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Beschluss

OVG 6 S 35/22

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0622.OVG6S35.22.00
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Leitsätze
Aufgrund des presserechtlichen Auskunftsanspruchs können Presseangehörige auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen. Das Auskunftsbegehren muss ein konkreten Sachkomplex benennen, hinsichtlich dessen bestimmte Informationen gewünscht werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn es dem Anspruchsteller nicht um konkrete Informationen geht, sondern um Ausforschung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2021 - 10 C 3.20 -, NVwZ 2022, S. 326 ff., juris Rn. 26).(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Mai 2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufgrund des presserechtlichen Auskunftsanspruchs können Presseangehörige auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen. Das Auskunftsbegehren muss ein konkreten Sachkomplex benennen, hinsichtlich dessen bestimmte Informationen gewünscht werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn es dem Anspruchsteller nicht um konkrete Informationen geht, sondern um Ausforschung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2021 - 10 C 3.20 -, NVwZ 2022, S. 326 ff., juris Rn. 26).(Rn.7) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Mai 2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antragsteller ist Journalist. Er begehrt, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen: Welche Unterlagen im Einzelnen (bitte Aktenzeichen) und mit welchem Datum liegen aus der Amtszeit der früheren Bundeskanzlerin Merkel dem Bundeskanzleramt vor betreffend die Themen Putin, Russland, Ukraine und GUS? hilfsweise, welche Unterlagen im Einzelnen (bitte Aktenzeichen) mit welchem Datum liegen aus der vergangenen Amtszeit der früheren Bundeskanzlerin (Jahre 2017 bis 2021) dem Bundeskanzleramt vor betreffend die Themen Putin und Ukraine? Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Hauptantrag sei bereits unzulässig, das Auskunftsbegehren des Antragstellers nicht hinreichend bestimmt. Überdies sei der Hauptantrag unbegründet. Ein Anordnungsanspruch sei nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Ungeachtet der weiteren vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss angesprochenen und von der Beschwerde angegriffenen rechtlichen und tatsächlichen Aspekte hat das Verwaltungsgericht zu Recht einen Anordnungsanspruch verneint. Der mit dem Rechtsschutzantrag geltend gemachte presserechtliche Auskunftsanspruch gewährt Presseangehörigen durch Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen verfassungsunmittelbaren Anspruch gegenüber Bundesbehörden, soweit auf diese Landespressegesetze mit den in ihnen enthaltenen Auskunftsanspruchsnormen wegen der entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes keine Anwendung finden. Aufgrund dieses Anspruchs können Presseangehörige auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen, soweit die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden sind und schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 -, BVerwGE 167, 319 ff., Rn. 13). Das Auskunftsbegehren muss einen konkreten Sachkomplex benennen, hinsichtlich dessen bestimmte Informationen gewünscht werden (Senatsbeschluss vom 7. März 2014 - OVG 6 S 48.13 -, juris Rn. 9). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn es dem Anspruchsteller nicht um konkrete Informationen geht, sondern um Ausforschung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2021 - 10 C 3.20 -, NVwZ 2022, S. 326 ff., juris Rn. 26). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann der Antragsteller die begehrten Auskünfte nicht verlangen. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass der Antragsteller nicht die Beantwortung bestimmter Fragen, sondern die Benennung von Unterlagen aus der sechzehnjährigen Amtszeit der früheren Bundeskanzlerin zu den von ihm bezeichneten „Themen“ begehrt. Dem Antragsteller geht es dabei nicht um die Erteilung bestimmter Auskünfte zu konkreten Fragen im Rahmen laufender Recherchen. Vielmehr möchte er sich einen Überblick über die vorhandenen Unterlagen verschaffen, um dann zu entscheiden, welche Recherchen zu welchen konkreten Tatsachenkomplexen er ggf. anstellen will. Das wird durch sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren deutlich, wonach Journalisten regelmäßig darauf angewiesen seien, „den Bestand von Unterlagen bei einer Behörde zu erfahren, um auf dieser Grundlage weitere Recherchen durchführen und Auskunft betreffend auf dieser Grundlage bestimmbarer Unterlagen begehren zu können“. Dass der Antragsteller darüber berichten möchte, welche Akten, Vorgänge oder Dokumente im Kanzleramt zu „Putin“, „Russland“, der „Ukraine“ und den „GUS“ geführt werden oder vorhanden sind, trägt er nicht vor. Überdies fehlt sowohl den mit dem Hauptantrag als auch den mit dem Hilfsantrag begehrten Auskünften der erforderliche hinreichend bestimmte Bezug zu einem konkreten Tatsachenkomplex, zu dem bestimmte Informationen abgefragt werden. Der Antragsteller möchte mit Haupt- und Hilfsantrag Auskunft über das Vorhandensein aller Unterlagen des Kanzleramts zu den im Antrag bezeichneten Stichworten bezogen auf den sechzehnjährigen Amtszeitraum der früheren Bundeskanzlerin erhalten. Ein solches Begehren ist nicht auf eine konkrete Information oder eine Mehrzahl konkreter Informationen zu einem vom Anspruchsteller benannten Tatsachenkomplex gerichtet. Jedes einzelne der vom Antragsteller als „Themen“ bezeichneten Stichworte umfasst eine Vielzahl an Vorgängen und Sachkomplexen, die zahllose außenpolitische wie innenpolitische Vorkommnisse, Themen, Tatsachen, Wertungen und Einschätzungen umfassen. Eine seriöse Auskunftserteilung läuft auf die inhaltliche Sichtung und Auswertung einer nicht überschaubaren Anzahl von Akten, Vorgängen und Dokumenten hinaus. Das Auskunftsverlangen ist daher nicht auf die Beantwortung einzelner konkreter Fragen, sondern auf die Erstattung eines schriftlichen Berichts über die vorhandenen Unterlagen gerichtet. Ein solches Begehren ist nicht Gegenstand des presserechtlichen Auskunftsanspruchs, sondern dient der Ausforschung. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Einschätzung. Soweit sich die Beschwerde mit den vorstehend behandelten Aspekten befasst, zeigt sie nicht auf, wie die mit den Anträgen verfolgten Begehren in einer Weise eingrenzbar und interpretierbar wären, die den dargelegten Beschränkungen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs Rechnung trägt. Im Gegenteil wird ausgeführt, es liege „auf der Hand“, dass der Antragsteller „einen vollumfänglichen Überblick über die diesbezüglich bei dem Bundeskanzleramt vorhandenen Unterlagen begehrt“. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).