Urteil
OVG 6 B 7/22
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0907.OVG6B7.22.00
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Leitsätze
Der Normgeber einer Kindertagespflegebeitragssatzung ist nicht verpflichtet, auf der Grundlage von § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) erhobene Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagespflege dahingehend zu deckeln, dass sie nicht höher sind als die bei entsprechendem Einkommen der Eltern zu entrichtenden Kostenbeiträge für Kindertagesstätten. Dies gilt auch dann, wenn der Wunsch auf Betreuung des Kindes in einer Kindertagesstätte wegen Kapazitätserschöpfung nicht erfüllt werden konnte.(Rn.15)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. März 2021 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten beider Rechtszüge.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Normgeber einer Kindertagespflegebeitragssatzung ist nicht verpflichtet, auf der Grundlage von § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) erhobene Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagespflege dahingehend zu deckeln, dass sie nicht höher sind als die bei entsprechendem Einkommen der Eltern zu entrichtenden Kostenbeiträge für Kindertagesstätten. Dies gilt auch dann, wenn der Wunsch auf Betreuung des Kindes in einer Kindertagesstätte wegen Kapazitätserschöpfung nicht erfüllt werden konnte.(Rn.15) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. März 2021 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin anstelle des Senats (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 21. November 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Landkreises Havelland vom 6. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Förderung in der Kindertagespflege auf dem Gemeindegebiet des Beklagten ist die zum 1. Januar 2014 in Kraft getretene Satzung des Landkreises Havelland zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagespflegestelle nach dem Kita-Gesetz (Kindertagespflegebeitragssatzung, im Folgenden: Satzung) vom 11. Juni 2018 (Amtsblatt für den Landkreis Havelland Nr. 12 vom 22. August 2018, S. 29). Zu deren Erlass ist der Landkreis, dem die Aufgabe der Förderung der Kindertagespflege als örtlichem Träger der Jugendhilfe grundsätzlich obliegt, auch bezüglich der Inanspruchnahme von Kindertagespflege in der Gemeinde B... befugt. Zwar hat sich diese sich gegenüber dem Landkreis Havelland mit dem auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 Satz 2 KitaG geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 30. Dezember 2015 / 16. Januar 2016 verpflichtet, in ihrem Gemeindegebiet bestimmte Aufgaben zur Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 1 KitaG für den Landkreis durchzuführen, wozu unter anderem die Vermittlung von Tagespflegepersonen, der Abschluss von Betreuungsverträgen und die Erhebung von Elternbeiträgen gehören (siehe Abschnitt I Nr. 2 Buchst. c des Vertrages). Dadurch wird die dem Landkreis nach § 18 Abs. 2 Alt. 1 KitaG zustehende Befugnis zur "Festsetzung" der Elternbeträge durch den Erlass einer Satzung für die Inanspruchnahme von Betreuung in Kindertagespflege nicht berührt (so ausdrücklich: Abschnitt II. Nr. 1 Buchst. f des Vertrages). Die Satzung des Landkreises Havelland steht im Einklang mit höherrangigem Bundes- und Landesrecht. Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), vor dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) – im Folgenden: SGB VIII – können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Kostenbeiträge zu staffeln (Satz 2). Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden (Satz 3). In Ausfüllung dessen bestimmt das Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg vom 27. Juni 2004 (GVBl. I S. 384), vor dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2017 (GVBl. I Nr. 17) in Bezug auf die Förderung in Kindertagespflege, dass die in § 17 KitaG geregelten Vorgaben mit Ausnahme des § 17 Abs. 3 Satz 1 KitaG entsprechend anwendbar sind (vgl. § 18 Abs. 2 KitaG). Nach § 17 Abs. 2 KitaG sind die Elternbeiträge sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. Im Rahmen dieser – durch die Satzung des Landkreises Havelland vom 11. Juni 2018 gewahrten – Vorgaben hat der Satzungsgeber bei der Regelung der Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Förderung in Kindertagespflege einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum. 1. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung ist die Satzung auch nicht wegen eines Verstoßes der in § 6 zur Einkommensermittlung getroffenen Regelung gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) insgesamt nichtig. Die genannte Satzungsbestimmung, wonach sich die Höhe des Elternbeitrags grundsätzlich nach der Höhe des Jahreseinkommens der Personensorgeberechtigten bestimmt (Absatz 1), wobei bei Lebensgemeinschaften das Einkommen beider Partner zugrunde gelegt wird, sofern sie leibliche Eltern bzw. Adoptiveltern des Kindes sind (Absatz 2), ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Dem Satzungsgeber steht bei dem Erlass von Elternbeitragssatzungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der es grundsätzlich ihm überlässt, zu entscheiden, ob und in welcher Weise er die bei der Ermittlung der Elternbeiträge in Betracht kommenden Aspekte berücksichtigt. Die in Ausübung dieses Gestaltungsspielraums erlassenen Regelungen sind unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nur daraufhin gerichtlich zu überprüfen, ob der Satzungsgeber einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt und keine sachfremden Erwägungen angestellt, insbesondere das Willkürverbot beachtet hat (vgl. m.w.N. Senatsurteil vom 23. März 2022 - OVG 6 B 15/21 - juris Rn. 24). Diesen Anforderungen genügt die in § 6 der Satzung getroffene Regelung. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 23. März 2022 (juris Rn. 25 ff.) verwiesen, das in einem Parallelverfahren in Bezug auf dieselbe Satzungsbestimmung des Landkreises Havelland ergangen ist: "Das Verwaltungsgericht nimmt zutreffend an, dass die Regelung in Absatz 2 der Vorschrift dazu führt, dass zusammenlebende Elternpaare unter Zugrundelegung des gemeinsamen Haushaltseinkommens herangezogen werden, während bei getrennt lebenden Eltern, bei denen der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil zugleich mit einem neuen Partner, also einem Stiefelternteil, zusammenlebt, dessen Einkommen bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleibt. Die Annahme eines Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG rechtfertigt dieser Umstand entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts indessen nicht. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz setzt voraus, dass vergleichbare Sachverhalte ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedlich bzw. dass ungleiche Sachverhalte ohne sachliche Rechtfertigung gleichbehandelt werden. Dabei ist es - korrespondierend mit dem dargelegten Gestaltungsspielraum - grundsätzlich Sache des Normgebers zu entscheiden, welche Merkmale beim Vergleich von Lebenssachverhalten er als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist nur verletzt, wenn der Normgeber es versäumt hat, Ungleichheiten der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Innerhalb dieser Grenzen ist der Normgeber in seiner Entscheidung weitgehend frei (BVerfG, Urteil vom 3. April 2001 – 1 BvR 1629/94 -, BVerfGE 103, 242 ff., Rn. 43 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG nicht vor. Die Satzung stellt für das zur Beitragsbemessung zugrunde zu legende Haushaltseinkommen auf die zwischen dem betreuten Kind und den mit ihm in einem Haushalt lebenden erwachsenen Personen bestehende rechtliche Beziehung ab. Eine solche rechtliche Beziehung hat das Kind allein zu seinen Eltern, unabhängig davon, ob der betreffende Elternteil personensorgeberechtigt ist. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass Elternschaft unabhängig von der Personensorge Verantwortung für das Kind bedeutet. Dies schlägt sich bspw. in Fragen des Umgangsrechts und der Unterhalts-pflichten nieder. An einer solchen rechtlichen Beziehung fehlt es mit Blick auf einen Stiefelternteil. Dass der Satzungsgeber - anders als bei mit dem betreuten Kind gemeinsam in einem Haushalt lebenden Eltern - bei Stiefeltern nicht an das gesamte Einkommen aller im Haushalt lebenden Erwachsenen angeknüpft hat, ist damit nicht zu beanstanden. Die rechtliche Beziehung zu dem betreuten Kind ist schon für sich genommen kein sachwidriger Anknüpfungspunkt für eine Ungleichbehandlung. Dies ergibt sich darüber hinaus aus dem Umstand, dass auch der Landesgesetzgeber für die Staffelung der Eltern-beiträge gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 KitaG an das Elterneinkommen und nicht an das Familien- oder Haushaltseinkommen anknüpft (Diskowski/Wilms Kindertagesbetreuung in Brandenburg, Loseblatt, 113. Ergänzungslieferung vom 1. Oktober 2021, Ziffer 12.17, § 17 KitaG, Anm. 2.8). Überdies weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass im Rahmen des Kinder- und Jugendhilferechts für die Heranziehung zu Beitragspflichten regelmäßig auf die rechtliche Beziehung zum Kind abgestellt wird. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, für die Ermittlung des der Beitragsbemessung zugrunde zu legenden Einkommens sei stets auf das gesamte Haushaltseinkommen abzustellen, verkennt den Spielraum, der dem Satzungsgeber zusteht. Dieser bringt es mit sich, dass der Satzungsgeber hinsichtlich der Frage, wie das Haushaltseinkommen zu bemessen ist, bei entsprechender sachlicher Rechtfertigung unterschiedliche Kriterien zugrunde legen darf. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, dass Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht und die Einkommensberechnung nicht die Elternschaft, sondern die Sorgeberechtigung sei, zeigt es keine Beschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten des Satzungsgebers auf. Das Verwaltungsgericht verkennt vielmehr, dass die Frage, wer möglicher Gebührenschuldner ist, und die Frage, wie die Elternbeiträge dem Gebot des § 17 Abs. 2 KitaG entsprechend sozialverträglich zu gestalten sind, unterschiedliche rechtliche Vorgaben haben. Während jener Aspekt den Kreis der Beitragsverpflichteten anspricht, behandelt das Gebot der Sozialverträglichkeit die Ausgestaltung des Gebührenbeitrags selbst. Diese Unterscheidung ist rechtssystematisch in § 17 KitaG selbst angelegt. Absatz 1 Satz 1 betrifft die Frage, wer Beiträge zu leisten hat, Absatz 2 deren Ausgestaltung (so schon ausdrücklich Senatsbeschluss vom 23. März 2016 - OVG 6 S 57.15 - Rn. 5). Dem entspricht die die Beitragssatzung des Beklagten, indem sie in Anknüpfung an § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG nach § 3 Abs. 1 als Gebührenschuldner die Per-sonensorgeberechtigten des betreuten Kindes aufführt, während § 6 der Satzung die Bemessung der Elternbeiträge regelt, für die § 17 Abs. 2 KitaG Vorgaben enthält. (…)" 2. Entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung ist die Satzung auch nicht deshalb unwirksam, weil im Gemeindegebiet des Beklagten bei vergleichbaren Einkommensstufen der Beitragspflichtigen für die Inanspruchnahme von Förderung von Kindern in Kindertagesstätten geringere Kostenbeiträge festgesetzt werden als dies in der Satzung des Landkreises Havelland für eine Betreuung in Kindertagespflege vorgesehen ist. Weder das (einfache) Bundesrecht noch das (einfache) Landesrecht schreiben die von den Klägern geforderte Begrenzung der Beitragssätze für Kindertagespflege vor. Zwar hat der Bundesgesetzgeber mit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz das Ziel verfolgt, die Kindertagespflege als Förderungsangebot gleichberechtigt neben die Tageseinrichtungen zu stellen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 6. September 2004, BT-Drs. 15/3676, S. 2). Dies rechtfertigt jedoch keine einschränkende Auslegung der gesetzlichen Vorgaben, die eine entsprechende Deckelung der Kostenbeiträge für Kindertagespflege nicht vorsehen (vgl. Stähr in: Hack/Noftz, SGB VIII, Stand: 2. EL 2022, § 90 Rn. 7f). Eine Beschränkung des grundsätzlich weiten Ermessens des Satzungsgebers dahingehend, dass die Heranziehung zu Elternbeiträgen für Kindertagespflege jeweils nur maximal in der Höhe wie für eine Betreuung in einer Kindertageseinrichtung möglich sein soll, gebietet auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG, wobei hier offen bleiben kann, ob dies bereits daraus folgt, dass die Kostenbeiträge für Kindertagespflege durch den Landkreis und diejenigen für den Besuch von Kindertagesstätten durch die Gemeinde geregelt werden und die Anwendbarkeit des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf den Kompetenzbereich des jeweiligen Trägers öffentlicher Gewalt beschränkt ist (hierzu näher: OVG Lüneburg, Urteil vom 21. August 2018 – 10 KN 10/18 – juris Rn. 77). Denn jedenfalls handelt es sich bei der Förderung von Kindern in Kindertagespflege einerseits und in Tageseinrichtungen andererseits nicht um wesentlich gleiche Sachverhalte, die durch den Normgeber gleichbehandelt werden müssten (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvR 1236/11 – juris Rn. 103). Dabei ist es grundsätzlich Sache des Normgebers zu entscheiden, welche Merkmale er beim Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln, die Auswahl muss allerdings sachgerecht erfolgen. Eine Einstufung als verschiedene Sachverhalte erscheint bereits aufgrund der unterschiedlichen Kosten- und Finanzierungsstrukturen der beiden Betreuungsarten als sachgerecht (vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 8. August 2018 – 10 KN 5/18 – juris Rn. 111 und vom 21. August 2018 a.a.O. Rn. 76). Soweit sich die Kläger auf das durch § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gewährleistete Recht, zwischen einem Betreuungsplatz in der Kindertagespflege und der in einer Kindertagesstätte auswählen zu dürfen, berufen, folgt hieraus nicht, dass Kostenbeiträge für Kindertagespflege nur in bestimmten Grenzen erhoben werden dürften, wenn der Wunsch auf Betreuung des Kindes in einer Kindertagesstätte aus Kapazitätsgründen nicht erfüllt werden konnte. Die genannte Norm begründet keinen "echten Alternativanspruch" des Inhalts, dass das Kind von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht auf die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege verwiesen kann, sofern Plätze in einer Tageseinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen. Das Recht zur Wahl einer der beiden in § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII genannten Betreuungsformen unterliegt vielmehr einem Kapazitätsvorbehalt, wobei es insoweit ohne Belang ist, ob der Kostenbeitrag bei gewünschten Betreuungsform niedriger ist als in der anderen Betreuungsform (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19.16 – juris Rn. 37 und 44). Nach der Systematik des Gesetzes findet die jeweilige Höhe der Kostenbeiträge auf der Ebene der Ausübung des Wahlrechts keine Berücksichtigung. Die Prüfung der Frage der konkret-individuellen Zumutbarkeit des nach der jeweiligen Satzung zu zahlenden Kostenbeitrages für den Beitragspflichtigen ist vielmehr dem gesonderten Verfahren nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vorbehalten, wonach der Kostenbeitrag nach Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden soll, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind im konkreten Einzelfall nicht zuzumuten ist (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 47). Daneben besteht für die Annahme, im Fall der Kapazitätserschöpfung von Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten seien die Beiträge für Kindertagespflege nicht in voller Höhe, sondern "gedeckelt" zu erheben, kein Raum. Dass der Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 313 Euro eine unzumutbarere Belastung für die Kläger im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII darstellen würde, machen sie nicht geltend. 3. Andere Fehler der Satzung, die zu deren Gesamtnichtigkeit führen könnten, sind nicht erkennbar. Ob die der dem Elternbeitrag zu Grunde liegende Kalkulation des Beitragssatzes fehlerhaft sein könnte, wofür das Verwaltungspunkt Anhaltspunkte gesehen hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Die Kläger haben insoweit keinerlei Einwendungen erhoben. Der Amtsermittlungsgrundsatz fordert von den Verwaltungsgerichten nicht, bei der – hier in Rede stehenden – Inzidentkontrolle kommunaler Satzungen "ungefragt" auf Fehlersuche zu gehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1.01 – juris Rn. 42 f.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Beteiligten streiten um die Heranziehung zu Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung in Form der Tagespflege in der Gemeinde B... im Zeitraum ab September 2017. Nachdem sich die Kläger Anfang des Jahres 2017 ohne Erfolg um einen Betreuungsplatz für ihre am 5... 2016 geborene Tochter M... in einer kommunalen Kindertagesstätte bemüht hatten, stellten sie unter dem 29. Juni 2017 bei dem Beklagten einen Antrag auf einen Tagespflegeplatz. Unter dem 12. September 2017 unterzeichneten sie einen Vertrag über die Betreuung ihrer Tochter in einer Kindertagespflegestelle im Landkreis Havelland mit einer täglichen Betreuungszeit bis zu acht Stunden. Die Eingewöhnungsphase sollte in der Zeit vom 11. September 2017 bis 22. September 2017 stattfinden. Mit Bescheid vom 21. November 2017 zog der Beklagte die Kläger zu Elternbeiträgen in Höhe von 194 Euro für September 2017 und in Höhe von 313 monatlich für den Zeitraum ab Oktober 2017 heran. Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch mit der Begründung, die Abweichung der Beitragshöhe für eine Betreuung durch Tagesmütter von der Beitragshöhe für Kindertagesstätten sei für sie nicht nachvollziehbar. Den Widerspruch wies der Landrat des Landkreises Havelland mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2018 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Festsetzung der Elternbeiträge erfolge auf Grundlage der Kindertagespflegebeitragssatzung des Landkreises Havelland. Die Kläger fielen mit einem nach § 6 der Beitragssatzung berücksichtigungsfähigen Familieneinkommen in Höhe von insgesamt 50.079,81 Euro in die höchste Einkommensgruppe der Beitragstabelle. Für eine Betreuungszeit von acht Stunden täglich sei in dieser Einkommensgruppe ein monatlicher Elternbeitrag von 313 Euro je Kind zu erheben. Dass die Kläger sich einen Platz in einer gemeindlichen Kindertagesstätte gewünscht hätten, ändere nichts an der Rechtslage. Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5 Abs. 1 SGB VIII ende dort, wo die Kapazitäten ausgeschöpft seien. Den Klägern sei ein rechtsanspruchserfüllender Platz in der Kindertagespflege angeboten worden, den sie angenommen hätten. Dass die Elternbeiträge für die Betreuung in einer Kindertagesstätte in der Gemeinde B..._ geringer ausfielen, sei vom Landkreis Havelland als Satzungsgeber nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Kläger haben am 1. März 2018 Klage erhoben, mit der sie im Wesentlichen geltend gemacht haben, dass es mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei, von Eltern, denen wegen unzulänglicher Kapazitäten von Kitaplätzen ein Platz in einer Kindertagespflege zugewiesen werde, höhere Elternbeiträge zu verlangen als von Eltern, die einen Platz in einer Kindertagesstätte erhalten hätten. Für einen Kitaplatz hätten sie nach der Gebührensatzung der beklagten Gemeinde einen Kostenbeitrag von nur 235 Euro monatlich zahlen müssen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 2. März 2021 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Landkreis Havelland mit der Kindertagespflegebeitragssatzung in rechtswidriger Weise von seiner aus § 17 Abs. 3 Satz 3 KitaG folgenden Satzungsbefugnis Gebrauch gemacht habe. Die Satzung sei daher unwirksam. Die in § 6 Abs. 2 der Beitragssatzung normierte Einkommensbemessung für die Festsetzung der Elternbeiträge verstoße gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gleichheitssatz, denn die Satzungsregelung benachteilige willkürlich solche Personensorgeberechtigten, die mit einem leiblichen Elternteil des Kindes in einem gemeinsamen Haushalt lebten. Überdies habe die Kammer rechtliche Bedenken, ob es zulässig sei, im Rahmen der Platzkostenkalkulation die Sachkosten, Gemeinkosten und Verwaltungskosten in Form einer Pauschale einzubeziehen. Ob die Satzung auch aus diesem Grund nichtig sei, bedürfe indessen angesichts der bereits festgestellten Satzungsmängel keiner Entscheidung. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung, die er wie folgt begründet: Die vom Landkreis Havelland erlassene Kindertagespflegebeitragssatzung sei wirksam. Anders als das Verwaltungsgericht meine, verletze die Regelung in § 6 Abs. 2 der Satzung nicht den allgemeinen Gleichheitssatz. Da es an einer Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem fehle, sei bereits der Schutzbereich von Art. 3 Abs. 1 GG nicht berührt. Der Landkreis Havelland als Normgeber habe der Sache nach daran angeknüpft, dass ein Lebenspartner, der nicht zugleich auch Elternteil sei, dem Kind keinen Unterhalt nach §§ 1601, 1602 Abs. 2 BGB schulde. Damit übernehme § 6 Abs. 2 der Satzung die Wertung, die den brandenburgischen Landesgesetzgeber dazu bewogen habe, die Staffelung der Elternbeiträge gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 KitaG an das Elterneinkommen zu knüpfen und nicht an das Familien- bzw. Haushaltseinkommen. Die fehlende Unterhaltspflicht von Lebenspartnern, die weder sorgeberechtigt noch Elternteil seien, sei im Kontext der Erhebung von Elternbeiträgen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG (i.V.m. § 18 Abs. 2 KitaG) ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal von Lebensgemeinschaften. Zu beachten sei, dass der Anspruch auf Tagesbetreuung aus § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII und § 1 Abs. 2 KitaG dem Kind zustehe. Bei der Beantwortung der Frage, wer sich in welchem Umfang an den Kosten des Angebots zu beteiligen habe, müsse daher folgerichtig stets das rechtliche Verhältnis zum Kind im Zentrum bleiben. Die Pflicht zur Zahlung von Elternbeiträgen treffe gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG daher konsequenterweise die Personensorgeberechtigten, da diese von der Betreuungsleistung unmittelbar profitierten. Indem es gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 KitaG für die nachgelagerte Frage des Umfangs der finanziellen Beteiligung auf das Elterneinkommen ankomme, wird die Bemessungsgrundlage für die individuelle Beitragspflicht über das Einkommen des personenberechtigten Elternteils hinaus erweitert, jedoch erkennbar nur bis zu der Grenze, die von der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nach §§ 1601, 1602 Abs. 2 BGB markiert werde. Selbst wenn man annehmen würde, die vom Verwaltungsgericht gegenübergestellten Personengruppen seien wesentlich gleich, wäre die Ungleichbehandlung aus den bereits genannten Gründen verfassungsrechtlich gerechtfertigt, denn das Bestehen bzw. Nichtbestehen von Unterhaltspflichten nach §§ 1601, 1602 Abs. 2 BGB stelle gerade in dem Kontext der Erhebung von Kostenbeiträgen für Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, mithin auch der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII, ein legitimes Differenzierungsmerkmal dar. Soweit die Kläger erstinstanzlich des Weiteren gerügt hätten, dass sie für den Betreuungsplatz in der Kindertagespflege einen höheren Elternbeitrag zahlen müssten als es der Fall gewesen wäre, wenn ihnen ein Betreuungsplatz in der kommunalen Kindertagesstätte zur Verfügung gestellt worden wäre, rechtfertige dies keine Zweifel an der Wirksamkeit der Beitragssatzung. Die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen einerseits und in der Kindertagespflege andererseits weise schon aufgrund der Art der Leistungserbringung völlig unterschiedliche Kostenstrukturen auf. Es gebe keine rechtliche Grundlage für die Annahme, dass die Höhe der Elternbeiträge für einen Platz in Kindertagespflege beim Höchstbeitrag für einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte der jeweiligen Gemeinde gedeckelt sei. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. März 2021, Az. 10 K 800/18, zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.