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Beschluss

OVG 6 S 55/21

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0224.OVG6S55.21.00
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Leitsätze
1. Eine Antragsänderung ist in aller Regel nicht sachdienlich, wenn der geänderte Antrag als unzulässig abzuweisen ist.(Rn.22) 2. Das Gebot der behördlichen Vorbefassung mit einem inhaltlich kongruenten Antrag ist Ausprägung des Grundsatzes der Gewaltenteilung, der verlangt, dass es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet sind. Aus Gründen der Prozessökonomie ist trotz fehlender vorgerichtlicher Antragstellung bei der Behörde nur dann ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis anzuerkennen, wenn sich die auskunftspflichtige Stelle im gerichtlichen Verfahren in der Sache und nicht nur hilfsweise auf den geltende gemachten Auskunftsanspruch einlässt.(Rn.23) 3. Auskunftsansprüche können nach dem Rechtsgedanken des auch im öffentlichen Recht anwendbaren § 362 Abs. 1 BGB erlöschen.(Rn.24) 4. Die Grenze zur nicht geschuldeten Informationsbeschaffung ist dann überschritten, wenn nicht lediglich die Offenlegung tatsächlich vorhandener Informationen, sei es durch Auskünfte aus Akten oder Vorgängen oder durch Abfrage präsenten Wissens der zuständigen Mitarbeiter, gefordert wird, sondern die erfragten Umstände erst durch Untersuchungen generiert werden müssen.(Rn.31)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. November 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Antragsänderung ist in aller Regel nicht sachdienlich, wenn der geänderte Antrag als unzulässig abzuweisen ist.(Rn.22) 2. Das Gebot der behördlichen Vorbefassung mit einem inhaltlich kongruenten Antrag ist Ausprägung des Grundsatzes der Gewaltenteilung, der verlangt, dass es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet sind. Aus Gründen der Prozessökonomie ist trotz fehlender vorgerichtlicher Antragstellung bei der Behörde nur dann ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis anzuerkennen, wenn sich die auskunftspflichtige Stelle im gerichtlichen Verfahren in der Sache und nicht nur hilfsweise auf den geltende gemachten Auskunftsanspruch einlässt.(Rn.23) 3. Auskunftsansprüche können nach dem Rechtsgedanken des auch im öffentlichen Recht anwendbaren § 362 Abs. 1 BGB erlöschen.(Rn.24) 4. Die Grenze zur nicht geschuldeten Informationsbeschaffung ist dann überschritten, wenn nicht lediglich die Offenlegung tatsächlich vorhandener Informationen, sei es durch Auskünfte aus Akten oder Vorgängen oder durch Abfrage präsenten Wissens der zuständigen Mitarbeiter, gefordert wird, sondern die erfragten Umstände erst durch Untersuchungen generiert werden müssen.(Rn.31) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. November 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antragsteller ist Redakteur einer Tageszeitung. Mit seiner Beschwerde verfolgt er seine erstinstanzlich gestellten Anträge, die das Verwaltungsgericht als unzulässig (Antrag zu 23.) bzw. unbegründet (Anträge zu 1. bis 22.) abgelehnt hat, mit Ausnahme der Anträge zu 11. bis 16. weiter und beantragt nunmehr sinngemäß, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. November 2021 der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm Auskunft darüber zu erteilen, 1. ob der frühere Staatssekretär (Ex-StS) Wolfgang S ... im Zusammenhang mit Steuergeschäften der Hamburger Warburg-Bank (Cum-Ex) oder dem Zusammenbruch des Unternehmens Wirecard im Verlauf seiner Amtszeit Positionspapiere, Hintergrundinformationen, Sachstandsberichte, vergleichbare Schriftstücke oder sonstige Dokumente an Journalistinnen und Journalisten verschickt oder versendet hat, 2. wann (Datum) und in wie vielen Fällen Ex-StS S ... die unter 1.) bezeichneten Informationen/Dokumente an Journalistinnen und Journalisten verschickt oder versendet hat, 3. welche der unter 1.) bezeichneten Informationen/Dokumente Ex-StS S ... im Verlauf seiner Amtszeit an Journalistinnen und Journalisten verschickt oder versendet hat (Auflistung), 4. auf welche Vorgänge oder Vorfälle im Zusammenhang mit Steuergeschäften der Hamburger Warburg-Bank (Cum-Ex) oder dem Zusammenbruch des Unternehmens Wirecard die von Ex-StS S ... übersandten Informationen/Dokumente im Einzelnen Bezug genommen haben, 5. wie in den von Ex-StS S ... übersandten Informationen/Dokumenten die Rolle von Ex-Bundesfinanzminister (Ex-BM) Olaf Scholz beschrieben wurde, 6. welche Informationen zur Rolle von Ex-BM Scholz in den von Ex-StS S ... übersandten Informationen/Dokumenten im Einzelnen mitgeteilt wurden, 7. auf welche Weise Ex-StS S ... den Journalistinnen und Journalisten die unter 1.) beschriebenen Informationen verschickt oder versendet hat, 8. ob Ex-StS S ... im Zusammenhang mit den unter 1.) beschriebenen Maßnahmen verlangt hat, als Absender/Urheber der Informationen im Falle einer Berichterstattung in den Medien verschwiegen zu werden, 9. ob Ex-StS S ... für die unter 1.) beschriebenen Handlungen private E-Mail-Accounts oder Handys benutzt hat, 10. welche Accounts oder Telekommunikationsmedien mit welchen ggf. dienstlichen Absendekennungen/Adressen Ex-StS S ... darüber hinaus genutzt hat, um die unter 1.) bezeichneten Informationen/Dokumente an Journalistinnen und Journalisten zu übersenden, 17. ob Ex-StS S ... im Zeitraum a) bis August 2021 oder b) ab August 2021 Protokolle von Sitzungen des Bundestags-Finanzausschusses an Medienvertreter verschickt oder versendet hat, die eine Befragung von Ex-BM Scholz zu sog. Cum-Ex-Geschäften der Hamburger Warburg Bank betrafen, darunter insbes. das Protokoll einer Befragung vom 1. Juli 2020, und welche weiteren Protokolle mit jeweils welchem Datum dies ggf. waren, 18. ob Ex-StS S ... gegenüber Journalisten unter Bezugnahme auf die Durchsuchung der Staatsanwaltschaft Osnabrück im Bundesfinanzministerium (BMF) mitgeteilt hat, es habe nach seiner Kenntnis Gerüchte gegeben, dass im Wahlkampf noch eine „Bombe“ platzen könne, 19. ob Ex-StS S ... im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Durchsuchungen im BMF sonst Kontakt zu Journalistinnen oder Journalisten oder Medien aufgenommen und es unternommen hat, sie von der Sichtweise des BMF bzw. angeblichen Diskrepanzen zwischen Durchsuchungsbeschluss und Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Osnabrück zu überzeugen oder diese aus Sicht des BMF bestehenden Diskrepanzen dargelegt hat, 20. ob Ex-StS S ... nach erfolgter Berichterstattung oder Kommentierung im unter 19.) bezeichneten Zusammenhang ab 9. September 2021 zu Medien Kontakt aufgenommen und Änderungen in von diesen veröffentlichten Texten verlangt oder vorgeschlagen hat, 21. wann nach Kenntnis des Bundesfinanzministeriums die vom Mobilfunkgerät mit dem dienstlichen Anschluss 0 ... an Medien bzw. Medienvertreter versandten Informationen/Auskünfte/Dokumente zu den Themen „Cum Ex“ sowie „Wirecard“ gelöscht worden sind, 22. ob das Bundesfinanzministerium über den Twitter-Account @ ... in den Jahren 2020/2021 per Twitter-Direktnachricht Informationen/Auskünfte/Dokumente zu den Themen „Cum Ex“ sowie „Wirecard“ an Medien bzw. Medienvertreter versandt hat, 23. welche Informationen/Auskünfte/Dokumente zu den Themen „Cum Ex“ sowie „Wirecard“ das BMF über den Twitter-Account @ ... in den Jahren 2020/2021 per Twitter-Direktnachricht an Medien bzw. Medienvertreter versendet hat. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei dem mit Schriftsatz des Antragstellers vom 24. November 2021 ergänzend gestellten Antrag zu 23. um eine unzulässige Antragserweiterung handele und im Übrigen – hinsichtlich der Anträge zu 1. bis 22. – ein Anordnungsanspruch nicht mit der für die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht sei. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, die Erweiterung um den Antrag zu 23. sei unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Erweiterung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung um den Antrag zu 23. in entsprechender Anwendung des § 91 VwGO unzulässig sei, da die Antragsgegnerin in die Antragsänderung nicht eingewilligt habe und die Antragsänderung auch nicht sachdienlich sei. Eine Antragsänderung sei in aller Regel nicht sachdienlich, wenn der geänderte Antrag als unzulässig abgewiesen werden müsse. Dies sei hier der Fall. Dem Antrag zu 23. fehle es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller ein mit dem Antrag inhaltlich übereinstimmendes Auskunftsverlangen nicht vorprozessual bei dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) gestellt habe. Der Antragsteller räumt in der Beschwerdebegründung ein, dass er die im Antrag zu 23. enthaltene Frage nicht vorprozessual bei der auskunftspflichtigen Stelle angebracht habe, und macht geltend, dass dies aufgrund des vorprozessualen Auskunftsverhaltens der Antragsgegnerin ausnahmsweise verzichtbar sei. Dies überzeugt nicht. Das Gebot der behördlichen Vorbefassung mit einem inhaltlich kongruenten Antrag ist Ausprägung des Grundsatzes der Gewaltenteilung, der verlangt, dass es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – 6 VR 1/17 – juris Rn. 9; Urteil vom 16. März 2016 – 6 C 66/14 – juris Rn. 21). Aus Gründen der Prozessökonomie, die der Antragsteller für sich in Anspruch nimmt, ist trotz fehlender vorgerichtlicher Antragstellung bei der Behörde nur dann ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis anzuerkennen, wenn sich die auskunftspflichtige Stelle im gerichtlichen Verfahren in der Sache und nicht nur hilfsweise auf den geltende gemachten Auskunftsanspruch einlässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017, a.a.O., Rn. 10). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsätzen vom 25. und 29. November 2021 gerügt, dass die Frage im Antrag zu 23. neu und der Antrag insoweit mangels vorprozessualer Befassung unzulässig sei. Sie hat sich ausdrücklich gegen die Praxis des Antragstellers gewandt, „ständig neue Fragen zu stellen und diese in das anhängige Eilverfahren einzubeziehen“. 2. Soweit sich der Antragsteller gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, die Anträge zu 1. bis 22. seien unbegründet, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei, führt das Beschwerdevorbringen nicht zu einer Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat offengelassen, ob die Voraussetzungen des presserechtlichen Auskunftsanspruch für die unter Ziffern 1. bis 22. gestellten Fragen erfüllt sind, weil die mit den genannten Anträgen verfolgten Auskunftsansprüche jedenfalls nach dem Rechtsgedanken des auch im öffentlichen Recht anwendbaren § 362 Abs. 1 BGB erloschen seien. Die Antragsgegnerin habe die Anspräche spätestens mit den im gerichtlichen Verfahren gemachten Angaben erfüllt. a) In Bezug auf die mit dem Antrag zu 1. begehrte Auskunft, „ob der frühere Staatssekretär (Ex-StS) W ... im Zusammenhang mit Steuergeschäften der Hamburger Warburg-Bank (Cum-Ex) oder dem Zusammenbruch des Unternehmens Wirecard im Verlauf seiner Amtszeit Positionspapiere, Hintergrundinformationen, Sachstandsberichte, vergleichbare Schriftstücke oder sonstige Dokumente an Journalistinnen und Journalisten verschickt oder versendet hat“, hat das Verwaltungsgericht auf die Abfrage des persönlichen dienstlichen Wissens des Staatssekretärs S ... durch die Antragsgegnerin sowie deren Erklärung verwiesen, dass sie über keine weitergehenden oder anderweitigen Kenntnisse verfüge. Das von der Antragsgegnerin mitgeteilte Ergebnis der Abfrage des präsenten dienstlichen Wissens des Staatssekretärs hat das Verwaltungsgericht wie folgt zusammengefasst: „Er habe Informationen zu den in dieser Frage aufgeführten Themenkreisen auf dem Mikroblogging-Dienst Twitter öffentlich – also auch Journalistinnen und Journalisten – zur Verfügung gestellt. Im Übrigen habe er sich in seiner Amtszeit mit einer Vielzahl von Personen, insbesondere Journalistinnen und Journalisten, zu einer Vielzahl von politischen und fachlichen Themen und Vorhaben ausgetauscht und in diesem Zusammenhang auch Positionspapiere, Hintergrundinformationen und Berichte zur Verfügung gestellt. Der Austausch sei über ganz verschiedene Wege, mündlich, telefonisch und schriftlich, z.B. über Twitter, erfolgt. Das gelte auch für die vom Antragsteller in der Frage 1 bezeichneten Themenkreise. Der Austausch mit Journalistinnen und Journalisten werde von ihm nicht gesondert dokumentiert, festgehalten oder vorgehalten. Auch könne er aufgrund der Vielzahl an Kontakten, dienstliche und private Austausche seit Beginn seiner Amtszeit im März 2018 nicht rekonstruieren und auch nicht nachhalten, ob, wann, wie und welche Informationen und gegebenenfalls Dokumente er dabei im Einzelfall übermittelt habe. Das gelte auch für die hierfür genutzten technischen Geräte sowie elektronischen Dienste.“ Der Antragsteller hält diese Zusammenfassung des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Soweit er mit der Beschwerde geltend macht, dass die Angaben zur Erfüllung seines Auskunftsverlangens jedoch ungeeignet seien, überzeugt dies nicht. Der Antragsteller meint, eine Antwort liege bei der Fragestellung in Form einer sog. „Closed-Ended Question“ nur dann vor, wenn diese entweder „Ja“ oder „Nein“ laute. Dabei übersieht er, dass die Antragsgegnerin die Frage, „ob“ Staatssekretär S ... im genannten Zusammenhang Dokumente an Journalistinnen oder Journalisten verschickt oder versendet hat, der Sache nach bejahend beantwortet hat. Weshalb mit der gegebenen Auskunft offengeblieben sei, ob die Informationen auch „versendet“ worden seien, wie der Antragsteller rügt, erschließt sich nicht. Wenn Informationen unter anderem „schriftlich“ den Journalistinnen und Journalisten „zur Verfügung gestellt“ worden sind, dann schließt dies selbstverständlich auch ein „Versenden“ bzw. „Verschicken“ – ggf. in digitaler Form – ein, nach dem der Antragsteller gefragt hat. b) In Bezug auf die Würdigung des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe die jeweiligen mit den Anträgen zu 2. bis 22. begehrten Auskünfte durch bestimmte, im Einzelnen im Beschluss wiedergegebene Angaben erfüllt (S. 11 bis S. 22 des Beschlussabdrucks), fehlt es in der Beschwerdebegründung an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung und der Darlegung von Gründen, weshalb die angefochtene Entscheidung insoweit abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die Beschwerdebegründung verhält sich nicht zu diesen Ausführungen. Selbst wenn zugunsten des Antragstellers unterstellt wird, das sich sein Vorbringen, die Antragsgegnerin verschleiere mit ihren Auskünften, dass die digitalen Kommunikationsverläufe des früheren Staatssekretärs mit Journalistinnen und Journalisten weiterhin gespeichert und damit beim BMF vorhanden seien, auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Anträgen zu 2. bis 22. bezieht, verhilft dies der Beschwerde nicht insoweit zum Erfolg. Nach den überzeugenden Ausführungen der Antragsgegnerin, die vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen werden, gibt es beim Bundesministerium der Finanzen zu dem vom Antragsteller abgefragten Kommunikationsverhalten des früheren Staatssekretärs gegenüber Medienvertretern keine Dokumentation in Form von Akten oder Vorgängen. Zwar können Informationen auch dann bei der auskunftspflichtigen Stelle vorhanden sein, wenn sie nicht – entweder elektronisch gespeichert oder schriftlich – in Akten oder Vorgängen enthalten sind. Zur Erstattung von Auskünften über solche Informationen bedarf es ggf. der Abfrage des präsenten dienstlichen Wissens bei der nach der internen Geschäftsverteilung sachlich zuständigen Stelle bzw. bei einem für den abgefragten Sachverhalt zuständigen Mitarbeiter. Die Grenze zur nicht geschuldeten Informationsbeschaffung ist aber dann überschritten, wenn nicht lediglich die Offenlegung tatsächlich vorhandener Informationen, sei es durch Auskünfte aus Akten oder Vorgängen oder durch Abfrage präsenten Wissens der zuständigen Mitarbeiter, gefordert wird, sondern die erfragten Umstände erst durch Untersuchungen generiert werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 6 A 2/12 – juris Rn. 30; Senatsbeschluss vom 14. Januar 2022 – OVG 6 S 40/21 – juris Rn. 13). Die Antragsgegnerin ist ihrer Pflicht zur Abfrage des präsenten dienstlichen Wissens nachgekommen, indem sie dem Staatssekretär die Fragen des Antragstellers vorgelegt hat. Die auskunftspflichtige Stelle hat keinen Einfluss darauf, wie die befragte Person die Fragen zu beantworten gedenkt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2022, a.a.O., juris Rn. 14). Sie darf die von der befragten Person erhaltenen Antworten zusammenfassen und dem Antragsteller übermitteln, ohne weitere Nachforschungen anstellen zu müssen, um die Fragen ggf. noch umfangreicher oder detaillierter beantworten zu können. Insbesondere ist die Antragsgegnerin mangels Pflicht zur Informationsbeschaffung und Sachverhaltsermittlung nicht gehalten, neben der durchgeführten Abfrage dienstlichen Wissens weitere datentechnische Untersuchungen durchführen zu lassen, die unter Umständen zum Auffinden von Inhalten oder Verlaufsdaten im Zusammenhang mit dem digitalen Kommunikationsverhalten des früheren Staatssekretärs führen könnten. Weil der Antragsteller solche Untersuchungen nicht nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlangen kann, führt ihr Unterbleiben auch nicht dazu, dass der mit den Anträgen zu 2. bis 22. vom Antragsteller geltend gemacht Auskunftsanspruch noch nicht erfüllt worden wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG, wobei der Senat wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache von einer Halbierung des Auffangwertes absieht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).