Beschluss
6 S 24/21
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0921.6S24.21.00
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Leitsätze
Zum Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 9. August 2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.8) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 9. August 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf der allein maßgeblichen Grundlage des Beschwerdevorbringens ergibt sich kein Grund für eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe, da ihm weder ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG noch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag nach § 60c Abs. 7 AufenthG zustehe, wird durch die Beschwerde nicht hinreichend substantiiert in Frage gestellt. 1. Der Antragsteller wendet sich mit der Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihm sei keine Ausbildungsduldung auf der Grundlage des § 60c Abs. 7 AufenthG zu erteilen, da diese Vorschrift nach der Gesetzesbegründung und ihrem systematischen Zusammenhang mit § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG, der in § 60c Abs. 7 AufenthG auch in der Wendung „unbeachtlich des Absatzes 2 Nummer 3“ zum Ausdruck komme, ausschließlich an Maßnahmen zur Identitätsklärung anknüpfe, die der Ausländer innerhalb der in seinem Fall einschlägigen Frist aus § 60c Abs. 2 Nr. 3 lit. a) bis c) AufenthG vorgenommen habe, ohne dass jedoch der von § 60c Abs. 2 Nr. 3 letzter Hs. AufenthG vorausgesetzte Erfolg – die Identitätsklärung – nach Fristablauf eingetreten sei (Beschlussabdruck S. 5 unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 9. Juli 2020 – OVG 3 M 129/20 – juris Rn. 27, in dem die Frage offengelassen wurde). a) Damit setzt sich die Beschwerde, die im Wesentlichen ihre eigene Auffassung an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts setzt, nicht hinreichend auseinander. Das gilt zunächst für den nicht näher begründeten Einwand, dem Wortlaut des § 60c Abs. 7 AufenthG lasse sich die Einschränkung, dass eine Identitätsklärung noch nicht erfolgt sein darf, nicht entnehmen. Mit seinem Einwand, aus der von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Gesetzesbegründung könne nicht geschlossen werden, dass eine Ausbildungsduldung im Ermessenswege nicht auch dann erfolgen könne, wenn zwar in der Frist des § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG keine Identitätsklärung habe erfolgen können, der Antragsteller jedoch währenddessen alles Erforderliche getan habe und sich nach der Frist weiter mit Erfolg um seine Identitätsklärung bemüht habe, lässt der Antragsteller unberücksichtigt, dass er nach der – ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen genügend angegriffenen – Annahme des Verwaltungsgerichts innerhalb der für ihn geltenden Frist des § 60c Abs. 2 Nr. 3 lit. b) AufenthG nicht alles Zumutbare zur Identitätsklärung unternommen habe (Beschlussabdruck S. 4; siehe dazu im Folgenden unter 2). Hiervon ausgehend hat der Antragsteller sich nicht – wie von ihm behauptet – „nach der Frist weiter mit Erfolg um seine Identitätsklärung bemüht“, sondern erst nach Ablauf der bis zum 30. Juni 2020 laufenden Frist im Oktober 2020 bei der Russischen Botschaft vorgesprochen (vgl. Beschlussabdruck S. 4 f.). b) Soweit der Antragsteller sich gegen die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf die Systematik der in Rede stehenden Regelung des § 60c Abs. 7 AufenthG wendet, gibt er die Entscheidungsgründe unzutreffend wieder, indem er vorträgt, das Verwaltungsgericht habe angeführt, „dass ansonsten der in § 60c Abs. 7 genannte Fall mit dem in § 60c Abs. 2 Nr. 3 letzter Hs. AufenthG genannten Fall deckungsgleich sei, der ja gerade außen vor bleiben soll.“ Das hieran anknüpfende Beschwerdevorbringen geht somit an den Gründen der angefochtenen Entscheidung vorbei. Im Übrigen stellt der Antragsteller mit seiner Auffassung, die Regelung des § 60c Abs. 7 AufenthG enthalte „eine Auffangklausel zur Regelung sämtlicher anderer Fälle, in denen keine innerhalb der Frist des § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG genannte Handlung zum Erfolg der Identitätsklärung führt, der Antragsteller aber später eine Handlung vornimmt, die zur Identitätsklärung führt“, den von dem Verwaltungsgericht angenommenen systematischen Zusammenhang von § 60c Abs. 7 AufenthG mit § 60c Absatz 2 Nummer 3 AufenthG nicht substantiiert in Frage. Das gilt auch für die nicht näher begründete Auffassung des Antragstellers, dass § 60c Abs. 7 AufenthG ansonsten mit § 60c Abs. 2 Nr. 3 letzter Hs. AufenthG deckungsgleich wäre (siehe dazu auch im Folgenden unter c). c) Soweit der Antragsteller geltend macht, es entspreche Sinn und Zweck der Norm, dem Ausländer auch nach der Frist des § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG einen Anreiz zu bieten, an seiner Identitätsklärung mitzuwirken, lässt er unberücksichtigt, dass der Gesetzgeber in § 60c Abs. 2 Nr. 3 lit. a) bis c) AufenthG festgelegt hat, bis wann die Identität geklärt sein muss. Mit Buchstabe b) wurde eine Regelung für Ausländer getroffen, die – wie der Antragsteller – bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Deutschland eingereist sind. In Fällen, in denen der Ausländer in den durch die Nummer 3 gesetzten Fristen alle ihm zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung unternommen hat, diese jedoch nicht zum Ende der Frist abgeschlossen werden konnte, verhindert eine spätere Identitätsklärung nicht die Erteilung der Ausbildungsduldung (BT-Drs. 19/8286 S. 15). Die Regelung des § 60c Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 AufenthG hat Fristwahrungsfunktion. Danach gilt die maßgebliche Frist als gewahrt, wenn der Betroffene alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat und die Identität erst nach dieser Frist geklärt werden kann, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten hat. In diesen Fällen entsteht ein gebundener Rechtsanspruch auf die Ausbildungsduldung frühestens ab dem Datum der geklärten Identität (vgl. BT-Drs. 19/8286 S. 15). Bleibt die Identität hingegen ungeklärt, scheidet ein gebundener Anspruch auf die Ausbildungsduldung in jedem Fall aus; das bisherige Mitwirkungsverhalten entscheidet nur noch über die Frage, ob von dem Versagungsgrund gemäß § 60c Abs. 7 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden kann (Bay VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2020 – 10 CE 20.2020 – juris Rn. 13). Der Anreiz, auch nach Ablauf der in § 60c Abs. 2 Nr. 3 lit a) bis c) AufenthG genannten Fristen, weiter in erforderlichen und zumutbaren Umfang an der Identitätsklärung mitzuwirken, bleibt somit bestehen. Die Regelung des § 60c Abs. 7 AufenthG betrifft die Fälle, in denen die Klärung der Identität trotz innerhalb der Frist des Absatzes 2 Nummer 3 von dem Ausländer ergriffener erforderlicher und zumutbarer Maßnahmen für die Identitätsklärung auch nach Fristablauf nicht herbeigeführt werden konnte (vgl. BT-Drs. 19/8286 S. 16). Der Ausländer hat in diesem Fall lediglich Anspruch auf eine Ermessensentscheidung, bei der die Ausländerbehörde zwischen dem ohne Identitätsklärung schon aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wegen § 3, § 5 Abs. 1 Nr. 1a, § 48 AufenthG regelmäßig vorrangigen öffentlichen Aufenthaltsbeendigungsinteresse und dem privaten und öffentlichen Aufenthaltssicherungsinteresse abzuwägen und das bisherige sowie das prognostizierbare künftige Verhalten des Ausländers in den Blick zu nehmen hat (vgl. Dietz in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2021, § 60c AufenthG Rn. 106). d) Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt die eingangs dargestellte Sichtweise des Verwaltungsgerichts nicht zu einem Pauschalausschluss in den Fällen, in denen die Identitätsklärung erst nach Ablauf der Fristen des § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG gelingt. Maßgeblich ist, dass der Ausländer bereits innerhalb dieser Fristen die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung ergriffen haben muss. Etwas anderes ergibt sich auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens auch nicht aus dem Umstand, dass der im Gesetzgebungsverfahren geforderte Pauschalausschluss der Ausbildungsduldung (vgl. BR-Drs. 8/1/19 S. 11) bei in der Vergangenheit erfolgten vorsätzlichen Identitätstäuschungen nicht in das Gesetz aufgenommen worden sei. Im Übrigen geht es vorliegend nicht um die Frage einer vorsätzlichen Identitätstäuschung. 2. Soweit der Antragsteller, dessen Identität nach Ablauf der Frist des § 60c Abs. 2 Nr. 3 lit. b) AufenthG geklärt wurde, geltend macht, er habe während der Frist stets alles Erforderliche und Zumutbare getan, um seine Identität zu klären, greift dies nicht durch. Der Antragsteller wiederholt lediglich die bereits erstinstanzlich vorgetragenen Hinderungsgründe, ohne sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 4 f.) den Darlegungsanforderungen entsprechend auseinanderzusetzen. Die Beschwerde hat somit die erstinstanzliche Annahme, dass dem Antragsteller weder ein gebundener Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG noch auf Erteilung einer Ermessensduldung nach § 60c Abs. 7 AufenthG zustehe, nicht hinreichend substantiiert in Frage gestellt. Auf den von der Beschwerde geltend gemachten Ermessensausfall kommt es nach allem nicht entscheidungserheblich an. Das gilt auch für die Ausführungen des Antragstellers zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).