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Beschluss

OVG 6 N 104/22

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2022:1115.OVG6N104.22.00
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Leitsätze
Zur Frage des Einvernehmens des Landkreises als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu einer Elternbeitragsatzung für die Kindertagesbetreuung. (Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. Mai 2022 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage des Einvernehmens des Landkreises als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu einer Elternbeitragsatzung für die Kindertagesbetreuung. (Rn.5) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. Mai 2022 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der beklagte Landkreis versagte als zuständiger örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Einvernehmen nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG zu einer von der Klägerin, einer brandenburgischen Stadt, am 12. September 2018 beschlossenen „Satzung über die Höhe der Elternbeiträge und des Essengeldes für die Benutzung von Kindertagesstätten“ mit der Begründung, die Beitragstabellen seien nicht sozialverträglich, da der Einstieg bei einem Einkommen bis zu 10.000 Euro pro Jahr liege. Das Existenzminimum einer Familie mit einem Kind liege in der Stadt bei einem Jahreseinkommen von 21.945 Euro. Bei Bezug von Arbeitslosengeld II mit einem Krippenkind müssten für einen sechsstündigen Krippenbesuch 47 Euro Elternbeitrag zuzüglich Essengeld monatlich gezahlt werden. Das sei nicht zumutbar, weil davon auszugehen sei, dass in solchen Fällen von vornherein ein Erstattungsverfahren durchzuführen sei. Auf die hiergegen gerichtete, am 20. Februar 2019 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten mit Urteil vom 5. Mai 2022 verpflichtet, das Einvernehmen zu der Elternbeitragsatzung zu erteilen. Der hiergegen gerichtete Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163, 1164) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung Zweifeln unterliegt. Zu ihrer Darlegung muss sich die Zulassungsbegründung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO konkret fallbezogen und hinreichend substanziiert mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und dartun, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat. Ob an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel bestehen, wird allein anhand der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung sowie der vom Rechtsmittelführer zur Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes vorgetragenen Gesichtspunkte beurteilt. Das Vorbringen des Beklagten zeigt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf ein eigenes Urteil vom 4. Mai 2017 - VG 10 K 2485/13 - ausgeführt, der Beklagte gehe von einem unzutreffenden Prüfungsmaßstab beim Merkmal der Sozialverträglichkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 KitaG aus. Die von ihm dargelegten Fallbeispiele, die nach seiner Einschätzung zu nicht sozialverträglichen Ergebnissen führten, seien anhand des sozialhilferechtlichen Einkommensbegriffs des § 82 SGB XII ermittelt worden. Dies berücksichtige nicht, dass der Satzung ein abweichender Einkommensbegriff zugrunde liege, der von dem weiten Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers gedeckt sei. Diesen Gestaltungsspielraum schränke der Beklagte in unzulässiger Weise ein, wenn er das für die Beitragserhebung relevante Mindesteinkommen vorschreiben wolle. Die Auffassung des Beklagten hätte zur Konsequenz, dass im Ergebnis die Elternbeiträge damit in keinem Fall unzumutbar im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB VIII wären. Dies verkenne, dass die Festsetzung und einkommensabhängige Staffelung der nach § 90 Abs. 1 SGB VIII zu erhebenden Beiträge unabhängig sei von der an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gerichteten Pflicht, Beiträge oder Gebühren bei unzumutbarer Belastung ganz oder teilweise zu erlassen oder zu übernehmen. Die Vorschrift setze gerade voraus, dass erhobene Beiträge sich im Einzelfall als unzumutbar erweisen könnten. Während die Beitragserhebung auf pauschalierenden Grundlagen beruhe, trage der Erlass- bzw. Erstattungsanspruch der individuellen Zumutbarkeit Rechnung. An diesen unterschiedlichen Zweckrichtungen ändere auch der Begriff der Sozialverträglichkeit in § 17 Abs. 2 KitaG nichts. Mit dieser Begründung setzt sich der Beklagte nur unzureichend auseinander. 1. Soweit er geltend macht, in dem in Bezug genommenen Urteil vom 4. Mai 2017 habe der Landkreis dem dortigen Satzungsgeber einen festgesetzten Mindestbeitrag vorschreiben wollen, während er selbst der Klägerin einen breiten Gestaltungsspielraum einräume, versäumt er darzulegen, dass es aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts auf diesen Umstand entscheidungserheblich angekommen sein soll. Abgesehen davon hat der Beklagte im Versagungsbescheid vom 18. Oktober 2018 mitgeteilt, alle amtsfreien Gemeinden seien seiner Argumentation gefolgt und hätten ein Einstiegseinkommen von mindestens 14.000 Euro im Jahr festgesetzt; vor diesem Hintergrund könne schon aus Gleichbehandlungsgründen das Einvernehmen nicht erteilt werden. Damit gibt er der Klägerin der Sache nach ein Mindesteinkommen für die Erhebung von Elternbeiträgen in der genannten Höhe vor. Mit den die angegriffene Entscheidung im Ergebnis tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu dem der fraglichen Satzung zugrundeliegenden, vom Sozialhilferecht abweichenden Einkommensbegriff und zur Systematik des § 90 SGB VIII befasst sich die Berufungszulassungsbegründung nicht. 2. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Beklagten, das Verwaltungsgericht berücksichtige die jüngsten Änderungen des KitaG nicht hinreichend. Er macht geltend, die Satzung insgesamt lasse die am 1. August 2018 infolge des Gesetzes vom 18. Juni 2018 (GVBl. I/18 [Nr.11]) in Kraft getretenen neuen Vorgaben des § 17 KitaG, die auch nach der Übergangsvorschrift des § 24 Abs. 1 KitaG bis zum Ablauf des Kitajahres 2020/2021 umzusetzen waren, außer Acht. Um insoweit erfolgreich ernstliche Richtigkeitszweifel geltend machen zu können, hätte der Beklagte aufzeigen müssen, welche konkreten gesetzlichen Erfordernisse unbeachtet geblieben seien, inwieweit diese für die Erteilung des Einvernehmens nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG relevant gewesen wären und aus welchen Gründen deren Berücksichtigung zu einem anderen Entscheidungsergebnis geführt hätten. Das leistet die Zulassungsbegründung nicht. Der Hinweis auf die neu geschaffene Regelung in § 17a KitaG über die Elternbeitragsfreiheit für Kinder im Jahr vor der Einschulung führt nicht weiter, weil sich nicht erschließt, weshalb dieser Umstand für die Erteilung des Einvernehmens des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe Bedeutung habe. Ebenso wenig legt der Beklagte dar, weshalb der im Jahr 2018 eingefügte Satz 5 des § 17 Abs. 2 KitaG, wonach die „Sozialverträglichkeit auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Höhe und Staffelung herzustellen“ sei, auf ernstliche Richtigkeitszweifel führen soll. Das gilt auch, soweit er anführt, aus der genannten Regelung folge, dass schon bei der Staffelung finanziell unzumutbare Beiträge möglichst vermieden werden sollten, die Notwendigkeit eines Erstattungsverfahrens nach § 90 Abs. 4 SGB VIII könne im Einzelfall erforderlich werden, solle aber keinesfalls der Regelfall sein. Insoweit zeigt der Beklagte schon nicht auf, dass sich an der materiellen Rechtslage durch Einfügen des Satzes 5 in § 17 Abs. 2 KitaG etwas geändert hat. Gegen diese Annahme spricht, dass nach der Gesetzesbegründung die Regelung auf der Rechtsprechung basiere, wonach die Sozialverträglichkeit nicht anhand eines Einzelmerkmals der Beitragsstaffelung (z.B. die Zahl der Einkommensstufen, die Art der Staffelung, Berücksichtigung der Zahl der Kinder) beurteilt werden dürfe; es sei eine Gesamtschau vorzunehmen (Landtag Brandenburg Drs. 6/8212, S. 21, S. 5 des Begründungsteils). Des Weiteren zeigt der Beklagte auch nicht auf, dass eine Gesamtschau die Sozialunverträglichkeit der Beitragsstaffelung ergäbe. Auch insoweit hätte es zumindest einer Auseinandersetzung mit dem vom Verwaltungsgericht angeführten Einkommensbegriff der fraglichen Satzung bedurft. Der Hinweis des Beklagten, wonach es nach der Kommentierung des KitaG von Diskowski/Wilms ein deutlicher Hinweis auf Sozialunverträglichkeit sei, wenn in der Praxis von Eltern im nennenswertem Umfang Erstattungsanträge nach § 90 Abs. 3 SGB VIII gestellt und positiv beschieden würden, führt vorliegend nicht weiter, weil er nicht darlegt, in welchem Umfang es in der Praxis der Klägerin zu Erstattungsanträgen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII kommt. Auf ernstliche Richtigkeitszweifel führt nicht der Hinweis auf den mit Gesetz vom 1. April 2019 (Brandenburgisches Gute-Kita-Gesetz, GVBl.I/19 Nr. 8) in § 17 KitaG eingefügten Absatz 1a, nach dessen Satz 1 von Personensorgeberechtigten, denen ein Kostenbeitrag nach § 90 SGB VIII nicht zuzumuten ist, kein Elternbeitrag nach Absatz 1 zu erheben ist. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, diese Vorschrift führe lediglich dazu, dass von Elternbeitragspflichtigen, die von Anfang an auf eine Erstattung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe angewiesen sein würden, ein Elternbeitrag nicht mehr erhoben werden könne. Dieser Bestimmung hätte es nicht bedurft, wenn es den Gemeinden von Rechts wegen bereits vorher versagt gewesen wäre, in derartigen Fällen Beitragspflichtige mit einem niedrigen Einkommen zu einem Elternbeitrag heranzuziehen; sie ergänze überdies nur den Gedanken der Sozialverträglichkeit, dessen Auslegung gerade den Gemeinden im Rahmen ihrer Satzungshoheit zukomme. Hiermit setzt sich die Berufungszulassungsbegründung nicht auseinander. Überdies lässt der Beklagte unberücksichtigt, dass nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KitaG der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Trägern der Kindertagesstätten die durch Satz 1 entstehenden Einnahmeausfälle ausgleichen muss. Damit bringt der Landesgesetzgeber seinen Willen zum Ausdruck, dass die durch eine Unzumutbarkeit der Erhebung von Elternbeiträgen entstehenden Mehrkosten für die öffentliche Hand von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, also den Landkreisen, nicht aber von den (gemeindlichen) Trägern der Einrichtungen zu tragen sein sollen. Diesem Anliegen widerspräche es, wenn die Gemeinden verpflichtet wären, in den Elternbeitragssatzungen eine Einkommensstruktur vorzusehen, die es praktisch nahezu ausschlösse, dass es zu einer Unzumutbarkeit der Beitragserhebung im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB VIII kommt, denn in diesem Fall hätten die Einrichtungsträger etwaige Einnahmeausfälle zu tragen. Ungeachtet dessen lässt der Beklagte § 3 Abs. 2 Satz 1 der fraglichen Satzung unberücksichtigt. Danach werden keine Elternbeiträge erhoben, soweit gesetzlich eine Elternbeitragsbefreiung geregelt ist. 3. Auf Ernstliche Richtigkeitszweifel führen auch nicht die allgemein gehaltenen Ausführungen des Beklagten zu Inhalt und Umfang der Prüfung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei der Erteilung seines Einvernehmens nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG. Sollte der Beklagte mit seinem Vorbringen, die Rechtsprechung habe bislang nicht geklärt, was der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen des Einvernehmens prüfen und worauf er hinwirken solle, seinen Antrag sinngemäß auf den Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO stützen wollen, verfehlte er jedenfalls die Darlegungsanforderungen. Eine ausreichende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimmten, noch ungeklärten und für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Berufungszulassungsbegründung muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann und sich dabei mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substanziiert auseinandersetzen (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D -, juris Rn. 11 m.w.N. zur Parallelnorm im Revisionsverfahren § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Daran fehlt es. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).