OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 N 14/21

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:1015.6N14.21.00
1mal zitiert
7Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Streitwertfestsetzung bei Klage gegen Zuwendung an Erstzuwendungsempfänger zur Förderung des Breitbandnetzausbaus (Rn.1)
Tenor
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die erste und zweite Rechtsstufe auf 3.273.873 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Streitwertfestsetzung bei Klage gegen Zuwendung an Erstzuwendungsempfänger zur Förderung des Breitbandnetzausbaus (Rn.1) Der Wert des Streitgegenstandes wird für die erste und zweite Rechtsstufe auf 3.273.873 EUR festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG und trägt in Orientierung an Ziffer 44.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, Anhang zu § 164) dem Umstand Rechnung, dass die Klägerin den Bescheid der Beklagten über eine Zuwendung in vorläufiger Höhe für ein Wirtschaftlichkeitslückenmodell nach der Richtlinie für die Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus der Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkt angefochten hat. Mit Bescheiden vom 21. März 2017 und vom 22. Mai 2018 gewährte die Beklagte dem beigeladenen Landkreis als sog. Erstzuwendungsempfänger vorläufig eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von bis zu 6.547.746 EUR und ermächtigte ihn, diese zur Durchführung näher bezeichneter Aufgaben an ein Telekommunikationsunternehmen als Letztzuwendungsempfänger weiterzuleiten (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 28. Juli 2021 – OVG 6 N 14/21 – Beschlussabdruck S. 2 sowie VG Berlin, Urteil vom 27. November 2020 – VG 26 K 215.19 – Urteilsabdruck S. 3). Die Klägerin verfolgte mit ihrer Anfechtungsklage das Ziel, die Förderung von anderen Telekommunikationsunternehmen durch den Beigeladenen in dem durch die angegriffene Zuwendung vorgegebenen Umfang von vornherein zu verhindern. Die vorliegende Konstellation entspricht der Konkurrentenklage, für die der Streitwertkatalog zutreffend 50 % des streitigen Subventionsbetrages empfiehlt (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Februar 2018 – OVG 6 S 45.17 – juris Rn. 13; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2020 – 8 B 59/19 – juris Rn. 17 für den Fall einer Klage gegen die Gewährung eines Zuschusses, den eine beklagte Gemeinde der beigeladenen Anbieterin von Breitbandanschlüssen zur Förderung des Ausbaus der Breitbandversorgung im Gemeindegebiet bewilligt und geleistet hat). Soweit die Klägerin eine solche Bemessung des Streitwertes für rechtsschutzhemmend erachtet, lässt sie unberücksichtigt, dass es ihr freigestanden hätte, ihre Klage auf einen Teil der Gesamtzuwendung – etwa im Hinblick auf die ihrem eigenen Vortrag zufolge nur wenigen Gemeinden im Fördergebiet, in denen sie tätig ist, – zu beschränken oder die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Zuschussgewährung an ein anderes Unternehmen abzuwarten (siehe dazu Senatsbeschluss vom 12. Februar 2018, a.a.O., Rn. 11). Entgegen der Auffassung Klägerin ist es nicht sachgerecht, den Streitwert lediglich an dem von ihr befürchteten, auf ein Jahr bezogenen Gewinnverlust, der ihren Angaben zufolge 1.260 EUR (35 Kunden x 12 Monate x 3 EUR) betrage, zu orientieren (vgl. dazu OVG Koblenz, Urteil vom 16. Juli 2021 – 6 A 10376/21.OVG – juris Rn. 109 ff., das auf den dreifachen Jahreswert des Umsatzes in den betroffenen Gebieten abstellt). Maßgeblich ist vorliegend, dass das Interesse der Klägerin an der Aufhebung des an den Beigeladenen gerichteten Zuwendungsbescheides identisch ist mit ihrem Interesse, im Projektgebiet die staatliche Förderung anderer Anbieter bzw. Betreiber von Breitbandanschlüssen zu unterbinden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin selbst sich nicht wettbewerbsrechtlich am Förderverfahren beteiligt haben will und sich daher nicht als Mitbewerberin um die in Rede stehenden Zuwendungen in Höhe von 6.547.746 EUR sieht, sondern lediglich den im „Vorgriff“ auf die Förderung von Konkurrenten am Markt erlassenen Zuwendungsbescheid an den beigeladenen Landkreis angegriffen hat. Der Streitwertkatalog trägt dem in Ziffer 44.1.2 dadurch hinreichend Rechnung, dass nicht der in Rede stehende Subventionsbetrag in voller Höhe (vgl. Ziffer 44.1.1 des Streitwertkatalogs für die Leistungsklage), sondern lediglich 50 % des Subventionsbetrages zugrunde zu legen sein sollen. Nach allem ist auch für die von der Klägerin angeregte Orientierung des Streitwertes an dem Zinsvorteil, der bei dem Empfänger einer unter Verstoß gegen das EU-beihilferechtliche Durchführungsverbot gewährten staatlichen Beihilfen entstanden ist, kein Raum. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist entsprechend von Amts wegen geändert worden (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GVG).