten Kosten erstatten soll, obwohl er die berechtigten Erwartungen seines Dienstherrn - jedenfalls teilweise - erfüllt hat. In dem Maße, in dem der ehemalige Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung ermöglichte Dienstleistung tatsächlich erbringt (effektive Stehzeit), werden die berechtigten Erwartungen des Dienstherrn sowohl in personalplanerischer als auch in finanzieller Hinsicht nicht enttäuscht. Die Beklagte hat dies mit ihren Bemessungsgrundsätzen anerkannt. Danach ist die effektive Stehzeit in ein Verhältnis zur Stehzeitverpflichtung zu setzen. Dies ergibt die sogenannte Abdienquote, in deren Ausmaß die Rückzahlungsverpflichtung zu reduzieren ist. In nicht zu beanstandender Weise wendet die Beklagte dabei einen progressiven Maßstab an, weil sie nachvollziehbar davon ausgeht, dass der Wert der Dienstleistung mit zunehmender Berufserfahrung steigt. Deswegen wird die errechnete Abdienquote im ersten Drittel der Stehzeitverpflichtung durch den Faktor 0,75 abgesenkt, im zweiten Drittel durch den Faktor 1,05 und im letzten Drittel durch den Faktor 1,20 angehoben. Dies ist im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Ermessens zulässig. Leisten Sanitätsoffiziere nach erfolgter Approbation Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus oder an anderen Stellen in der Bundeswehr, ist dies als effektive Stehzeit anzuerkennen. Es widerspräche der Härtefallregelung des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995, von einer Hemmung der effektiven Stehzeit auszugehen, wenn während einer vollen Dienstleistung als Arzt zugleich auch eine Fachausbildung im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 stattfindet. Für den Sanitätsoffizier ist hinsichtlich der Kosten des Studiums allein maßgeblich, dass er nach erfolgreich absolviertem Studium der Medizin als approbierter Arzt den vollen Dienst eines Arztes leistet. Das gilt unabhängig davon, ob der Dienstherr eine weitere Ausbildung in Form einer Fachausbildung für den Sanitätsoffizier vorsieht, auch wenn sie zeitgleich zur ärztlichen Tätigkeit durchlaufen wird. Anderes gilt nur für solche Zeiten, in denen der Sanitätsoffizier zum Zweck der Fortbildung von der üblichen ärztlichen Dienstleistung befreit ist. Dies betrifft typischerweise Fortbildungen, die ggf. auch außerhalb der Einrichtungen der Bundeswehr in Blockveranstaltungen von einigen Tagen oder Wochen absolviert werden (vgl. zu dem Vorstehenden insgesamt BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 - 2 C 16/16 - juris Rn. 51 bis 57). b) Hiervon ausgehend ist die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass die Stehzeitverpflichtung des Klägers als Berufssoldat gem. § 46 Abs. 3 Satz 1 SG 1995 10 Jahre (3600 Tage) betrug und mit der Approbation als Arzt am 21. April 1999 begann, weil er erst ab diesem Zeitpunkt zur uneingeschränkten Tätigkeit als voll ausgebildeter Arzt in der Bundeswehr zur Verfügung stand. Die davor liegende Zeit als Arzt im Praktikum kann nicht als Stehzeit berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es bei der Bestimmung der Abdienquote in Rahmen des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 auf den Einsatz als approbierter Arzt an (s. oben). Die nach Wegfall der früheren Medizinalassistentenzeit durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung vom 14. März 1985 (BGBl I S. 555) eingeführte zweijährige Tätigkeit als Arzt im Praktikum gehörte im fraglichen Zeitraum des Studiums des Klägers zur ärztlichen Ausbildung und war Voraussetzung für die Approbation und damit für die Ausübung des ärztlichen Berufs ( s. auch § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 34 b und § 35 Abs. 1 Nr. 8 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.4.1987 BGBl. I S. 1218). Sie war Bestandteil eines geordneten Ausbildungsgangs, in dem die für die Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse vermittelt wurden. Dass es sich um eine Fachausbildung handelte, ergibt sich auch daraus, dass der Arzt im Praktikum nur unter Aufsicht von Ärzten ärztlich tätig sein durfte (§ 34 b Satz 1 ÄAppO 1987). c) Die vom Kläger ab seiner Approbation am 21. April 1999 bis zu seiner Entlassung mit Ablauf des 15. Januar 2009 absolvierte Dienstzeit betrug 3.505 Tage. Hiervon sind zur Bestimmung der Abdienquote diejenigen Zeiten in Abzug zu bringen, in denen der Kläger wegen weiterer Fachausbildungen dem Dienstherrn nicht zur freien Verfügung stand. Die nach der Approbation absolvierte Facharztausbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin hat die Beklagte durch die Änderung der Bescheide zu Recht nicht (mehr) in Abzug gebracht, soweit in diesen Zeiten voller Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus oder an anderen Stellen der Bundeswehr geleistet wurde (BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - juris Rn. 55). d) Hinsichtlich der Zeiten der Teilnahme an verschiedenen Lehrgängen (s. dazu die Auflistung des Beklagten in dem die Bescheide ändernden Schriftsatz vom 10. Januar 2018, S. 3 = GA Bl. 187) gilt Folgendes: aa) Hinsichtlich des Sonderlehrgangs Flugmedizin vom 11. Januar 2001 bis 16. Februar 2001 hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass es sich insoweit um eine weitere Zeit der Fachausbildung im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 handelt, in diesem Fall um eine ärztliche Weiterbildung. Für diese Fachausbildung kommt zwar eine gesonderte Rückerstattung von Ausbildungskosten nicht in Betracht, weil die Fachausbildung abgedient wurde (s. dazu die Ausführungen der Beklagten im Ausgangsbescheid unter Ziffer 1.2), sie ist aber nicht als Abdienzeit für die Kosten der Ausbildung zum Arzt zu berücksichtigen, um die es hier geht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Fachausbildung im Sinne dieser Vorschrift eine besondere, für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gegeben haben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1983 - 6 B 13.83 - juris Rn. 4, sowie Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - juris Rn. 27; ferner OVG NW, Urteil vom 20. Juli 2016 - 1 A 2104/14 - juris Rn. 61). Danach handelt es sich bei dem Sonderlehrgang Flugmedizin um eine Fachausbildung, weil es eine besondere Ausbildung war, die dazu befähigen sollte, flugmedizinische Sachverhalte sachgerecht zu beurteilen, etwa als Fliegerarzt. bb) Bei den Lehrgängen Allgemeinmedizin Teil B in der Zeit vom 18. Juni 2001 bis 29. Juni 2001 und Allgemeinmedizin Teil A in der Zeit vom 10. Januar 2005 bis 21. Januar 2005 handelt es sich ebenfalls um Fachausbildungen im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz SG 1995 bzw. Teile einer Fachausbildung. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach hinsichtlich des Lehrgangs Allgemeinmedizin Teil B anderes gelte, weil sich der Kläger seinerzeit noch nicht in der Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin befand, berücksichtigt nicht hinreichend, dass der Dienstherr einen Wechsel der Fachrichtung immerhin bereits in Erwägung gezogen hatte (s, dazu die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 18.02.2017 S. 4, GA Bl. 161). Unabhängig davon wäre der Lehrgang Allgemeinmedizin Teil B auch ohne Zusammenhang mit einer Facharztausbildung zum Allgemeinmediziner bereits für sich genommen eine Fachausbildung im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995, weil er Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die dem Kläger in medizinischer Hinsicht zusätzliche Befähigungen vermittelt haben. Es handelt es sich um Zeiten der ärztlichen Fort- und Weiterbildung, in denen der Kläger von der üblichen ärztlichen Dienstleistung befreit war. Dies betrifft typischerweise Fortbildungen, die ggf. auch außerhalb der Einrichtungen der Bundeswehr in Blockveranstaltungen von einigen Tagen oder Wochen absolviert werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - juris Rn. 57 a.E.). cc) Für den Sonderlehrgang Qualitätshandbuch vom 11. September 2001 bis zum 13. September 2001 gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend. dd) Zu Unrecht hat die Beklagte allerdings mit der Änderung der Bescheide mit Schriftsatz vom 10. Januar 2018 nunmehr erstmals den Lehrgang Grundkurs Strahlenschutz vom 15. Dezember 1988 bis 18. Dezember 1988 (4 Tage), den Lehrgang Notfallmedizin vom 1. Februar 1999 bis 24. Februar 1999 (24 Tage) und den Lehrgang Spezialkurs Strahlenschutz vom 13. April 1999 bis 16. April 1999 (4 Tage) von der Stehzeit in Abzug gebracht. Die Stehzeit beginnt, wie die Beklagte selbst zutreffend ihrer Berechnung zugrunde legt, mit dem Abschluss der Ausbildung, hier dem Erwerb der Approbation am 21. April 1999, und endet mit der Entlassung am 15. Januar 2009. Dieser Zeitraum umfasst, wie die Beklagte ebenfalls zutreffend festgestellt hat, 3.505 Tage. Zur Ermittlung der Abdienquote können davon denklogisch nur solche Zeiten für Lehrgänge in Abzug gebracht werden, die innerhalb dieses Zeitraums liegen und deshalb geeignet sind, den Ablauf der Stehzeit zu hemmen. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang ausführt, dass Zeiten für Lehrgänge, die noch vor der Approbation absolviert wurden, nicht bei der Berechnung der Abdienquote als effektive Stehzeit berücksichtigt werden könnten, trifft das nicht den Punkt. Es geht nicht darum, die Zeiten solcher Lehrgänge der Stehzeit hinzuzurechnen, sondern darum, dass die Beklagte sie fehlerhaft zur Berechnung der Abdienquote von der Stehzeit in Abzug gebracht hat, obwohl sie auf die Frage, welche effektive Stehzeit zwischen der Approbation und der Entlassung geleistet wurde, keinen Einfluss haben. ee) Ebenfalls zu Unrecht hat die Beklagte mit der Änderung der Bescheide mit Schriftsatz vom 10. Januar 2018 nunmehr erstmals den Lehrgang Notfallmedizin Refresher vom 27. September 2004 bis 1. Oktober 2004 (5 Tage), der im Zusammenhang mit dem im Jahr 1999 absolvierten Lehrgang Notfallmedizin zu sehen ist, in Abzug gebracht. Der Kläger hatte bereits im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass eine Fort- oder Weiterbildung, die lediglich eine Auffrischung, Vertiefung oder Erweiterung der während einer Fachausbildung erworbenen Kenntnisse darstelle, aber keine zusätzlichen Fähigkeiten für eine breitere Verwendung vermittele, nicht als Fachausbildung zähle. Die Beklagte hatte deshalb nach nochmaliger interner Überprüfung (VV 35 Bl. 169) in dem Bescheid davon abgesehen, die Zeiten dieses Lehrgangs von der Stehzeit abzuziehen. Warum mit der Änderung der Bescheide nun die Zeiten dieses Lehrgangs dennoch abgezogen werden, hat die Beklagte nicht begründet. Es handelt sich ersichtlich um eine bloße Auffrischung der bereits zuvor erworbenen Kenntnisse, die nach den eigenen Vorgaben der Beklagten nicht als Fachausbildung zählt (vgl. ZDv 14/5, B 155 Ziffer 5 Absatz 4). ff) Die Beklagte hat somit 37 Tage zu viel von der Stehzeit abgezogen. Statt 103 Tage hätten nur 66 Tage abgezogen werden dürfen. Die effektive Stehzeit (Abdienzeit) beträgt somit 3.439 Tage (3.505 - 66) statt nur 3.402 Tage und die Abdienquote 95,5 Prozent statt 94.5 Prozent. Unter Beachtung des progressiven Faktors ergibt sich hieraus folgender Verzichtsanteil (vgl. auch die Korrekturberechnung in der Anlage): 33,33 Prozent der abgeleisteten Dienstzeit *0,75 = 25 Prozent 33,33 Prozent der abgeleisteten Dienstzeit *1,05 = 35 Prozent 28,84 Prozent der abgeleisteten Dienstzeit *1,20 = 34,61 Prozent (statt 33,40 Prozent) Verzichtsanteil 94,61 Prozent (statt 93,4 Prozent) Das Ausbildungsgeld von 120.102,96 Euro ist somit um 94,61 Prozent (113.629,41 Euro) zu reduzieren, so dass der Erstattungsbetrag nur 6.473,55 Euro beträgt. e) Sonstige Umstände, die eine besondere Härte begründen könnten, sind nicht gegeben. Insofern wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich mit den wesentlichen Einwänden des Klägers, die er auch im Berufungsverfahren verfolgt, bereits zutreffend befasst hat. Das gilt namentlich für den Umstand, dass der Kläger zunächst in ein Soldatenverhältnis auf Zeit eingetreten war und im Zeitpunkt der Entlassung aus dem Berufsbeamtenverhältnis das darauf bezogene Dienstzeitende bereits erreicht war. Die erforderliche Stehzeit bemisst sich nach den Erwartungen, die der Dienstherr an den Soldaten in dem Status im Moment seiner Entlassung knüpft. Diese Erwartung wird durch die Entlassung auf eigenen Antrag enttäuscht. Entscheidend für die Frage, welche Stehzeit hinsichtlich der Prüfung maßgeblich ist, ob der Soldat (noch) zur Erstattung von Ausbildungskosten verpflichtet ist, ist deshalb allein der Status, den der Soldat im Zeitpunkt der Entlassung besitzt. Denn nach seiner Übernahme in das Dienstverhältnis des Berufssoldaten kann er aus dem vorherigen Soldatenverhältnis auf Zeit nichts mehr für sich herleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1986 - 6 C 115.84 - juris Rn. 26). Dieses Dienstverhältnis endet hinsichtlich aller Rechte und Pflichten mit der Begründung des Berufssoldatenverhältnisses. Der Kläger ist aus freiem Entschluss aus dem Rechtsverhältnis eines Soldaten auf Zeit ausgeschieden und Berufssoldat geworden. Die sich aus dem Gesetz hieraus ergebenden Rechtsfolgen - wie u.a. die Berechnung von Stehzeiten nach der für Berufssoldaten geltenden Vorschrift des § 46 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 SG - muss er tragen. Mit dem Statuswechsel tauschte der Kläger eine befristete Beschäftigung gegen einen Lebensberuf ein. Seine gesicherten Berufserwartungen und seine Versorgungsanwartschaften bedingten engere Beziehungen zu dem Dienstherrn mit den damit verbundenen Vor- und Nachteilen. Das Soldatenverhältnis auf Zeit ist mit dem Statuswechsel ohne jede Nach- oder Folgewirkung in dem seinerzeit begründeten Berufssoldatenverhältnis aufgegangen (vgl. zu alledem auch Bay. VGH, Beschluss vom 24. September 2018 - 6 ZB 18.1388 - juris Rn. 12). Dass der Kläger in den öffentlichen Dienst des Landes Berlin gewechselt ist, musste der Beklagte nicht im Rahmen der Härtefallprüfung zu einer (weiteren) Reduzierung der Rückzahlung veranlassen. Die Rückzahlungsverpflichtung soll Soldaten von einer vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses abhalten, um so die Personalplanung der Bundeswehr und die Verteidigungsbereitschaft sicherzustellen. Die Rückzahlungspflicht soll auch einen Ausgleich zugunsten des Dienstherrn bieten, weil er bei vorzeitigem Ausscheiden des Soldaten die Kosten der Ausbildung vergeblich aufgewendet hat (s.o.). Es wirkt sich deshalb nicht aus, dass der Soldat nach der Entlassung im Landesdienst als Beamter tätig und ggf. noch Sanitätsoffizier der Reserve ist; entscheidend ist allein, dass er dem Dienstherrn nicht mehr als Soldat der Bundeswehr zur Verfügung steht. Soweit der Kläger weiterhin geltend macht, der Wechsel in den Dienst des Landes Berlin sei zwischen den Dienstherren abgestimmt gewesen, was das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nicht weiter ermittelt habe, führt auch das nicht auf eine besondere Härte. Es bleibt schon undeutlich, wann welche konkrete Abstimmung zwischen welchen Dienststellen bzw. Dienstvorgesetzten getroffen worden sein soll. Die Ausführungen des Klägers dazu sind auch im Berufungsverfahren in einer Weise vage, die keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen bietet. Bereits bei der Geltendmachung dieses Umstands im Verwaltungsverfahren hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 29. April 2011 (lediglich) geltend gemacht, dass der Wechsel zwischen den Dienstherrn „umfassend abgestimmt gewesen“ sei (VV 35 Bl. 111), ohne das näher zu unterlegen. Der Verwaltungsvorgang enthält ebenfalls keine dahin gehenden Hinweise. Vielmehr hat die Beklagte dem Kläger noch im März 2008 auf einen seinerzeit gestellten Antrag auf Umwandlung seines Dienstverhältnisses in ein Zeitsoldatenverhältnis und anschließender Entlassung aus jenem Verhältnis in den Gründen des den Antrag ablehnenden Bescheids mitgeteilt, dass derzeit ein hoher Anteil der Dienstposten für Sanitätsoffiziere umbesetzt sei und der Bedarf perspektivisch noch steigen werde (VV 35 Bl. 63). Unbeschadet dessen könnte eine wie auch immer geartete Absprache zwischen Dienstvorgesetzten des Klägers bei der Bundeswehr und dem Land Berlin hinsichtlich eines Wechsels nichts an der gesetzlichen Rückzahlungsverpflichtung des § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 bei einer Entlassung auf eigenen Antrag ändern. Eine anderslautende Zusicherung seiner Dienstvorgesetzten ihm gegenüber (die im Übrigen rechtswidrig gewesen wäre) behauptet der Kläger selbst nicht, sondern macht geltend, dass im Zusammenhang mit seinem Wechsel von Seiten der Bundeswehr „irgendwelche Vorbehalte hinsichtlich der in Aussicht genommenen Rückforderung von Ausbildungsvergütungen nicht angebracht worden seien“. Der Anbringung solcher Vorbehalte gegenüber dem Kläger bedurfte es nicht zur Begründung einer Rückzahlungsverpflichtung, weil sie sich aus den Rückzahlungsbestimmungen ergibt, über die der Kläger belehrt worden war (VV 35 Bl. 60). Das Fehlen solche Vorbehalte begründet noch keinen Härtegrund. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Ferner ergeht der Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes für den zweiten Rechtszug wird bis zum 21. Februar 2018 auf 40.618,82 Euro und für die Zeit danach auf 7.926,80 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsgeld in Höhe von (noch) 7.926,80 Euro nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr im Zuge eines Wechsels in den Berliner Landesdienst. Der Kläger trat am 1. Juni 1989 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit in den Dienst der Bundeswehr ein. Am 2. Januar 1990 wechselte er in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes. Vom 2. April 1991 bis 26.Oktober 1997 studierte er unter Beurlaubung vom militärischen Dienst Humanmedizin. Während des Studiums erhielt er ein monatlich gewährtes Ausbildungsgeld, insgesamt 120.102,96 Euro. Nach Abschluss des Studiums war er vom 27. Oktober 1997 bis 20. April 1999 als Arzt im Praktikum (AiP) am Bundeswehrkrankenhaus Hamburg tätig. Am 21. April 1999 erhielt er die Approbation als Arzt und wurde zum Stabsarzt ernannt. Im September 2001 folgte die Beförderung zum Oberstabsarzt. Der Kläger absolvierte nach seiner Approbation eine Facharztausbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin sowie verschiedene Lehrgänge und Weiterbildungen, darunter einen Sonderlehrgang Flugmedizin, Lehrgänge Allgemeinmedizinische Weiterbildung A und B, einen Sonderlehrgang Qualitätshandbuch sowie einen Lehrgang Notfallmedizin Refresher. Nachdem der Kläger im Januar 2006 eine Weiterverpflichtungserklärung über eine Verpflichtungszeit von neunzehn Jahren abgegeben hatte, setzte die Beklagte sein Dienstzeitende mit Mitteilung vom 14. Februar 2006 auf den Ablauf des 31. Mai 2008 neu fest. Mit Urkunde vom 30. November 2006 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. In diesem Zusammenhang wurde er über die Rückzahlungsbestimmung des § 49 Abs. 4 SG 1995 belehrt. Im Januar 2009 trat er in den Dienst des Landes Berlin. Mit Urkunde der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 16. Januar 2009 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Medizinalrat ernannt. Das Personalamt der Bundeswehr wies den Kläger im August 2009 auf die Erstattungspflicht nach § 49 Abs. 4 SG hin und hörte ihn nach Ermittlung der Kosten mit Schreiben vom 14. Januar 2011 zur beabsichtigten Rückforderung an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. April 2011 wandte sich der Kläger gegen eine Kostenerstattung und machte u.a. geltend, er habe nach Abschluss seines Medizinstudiums mehr als zehn Jahre bei der Bundeswehr gedient. Die Weiterbildung zum Allgemeinmediziner stelle keine Ausbildung i.S. der einschlägigen Rechtsgrundlage dar. Für die Verwendung innerhalb der Bundeswehr sei die Facharztausbildung vollkommen irrelevant gewesen. Die Geltendmachung von Ausbildungskosten stelle mit Blick auf Art. 6 GG eine besondere Härte i.S.v. § 49 Abs. 4 Satz 3 SG dar, da er die Entlassung aus familiär-persönlichen Gründen gewählt habe und weiterhin im öffentlichen Dienst verblieben sei. Mit Leistungsbescheid vom 1. September 2011 forderte das Personalamt der Bundeswehr den Kläger zur Erstattung des ihm als Sanitätsoffizier gewährten Ausbildungsgeldes auf, setzte den Erstattungsbetrag auf 40.618,82 Euro fest und räumte eine mit 4 % ab Bestandskraft des Bescheides, spätestens ab 15. Oktober 2011, verzinsliche Stundung durch Gewährung von Ratenzahlungen von monatlich 290,00 Euro ein. Für die Zeit des Studiums sei ein Ausbildungsgeld von 120.102,96 Euro gezahlt worden, dass wegen des vorzeitigen Ausscheidens grundsätzlich sofort und in voller Höhe fällig sei. Der Kläger sei aus der Bundeswehr ausgeschieden, bevor er eine Mindestdienstzeit von zehn Jahren bzw. 3.600 Tagen abgedient habe. Diese Stehzeit habe mit der Ernennung zum Stabsarzt am 21. April 1999 zu laufen begonnen und habe im Zeitpunkt der Entlassung 9 Jahre, 8 Monate und 25 Tage bzw. 3.505 Tage betragen. Hiervon seien die nach Beendigung des Studiums erfolgten Fachausbildungszeiten in Abzug zu bringen, in denen der Kläger dem Dienstherrn nicht nach dessen Willen zur freien Verfügung gestanden habe. Danach ergebe sich eine effektive Stehzeit von 2.585 Tagen. Die Härtefallprüfung nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG sei mit dem Ergebnis durchgeführt worden, dass entsprechend der für den Kläger ermittelten Abdienquote von 71,81 % unter Beachtung im Einzelnen dargelegter progressiver Faktoren auf einen Anteil in Höhe von 66,18 % der Gesamtforderung verzichtet werde, womit sich der Erstattungsbetrag auf 40.618,82 Euro reduziere. Eine weitere Reduzierung sei nicht geboten. Zwischen Erstattungsbetrag und durch die Ausbildung erlangten Vorteilen bestehe kein Missverhältnis. Die aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers gebe jedoch Veranlassung, von Amts wegen eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen zu gewähren. Hiergegen erhob der Kläger am 22. September 2011 Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen vortrug: Die Beklagte stelle zur Bestimmung des Beginns der Mindestdienstzeit zu Unrecht auf den Zeitpunkt der Approbation ab. Zwischen Ende des Studiums und Approbation habe er die obligatorische Zeit als Arzt im Praktikum abgeleistet. Für diese Tätigkeit sei er bereits regulär besoldet worden und habe keine Förderung in Form des Ausbildungsgeldes mehr erhalten. Dies belege, dass diese Zeit bereits als Dienstzeit gewertet worden sei. Auch bei qualitativer Betrachtung habe er als Arzt im Praktikum nutzbringend ärztlichen Dienst für die Bundeswehr geleistet. Die von ihm besuchten Lehrgänge stellten keine Fachausbildungen dar, durch die er neue Befähigungen erworben hätte. Vielmehr handelte es sich um Fort- und Weiterbildungen, mit denen lediglich die im Medizinstudium erworbenen Kenntnisse aufgefrischt, vertieft und erweitert worden seien. Die Beklagte habe den Umfang des ihr durch § 49 Abs. 4 Satz 3 SG eingeräumten Ermessensspielraums nicht erkannt, indem sie keinen Raum für die Berücksichtigung persönlicher Härten gesehen habe. Gleiches gelte für die mangelnde Berücksichtigung der Höhe der Ausbildungskosten im Vergleich zu einem zivilen Ausbildungsumfeld sowie den Umstand, dass die Entlassung in Absprache mit dem Dienstherrn erfolgt sei und seine Kenntnisse und Fähigkeiten weiter einem Träger der öffentlichen Verwaltung zur Verfügung stünden. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2014, zugegangen am 24. Januar 2014, wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es u. a., die Abdienzeit beschränke sich auf solche Zeiträume, in denen der Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten der Bundeswehr uneingeschränkt zur Verfügung gestellt habe, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer angeordneten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen. Ein solch uneingeschränktes Zur-Verfügung-Stehen treffe auf die AiP-Zeit nicht zu. Eine Fachausbildung im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 1 SG sei eine besondere, einheitliche Ausbildung außerhalb des allgemeinen Truppendienstes mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die in einem geregelten Ausbildungsgang durch qualifiziertes Personal vermittelt werde und die – sei es durch Prüfung oder nach einem planmäßigen Abschluss – zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führe. Die Fachausbildung ergänze die allgemeine militärische Ausbildung und solle den Soldaten befähigen, seine zukünftigen dienstlichen Verwendungen auf breiter Grundlage sachgerecht und erfolgreich zu erfüllen. Zur Begründung seiner am 13. Februar 2014 erhobenen Klage hat der Kläger weiter geltend gemacht, die Zeit als Arzt im Praktikum sei als Abdienzeit zu berücksichtigen. Er habe während dieser Zeit aufgrund der nach der Bundesärzteordnung erteilten Erlaubnis ärztliche Tätigkeiten jedweder Art verrichten dürfen und dementsprechend vollen Dienst bei voller Besoldung geleistet. Beim AiP habe es sich nicht um eine dem Studium nachfolgende Fachausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel gehandelt. Zwar habe am Ende der AiP-Zeit die Approbation gestanden. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers habe die AiP-Zeit allein dem temporären Gewinn zusätzlicher Praxiserfahrung gedient, nicht aber der Vermittlung neuer fachbezogener Ausbildungsinhalte. Weiterbildungsrelevant seien nur die im Rahmen seiner drei Jahre umfassenden Weiterbildungszeit zum Facharzt für Allgemeinmedizin von der Ärztekammer berücksichtigten Zeiten. Auch während der Weiterbildungszeiten habe er – bis auf die Zeiten der Ausbildung in ziviler Praxis – der Bundeswehr uneingeschränkt zur Verfügung gestanden und vollumfänglich und uneingeschränkt ärztlichen Dienst verrichtet. So sei er aus der zunächst für die Weiterbildung vorgesehenen Verwendung im Schifffahrtsmedizinischen Institut der Marine vorzeitig aus dienstlichen Gründen versetzt worden, so dass dieser Zeitabschnitt bei der Weiterbildung nicht in Ansatz gebracht worden sei. Der Umstand, dass er aus der intendierten Weiterbildungszeit habe abberufen werden können, belege deutlich, dass er dem Dienstherrn uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe. Seine Dienstzeit als Zeitsoldat sei auf den 30. Mai 2006 datiert gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätte er ohne weiteres die Bundeswehr verlassen können, ohne dass mit einer Rückzahlung von Ausbildungskosten zu rechnen gewesen wäre. Allein aufgrund des Umstandes, dass er später in das Rechtsverhältnis eines Berufssoldaten übergewechselt sei, könne keine Verschlechterung seiner Rahmenbedingungen für den Austritt aus dem Dienstverhältnis eingetreten sein. Darüber hinaus stehe der Rückforderung von Studiengeldern entgegen, dass die Beklagte deren Gewährung nicht fristgerecht nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen habe. Bei der Ermessensausübung sei auch zu berücksichtigen, dass bis zum 12. Februar 2009 der Wechsel von Soldaten in den öffentlichen Dienst zum Zwecke der Ausbildung von Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr privilegiert gewesen sei (§ 125 Abs. 2 BRRG a.F.). Damit werde die Grundentscheidung des Gesetzgebers für eine Öffnung des Soldatenverhältnisses für Übertritte zur Polizei oder Feuerwehr deutlich. Auch der Kläger übe die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten weiterhin zum Wohle eines Dienstherrn und der Allgemeinheit aus. Der Kläger hat beantragt, die Bescheide des Personalamtes der Bundeswehr vom 1. September 2011 und des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 22. Januar 2014 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf die angefochtenen Bescheide verwiesen und ergänzend ausgeführt: Maßgeblich sei, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Entlassung Berufssoldat gewesen sei. Auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten könne nicht auf das frühere Dienstverhältnis als Zeitsoldat abgestellt werden. Für die Bewertung von Weiterbildungszeiten als Zeiten einer Fachausbildung, die nicht als Abdienzeit berücksichtigt werden könnten, komme es nicht auf die Anerkennung dieser Zeiten durch die Ärztekammer im Rahmen der Weiterbildungsordnung an. Bei sämtlichen im Leistungsbescheid genannten Weiterbildungszeiten handele es sich um Zeiträume, die von der Abdienzeit nicht erfasst seien. Die Zeit als Arzt im Praktikum habe nach der Approbationsordnung für Ärzte zur ärztlichen Ausbildung gehört und sei damit Fachausbildung im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setze der soldatenrechtliche Begriff der Fachausbildung nicht voraus, dass der Soldat durch die Fachausbildung eine Berechtigung erlange, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen sei. Auch die nur begonnene Weiterbildung zu einem Facharzt sei eine Weiterbildung. Erforderlich aber auch ausreichend sei, dass es sich um eine neben der allgemein militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Ausbildung erhalte, um eine vermittelte besondere Ausbildung handele, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gegeben hätten und die den Soldaten befähigen solle, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen könne. Bei den Sonderlehrgängen Allgemeinmedizinische Weiterbildung A und B handele es sich um einen notwendigen Bestandteil der Facharztausbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin im Sinne der zivilen Weiterbildungsordnung. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 17. Januar 2017 im Umfang von 588,50 Euro aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Leistungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids im Wesentlichen rechtmäßig sei. Rechtsgrundlage für die Rückforderung des dem Kläger während seines Medizinstudiums gewährten Ausbildungsgeldes sei § 49 Abs. 4 SG 1995, der gemäß der Übergangsvorschrift des § 97 SG vorliegend weiter Anwendung finde, weil der Kläger sein Studium vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) begonnen habe. Nach § 49 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG 1995 müsse ein Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten, wenn er vor Ablauf der in § 46 Abs. 3 Satz 1 genannten Dienstzeit auf seinen Antrag entlassen werde. Nach § 49 Abs. 4 S. 3 SG 1995 könne auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Die Erstattungspflicht nach § 49 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG 1995 liege nicht im Bereicherungsrecht begründet, sondern habe Sanktionscharakter. Die Regelungen über die Entlassung von Berufssoldaten wie über die Erstattungspflicht sollten die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr sicherstellen. Durch unterschiedliche Sanktionen solle dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Berufssoldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern. Entgegen der Auffassung des Klägers komme es daher nicht darauf an, ob das Ausbildungsgeld auf der Grundlage eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes gewährt und dieser wirksam aufgehoben worden sei. Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG 1995 seien erfüllt. Der Kläger sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Bundeswehr Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes gewesen. Während seines Medizinstudiums habe er als Sanitätsoffizier-Anwärter Ausbildungsgeld erhalten. Unerheblich sei, dass er das Studium als Soldat auf Zeit absolviert habe. Die an das Studium anknüpfende Stehzeitverpflichtung und die Erstattungspflicht im Falle der Nichteinhaltung seien mit der späteren Ernennung zum Berufssoldaten begründet. Die Erstattungspflicht knüpfe allein an das auf eigene Initiative erfolgte Ausscheiden aus dem Berufssoldatenverhältnis an. Die Festsetzung der Dienstzeit im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit sei mit dem Eintritt in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten gegenstandslos geworden und für das Berufssoldatenverhältnis ohne Belang. Der Kläger sei im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 auf seinen Antrag entlassen worden. Auch wenn er seine Entlassung aus dem Soldatenverhältnis nicht selbst unmittelbar beantragt, sondern mittelbar dadurch herbeigeführt habe, dass er sich vom Land Berlin habe zum Beamten ernennen lassen und damit den Entlassungsgrund habe eintreten lassen, gelte eine solche Entlassung gem. § 125 Abs. 1 BRRG a.F. als Entlassung auf Antrag. Auch in diesem Fall sei das Ausscheiden aus der Bundeswehr die Folge einer auf die Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses gerichteten Initiative des Betreffenden. Das löse einen Erstattungsanspruch des früheren Dienstherrn aus. Der Kläger habe im Anschluss an das Medizinstudium nach § 46 Abs. 3 Satz 1 unstreitig eine Dienstzeit von 10 Jahren (3.600 Tagen) abzudienen gehabt. Diese Abdienzeit habe begonnen mit dem Abschluss des Studiums am 26. Oktober 1997 und sei zum Zeitpunkt der Entlassung mit Ablauf des 15. Januar 2009 noch nicht abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger eine effektive Stehzeit von 2.600 Tagen (und nicht wie die Beklagte annehme von 2.585 Tagen) abgedient. Berücksichtigungsfähig als Abdienzeit seien die Zeiträume, in denen der Berufssoldat die durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten der Bundeswehr uneingeschränkt zur Verfügung gestellt habe, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen. Nach diesen Maßstäben sei die Zeit des AiP vom 27. Oktober 1997 bis zum 20. April 1999 nicht als Abdienzeit zu berücksichtigen. Diese Zeit habe nach der damaligen Approbationsordnung für Ärzte zur ärztlichen Ausbildung gehört. Die erfolgreiche Ableistung des Praktikums sei Voraussetzung für die Erteilung der Approbation und damit für die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes gewesen und im Fall des Klägers für die vorgesehene Verwendung als Truppenarzt. Der Kläger habe den Anforderungen der Approbationsordnung entsprechend als Arzt im Praktikum eingesetzt werden müssen und habe seinem Dienstherrn in dieser Zeit gerade noch nicht uneingeschränkt für eine allgemeine militärische Verwendung im Rahmen der Laufbahn als Sanitätsdienstoffizier zur Verfügung gestanden. Auch die anschließende Facharztausbildung sei nicht als Abdienzeit zu berücksichtigen. Der Erwerb der Facharztqualifikation und der damit einhergehenden Berechtigungen liege nicht nur im Interesse des Soldaten, sondern auch im Interesse der Bundeswehr an qualifiziertem und in allen ärztlichen Tätigkeitsfeldern einsetzbarem Personal. Maßgeblich sei die Zielrichtung im Zeitpunkt der Verwendung. Ob die zur Weiterbildung im Rahmen der Facharztqualifikation vorgesehene Tätigkeit letztendlich seitens der Ärztekammer bei der Entscheidung über die Facharztanerkennung berücksichtigt worden sei, sei für die Berücksichtigung als Abdienzeit ebenso unerheblich wie eine vorzeitige Beendigung der Weiterbildungszeit aus dienstlichen Gründen. Auch der Sonderlehrgang Flugmedizin sei eine Zeit der Fachausbildung, die nicht als Abdienzeit zu berücksichtigten sei. Der Kläger habe die Ausbildung außerhalb des allgemeinen Truppendienstes in einem geordneten Ausbildungslehrgang zum Erwerb einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung absolviert. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien aber die Zeiten des Sonderlehrgangs Allgemeinmedizinische Weiterbildung B an der Sanitätsakademie der Bundeswehr in München sowie am Sonderlehrgang Qualitätshandbuch in Schleswig (zusammen 15 Tage) im konkreten Einzelfall als Abdienzeit zu berücksichtigen. Die Teilnahme des Klägers an diesen Kursen sei nicht im Zusammenhang mit einer Fachausbildung im dargelegten Sinn erfolgt. Der Verweis der Beklagten auf die der Anerkennung des Klägers als Facharzt für Allgemeinmedizin zugrundeliegende Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin und der Hinweis, dass der Sonderlehrgang Allgemeinmedizinische Weiterbildung B inhaltlich an diese angepasst sei und daher von der Ärztekammer als Kurs anerkannt werde bzw. das Thema „Qualitätshandbuch“ im Rahmen dieser Weiterbildung von Bedeutung sei, genüge insoweit im vorliegenden Fall nicht, da sich der Kläger im Jahr 2001 noch nicht in der Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin befunden habe. Ob die Kurse später im Rahmen der Facharztanerkennung Berücksichtigung gefunden hätten, sei ohne Belang. Die von der Beklagten in Anwendung von § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 getroffene Härtefallentscheidung sei daher im Hinblick auf die Ermittlung der Abdienquote zu korrigieren, begegne aber im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken. Bei § 49 Abs. 4 Satz 3 SG handele es sich um eine sogenannte Kopplungsvorschrift, die als Tatbestandsmerkmal das gerichtlich voll überprüfbare Vorliegen einer – gemessen am Regelfall atypischen – besonderen Härte voraussetze. Ist dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt, müsse sich daran noch eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn anschließen, die nach Maßgabe des § 114 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliege. Die Beklagte habe ihrer rechtlich nicht zu beanstandenden Verwaltungspraxis entsprechend zur Vermeidung einer besonderen Härte bei Rückforderung des gesamten Ausbildungsgeldes ohne Berücksichtigung nach der Ausbildung tatsächlich geleisteter Dienste in Anwendung von in Verwaltungsvorschriften festgelegten Bemessungsgrundsätzen eine Abdienquote errechnet und auf deren Grundlage auf einen erheblichen Teil der Rückforderungssumme verzichtet. Da sich die in die Berechnung einzustellende Abdienzeit auf 2.600 und nicht lediglich auf 2.585 Tage belaufe, sei die Abdienquote auf 72,22 % (2.600 X 100 : 3.600) und der Verzichtsanteil auf 66,67 % (25%+35%+[(72,22 – 66,66 = 5,56) X 1,20 = 6,67%), mithin auf 80.072,64 Euro, zu korrigieren. Danach belaufe sich der Erstattungsbetrag auf 40.030,32 Euro. Weitere Umstände, die eine besondere Härte begründen und zu einer weiteren Reduzierung des Erstattungsbetrages Anlass geben könnten, lägen nicht vor. Die nicht näher substantiierte familiäre Belastung durch den Dienst bei der Bundeswehr, die der Kläger im Verwaltungsverfahren als Grund für sein Ausscheiden aus dem Dienst in der Bundeswehr abgeführt habe, begründe keine besondere Härte. Die Dienstbedingungen seien dem Kläger jedenfalls bei dem Eintritt in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten im November 2006 bekannt gewesen. Der Umstand, dass der Kläger das Ausbildungsgeld im Soldatenverhältnis auf Zeit erhalten habe und aus diesem mit Ablauf des 31. Mai 2008 hätte ausscheiden können, ohne Ausbildungskosten erstatten zu müssen, begründe keine besondere Härte. Der Kläger sei aus freiem Entschluss aus dem Rechtsverhältnis eines Soldaten auf Zeit ausgeschieden und Berufssoldat geworden. Wenn er die hieran anknüpfenden Erwartungen der Beklagten enttäuschte und um Entlassung bat, so müsse er dementsprechend die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen tragen. Seine gesicherten Berufserwartungen und seine Versorgungsanwartschaft bedingten engere Beziehungen zu dem Dienstherrn mit den damit verbundenen Vorteilen und Nachteilen. Es liege keiner jener Fälle vor, in denen die Anwendung des Gesetzes zu einem Ergebnis führe, dass der Absicht des Gesetzgebers offensichtlich entgegenstehe. Ebenso wenig liege eine besondere Härte darin begründet, dass der Kläger weiter im öffentlichen Dienst tätig sei. Die Erstattungsregelung solle dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten Soldaten aus der Bundeswehr entgegenwirken, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern. Ob die Soldaten die Bundeswehr in Richtung Privatwirtschaft oder öffentlichen Dienst verlassen, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Die Berufung des Klägers auf § 125 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, der seit dem 11. Februar 2009 nicht mehr in Kraft sei und der den Wechsel von Soldaten auf Zeit in den Polizeivollzugsdienst oder den Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr bzw. von Berufssoldaten oder Zeitsoldaten in den Hochschuldienst betraf, gebe keinen Anlass, diese Zielrichtung des Gesetzes zu hinterfragen. Die vom Kläger im Verwaltungsverfahren dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse geböten keine weitere Reduzierung des Erstattungsbetrages unter Härtegesichtspunkten. Die Beklagte habe dem Kläger, seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung tragend, Ratenzahlungen eingeräumt. Die Erhebung von Stundungszinsen und deren Höhe begegne keinen rechtlichen Bedenken. Während des von dem Kläger und der Beklagten geführten Verfahrens auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat die Beklagte nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - mit Schriftsatz vom 10. Januar 2018 die angefochtenen Bescheide geändert und den Rückforderungsbetrag auf 7.926,80 Euro reduziert sowie auf Stundungszinsen verzichtet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Zeit der Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin im Lichte dieser Rechtsprechung als Abdienzeit zu berücksichtigen sei. Die Stehzeit von 3.505 Tagen werde deshalb im Umfang von 3.402 Tagen als effektive Stehzeit (statt bisher 2.585 Tage) berücksichtigt. Der Abzug von 103 Tagen resultiere aus Zeiten der Teilnahme an verschiedenen, im Schriftsatz im Einzelnen aufgeführten Lehrgängen. Daraus ergebe sich eine Abdienquote 94,5 Prozent und ein Verzichtsanteil von 93,4 Prozent, der zu einer Reduzierung des Erstattungsbetrages auf 7.926,80 Euro führe. Die Zeiten als Arzt im Praktikum seinen hingegen (weiterhin) nicht als Abdienzeit zu berücksichtigen, weil es sich um einen Teil der Ausbildung und eine Voraussetzung für die Approbation handele. Die Beteiligten haben die Hauptsache im Umfang der Rücknahme der ursprünglichen Bescheide für erledigt erklärt. Der Senat hat das Verfahren insoweit eingestellt. Hinsichtlich des verbliebenen Streitgenstandes verfolgt der Kläger mit der vom Senat zugelassenen Berufung seine Einwendungen gegen die Rückzahlungsverpflichtung fort, soweit ihnen die Beklagte nicht Rechnung getragen hat. Der Sanktionscharakter der Maßnahme reiche für sich nicht aus, um den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der gewährten Leistungen entfallen zu lassen. Vielmehr sei eine vorherige Rücknahme der Bewilligungsbescheide erforderlich. Vornehmlich sei die defizitäre Ermessensbetätigung zur Härtefallklausel des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG zu rügen. Hinreichende Ermessensbetätigungen seien nicht erkennbar. Insbesondere sei der Umstand, dass er nach seinem Ausscheiden weiterhin im öffentlichen Dienst tätig sei und dieser Übergang zwischen Bundeswehr und dem Land Berlin abgestimmt gewesen sei, unberücksichtigt geblieben. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 1. September 2011 und 22. Januar 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 10. Januar 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend entschieden, dass der Kläger dem Grunde nach erstattungspflichtig sei. Die Erstattungspflicht nach § 49 Abs. 4 SG 1995 liege nicht im Bereicherungsrecht begründet, sondern habe Sanktionscharakter. Dass das Ausbildungsgeld aufgrund bestandskräftiger Verwaltungsakte gewährt worden sei, stehe der Erstattungspflicht auch ohne deren Aufhebung nicht entgegen. Entscheidend für die Frage der zu absolvierenden Stehzeit sei der Status im Zeitpunkt der Entlassung. Mit der Übernahme als Berufssoldat könne der Kläger aus dem vorherigen Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit nichts mehr für sich herleiten. Das gelte auch dann, wenn die Verpflichtungszeit des Zeitsoldatenverhältnisses vor der Begründung des Berufssoldatenverhältnisses bereits verstrichen sei. In der Sache sei nach der neueren Rechtsprechung der Dienst als Arzt in der Bundeswehr ab der Approbation als Abdienzeit zu berücksichtigen. Deshalb könnten Zeiten für Lehrgänge, die noch vor der Approbation absolviert worden seien, nicht bei der Berechnung der Abdienquote als effektive Stehzeit gewertet werden. Dasselbe gelte für die Zeit als Arzt im Praktikum. Die AiP-Zeit sei eingeführt worden, um die allseits bemängelte praktische Qualifikation junger Berufsanfänger zu verbessern. Von der Stehzeit seinen diejenigen Zeiten in Abzug gebracht worden, in denen der Kläger zum Zwecke der Fortbildung von seiner üblichen ärztlichen Dienstleistung bereit gewesen sei. Dazu zählten insbesondere auch die beiden vom Verwaltungsgericht als Abdienzeit gewerteten Lehrgänge (Sonderlehrgang Allgemeinmedizinische Weiterbildung B sowie der Sonderlehrgang Qualitätshandbuch). Das Verwaltungsgericht habe die Lehrgänge zu Unrecht nicht als Fachausbildung, sondern als allgemeinmilitärische Ausbildung und damit als Teil der Abdienzeit gewertet. Mit der Ermessensbetätigung in den angegriffenen Bescheiden habe sich das Verwaltungsgericht zutreffend befasst, insbesondere mit dem Umstand, dass der Kläger Ausbildungsgeld im Soldatenverhältnis auf Zeit erhalten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.