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Beschluss

OVG 6 S 36/22

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0707.OVG6S36.22.00
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Leitsätze
1. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse bezieht sich nur auf die bei einer Behörde bzw. auskunftspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen amtlichen Informationen. Er begründet dagegen kein allgemeines Fragerecht gegenüber Behördenleitern oder anderen bei der auskunftspflichtigen Stelle tätigen Personen in Bezug auf Themen, die mit einer früheren Amtstätigkeit dieser Personen in Zusammenhang stehen. Denn insoweit handelt es sich nicht um Wissen, das im Rahmen einer Tätigkeit für die auskunftspflichtige Stelle dienstlich erlangt worden ist. (Rn.17) 2. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch richtet sich ebenso wie die landesrechtlich normierten Auskunftsansprüche der Presse gegen Behörden als auskunftspflichtige Stellen und umfasst das zuständigkeitshalber erlangte dienstliche Wissen, nicht aber persönliche Kenntnisse von Angehörigen der Behörde, die außerhalb der dienstlichen Tätigkeit für die um Auskunft gebetene Stelle erworben wurden oder nach Behauptung des Fragestellers erworben worden sein sollen.(Rn.18)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juni 2022 mit Ausnahme der Verfahrenseinstellung nach teilweiser Erledigung der Hauptsache geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juni 2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszügen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse bezieht sich nur auf die bei einer Behörde bzw. auskunftspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen amtlichen Informationen. Er begründet dagegen kein allgemeines Fragerecht gegenüber Behördenleitern oder anderen bei der auskunftspflichtigen Stelle tätigen Personen in Bezug auf Themen, die mit einer früheren Amtstätigkeit dieser Personen in Zusammenhang stehen. Denn insoweit handelt es sich nicht um Wissen, das im Rahmen einer Tätigkeit für die auskunftspflichtige Stelle dienstlich erlangt worden ist. (Rn.17) 2. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch richtet sich ebenso wie die landesrechtlich normierten Auskunftsansprüche der Presse gegen Behörden als auskunftspflichtige Stellen und umfasst das zuständigkeitshalber erlangte dienstliche Wissen, nicht aber persönliche Kenntnisse von Angehörigen der Behörde, die außerhalb der dienstlichen Tätigkeit für die um Auskunft gebetene Stelle erworben wurden oder nach Behauptung des Fragestellers erworben worden sein sollen.(Rn.18) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juni 2022 mit Ausnahme der Verfahrenseinstellung nach teilweiser Erledigung der Hauptsache geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juni 2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszügen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Journalist. Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 10. Juni 2022 aufgegeben, dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung Auskunft darüber zu erteilen, ob nach persönlicher Kenntnis des Bundeskanzlers Olaf Scholz und/oder nach persönlicher Kenntnis des Bundesministers für besondere Aufgaben/Chef des Bundeskanzleramts Wolfgang Schmidt, Bundeskanzler Olaf Scholz im Gespräch (Hintergrundgespräch) mit Journalisten im Bundesfinanzministerium am 1. September 2020 in Ausübung seines damaligen Amts als Bundesminister für Finanzen gegenüber dem Journalisten O... angegeben hat, er (Bundeskanzler Olaf Scholz) habe bei seinen Treffen als Hamburger Bürgermeister mit Warburg-Bankiers im Jahr 2016 nicht gewusst, dass gegen diese strafrechtlich ermittelt werde, und die übrigen Anträge des Antragstellers wegen vorgerichtlicher Erfüllung des Auskunftsbegehrens (Antrag zu 2.) bzw. mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (Anträge zu 3. bis 7.) als unbegründet abgelehnt. Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde seine erstinstanzlich zu 2.) bis 7.) gestellten Anträge weiter und begehrt, der Antragsgegnerin aufzugeben, ihm Auskunft zu erteilen, 2.) ob nach persönlicher Kenntnis der Teilnehmenden am Gespräch im BMF mit Journalisten am 1.9.2020 (BK Scholz, BM Schmidt) Herr BK Scholz in seinem damaligen Amt als Hamburger Bürgermeister vor Treffen mit Warburg-Bankiers im Jahr 2016 durch seine damaligen Beamten darüber informiert worden ist, dass gegen diese Bankiers wegen Steuerdelikten ermittelt wurde, 3.) welche Belege oder sonstige Hinweise/Indizien/Anhaltspunkte dem Bundeskanzleramt/den damaligen Teilnehmern des Gesprächs im Bundes-finanzministerium am 1.9.2020 BK Scholz und BM Schmidt vorliegen, dass „recherchierende Journalist:innen verschiedener Medien um ein solches Hintergrundgespräch entsprechend den Bestimmungen der Bundespresse-konferenz e.V. angefragt“ haben, 4.) um wie viele Anfragen es sich hinsichtlich der zu 3.) bezeichneten Anfragen handelte, 5.) ob die zu 3.) bezeichneten Anfragen schriftlich vorliegen, 6.) ob BM Schmidt als Staatssekretär im Bundesfinanzministerium mit der Vorbereitung des Hintergrundgesprächs am 1.9.2020 im Bundesfinanzministerium befasst war, 7.) ob BM Schmidt bei der Vorbereitung des Hintergrundgesprächs mit Journalisten am 1.9.2020 im Bundesfinanzministerium in Kontakt mit Medienvertretern stand, die a.) später am Hintergrundgespräch teilgenommen haben b.) nicht am Hintergrundgespräch teilgenommen haben, aber Auftraggeber/Vorgesetzte der Teilnehmenden waren/sind? hilfsweise, die unter 2.) bis 7.) begehrten Auskünfte vertraulich und nicht zur Verwendung für eine öffentliche Berichterstattung unter Nennung der Quelle „Bundeskanzleramt“ mitzuteilen. Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde des Antragstellers entgegen und begehrt mit ihrer Beschwerde, den angefochtenen Beschluss insoweit abzuändern, als das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben hat. II. 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 22. Juni 2022 dargelegten Gründe ist der erstinstanzliche Beschluss zu ändern, weil ein Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit vorliegt. Es spricht vielmehr Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller aufgrund des verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruchs nicht verlangen kann, dass eine auskunftspflichtige Stelle – hier: das Bundeskanzleramt – bei ihr beschäftigte bzw. diese Stelle leitende Personen zu Vorgängen befragt, die keinerlei Bezug zu dienstlichen Vorgängen der auskunftspflichtigen Stelle haben. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass Gegenstand des Auskunftsanspruchs diejenigen Informationen sind, die bei der auskunftspflichtigen Stelle vorhanden sind, sowie dass zu den bei der Behörde vorhandenen Informationen auch auf dienstliche Vorgänge und Wahrnehmungen bezogene Informationen gehören, die nicht verschriftlicht bzw. nicht aktenkundig gemacht wurden. Zur Erteilung von Auskünften insoweit bedarf es ggf. der Abfrage des präsenten dienstlichen Wissens bei der nach der internen Geschäftsverteilung sachlich zuständigen Stelle oder bei einem für den abgefragten Sachverhalt zuständigen Mitarbeiter der Behörde, wobei letzteres auch dann gilt wenn sich die zuständige Stelle oder der Aufgabenbereich von Mitarbeitern innerhalb der informationspflichtigen Stelle (Hervorhebung durch den Senat) zwischenzeitlich geändert hat (vgl. zum Auskunftsanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 MStV: BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 1/20 – juris Rn. 25; zum verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch: Senatsbeschluss vom 14. Januar 2022 – OVG 6 S 40/21 – juris Rn. 13). Eine Befragung ausgeschiedener Behördenleiter, Mitarbeiter oder – bei entsprechender Organisationsform – Organmitglieder ist demgegenüber mangels Informationsbeschaffungspflicht nicht geschuldet (vgl. BVerwG, a.a.O.). Nach Auffassung des erkennenden Senats folgt aus dieser Rechtsprechung, dass Informationen nur dann in der Form präsenten dienstlichen Wissens von Personen bei einer Behörde vorliegen, wenn dieses Wissen im Rahmen einer Tätigkeit für die auskunftspflichtige Stelle dienstlich erlangt worden ist. Denn der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch bezieht sich nur auf die bei einer Behörde bzw. auskunftspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen, amtlichen Informationen. Er begründet dagegen kein allgemeines Fragerecht gegenüber Behördenleitern oder anderen bei der auskunftspflichtigen Stelle tätigen Personen in Bezug auf Themen, die mit einer früheren Amtstätigkeit dieser Personen im Zusammenhang stehen (so bereits der zwischen den Beteiligten ergangene Senatsbeschluss vom 27. Juni 2022 – OVG 6 S 28/22 – BA S. 5 f.). Denn insoweit handelt es sich nicht um Wissen, das im Rahmen einer Tätigkeit für die auskunftspflichtigen Stellen dienstlich erlangt worden ist. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch richtet sich ebenso wie die landesrechtlich normierten Auskunftsansprüche der Presse gegen Behörden als auskunftspflichtige Stellen und umfasst das zuständigkeitshalber erlangte dienstliche Wissen, nicht aber persönliche Kenntnisse von Angehörigen der Behörde, die außerhalb der dienstlichen Tätigkeit für die um Auskunft erbetene Stelle erworben wurden oder nach Behauptung des Fragestellers erworben worden sein sollen. 2. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge zu 2. bis 7. und den Hilfsantrag jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil ein Anordnungsanspruch nicht der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit vorliegt. Dass die erfragten Informationen zu Vorgängen im Zusammenhang mit einem bei dem Bundesministerium der Finanzen im September 2020 durchgeführten Hintergrundgespräch mit Journalisten in den vom Bundeskanzleramt geführten Akten vorhanden wären, macht der Antragsteller nicht geltend. Seine Auffassung, die Informationen seien ggf. als präsentes dienstliches Wissen des Bundeskanzlers oder Chefs des Bundeskanzleramts bei dem Bundeskanzleramt tatsächlich vorhanden, teilt der erkennende Senat nicht. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter Ziffer 1. Bezug genommen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).